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"Konzern"
Drucksache 426/5/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... es (Konzern), so sind bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen im Sinne des Satzes 2 alle für die einzelnen Unternehmer nach Satz 3 ermittelten Personen zusammenzuzählen."
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu 1.
Zu 2.
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Drucksache 66/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"
... Diese Lösung sollte auch die Interessen kleiner und mittlerer Reiseveranstaltungsunternehmen sowie deren Ausfallrisiken gegenüber international agierenden Konzernen berücksichtigen.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht
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Drucksache 88/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Die Kennzeichnung der Geräte (von der nicht beschrieben ist, wie sie aussehen und auf nationaler Ebene bei internationalen Konzernen durchgesetzt werden könnte) ist nur eine denkbare Möglichkeit der Identifikation, gut ausgebildete Sortierkräfte oder elektronische Detektoren sind andere. Die Kennzeichnung der kritischen Rohstoffe selbst, wie sie der Gesetzentwurf verlangt, dürfte praktisch unmöglich sein. Jedenfalls ist kein Verfahren bekannt, mit dem z.B. wenige Mikrogramm an Indium in einem Handy so gekennzeichnet werden könnten, dass sie von dessen Nutzer erkannt werden können. Gekennzeichnet werden kann allenfalls das Handy selbst oder dessen Verpackung, wie es z.B. im
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 18 Absatz 8 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Bauwerken, Fahrzeugen, Schiffen und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG haben zu dulden, dass Behörden, eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke, Fahrzeuge, Schiffe und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG betreten und benutzen, soweit dies zur Bewältigung eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG vorliegenden Notfalls erforderlich ist. Soweit erforderlich, können die nach Satz 1 Betroffenen und deren dafür notwendiges Personal in Anspruch genommen werden. Die §§ 178, 179 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Atomgesetzes bleiben unberührt. ‘
30. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
31. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
34. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
35. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
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Drucksache 197/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
... (1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
‚Artikel 5 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
‚Artikel 6 Weitere Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Sprecherausschussgesetzes
§ 39 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 8 Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes
Artikel 9 Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 10 Weitere Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 12 Weitere Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Artikel 14 Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
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Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... es) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzernabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund .
II.3 Umsetzung von EU-Recht
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 66/20
Antrag der Länder Hamburg, Bremen
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht"
... Diese Lösung sollte auch die Interessen kleiner und mittlerer Reiseveranstaltungsunternehmen sowie deren Ausfallrisiken gegenüber international agierenden Konzernen berücksichtigen.
Drucksache 338/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... s in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 des
‚Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
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Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Erbringung von Inkassodienstleistungen ist in der Bundesrepublik Deutschland neben den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den derzeit etwa 2 100 natürlichen und juristischen Personen vorbehalten, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG als Inkassodienstleister registriert sind. Die Größe der einzelnen Inkassodienstleister ist sehr unterschiedlich und reicht von Einzelkaufleuten mit wenigen Beschäftigten bis zu großen Firmen. Gerade bei Letzteren handelt es sich zunehmend um Firmen, die im Konzernverbund großer Unternehmen stehen. Nach den Angaben des BDIU, dem derzeit etwa 540 Unternehmen angehören, die etwa 90 Prozent des Marktvolumens repräsentieren, seien seinen Mitgliedern im Jahr 2017 ca. 20,6 Millionen neue Forderungen übergeben worden und hätten durch sie ca. 5,8 Milliarden Euro der Wirtschaft wieder zugeführt werden können. Dabei seien 84 Prozent der Forderungen solche von Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gewesen und nur 16 Prozent solche von Unternehmen untereinander. Etwa 51 Prozent der Forderungen hätten im Bereich von unter 100 Euro gelegen; weitere 32 Prozent im Bereich zwischen 100 und 500 Euro. Die Summe der der Wirtschaft wieder zugeführten Beträge hat sich dabei im Vergleich zu der Branchenstudie 2012 des BDIU, als sie 3,1 Milliarden Euro betrug, fast verdoppelt. Gerade da die Wirtschafts- und Einkommenslage in der Bundesrepublik Deutschland derzeit gut ist, dürfte dies vor allem dadurch begründet sein, dass nach dem Schlussbericht des iff (S. 2 f.) der Waren- und Dienstleistungsaustausch auf Kreditierungsbasis erheblich zugenommen hat. Ein wesentlicher Grund dafür dürfte der zunehmende Vertrieb über das Internet sein, bei dem die Verkäufer häufig liefern, ohne vorher die Gegenleistung erhalten zu haben. Durch die vorstehenden Entwicklungen dürfte auch zu erklären sein, dass der Anteil relativ kleiner Forderungen an den den Inkassodienstleistern übergebenen Forderungen in letzter Zeit sehr stark gestiegen ist. Insgesamt hat die Bedeutung der Inkassobranche und der Inkassokosten somit in den letzten Jahren noch einmal deutlich zugenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4 Vergütung
Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753a Vollmachtsnachweis
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 293/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht
... Gleichzeitig berücksichtigt die Regelung in ihrem Satz 2, dass die in § 651r Absatz 3 Satz 3 BGB vorgesehene Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro zu Problemen führen kann, wie kürzlich die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns gezeigt hat. Es ist daher beabsichtigt, die Insolvenzsicherung im Reiserecht neu zu regeln, jedoch wird dies nicht so kurzfristig möglich sein, dass das neue System bereits zur Absicherung der Gutscheine herangezogen werden könnte. Um zu gewährleisten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle etwaiger Veranstalterinsolvenzen, die trotz staatlicher
