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"Kleinanlegern"
Drucksache 72/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... 6. Der Richtlinienvorschlag legt Schwellenwerte fest, die bestimmen, wann der Vertrieb eines Investmentfonds in einem Mitgliedstaat eingestellt werden darf. Vor der Einstellung erhalten Anleger ein Rückkaufangebot. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass auch nach einem Rückzug aus dem Vertrieb in einem Mitgliedstaat Informationspflichten für die verbleibenden Anleger weiterbestehen, und zwar in der eigenen Amtssprache dieses Mitgliedstaates. Gerade für Kleinanleger s i.d.R. gelungen zum Marktrückzug innerhalb der EU sinnvoll.
Drucksache 73/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die bestehenden Vorgaben an Marketing-Anzeigen im Verordnungsentwurf aufgenommen und verschärft wurden. Künftig sollen die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sein und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine faire und eindeutige Produktinformation liefern, die sowohl Chancen als auch Risiken darstellt. Es gilt zu vermeiden, dass Kleinanleger durch Investitionen in riskante Vermögensanlagen aufgrund fehlerhafter Annahmen erhebliche Vermögensverluste erleiden. Es ist insbesondere für Kleinanleger wichtig, dass Klarheit darüber besteht, dass hohe Renditechan-cen auch immer mit hohen Risiken verbunden sind. Sie sollten mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen das Risiko des empfohlenen Finanzinstruments verstehen können. Es gilt sicherzustellen, dass Kleinanleger ihr Vermögen nur in für sie geeignete und ausgewählte Finanzprodukte investieren können. Professionelle Anleger hingegen können mit ihren Ressourcen die Seriosität und Erfolgsaussichten von Vermögensanlagen besser einschätzen und risikobewusste Entscheidungen treffen. Daher ist es wichtig, weiterhin konsequent zwischen Kleinanlegern und professionellen Anlegern zu unterscheiden.
Drucksache 73/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
... 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die bestehenden Vorgaben an Marketing-Anzeigen im Verordnungsvorschlag aufgenommen und verschärft wurden. Künftig sollen die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sein und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine faire und eindeutige Produktinformation liefern, die sowohl Chancen als auch Risiken darstellt. Es gilt zu vermeiden, dass Kleinanleger durch Investitionen in riskante Vermögensanlagen aufgrund fehlerhafter Annahmen erhebliche Vermögensverluste erleiden. Es ist insbesondere für Kleinanleger wichtig, dass Klarheit darüber besteht, dass hohe Rendi-techancen auch immer mit hohen Risiken verbunden sind. Sie sollten mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen das Risiko des empfohlenen Finanzinstruments verstehen können. Es gilt sicherzustellen, dass Kleinanleger ihr Vermögen nur in für sie geeignete und ausgewählte Finanzprodukte investieren können. Professionelle Anleger hingegen können mit ihren Ressourcen die Seriosität und Erfolgsaussichten von Vermögensanlagen besser einschätzen und risikobewusste Entscheidungen treffen. Daher ist es wichtig, weiterhin konsequent zwischen Kleinanlegern und professionellen Anlegern zu unterscheiden.
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... Mehr Transparenz, die durch innovative Technologien untermauert wird, ermöglicht es den Bürgern, die Nachhaltigkeit von Unternehmen zu vergleichen, und Kleinanlegern, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Die Kommission begrüßt und unterstützt in diesem Zusammenhang private Initiativen zur Offenlegung, die die Zugänglichkeit von Informationen über nachhaltige Finanzierung erleichtern.
