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0269/04
0873/04
0833/04
0983/2/04
0855/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0662/04
0408/04B
0822/04
0727/1/04
0789/04B
0701/1/04
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Drucksache 581/2/19

... , soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben; das gilt auch für kommunale Schieneninfrastrukturunternehmen und für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges,



Drucksache 42/19

... Ohne Änderung der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II würde die Zuordnung der neuen Regelinstrumente nach den §§ 16e und 16i SGB II zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen lediglich auf Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden beruhen und allenfalls aus statistischen Dokumentationen und Detailbeschreibungen ersichtlich werden. Dies wäre für die Öffentlichkeit nicht transparent. Zudem widerspräche eine Berücksichtigung des § 16e (in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2019) in der Integrationsquote explizit dem bislang geltenden Wortlaut der Verordnung nach § 48a Absatz 2 SGB II, wonach § 16e SGB II (in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2018) als Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung und öffentliche geförderte Beschäftigung zu berücksichtigen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 101/1/19

... Auch der vorgenommene Aufschlag auf die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfohlenen Sachkosten erscheint nicht zwingend. Zwar entstehen bei Betreuern im Vergleich zu kommunalen Angestellten höhere Sachkosten. Hier sind insbesondere die Kosten für Dolmetscher zu nennen, die von Betreuerinnen und Betreuern aus ihrer Vergütung zu zahlen sind und die nach den Feststellungen der ISG in der rechtstatsächlichen Untersuchung zur "Qualität in der rechtlichen Betreuung" bei 1,29 Prozent aller Betreuten erforderlich waren (vergleiche ISG, Qualität, Seite 77). Da die Inanspruchnahme professioneller Dolmetscher die Qualität der gesetzlichen Betreuung erhöhen kann, sind diese Kosten im Rahmen der Berechnung des Refinanzierungsstundensatzes in einem im Durchschnitt angemessenen Umfang zu berücksichtigen, beispielsweise mit den Kosten, die für die gerichtliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers auf der Grundlage der Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 3 VBVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8, Anhang Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG

4. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 3 Evaluierung

Artikel 3
Evaluierung

6. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

7. Zur Begründung allgemein


 
 
 


Drucksache 584/2/19

... In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 1 Nummer 30 die Wörter "mit Ausnahme von Abwärme" durch die Wörter "sowie die Abwärme aus den Abwässern kommunaler Kläranlagen" zu ersetzen.



Drucksache 128/19

... (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen.



Drucksache 275/1/19

... Die durch den Deutschen Bundestag neu in das Gesetz eingefügte Verpflichtung der Länder, den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen auch in kommunalen Unterbringungseinrichtungen zu gewährleisten (§ 53 Absatz 3 AsylG), wird der Sache nach begrüßt, begegnet aber finanziellen Bedenken. Ein ähnlicher Vorschlag wurde bereits im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom Bundesrat kritisch bewertet. Der mit diesem Vorschlag verbundene Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen (zum Beispiel für bauliche Maßnahmen) ist erheblich und wird zum Beispiel für die circa 3 000 Gemeinschaftseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft allein in Nordrhein-Westfalen bei einer geschätzten Investitionssumme von 50 000 Euro je kommunaler Unterbringungseinrichtung insgesamt auf mindestens 150 Millionen Euro geschätzt. Im Gesetz fehlt eine Auseinandersetzung mit den ausgelösten Kosten und deren Deckung vollständig.



Drucksache 492/19

... auf verschiedene Formen der interkommunalen Zusammenarbeit weiterhin ungeklärt sind und dies auch mit Blick auf die neueren unionsrechtlichen Entwicklungen zu einer erheblichen Rechtsuntersicherheit bei den Kommunen führt.



Drucksache 582/1/19

... In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 13 Absatz 2 die Wörter "kommunalen Straße" durch die Wörter "Straße nach Landesrecht" zu ersetzen.



Drucksache 493/19

... Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu 84,8 Prozent vom Bund und zu 15,2 Prozent von den kommunalen Trägern getragen.