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 5 Reisegutschein; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Artikel 2
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Drucksache 160/1/20
... ‚7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Konzernbürgschaft" durch das Wort "Bankbürgschaft" ersetzt.‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 2 Nummer 7a
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Zu Artikel 2 Nummer 7a
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV
22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
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Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Die Kennzeichnung der Geräte (von der nicht beschrieben ist, wie sie aussehen und auf nationaler Ebene bei internationalen Konzernen durchgesetzt werden könnte) ist nur eine denkbare Möglichkeit der Identifikation, gut ausgebildete Sortierkräfte oder elektronische Detektoren sind andere. Die Kennzeichnung der kritischen Rohstoffe selbst, wie sie der Gesetzentwurf verlangt, dürfte praktisch unmöglich sein. Jedenfalls ist kein Verfahren bekannt, mit dem z.B. wenige Mikrogramm an Indium in einem Handy so gekennzeichnet werden könnten, dass sie von dessen Nutzer erkannt werden können. Gekennzeichnet werden kann allenfalls das Handy selbst oder dessen Verpackung, wie es z.B. im
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 11 KrWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 3 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13.
Zu Artikel 1 Nummer 15a
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12.*
Zu Artikel 1 Nummer 15a
14. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 2 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23 und 24 KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 3 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 4 Buchstabe b KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 5a - neu - KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 6a - neu - KrWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 KrWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 KrWG
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 Nummer 4 KrWG
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
38. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
39. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
40. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
41. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
42. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
43. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
44. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
45. Zu Artikel 1 Nummer 21a - neu - § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a - neu - KrWG
46. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 45 KrWG
47. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a
48. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
49. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
50. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
51. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
52. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
53. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
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Drucksache 255/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Tourismus und Verkehr im Jahr 2020 und darüber hinaus - COM(2020) 550 final
... und Verkehr auf wichtige Industriezweige (z.B. Baugewerbe, Flugzeugbau, Schiffbau). Dies schließt große multinationale Konzerne und kleine Unternehmen ein - 90 % der Akteure sind KMU. Der Tourismus ist in vielen verschiedenen Arten von Gebieten und Regionen präsent: Stadtzentren, Inseln, Küstengebiete, ländliche und abgelegene Gebiete sowie Gebiete in äußerster Randlage der EU14.
I. Einleitung
II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN
a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit
b Wiederherstellung sicheren Verkehrs
c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken
d. Nutzung digitaler Technologien
e. Schutz der Rechte
III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN
a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus
b Die Auswirkungen der Krise
c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe
d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung
e Rettung von Arbeitsplätzen
f Förderung des lokalen Tourismus
IV. Zusammenarbeit
V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft
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Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... dd) Der Bundesrat begrüßt, dass die Verwendung etwaiger Entschädigungsbeträge für die Anlagenbetreiber zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung der Tagebaue und zur Deckung aller Tagebaufolgekosten in einem öffentlichrechtlichen Vertrag abgesichert werden soll (§ 43 Absatz 2 Punkt 5). Um aber zu verhindern, dass stattdessen die ausgezahlten Entschädigungen abfließen, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Auszahlungen, wie von der KSWB gefordert, an insolvenzfeste Sicherheitsleistungen von den entsprechenden Anlagebetreibern zu knüpfen, sofern kein Konzernhaftungsverbund vorliegt.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
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Drucksache 160/20 (Beschluss)
... ‚7a. In § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Konzernbürgschaft"
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV
8. Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV
9. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV
10. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1 Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b Nummer 2 wird wie folgt geändert:
12. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV
13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV
14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV
16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV
17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV
18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV
19. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV
20. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV
21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV
22. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 3 Inkrafttreten
B Entschließung
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Drucksache 426/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
... es (Konzern), so sind bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen im Sinne des Satzes 2 alle für die einzelnen Unternehmer nach Satz 3 ermittelten Personen zusammenzuzählen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 18 Absatz 3 ArbSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 20a Absatz 2 Nummer 6 - neu - ArbSchG , Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 21 Absatz 3a - neu - ArbSchG , Artikel 9a - neu - § 20 Absatz 1a - neu - SGB VII