2 Hintergrund
1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt
1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks
Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks
3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings
Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften
Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
4.1 Offenlegung und Rechnungslegung
Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
5. Umsetzung des Aktionsplans
6. Nächste Schritte
Anhang I - Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan
Anhang II - Zeitplan für die Umsetzung
Anhang III - Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen
Anhang IV - Visualisierung der Maßnahmen
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Drucksache 69/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 2. Angesichts der Tatsache, dass das Crowdfunding zunehmend von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern genutzt wird, müssen beim Erlass eines europäischen Rechtsrahmens auch deren Interessen angemessen berücksichtigt werden. Aus Sicht des Bundesrates kann eine langfristige und wirksame Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der EU aber nur gelingen, wenn die Belange von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern europaweit angemessen und unter Berücksichtigung der hohen Verbraucherschutzstandards des geregelten Kapitalmarkts reguliert werden. Beispielsweise verfügen einzelne EU-Mitgliedstaaten über umfassendere Schutzvorschriften für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger als der Verordnungsvorschlag.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
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Drucksache 72/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds - COM(2018) 92 final
... /EU /EU eingefügt, um eine einheitliche Behandlung von Kleinanlegern - unabhängig von der Art des Fonds, in den sie investieren - zu gewährleisten. Wenn Mitgliedstaaten AIFM den Vertrieb von AIF-Anteilen an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, sollten diese AIFM den Kleinanlegern auch Einrichtungen zur Verfügung stellen, von denen beispielsweise die Zeichnung von Anteilen, die Leistung von Zahlungen sowie die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen abgewickelt werden kann.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG Artikel 1
2 Änderung der AIFM-Richtlinie Artikel 2
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU /EU
Artikel 30a Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM
Artikel 32a Einstellung des Vertriebs von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
Artikel 43a Einrichtungen für Kleinanleger
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Bewertung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6
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Drucksache 69/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen - COM(2018) 113 final; Ratsdok. 7049/18
... 2. Angesichts der Tatsache, dass das Crowdfunding zunehmend von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern genutzt wird, müssen beim Erlass eines europäischen Rechtsrahmens auch deren Interessen angemessen berücksichtigt werden. Aus Sicht des Bundesrates kann eine langfristige und wirksame Freisetzung des Potenzials von Crowdfunding in der EU aber nur gelingen, wenn die Belange von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern europaweit angemessen und unter Berücksichtigung der hohen Verbraucherschutzstandards des geregelten Kapitalmarkts reguliert werden. Beispielsweise verfügen einzelne EU-Mitgliedstaaten über umfassendere Schutzvorschriften für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger als der Verordnungsvorschlag.
Zum Verbraucherschutz
Zu Crowdfunding-Dienstleistern
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Drucksache 73/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013
und (EU) Nr. 346/2013
- COM(2018) 110 final
... Gemäß Artikel 5 müssen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen sie die systematische Anzeige von Marketing-Anzeigen verlangen, um deren Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen über Vertriebsanforderungen zu prüfen, innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen. Diese Prüfung darf keine Vorbedingung für den Vertrieb darstellen. In Artikel 5 ist ferner festgelegt, dass die zuständigen Behörden Verfahren anwenden und veröffentlichen müssen, die eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung unabhängig von der Herkunft des geprüften Investmentfonds gewährleisten. Die zuständigen Behörden müssen die ESMA jährlich über die Entscheidungen unterrichten, mit denen sie Marketing-Anzeigen abgelehnt oder deren Änderung verlangt haben. Um eine kohärente Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, sollten diese Anforderungen auch von AIFM angewandt werden, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet AIF-Anteile an Kleinanleger zu vertreiben.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Bewertung
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anforderungen an Marketing-Anzeigen
Artikel 3 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 4 Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Artikel 5 Prüfung der Marketing-Anzeigen
Artikel 6 Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
Artikel 7 Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
Artikel 8 Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Artikel 9 Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Artikel 10 Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Artikel 11 Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
Artikel 12 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
1 Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
2 Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Artikel 14 Bewertung
Artikel 15 Inkrafttreten
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Drucksache 72/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... 5. Der Richtlinienvorschlag legt Schwellenwerte fest, die bestimmen, wann der Vertrieb eines Investmentfonds in einem Mitgliedstaat eingestellt werden darf. Vor der Einstellung erhalten Anleger ein Rückkaufangebot. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass auch nach einem Rückzug aus dem Vertrieb in einem Mitgliedstaat Informationspflichten für die verbleibenden Anleger weiterbestehen, und zwar in der eigenen Amtssprache dieses Mitgliedstaates. Gerade für Kleinanleger s i.d.R. gelungen zum Marktrückzug innerhalb der EU sinnvoll.