Drucksache 231/19

... Es werden Überprüfungsanträge weiter in wesentlichem Umfang gestellt und führen nach wie vor zu Mitteilungen über eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst. In den vergangenen fünf Jahren seit dem Jahr 2014 wurden auf Grundlage des § 20 Absatz 1 Nummer 6 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 StUG jährlich zwischen 798 und 2 916 Anträge gestellt. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Überprüfung aufgrund von Ersuchen zu Mitgliedern der Parlamente und der kommunalen Vertretungen. Es zeigt sich anhand der Antragszahlen, dass die Schaffung von Transparenz ein Anliegen dieser Gremien ist. So finden im Jahr 2019 zahlreiche Kommunalwahlen und die Landtagswahlen unter anderem in Brandenburg, Sachsen und Thüringen statt. Nach bisherigen Erfahrungen bestand dabei ein wesentliches Bedürfnis an den Überprüfungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Transparenz. Auch künftig ist zu erwarten, dass dieses Anliegen andauert.



Drucksache 357/19 (Beschluss)

... a) In § 14 Absatz 1 ist nach dem Wort "staatlichen," das Wort "kommunalen," einzufügen.



Drucksache 256/19 (Beschluss)

... Beim Zensus 2011 gab es seitens der Auskunftspflichtigen große Kritik gegen das von ihnen zu entrichtende Porto. Das hat nicht nur Personalkapazitäten in den Statistikämtern gebunden, sondern auch Strafportozahlungen zur Folge gehabt. Es sollte daher - wie schon im VZ-Gesetz 1987 - eine Regelung vorgesehen werden, die es den Auskunftspflichtigen ermöglicht, Erhebungsvordrucke (in Papierform) gebührenfrei versenden zu können, wie es beispielsweise bei der Briefwahl für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen geregelt ist. Eine derartige Regelung verspricht mehr Auskunftsbereitschaft, geringere Kosten und weniger persönliche Nachfragen.



Drucksache 318/19

... Die meisten Flächenländer haben die Erweiterung der GAK bereits genutzt und entsprechende Förderrichtlinien auf den Weg gebracht, die übrigen Flächenländer werden in Kürze folgen. Mit dem bewährten Förderinstrument der GAK steht den privaten und kommunalen Waldeigentümern damit ein umfassendes Förderangebot zur Verfügung. Für den Aufbau eines gesonderten Bundesprogramms sieht die Bundesregierung derzeit keine Notwendigkeit.



Drucksache 395/1/19

... Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf keinen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten, die den in erster Linie kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe entstehen.



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl von Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte elektronische Kommunikationswege zwischen dem Bundesverwaltungsamt und den Waffenbehörden bereits zur Verfügung.



Drucksache 54/1/19

... 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. DAVG das AZR und die gesetzlichen Grundlagen so fortzuentwickeln, dass Bund, Länder und Kommunen die erforderlichen Integrationsprozesse besser abbilden und koordinieren können. Den für Integration zuständigen kommunalen Behörden kommt dabei neben dem BAMF eine besondere Bedeutung zu. Zielrichtung sollte dabei in der weiteren Perspektive sein, das AZR unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben, besonders infolge der Datenschutzgrundverordnung, als "Integrations-Datenbank" zu implementieren. Mit dem vorgesehenen Ausbau des AZR zu einem Kerndatensystem und der damit einhergehenden massiven, digital gestützten Vernetzung eines erweiterten Kreises von Institutionen - im Bereich der Erstregistrierung, der Informationsbereitstellung für Behörden, der Sicherheitsüberprüfung sowie der Asylverfahren - sind in gesetzlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht die Voraussetzungen für solch eine Datenbank bereits weitgehend erfüllt.



Drucksache 514/19

... Das Ressort hat den Gesetzentwurf mit einer Frist von einem Tag dem Nationalen Normenkontrollrat zur Prüfung vorgelegt, was in keiner Weise den zeitlichen Maßgaben entspricht, die für die Beteiligung innerhalb der Bundesregierung sowie von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen sind. Eine angemessene und frühzeitige Beteiligung ist nicht zuletzt mit Blick auf eine umfassende Würdigung der Gesetzesfolgen notwendig. Die Vorgehensweise entspricht bei diesem Vorhaben aus Sicht des NKR nicht den Prinzipien der besseren Rechtsetzung.



Drucksache 514/1/19

... h) Die Kumulation mit Landesförderung oder kommunaler Förderung oder Zuschüssen, die weitergehende energetische oder Nachhaltigkeitsanforderungen stellen, sollte zulässig sein.