‚Artikel 9a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch SGB VII
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 22 Absatz 2 Satz 1, 5, 6 - neu -, 7, 8 ArbSchG
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 23 Absatz 5 Satz 1 ArbSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 23 Absatz 5 Satz 2 ArbSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 24a ArbSchG
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 GSA Fleisch
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch , Nummer 5 § 6a Absatz 2 Satz 2, 3 GSA Fleisch , Nummer 6 § 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5, 6 GSA Fleisch , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 6a Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - GSA Fleisch
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 GSA Fleisch
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Satz 1 GSA Fleisch
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Satz 2 GSA Fleisch
13. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 6 Satz 3 - neu - GSA Fleisch
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch
15. Zu den Artikeln 2 und 3 GSA Fleisch
16. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 8 Nummer 3 ArbStättV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 9 Nummer 4b - neu - ArbStättVO
18. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 Nummer 5 SchwarzArbG
19. Zu Artikel 9a - neu - § 139b Absatz 6 Satz 1 GewO
‚Artikel 9a Änderung der Gewerbeordnung
20. Zu Artikel 9a - neu - § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 BauGB
‚Artikel 9a Änderung des Baugesetzbuches
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Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... - die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
Drucksache 84/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71 /EG
/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
... 4. als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2a Gegenstand der Entlohnung
§ 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
§ 13b Zusätzliche Arbeitsbedingungen
§ 13c Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland
§ 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
§ 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
§ 27 Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Zollverwaltung
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 13b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
I. Zusammenfassung
II. Sachverhalt
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
5 Bund
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 121/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Ein Energieaudit musste in Ansehung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 EDL-G erstmals bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden. Gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Durchführung des Energieaudits ist dieses gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 EDL-G mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Von der Energieauditpflicht des EDL-G betroffen sind insgesamt etwa 50 000 Unternehmen, wobei auch solche Unternehmen erfasst sind, die sich in einem Konzernverbund befinden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
§ 13 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4731, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung ausschließlich Bund
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
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Drucksache 454/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... Damit geht insbesondere bei Groß- und Konzernbetrieben, die nicht selten jährlich oder gar unterjährig Daten auslagern, die Gefahr von Steuerausfällen einher. Denn bei Groß- und Konzernbetrieben sind die Z1- und Z2-Datenzugriffe aufgrund des Datenumfangs für die Finanzverwaltung von großer Bedeutung. Um derartige Datenzugriffe weiterhin verlangen zu können, müssten die Finanzämter mitunter bereits nach fünf Jahren mit der steuerlichen Außenprüfung beginnen. Bisher hatte die Finanzverwaltung hierzu unter Beachtung der Anlaufhemmung zur steuerlichen Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - § 29 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu - InsStatG
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 147 Absatz 6 Satz 6 AO
14. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 11 StBerG
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
15. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - § 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten
Artikel 6a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
16. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG
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Drucksache 570/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 /EG
/EG (Datenschutz -Grundverordnung)
... Der Bundesrat stellt fest, dass es zur Frage der informierten Einwilligung nach wie vor große Unsicherheit gibt, und bittet die Kommission, in ihrem Bericht einen Vergleich der tatsächlichen Anwendung durch die Aufsichtsbehörden vorzunehmen. Dabei sind auch die Anforderungen an die Freiwilligkeit nach Artikel 7 Absatz 4 und Erwägungsgrund 43 DSGVO in den Blick zu nehmen. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die bei großen Internetkonzernen erteilte Einwilligung der Nutzer in die umfassende Verwendung ihrer Daten immer in Übereinstimmung mit der DSGVO erfolgt.
Drucksache 355/1/19
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 6a angepasst werden kann, damit Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern steuerneutral erfolgen können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein:
3. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
4. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc -neu-, Buchstabe b § 1 Absatz 2a Satz 7 -neu-, Absatz 2b Satz 7 - neu - GrEStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GrEStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23 Absatz 23 GrEStG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 570/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zum vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 /EG
/EG (Datenschutz -Grundverordnung)
... Der Bundesrat stellt fest, dass es zur Frage der informierten Einwilligung nach wie vor große Unsicherheit gibt, und bittet die Kommission, in ihrem Bericht einen Vergleich der tatsächlichen Anwendung durch die Aufsichtsbehörden vorzunehmen. Dabei sind auch die Anforderungen an die Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 und Erwägungsgrund 43 DSGVO in den Blick zu nehmen. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die bei großen Internetkonzernen erteilte Einwilligung der Nutzer in die umfassende Verwendung ihrer Daten immer in Übereinstimmung mit der DSGVO erfolgt.