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... 2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
2 Einführung
1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen
Kasten 1
1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken
Kasten 2
1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern
Kasten 3
2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen
Kasten 4
2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen
Kasten 5
2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen
Kasten 6
2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab
Kasten 7
2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN
Kasten 8
Schlussfolgerungen
ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor
Anhang Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen
INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN
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Drucksache 333/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017 - 2020 - COM(2016) 388 final
... Die Verbraucher im Bereich Finanzdienstleistungen umfassen ein breites Spektrum an natürlichen Personen, die Finanzdienstleistungen nutzen oder nutzen wollen, darunter Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Pensionsfondsteilnehmer und Kreditnehmer. Der vorliegende Vorschlag zielt zwar in erster Linie auf Verbraucher, doch könnten seine Ziele auch für andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen, die diese für gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Zwecke nutzen oder nutzen wollen, von Belang sein. Die Europäische Kommission hat durch verschiedene Maßnahmen dafür gesorgt, dass die Standpunkte von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen Gehör finden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, Konsultationen von Interessengruppen und Folgenabschätzungen
- Expost-Bewertungen geltender Rechtsvorschriften
- Konsultationen von Interessengruppen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Begünstigte
Artikel 4 Gewährung von Finanzhilfen
Artikel 5 Transparenz
Artikel 6 Finanzbestimmungen
Artikel 7 Durchführung des Programms
Artikel 8 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Artikel 9 Bewertung
Artikel 10 Inkrafttreten
Finanzbogen
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Drucksache 532/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Kaptalmarktunion - die Reform rasch voranbringen - COM(2016) 601 final
... Die Kapitalmarktunion soll die Ersparnisse in Europa einem besseren Nutzen zuführen, Sparer und Kreditnehmer effizienter zusammenbringen und die Leistungsfähigkeit der EU-Wirtschaft erhöhen. Für die Entwicklung eines stärkeren Kapitalmarkts in der EU spielt die Einbeziehung von Kleinanlegern eine entscheidende Rolle. Dabei kommt darauf an, das Vertrauen der Kleinanleger zu stärken und die Transparenz zu verbessern, damit die Anleger die richtigen Investitionsentscheidungen treffen können. Die Kommission wird einen Aktionsplan für Retail-Finanzdienstleistungen vorlegen, um die Teilhabe von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu stärken und den europäischen Markt für Retail-Finanzdienstleistungen zu öffnen, sodass bessere Ergebnisse für Verbraucher und Unternehmen erzielt werden.
2 Einleitung
1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion
2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion
3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten
2 Fazit
Anhang STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen
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Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... "g) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung."
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel
§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
§ 34c Anzeigepflicht
§ 38 Strafvorschriften
§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern
§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.
Artikel 10 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes
§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 13 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 14 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 16 Folgeänderungen
Artikel 17 Inkrafttreten
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Drucksache 639/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist - COM(2015) 583 final
... 4. Der Bundesrat hält es weiter für erforderlich, dass die zum Schutz von Kleinanlegern in die Prospektzusammenfassung aufzunehmenden Informationen nicht hinter denen zurückbleiben, die für Anlageprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) verlangt werden, sofern die Wertpapiere nicht ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der mit dem Erwerb des Wertpapiers verbundenen Risiken.
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
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Drucksache 188/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wagniskapital - Antrag des Landes Berlin -
... Eine staatliche Bezuschussung von Geldanlagen in Wagniskapitalfonds ist abzulehnen, da diese regemäßig mit hohem Verlustrisiko verbunden sind. Durch den Anreiz eines staatlichen Zuschusses könnten insbesondere unerfahrene Kleinanleger, für die diese Anlageformen nicht geeignet sind, zu dieser Anlage bewegt werden. Die Entscheidung für eine Anlage sollte aber nicht auf einmaligen finanziellen Zuschüssen beruhen, sondern auf einer individuellen Prüfung der Nachhaltigkeit und Geeignetheit des Finanzprodukts. Insofern stellt der Zuschuss einen klaren Fehlanreiz dar. Hinzu kommt, dass der Umstand einer staatlichen Förderung gerade bei unerfahrenen Anlegern ein Sicherheitsgefühl erzeugen kann, das für derartige riskante Produkte insbesondere bei geschlossenen Fonds nicht gerechtfertigt ist.