Drucksache 115/19

... - die Ableitung von Abwasser aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, welches ausgeschiedene Arzneimittel sowie nicht verwendete Arzneimittel, die trotz vorhandener Sammelsysteme in Spülbecken und Toiletten entsorgt wurden, enthält;



Drucksache 398/18

... Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Berlin, 9. August 2018



Drucksache 175/18

... und den Aufwänden pro Fall, können diese Schätzungen nicht plausibilisiert werden. Zusätzliche Personalaufwände beim IT-Dienstleistungszentrum Bund sowie bei den Sicherheitsbehörden des Bundes wurden nicht beziffert. Nicht quantifiziert wurden Aufwände auf Landes- und Kommunalebene, die den Ausländer- und den Sicherheitsbehörden entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 372/18 (Beschluss)

... "Wir sind uns der Bedeutung des steuerlichen Querverbundes für die Finanzierung kommunaler Daseinsvorsorge bewusst. Wir werden uns deshalb weiterhin, gegebenenfalls auch durch Anpassung der relevanten Gesetze, für dessen dauerhaften Erhalt einsetzen."



Drucksache 207/3/18

... Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, inwieweit Fahrzeuge, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und - entsorgung genutzt werden, von der Maut befreit werden können.



Drucksache 165/1/18

... Die Sozialausgaben der Kommunen steigen jährlich ungebremst. Im Jahr 2015 beliefen sich die reinen Sozialtransferausgaben bundesweit auf fast 54 Milliarden Euro. Sie binden aktuell ein Viertel der Ausgaben in den kommunalen Kernhaushalten und stellen den mit Abstand größten Ausgabenposten dar. Trotz der anhaltend positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat die fiskalische Bedeutung des Aufgabenbereichs Soziales für die kommunalen Haushalte auch in der jüngeren Vergangenheit weiter zugenommen. Allein zwischen 2005 und 2015 sind die kommunalen Sozialtransferausgaben bundesweit um fast 19 Milliarden Euro gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme um 53 Prozent. Die fiskalische Dominanz des Sozialbereichs ist für die Kommunen problematisch, denn die eigenen Steuerungsoptionen auf Höhe und Dynamik der Ausgaben sind infolge rechtlicher Leistungsansprüche begrenzt. Eine problematische Sozialstruktur schlägt sich daher in der Regel auch in höheren Sozialausgaben nieder. Zudem hat die Sozialstruktur Auswirkungen auf die Steuerkraft einer Kommune. Hohe Sozialausgaben fallen daher tendenziell mit geringeren Steuereinnahmen zusammen. Letztlich variiert die Ausgabenbelastung stark zulasten schwacher Kommunen. Die Sozialausgaben sind ein bedeutsamer Treiber zunehmender Disparitäten. Die betroffenen Kommunen geraten in einen Teufelskreis aus Haushaltsproblemen, schwindenden Handlungsspielräumen und verfallender Infrastruktur. Die disparate kommunale Finanzsituation wird angesichts unterschiedlicher und reziproker Ausgabenniveaus für Soziales und für Investitionen auch für die Zukunft weiter verstärkt.



Drucksache 209/1/18

... entsprechend auszugestalten; mit einem allgemein zugänglichen Teil - nur bzgl. der Bewachungsunternehmen - im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet und einem nur den Überwachungsdienststellen - ebenfalls im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet - zugänglichen Teil. Überwachungsdienststellen in diesem Sinne sind nicht nur die "für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden", sondern alle mit Überwachungsaufgaben betrauten Dienststellen wie ein zentraler oder kommunaler Außendienst und auch - insbesondere außerhalb der üblichen Dienstzeiten wie nachts und am Wochenende - Polizeidienststellen.



Drucksache 165/18 (Beschluss)