Drucksache 242/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG )
... Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen "insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren". Diesem Ziel wird der Gesetzentwurf bislang nicht gerecht. Er sieht lediglich die Förderung eigener Forschungstätigkeit vor, die überwiegend von Großbetrieben und Konzernen mit eigenen Forschungsabteilungen ausgeführt wird. Kleine und mittlere Unternehmen verfügen in der Regel nicht über eigene Forschungsabteilungen oder Mitarbeiter, die sich ausschließlich der Forschung widmen. Sie bedienen sich zumeist Dritter im Rahmen der Auftragsforschung. Diese Aufwendungen können nach dem Gesetzentwurf bislang nicht beim Auftraggeber, also dem kleinen und mittleren Unternehmen, geltend gemacht werden. Dies muss zur Förderung gerade dieser Unternehmen geändert werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Die genannten Ergänzungen des § 70 ERegG betreffen weitere, bisher nicht enthaltene Regelungstatbestände des § 8d ERegG, die zur Gewährleistung der finanziellen Transparenz einer ausdrücklichen Überprüfung durch die Bundes-netzagentur unterliegen sollten. Im Falle des § 8d Absatz 6 Ziffer 2 ist dies die konzerninterne Leistungsverrechnung.
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... 2. Zu einem Konzern im Sinne des § 18 des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Erfüllungsaufwand
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1
5. Zum Titel des Gesetzes und
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Artikel 1a Weitere Änderung der Abgabenordnung
§ 138l Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen
Artikel 2a Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 3a Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
3 Allgemein:
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .
Zu Buchstabe c
3 Allgemein:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1 bis 3:
Zu Satz 4:
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO
Zu Artikel 1 Nummer 1a
Zu Artikel 1 Nummer 1b
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO
14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG
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Drucksache 157/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... unterliegen sollten. Im Falle des § 8d Absatz 6 Ziffer 2 ist dies die konzerninterne Leistungsverrechnung.
Drucksache 144/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen - Antrag des Landes Niedersachsen -
... -Grundverordnung (DSGVO), Europa "für das digitale Zeitalter [zu] rüsten" (Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 15. Juni 2015). Diese trägt insbesondere auch dazu bei, europäische Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber global agierenden Big-Data-Konzernen wie Google, Facebook, Amazon & Co., welche teilweise Milliardenumsätze mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten machen, besser zu schützen. Da zwischenzeitlich auch Staaten außerhalb Europas Datenschutzgesetze nach dem Vorbild der DSGVO einführen, wie zum Beispiel der US-Bundesstaat Kalifornien und Brasilien, könnte so ein Datenschutzniveau "made in EU" globale Maßstäbe setzen.
Drucksache 454/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... Damit geht insbesondere bei Groß- und Konzernbetrieben, die nicht selten jährlich oder gar unterjährig Daten auslagern, die Gefahr von Steuerausfällen einher. Denn bei Groß- und Konzernbetrieben sind die Z1- und Z2-Datenzugriffe aufgrund des Datenumfangs für die Finanzverwaltung von großer Bedeutung. Um derartige Datenzugriffe weiterhin verlangen zu können, müssten die Finanzämter mitunter bereits nach fünf Jahren mit der steuerlichen Außenprüfung beginnen. Bisher hatte die Finanzverwaltung hierzu unter Beachtung der Anlaufhemmung zur steuerlichen Festsetzungsfrist nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu - InsStatG
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 138 Absatz 4 AO
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 147 Absatz 6 Satz 6 AO
9. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 11 StBerG
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
10. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - § 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten
Artikel 6a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
11. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
12. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG
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Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... s von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit, so tritt an die Stelle der Summe des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesellschaft die Summe aus dem Anlage- und Umlaufvermögen des Konzerns gemäß § 298 Absatz 1 in Verbindung mit § 266 Absatz 2 Buchstabe A und B des
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
§ 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 120 Entlastung.
§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.