1. Zu Nummer 3
2. Zu Nummer 4
3. Zu Nummer 5
4. Zu Nummer 6
5. Zu Nummer 7
6. Zu Nummer 8 Satz 3, Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu
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Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Zweitens wird auf der Angebotsseite die Entwicklung der EU-Kapitalmärkte davon abhängen, wie stark Gelder in Kapitalmarktinstrumente fließen. Eine Förderung der institutionellen und privaten Investitionen in die Kapitalmärkte käme einer Diversifizierung der Finanzierungsquellen zugute. Die wachsende betriebliche und private Altersvorsorge in Europa könnte dazu führen, dass über Kapitalmarktinstrumente mehr Mittel in ein breiteres Spektrum von Bereichen mit Investitionsbedarf fließen und so den Übergang zur Marktfinanzierung erleichtern. Wenn Kleinanleger mehr Vertrauen in Kapitalmärkte und Finanzvermittler hätten, würden private Ersparnisse, die derzeit weitgehend in Hauseigentum und Bankeinlagen ruhen, gegebenenfalls stärker in Kapitalmarktinstrumente fließen. Die dadurch erreichte Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der europäischen Kapitalmärkte könnte auch den Investitionsfluss fördern.
2 Grünbuch
2 Vorwort
Abschnitt 1 Schaffung einer Kapitalmarktunion
1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 2 Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten
2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte
Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem
Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP
Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten
2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 3 Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen
3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten
3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU
3.3 Nachhaltige Verbriefung
3.4 Förderung langfristiger Investitionen
3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen
Abschnitt 4 Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte
4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln
Schließung von Informationslücken
Standardisierung als Anstoß für Märkte
4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots
Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger
Anstöße für Kleinanleger
Attraktivität für internationale Investitionen
4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen
Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb
5 Aufsichtskonvergenz
Daten und Meldewesen
Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht
Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung
5 Technologie
Abschnitt 5 die nächsten Schritte
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Drucksache 63/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 15. Der Bundesrat hält es für zwingend geboten, dass im Zuge der Schaffung der angestrebten Kapitalmarktunion einem angemessenen und wirkungsvollen Verbraucher- und Anlegerschutz, insbesondere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger, besondere Bedeutung beigemessen wird. Daher begrüßt der Bundesrat, dass die Kommission - wie im Grünbuch zum Ausdruck gebracht wird - die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und Anlegerschutzes als einen der zentralen Grundsätze betrachtet, auf denen die Kapitalmarktunion aufbauen soll. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesrat hervor, dass es im Verlauf der längerfristig angelegten Schaffung der Grundlagen einer Kapitalmarktunion keine Abschwächung oder punktuelle Durchbrechung dieser Zielsetzung und ihrer Realisierung geben darf. Vielmehr ist dem Verbraucher- und Anlegerschutz konsequent und mit Nachdruck EU-weit effektiv Geltung zu verschaffen, insbesondere bei Normsetzung und Aufsicht. Nur auf diese Weise lässt sich Anlegervertrauen gewinnen und bewahren.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 63/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 10. Der Bundesrat hält es für zwingend geboten, dass im Zuge der Schaffung der angestrebten Kapitalmarktunion einem angemessenen und wirkungsvollen Verbraucher- und Anlegerschutz, insbesondere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger, besondere Bedeutung beigemessen wird. Daher begrüßt er, dass die Kommission - wie im Grünbuch zum Ausdruck gebracht wird - die Gewährleistung eines wirksamen Verbraucher- und Anlegerschutzes als einen der zentralen Grundsätze betrachtet, auf denen die Kapitalmarktunion aufbauen soll. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesrat hervor, dass es im Verlauf der längerfristig angelegten Schaffung der Grundlagen einer Kapitalmarktunion keine Abschwächung oder punktuelle Durchbrechung dieser Zielsetzung und ihrer Realisierung geben darf. Vielmehr ist dem Verbraucher- und Anlegerschutz konsequent und mit Nachdruck EU-weit effektiv Geltung zu verschaffen, insbesondere bei Normsetzung und Aufsicht. Nur auf diese Weise lässt sich Anlegervertrauen gewinnen und bewahren.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 639/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist - COM(2015) 583 final
... 2. Der Bundesrat hält es weiter für erforderlich, dass die zum Schutz von Kleinanlegern in die Prospektzusammenfassung aufzunehmenden Informationen nicht hinter denen zurückbleiben, die für Anlageprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) verlangt werden, sofern die Wertpapiere nicht ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der mit dem Erwerb des Wertpapiers verbundenen Risiken.