... Die Sozialausgaben der Kommunen steigen jährlich ungebremst. Im Jahr 2015 beliefen sich die reinen Sozialtransferausgaben bundesweit auf fast 54 Milliarden Euro. Sie binden aktuell ein Viertel der Ausgaben in den kommunalen Kernhaushalten und stellen den mit Abstand größten Ausgabenposten dar. Trotz der anhaltend positiven gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat die fiskalische Bedeutung des Aufgabenbereichs Soziales für die kommunalen Haushalte auch in der jüngeren Vergangenheit weiter zugenommen. Allein zwischen 2005 und 2015 sind die kommunalen Sozialtransferausgaben bundesweit um fast 19 Milliarden Euro gestiegen. Dies entspricht einer Zunahme um 53 Prozent. Die fiskalische Dominanz des Sozialbereichs ist für die Kommunen problematisch, denn die eigenen Steuerungsoptionen auf Höhe und Dynamik der Ausgaben sind infolge rechtlicher Leistungsansprüche begrenzt. Eine problematische Sozialstruktur schlägt sich daher in der Regel auch in höheren Sozialausgaben nieder. Zudem hat die Sozialstruktur Auswirkungen auf die Steuerkraft einer Kommune. Hohe Sozialausgaben fallen daher tendenziell mit geringeren Steuereinnahmen zusammen. Letztlich variiert die Ausgabenbelastung stark zulasten schwacher Kommunen. Die Sozialausgaben sind ein bedeutsamer Treiber zunehmender Disparitäten. Die betroffenen Kommunen geraten in einen Teufelskreis aus Haushaltsproblemen, schwindenden Handlungsspielräumen und verfallender Infrastruktur. Die disparate kommunale Finanzsituation wird angesichts unterschiedlicher und reziproker Ausgabenniveaus für Soziales und für Investitionen auch für die Zukunft weiter verstärkt.



Drucksache 617/18

... Der Einzelhandelssektor in Finnland war für viele Jahre durch übermäßige Vorschriften im Hinblick auf die Einrichtung und den Betrieb von Verkaufsstellen geprägt. Dies führte zu mangelndem Wettbewerb und hohen Marktzutrittsschranken. Für die finnischen Verbraucher ergaben sich dadurch höhere Preise und weniger Auswahl im Vergleich zu Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten. Infolge von wiederholten Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, die Beschränkungen zu lockern und den Einzelhandelssektor für den Wettbewerb zu öffnen, liberalisierte Finnland die Öffnungszeiten und reformierte die kommunalen und regionalen Planungsauflagen. Die Erleichterung des Zugangs zum Einzelhandelsmarkt dürfte - zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger - positive Auswirkungen auf Investitionen in die Informations- und Kommunikationstechnologie haben, die Beschäftigung erhöhen und die Kosten für größere Geschäfte senken36.



Drucksache 195/18 (Beschluss)

... 4. Die von der Kommission vorgeschlagenen Veränderungen für die Instrumente der Zusammenarbeit entsprechen in Teilen den Erwartungen des Bundesrates: eine stärkere Berücksichtigung der regionalen und kommunalen Ebene, eine themengeleitete Ausrichtung des "Peer-Learnings", die Berücksichtigung der Subsidiarität, mehr Information und Transparenz in der Umsetzung der EU-Jugendstrategie als Governanceanspruch, die Einbeziehung und Erreichung weiterer Zielgruppen junger Menschen sowie eine größere Verknüpfung der EU-Jugendstrategie mit den Förderprogramen der EU im Jugendbereich.



Drucksache 486/18

... II) zu 84,8 Prozent vom Bund und zu 15,2 Prozent von den kommunalen Trägern getragen.



Drucksache 165/18

... (GG) ein wichtiger Schritt hin zu einer noch stärkeren Unterstützung des Bundes aus gesamtstaatlicher Verantwortung bei der Verbesserung der kommunalen Bildungsinfrastruktur umgesetzt. Der Sondertatbestand des Artikel 104c GG ermöglicht es dem Bund, die aus gesamtstaatlicher Sicht dringend notwendige Sanierung und Modernisierung der schulischen Gebäudeinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen gezielt mit Bundesmitteln zu unterstützen. Diese Regelung greift jedoch dort zu kurz, wo Länder und Kommunen bundesweit und unabhängig von einer kommunalen Finanzschwäche mit ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur vor besonderen Herausforderungen stehen, die auch von finanz- und strukturstarken Kommunen nicht in der gebotenen Zeit alleine zu bewältigen sind. Das betrifft insbesondere den notwendigen flächendeckenden Ausbau der Ganztagsschul- und Betreuungsangebote sowie die Bewältigung der Herausforderungen, die die schnell fortschreitende Digitalisierung in allen Lebensbereichen für das Bildungswesen mit sich bringt. Moderne, für die Zukunft ausgerichtete kommunale Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung sind eine wichtige Grundlage für die Umsetzung guter pädagogischer Konzepte.



Drucksache 209/18 (Beschluss)

... entsprechend auszugestalten; mit einem allgemein zugänglichen Teil - nur bzgl. der Bewachungsunternehmen - im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet und einem nur den Überwachungsdienststellen - ebenfalls im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet - zugänglichen Teil. Überwachungsdienststellen in diesem Sinne sind nicht nur die "für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden", sondern alle mit Überwachungsaufgaben betrauten Dienststellen wie ein zentraler oder kommunaler Außendienst und auch - insbesondere außerhalb der üblichen Dienstzeiten wie nachts und am Wochenende - Polizeidienststellen.