§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
§ 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
§ 162 Vergütungsbericht
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 8 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
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Drucksache 242/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG )
... Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen "insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren". Diesem Ziel wird der Gesetzentwurf bislang nicht gerecht. Er sieht lediglich die Förderung eigener Forschungstätigkeit vor, die überwiegend von Großbetrieben und Konzernen mit eigenen Forschungsabteilungen ausgeführt wird. Kleine und mittlere Unternehmen verfügen in der Regel nicht über eigene Forschungsabteilungen oder Mitarbeiter, die sich ausschließlich der Forschung widmen. Sie bedienen sich zumeist Dritter im Rahmen der Auftragsforschung. Diese Aufwendungen können nach dem Gesetzentwurf bislang nicht beim Auftraggeber, also dem kleinen und mittleren Unternehmen, geltend gemacht werden. Dies muss zur Förderung gerade dieser Unternehmen geändert werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
6. Zu § 3 Absatz 7 Satz 2 - neu - FZulG
7. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 FZulG
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Drucksache 96/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... b) Der Bundesrat sieht es aber als erforderlich an, dass zusätzlich die Frage aufgenommen wird, an welchen weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen die befragten Unternehmen beteiligt sind, um auch die Unternehmens-und Eigentümerstrukturen sowie Konzernmütter und deren Tochterunternehmen zu erfassen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe
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Drucksache 355/19 (Beschluss)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 6a angepasst werden kann, damit Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern steuerneutral erfolgen können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc -neu-, Buchstabe b § 1 Absatz 2a Satz 7 -neu-, Absatz 2b Satz 7 - neu - GrEStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GrEStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23 Absatz 23 GrEStG
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Drucksache 179/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
... 9. Der Bundesrat bittet darum, die vorgeschlagene zwingende Ausnahme für kleine und Kleinstunternehmen (Artikel 86g Absatz 6 und Artikel 160i Absatz 6 des Richtlinienvorschlags) nochmals zu überprüfen, da auch bei diesen in gleicher Weise wie bei größeren Unternehmen eine Missbrauchsgefahr bestehen kann, die nicht ohne Weiteres einfacher erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als internationale Großkonzerne im Rahmen ihrer Steuervermeidungsmodelle häufig eine große Zahl von Zwischenholdinggesellschaften einsetzen, die als reine Briefkastengesellschaften fungieren und mangels Geschäftsbetrieb in der Regel als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen einzustufen sind.
Drucksache 205/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... steht. Lediglich in Randbereichen besteht verfassungsrechtlicher Korrekturbedarf. Dies betrifft zum einen das Fehlen einer Ausgleichsregelung für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Zum anderen betrifft dies das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs dafür, dass substanzielle Teile der den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich im Jahre 2002 durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht in jeweils konzerneigenen Anlagen verstromt werden können. Die Beseitigung dieser verfassungsrechtlichen Beanstandungen liegt gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
§ 7e Ausgleich für Investitionen
§ 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen
§ 7g Verwaltungsverfahren
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Verhältnismäßigkeit
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 7e
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e
2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f
Verwaltung Bund
1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e
2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f
III. Weitere Kosten
III. Ergebnis
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Drucksache 202/18
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
... (4) Zur Darstellung liquider Mittel aus Ansprüchen gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere verbundene Unternehmen sind die Gesamtbeträge der geplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit für denjenigen Konzern vorzulegen, dem der jeweilige Schuldner angehört. Die Darstellung muss mindestens für die folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren erfolgen und jeweils den Bestand der liquiden Mittel am Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie am Stichtag der Schlussbilanz ausweisen. Weitere Angaben, wie etwa geeignete Kennzahlen oder vorhandene Bewertungen unabhängiger Dritter, können ergänzend vorgelegt und auf die Darstellung eines Unternehmens, das als Betreiber eigenständigen Auskunftspflichten nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes unterliegt, kann verwiesen werden. Die Darstellung kann durch ein Unternehmen des Haftungskreises oder ein anderes verbundenes Unternehmen direkt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem vorab zustimmt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber
§ 2 Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber
§ 3 Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags
§ 4 Verlangen weiterer Auskünfte
§ 5 Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 6 Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
§ 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
§ 8 Form der Übermittlung
§ 9 Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
§ 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
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Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Im Regelfall ist die Zuordnung des Letztverbrauchs eindeutig bestimmbar. Sind mehrere Unternehmen auf einem Betriebsgelände tätig, wird in der Regel jedes Unternehmen Betreiber der Stromverbrauchseinrichtungen sein, die durch seine eigenen Tätigkeiten genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das rechtlich selbstständige Unternehmen im Auftrag eines anderen Unternehmens tätig wird, ob es mit diesem konzernrechtlich verbunden ist und ob der verbrauchte Strom beispielsweise vom Auftraggeber gestellt wird. Der Betrieb einer Kantine in einem Unternehmen durch einen Dritten stellt folglich regelmäßig Stromverbrauch eines Dritten dar. In weniger eindeutigen Konstellationen ist anhand der genannten Kriterien im Einzelfall zu bestimmen, welches Unternehmen welche elektrischen Verbrauchseinrichtungen auf dem Betriebsgelände betreibt und insoweit Letztverbraucher der entsprechenden Verbrauchsmengen ist.
Drucksache 456/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Der LEH in Deutschland ist ein sehr konzentrierter Markt. Die vier großen Handelskonzerne EDEKA, Rewe, Aldi und die Schwartz-Gruppe (Lidl, Kaufland) vereinen rund 85% des deutschlandweiten Absatzmarktes und bestimmen dadurch maßgeblich die Wettbewerbsbedingungen im LEH. Die Ende 2014 abgeschlossene Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts zum LEH hat gezeigt, dass die Frage des Umfangs von Nachfragemacht der Handelsunternehmen und dessen ggf. kartellrechtliche Relevanz nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern immer eine konkrete Einzelfallprüfung notwendig ist.