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 11
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Drucksache 638/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
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Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 3 VermAnlG
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
14. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
15. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 15 VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
19. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
20. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
21. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
22. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
23. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
25. Zu Artikel 10 allgemein Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
26. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
27. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
28. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
29. Zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
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Drucksache 638/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
...
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 4 Absatz 1a Satz 2 FinDAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 § 2 Absatz 1 und § 5a VermAnlG-E
Zu Artikel 2 Nummer 4
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 2 Satz 2 , Nummer 15 § 15 Absatz 3 Satz 1 , Nummer 21 § 22 Absatz 4a Nummer 3 VermAnlG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a Absatz 3 VermAnlG
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2a VermAnlG-E
14. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG-E
Zu a
Zu b
Zu c
Zu d
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2b VermAnlG
16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a VermAnlG
17. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5a Satz 1 und 1a - neu - VermAnlG
§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
18. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5b VermAnlG
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen
19. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 5c - neu - VermAnlG
§ 5c Allgemeine Anforderungen an Emittenten
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu - VermAnlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe 0a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu VermAnlG
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a VermAnlG
25. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2c - neu - VermAnlG
26. Zu Artikel 2 Nummer 15 15 VermAnlG
27. Zu Artikel 2 Nummer 17 § 16 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG
28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe c § 22 Absatz 4a Satz 2 - neu - VermAnlG
29. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4b WpHG
30. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 31 WpHG-E
31. Zu Artikel 4 Nummer 5 § 26 Absatz 2a Satz 1 WpPG
32. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 36 Absatz 1a WpPG-E
33. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Satz 1 Nummer 11 VermVerkProspV
34. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 8 - neu -, Absatz 4b KAGB
35. Zu Artikel 10 allgemein KAGB
36. Zu Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
37. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b § 34g GewO
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
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Drucksache 279/14
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur effektiven Regulierung des sogenannten Grauen Kapitalmarkts
... 2. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 22. Mai 2014 zusammen ein "Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern im Grauen Kapitalmarkt " vorgestellt haben, mit dem sie Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten schließen, die Transparenz von Finanzprodukten erhöhen und die produkt- und vertriebsbezogenen Vorgaben verschärfen wollen. Aus Sicht des Bundesrats muss die Bundesregierung dieses Maßnahmenpaket zeitnah, konsequent und im Interesse einer weiteren effektiven und wirkungsvollen Regulierung des Grauen Kapitalmarkts mit der Zielsetzung einer nachhaltigen Verbesserung des Anlegerschutzes per Gesetz weiterverfolgen.
Drucksache 335/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte
... Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für das Schlüsselziel des Vorschlags, den Schutz von Kleinanlegern europaweit durch die Bereitstellung von Basisinformationsblättern zu verbessern, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Drucksache 564/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds - COM(2013) 462 final
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass geprüft wird, ob es sachgerecht und zielführend ist, die Geltung von Regelungen, die in erster Linie dem Schutz von Kleinanlegern dienen, auch für die Fälle vorzusehen, in denen professionelle Anleger in ELTIF investieren. Dies gilt insbesondere für Artikel 21 des Verordnungsvorschlags, der Pflichten zur Information der Anleger umfasst. Beispielsweise sieht Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe w (Buchstabe f der englischen Fassung) des Verordnungsvorschlags vor, dass unter anderem der Prospekt den Anlegern unmissverständlich zu raten hat, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren. Diese Regelung bezweckt ersichtlich den Schutz von Kleinanlegern. Für professionelle Anleger erscheint sie nicht notwendig.