Drucksache 223/18

... Infolge des Klimawandels haben die Häufigkeit und die Intensität von Dürreperioden sowie deren schädliche Folgen für die Umwelt und die Wirtschaft in den letzten 30 Jahren dramatisch zugenommen: zwischen 1976 und 2006 hat sich die Zahl der von Dürren betroffenen Gebiete und Menschen um nahezu 20 % erhöht, mit Schäden in Höhe von insgesamt 100 Mrd. EUR (Europäische Kommission, 2012). Die Dürreperioden des Sommers 2017 verdeutlichen das Ausmaß der Verluste für die Wirtschaft vielleicht noch stärker: allein für den italienischen Landwirtschaftssektor wurden Verluste in Höhe von zwei Mrd. EUR2 prognostiziert. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen wird, da die Wasserknappheit nicht mehr auf nur einige wenige Teile Europas beschränkt ist, sondern bereits in der gesamten EU ein Problem mit schwerwiegenden Folgen für Umwelt und Wirtschaft darstellt. Und dies könnte wiederum Rückwirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts haben. Um diesem Problem entgegenzuwirken, sollten die Wasserressourcen Europas effizienter bewirtschaftet werden. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu Wasserknappheit und Dürren3 stellt eine Hierarchie von Lösungsansätzen auf, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Wasserknappheits- und Dürreproblems erwägen sollten, und betont, dass die Wassereinsparung Vorrang erhalten muss und alle Möglichkeiten zu einem sorgfältigeren Umgang mit dieser Ressource untersucht werden sollten. Im Rahmen eines integrierten Ansatzes zur Wasserbewirtschaftung stellt behandeltes Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen - neben dem Wassersparen - eine verlässliche alternative



Drucksache 32/1/18

... 11. In immer komplexeren, fachlich anspruchsvolleren und vernetzten Lebenswirklichkeiten wird es den kommunalen Gesundheitsämtern nicht möglich sein, Expertenwissen in allen nach dem Richtlinienentwurf zu berücksichtigenden Fachbereichen (Medizin, Hydrologie, Geologie, Toxikologie, Mikrobiologie, Chemie, Pharmakologie, Installation und so weiter) vorzuhalten und die Verantwortung für ein entsprechendes Risikomanagement bis in den einzelnen Privathaushalt hinein zu tragen. Dies dient auch nicht der Entbürokratisierung.



Drucksache 563/2/18

... Großwärmepumpen sind eine Schlüsseltechnologie für die Dekarbonisierung der kommunalen Fernwärme. Bislang begrenzt das KWKG bei innovativen KWK-Ausschreibungen den Einsatz von Großwärmepumpen auf die Umweltwärme (z.B. Flüsse, Seen, Meer). Aufgrund der in der Heizperiode niedrigen Temperaturen dieser natürlichen Gewässer sind diese allerdings nur bedingt für die Fernwärmeproduktion geeignet.



Drucksache 462/18 (Beschluss)

... soll für große Bauvorhaben umgekehrt werden: Es soll eine grundsätzliche gesetzliche Pflicht statuiert werden, Stellplätze für solche Vorhaben flächensparend durch Tiefgaragen oder mehrgeschossig in Parkhäusern zu errichten. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit und zur sachgerechten Behandlung von Besonderheiten im Einzelfall soll diese Pflicht aber disponibel sein: Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, durch explizite Festsetzung im Bebauungsplan die ebenerdige und eingeschossige Errichtung von Stellplätzen auch bei großen Bauvorhaben für zulässig zu erklären.



Drucksache 32/18 (Beschluss)

... 8. In immer komplexeren, fachlich anspruchsvolleren und vernetzten Lebenswirklichkeiten wird es den kommunalen Gesundheitsämtern nicht möglich sein, Expertenwissen in allen nach dem Richtlinienentwurf zu berücksichtigenden Fachbereichen (Medizin, Hydrologie, Geologie, Toxikologie, Mikrobiologie, Chemie, Pharmakologie, Installation und so weiter) vorzuhalten und die Verantwortung für ein entsprechendes Risikomanagement bis in den einzelnen Privathaushalt hinein zu tragen. Dies dient auch nicht der Entbürokratisierung.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.