Drucksache 179/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
... 9. Der Bundesrat bittet darum, die vorgeschlagene zwingende Ausnahme für kleine und Kleinstunternehmen (Artikel 86g Absatz 6 und Artikel 160i Absatz 6 des Richtlinienvorschlags) nochmals zu überprüfen, da auch bei diesen in gleicher Weise wie bei größeren Unternehmen eine Missbrauchsgefahr bestehen kann, die nicht ohne Weiteres einfacher erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als internationale Großkonzerne im Rahmen ihrer Steuervermeidungsmodelle häufig eine große Zahl von Zwischenholdinggesellschaften einsetzen, die als reine Briefkastengesellschaften fungieren und mangels Geschäftsbetrieb in der Regel als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen einzustufen sind.
Drucksache 474/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
... a) Aus Sicht des Bundesrates sollte erwogen werden, auf die Pflicht der Hostingdiensteanbieter gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags zu verzichten, wonach der Eingang einer behördlichen Entfernungsanordnung zu bestätigen und die zuständige Behörde über die Entfernung oder Sperrung eines terroristischen Inhalts formularmäßig zu unterrichten ist. Die Verwendung eines Rückmeldungsformulars für jeden entfernten oder gesperrten Inhalt erscheint nicht mehr zeitgemäß und würde insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand aufbürden. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an die Erfolge, die mit der freiwilligen Selbstregulierung der Internetkonzerne auf EU-Ebene (EU-Internetforum) erzielt wurden. Er regt eine Regelung an, wonach die Hostingdiensteanbieter im Streitfalle nachweisen müssen, dass der Inhalt der Entfernungsanordnung entsprechend bearbeitet worden ist.
Drucksache 63/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 12. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU haben bislang in erheblichem Maße von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitiert. Auch in Zukunft sollten für die Aufnahme und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der EU bzw. im Vereinigten Königreich möglichst geringe Hürden bestehen. Dies betrifft nicht nur auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse, sondern etwa auch konzerninterne Entsendungen von Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie befristete Forschungsaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
Drucksache 63/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 12. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU haben bislang in erheblichem Maße von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitiert. Auch in Zukunft sollten für die Aufnahme und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der EU bzw. im Vereinigten Königreich möglichst geringe Hürden bestehen. Dies betrifft nicht nur auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse, sondern etwa auch konzerninterne Entsendungen von Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie befristete Forschungsaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Es ist jedoch zu befürchten, dass dadurch zugleich die Bildung von versorgungsschädlichen konzernartigen Monopolstrukturen in der ärztlichen Versorgung weiter begünstigt werden könnte. Denn bereits heute sind in der vertragsärztlichen Versorgung gerade im Bereich der MVZ in einzelnen Regionen bzw. Fachrichtungen bedenkliche Monopolisierungstendenzen und zunehmend konzernartig aufgebaute MVZ bzw. MVZ-Ketten festzustellen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
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Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... Durch die große wirtschaftliche Bedeutung multinationaler Unternehmensgruppen können grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Verlagerungsprozesse innerhalb von Konzernen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit amtlicher Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken haben. Auf europäischer Ebene werden hierzu Pilotstudien durchgeführt. Mit der befristeten Regelung des Einzeldatenaustauschs auf europäischer Ebene in Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass sich Deutschland angemessen an diesen Pilotstudien zu multinationalen Unternehmen beteiligen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
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Drucksache 204/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Drucksache 207/17 (Beschluss)
... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85 Prozent von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis-und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.
Drucksache 8/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
... (1) Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten haben mit einem betrieblichen Prüfverfahren im Sinne des § 17 Absatz 1 ihre Entgeltbestandteile und -bedingungen auf die Beachtung des Verbotes Entgeltbenachteiligung im Sinne des § 3 zu überprüfen. Nimmt in einem Konzern das herrschende Unternehmen auf die Entgeltbedingungen eines, mehrerer oder aller anderen Konzernunternehmen entscheidenden Einfluss, kann das herrschende Unternehmen das betriebliche Prüfverfahren nach Satz 1 für alle Konzernunternehmen durchführen.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1, Absatz 1
§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absätze 5 und 6 und § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 - neu - und Absatz 4 EntgTranspG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 - neu - EntgTranspG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EntgTranspG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 EntgTranspG
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 20 und 20a bis 20c - neu - EntgTranspG
§ 17 Zertifizierung betrieblicher Prüfverfahren, Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Allgemeine Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 19 Besondere Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 20 Anwendung und Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 20a Information der Tarifvertragsparteien
§ 20b Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, Umsetzungsplan
§ 20c Rechte der Beschäftigten und des Betriebs- oder Personalrates
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Regionale Gutscheinsysteme sind ein wichtiges Instrument des Stadtmarketing insbesondere für kleine und mittlere Handelsunternehmen gerade in Klein- und Mittelstädten oder Stadtteilen. Die Gutscheinsysteme dienen dazu, die regionale Kaufkraftbindung zu stärken und fördern den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen des Handels und Gewerbes gegenüber Großkonzernen.