Drucksache 678/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds - COM(2013) 615 final
... 2. Er weist auf das besonders hohe Risiko für Kleinanleger bei der Investition in Geldmarktfonds gegenüber Großanlegern hin. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Großanleger ihr Kapital schneller aus den Fonds abziehen konnten, als dies Kleinanlegern möglich war. Im Endeffekt haben viele Kleinanleger Verluste hinnehmen müssen, während Großanleger oft unbeschadet aus den finanziellen Schwierigkeiten der Fonds herauskamen.
Drucksache 637/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
... hinsichtlich des Ziels einer wirksamen Eindämmung ausufernder Managergehälter zu kurz. Der Änderung liegt die Vorstellung zugrunde, durch die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vorstandsvergütung auf die Hauptversammlung die Entwicklung der Managergehälter kontrollieren und begrenzen zu können. Hauptversammlungen werden jedoch überwiegend nicht von Kleinanlegern, sondern von Banken, internationalen Fonds und institutionellen Anlegern dominiert, zu deren Geschäftsmodell die systematische Erhöhung von Boni gehört und die stärker an schnellen Gewinnen als an nachhaltigen Zielen wie Produktqualität, Kundenzufriedenheit und Arbeitsplatzsicherheit der Unternehmensbeschäftigten interessiert sind. Es steht daher zu befürchten, dass Großaktionäre im Interesse ertragreicher Renditen auch weiterhin unangemessen hohe Vorstandsgehälter bewilligen würden. Zur wirksamen Eindämmung ausufernder Managergehälter sind daher gesetzliche Regelungen notwendig, die eine wirksame Begrenzung von Vorstandsvergütungen erwarten lassen. Diesbezüglich lässt sich an die von den Bundestagsfraktionen der SPD (BT-Drs.
Drucksache 564/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds - COM(2013) 462 final
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass geprüft wird, ob es sachgerecht und zielführend ist, die Geltung von Regelungen, die in erster Linie dem Schutz von Kleinanlegern dienen, auch für die Fälle vorzusehen, in denen professionelle Anleger in ELTIF investieren. Dies gilt insbesondere für Artikel 21 des Verordnungsvorschlags, der Pflichten zur Information der Anleger umfasst. Beispielsweise sieht Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe w (Buchstabe f der englischen Fassung) des Verordnungsvorschlags vor, dass unter anderem der Prospekt den Anlegern unmissverständlich zu raten hat, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren. Diese Regelung bezweckt ersichtlich den Schutz von Kleinanlegern. Für professionelle Anleger erscheint sie nicht notwendig.
Drucksache 678/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds - COM(2013) 615 final
... 2. Der Bundesrat weist auf das besonders hohe Risiko für Kleinanleger bei der Investition in Geldmarktfonds gegenüber Großanlegern hin. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Großanleger ihr Kapital schneller aus den Fonds abziehen konnten, als dies Kleinanlegern möglich war. Im Endeffekt haben viele Kleinanleger Verluste hinnehmen müssen, während Großanleger oft unbeschadet aus den finanziellen Schwierigkeiten der Fonds herauskamen.
Drucksache 637/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)
... hinsichtlich des Ziels einer wirksamen Eindämmung ausufernder Managergehälter zu kurz. Der Änderung liegt die Vorstellung zugrunde, durch die Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vorstandsvergütung auf die Hauptversammlung die Entwicklung der Managergehälter kontrollieren und begrenzen zu können. Hauptversammlungen werden jedoch überwiegend nicht von Kleinanlegern, sondern von Banken, internationalen Fonds und institutionellen Anlegern dominiert, zu deren Geschäftsmodell die systematische Erhöhung von Boni gehört und die stärker an schnellen Gewinnen als an nachhaltigen Zielen wie Produktqualität, Kundenzufriedenheit und Arbeitsplatzsicherheit der Unternehmensbeschäftigten interessiert sind. Es steht daher zu befürchten, dass Großaktionäre im Interesse ertragreicher Renditen auch weiterhin unangemessen hohe Vorstandsgehälter bewilligen würden. Zur wirksamen Eindämmung ausufernder Managergehälter sind daher gesetzliche Regelungen notwendig, die eine wirksame Begrenzung von Vorstandsvergütungen erwarten lassen. Diesbezüglich lässt sich an die von den Bundestagsfraktionen der SPD (BT-Drs.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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