Drucksache 612/17
... Über alle Sektoren Kritischer Infrastrukturen hinweg ist zu beobachten, dass branchenspezifische IT-Anwendungen wie zum Beispiel Krankenhausinformationssysteme entweder in speziellen Unternehmenssparten großer Konzerne oder in kleineren, spezialisierten Unternehmen hergestellt werden. Sowohl die spezifischen IT-Anwendungen als auch deren Hersteller sind daher klar und eindeutig von anderen Softwareunternehmen und deren Produkten (z.B. im Bereich allgemeiner Prozesssteuerung durch Standardanwendungen) abgrenzbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
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Drucksache 207/1/17
... Das Bundeskartellamt hat in seiner Sektorenuntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vom September 2014 festgestellt, dass der deutsche Lebensmittelmarkt zu 85% von vier Unternehmen beherrscht wird. Dies gilt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite. Seither hat sich der Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel weiter fortgesetzt. Die damit verbundene Marktmacht hat erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise. Die marktbeherrschenden Unternehmen diktieren schon allein auf Grund ihrer Marktmacht Hersteller- und Erzeugerpreise. Konkurrierende kleinere und mittelständische Lebensmitteleinzelhändler haben dagegen schlechtere Einkaufskonditionen als die marktbeherrschenden Unternehmen und verlieren mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit. Folge ist ein weiterer Konzentrationsprozess im Lebensmitteleinzelhandel mit all seinen negativen Begleiterscheinungen. Zudem kann sich diese Situation als existenzgefährdend für Hersteller und Erzeuger auswirken. Die jüngsten Entwicklungen in der Branche haben diese Situation verschärft. Die Regelungen zum so genannten Anzapfverbot und zum Verbot zum Verkauf von unter Einstandspreisen haben sich insoweit als wirkungslos erwiesen. Die entsprechenden Neuregelungen im Rahmen dieser Gesetzesnovelle werden daran nichts ändern. Leidtragende der Konzentrationsprozesse sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen auf Handels- und Herstellerseite. Leidtragende sind insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, die immer weniger Möglichkeiten haben, sich der Preis- und der Angebotspolitik der vier großen Einzelhandelskonzerne zu entziehen. Der aktuelle Zustand im Lebensmitteleinzelhandel erfordert daher Regelungen, die die Marktmacht und Missbrauchsmöglichkeiten marktbeherrschender Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland eindämmen.
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Sofern insbesondere multinationale Konzerne die von der OECD als schädlich eingestuften bestehenden Präferenzregegelungen gezielt zur Gewinnverlagerung einsetzen, besteht für diese - auch während des von der OECD und G20 eingeräumten Übergangszeitraums für eine Anpassung dieser Präferenzregelungen an den "Nexus-Ansatz" - keine Schutzbedürftigkeit, die ein Herausschieben des Inkrafttretens der § 4j und § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG um ein Jahr - erfordert. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2017 nicht zu beanstanden; es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, denn nach § 38
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
14. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
15. Zu Artikel 1 neu - und 5 EStG Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 3a Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
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Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
§ 3 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats
§ 4 Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
§ 5 Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 6 Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 8 Eintragung in öffentliche Bücher und Register
§ 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
§ 10 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung
Teil 2 Sekundärinsolvenzverfahren
Abschnitt 1 Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung
§ 12 Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
§ 13 Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung
§ 14 Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung
Abschnitt 2 Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 15 Insolvenzplan
§ 16 Aussetzung der Verwertung
§ 17 Abstimmung über die Zusicherung
§ 18 Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung
§ 19 Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung
§ 20 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung
§ 21 Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
Teil 3 Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
§ 22 Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung
§ 23 Beteiligung der Gläubiger
§ 24 Aussetzung der Verwertung
§ 25 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
§ 26 Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Artikel 9 Inkrafttreten
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Drucksache 404/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV )
... c) die Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur, einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an Personengesellschaften, zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie die Darstellung der Veränderungen der Konzernstruktur innerhalb des Prüfungszeitraums,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
§ 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
§ 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
§ 4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
§ 5 Stammdokumentation
§ 6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften
§ 7 Schlussvorschrift
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Umfang der Stammdokumentation
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Satzteil vor Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu § 8
Zu Anlage Umfang der Stammdokumentation
Zu Satz 1
Zu Satz 2
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Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Sofern insbesondere multinationale Konzerne die von der OECD als schädlich eingestuften bestehenden Präferenzregegelungen gezielt zur Gewinnverlagerung einsetzen, besteht für diese - auch während des von der OECD und G20 eingeräumten Übergangszeitraums für eine Anpassung dieser Präferenzregelungen an den "Nexus-Ansatz" - keine Schutzbedürftigkeit, die ein Herausschieben des Inkrafttretens der § 4j und § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG um ein Jahr erfordert. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2017 nicht zu beanstanden; es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, denn nach § 38
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
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Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Regionale Gutscheinsysteme sind ein wichtiges Instrument des Stadtmarketing insbesondere für kleine und mittlere Handelsunternehmen gerade in Klein- und Mittelstädten oder Stadtteilen. Die Gutscheinsysteme dienen dazu, die regionale Kaufkraftbindung zu stärken und fördern den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen des Handels und Gewerbes gegenüber Großkonzernen.
Drucksache 201/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Leistet z.B. ein in einem DBA-Staat ansässiger Gesellschafter (regelmäßig eine ausländische Kapitalgesellschaft), der als Kommanditist an einer inländischen GmbH & Co. KG beteiligt ist, eine Einlage in die Personengesellschaft, die er wiederum über ein (Konzern-)Darlehen refinanziert hat, stellt der Refinanzierungsaufwand Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten bei der inländischen Personengesellschaft dar. Das zur Refinanzierung der Einlage aufgenommene Darlehen gehört zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten bei der inländischen
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 52 Absatz 2 Nummer 10 und 68 Nummer 4 AO
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2. Zu Artikel 7 Nummer 1
§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
4 Allgemein
Zu Satz 1
Zu Satz 2
3. Zu Artikel 7 Nummer 1b - neu -, Nummer 2a - neu -, Nummer 3 § 6 Absatz 3, § 50i Absatz 1 und 2, § 52 Absatz 48 EStG
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2a
4 Unionsrecht
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu - und 1d - neu - § 7h Absatz 1a - neu -, Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 4 EStG
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
6. Zu Artikel 7 Nummer 1c - neu -* § 7h Absatz 2 Satz 1 EStG
7. Zu Artikel 7 Nummer 1e - neu - § 10 Absatz 1a EStG
8. Zu Artikel 7 Nummer 1f - neu - und 3 § 23 Absatz 1 und § 52 EStG Artikel 12 Inkrafttreten
Zu Artikel 7 Nummer 1f
Zu Artikel 7 Nummer 3
Zu Artikel 12
9. Zu Artikel 7 Nummer 1g - neu - § 32d Absatz 2 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG
11. Zu Artikel 7 Nummer 1h - neu - und 1i - neu - § 49 Absatz 1 Nummer 7a - neu -, § 50 Absatz 1, § 52 Absatz 46 EStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 50d Absatz 9 und 12 - neu - EStG
13. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 52 Absatz 45a EStG Artikel 11a - neu - Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
Zu Artikel 7
Zu Artikel 11a
14. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu - Inhaltsübersicht, Zwischenüberschrift, § 21b KStG
15. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 1 AStG
16. Zu Artikel 11 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 2 GewStG
17. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 4 §§ 7 und 9 GewStG
18. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
19. Zu Artikel 11 Nummer 3 § 7a GewStG
20. Zu Artikel 11 nach Nummer 3 § 8 Nummer 12 GewStG
21. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 36 Absatz 2b GewStG
22. Zu Artikel 11b - neu - Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11b Änderung des Zerlegungsgesetzes
23. Zu Artikel 11c - neu - Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Nach dem neuen Artikel 11b ist folgender Artikel 11c einzufügen:
Artikel 11c Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
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Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... - das wirtschaftliche Risiko auf andere Personen (insbesondere nahe stehende Personen / Konzerngesellschaften des früheren Eigentümers, aber auch Dritte) übertragen wird;
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
28. Zu Artikel 5 § 5 FVG
29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
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Drucksache 73/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Die Pflicht zur Übertragung des Eigentums am Netz betrifft derzeit unmittelbar nur den bisherigen Altkonzessionär. Zwar fallen üblicherweise "Konzession" und Netzeigentum zusammen, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Eigentümer von Anlagen sind, die Teil des Netzes der allgemeinen Versorgung sind. Dieses Eigentum kann dem Dritten sowohl durch den bisherigen Nutzungsberechtigten verschafft worden sein (beispielsweise auch durch konzerninterne Gestaltungen), es sind aber auch andere Konstellationen denkbar. Es könnte daran gedacht werden, die zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit des Konzessionärs zu beschränken, beispielsweise durch Zustimmungserfordernisse der Gemeinde mit dem Ziel, die Erfüllung der Pflichten aus § 46 Absatz 2 Satz 2
Drucksache 344/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h des Einkommensteuergesetzes gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 13b Begünstigtes Vermögen
§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
§ 28a Verschonungsbedarfsprüfung
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
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Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... s zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Näheres über Haushaltsführung und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
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