437 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Kostengesetzes"
Drucksache 540/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetz es und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
... "Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen."
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 525/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetz es, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetz es und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... es, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des
Drucksache 75/14
... es, von denen Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 59 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert, Absatz 3 Nummer 1durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Absatz 3 Nummer 2 und 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Absatz 3 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) eingefügt, Absatz 3 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert, Absatz 3 Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert, Absatz 3 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert und Absatz 3 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung
Drucksache 644/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... "§ 7a, § 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend."
Drucksache 558/14
... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Juni 1970 (BGBl. I S. 821) sowie mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)
Drucksache 525/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetz es, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetz es und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... es, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des
Drucksache 644/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... "§ 7a, § 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend."
Drucksache 23/13
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
... jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Drucksache 12/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... Zu dem durch die Gebühren zu deckenden Personal- und Sachaufwand gehören auch die Kosten der Bundespolizei, die ihr durch die Beteiligung an dem Zulassungsverfahren nach Absatz 2 entstehen. Zusätzlich zu dem Verwaltungsaufwand kann der in Geld berechenbare wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebührenhöhe darf zu der Amtshandlung nicht außer Verhältnis stehen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Sätzen 3 bis 5 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. In der Verordnung können Auslagen auch abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes bestimmt werden.
Drucksache 435/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... "- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 22 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 150 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom [einsetzen: Tag der Veröffentlichung] (BGBl. I S....) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):"
Drucksache 147/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
... (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.
Drucksache 478/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... In § 3 1b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungskostengesetzes" die Wörter "in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung" eingefügt.
Drucksache 435/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... es, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 150 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom [einsetzen: Tag der Veröffentlichung] (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):"
Drucksache 706/13
... Während nach dem bisherigen Recht beim Erlass von Gebührenverordnungen des Bundes ergänzend der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes heranzuziehen war, ist in dem Übergangszeitraum bis zur Ablösung des gebührenrechtlichen Fachrechts durch die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 BGebG das durch das Übergangsrecht nach § 23 Absätze 2 bis 7 BGebG modifizierte Bundesgebührengesetz anzuwenden. Die Vorgaben des Bundesgebührengesetzes sind erst nach Ablauf der Übergangszeit (vergleiche § 23 Absatz 8 BGebG) vollständig zu beachten. Im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des bisherigen Verwaltungskostengesetzes zum Teil weiter als der des Bundesgebührengesetzes ist, wird in der Vorschrift (§ 23 Absatz 2 BGebG) ausdrücklich klargestellt, dass die Übergangsvorschriften des § 23 Absätze 2 bis 7 nur auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden anwendbar sind.
Drucksache 10/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 32/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... d) In dem bisherigen Satz 6 sind die Wörter "§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes" durch die Wörter "§ 3 des Verwaltungskostengesetzes" zu ersetzen.
Drucksache 100/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... Die Ermächtigungen in Nummer 2 und 3 stellen sicher, dass in der Rechtsverordnung die konkreten Anforderungen festgelegt werden, die nach den Vorgaben der EU-Verifizierungsverordnung erforderlich sind, damit die nationale Zulassung von Einzelsachverständigen und die Qualität der Prüftätigkeit dieser Sachverständigen gleichwertig ist im Vergleich zu den akkreditierten Prüfstellen. Die Ermächtigung in Nummer 4 sichert die Refinanzierung der Zulassungsstelle durch Gebührenerhebungen. Die Grundsätze für die Gebührenbemessung ergeben sich im Übrigen bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesgebührengesetzes unmittelbar aus den Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes.
Drucksache 500/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 32/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... d) In dem bisherigen Satz 6 sind die Wörter "§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes" durch die Wörter "§ 3 des Verwaltungskostengesetzes" zu ersetzen.
Drucksache 676/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen , zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... ) sowie § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Drucksache 517/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... 1. Der Bundesrat begrüßt die 2001 mit dem Gerichtsvollzieherkostengesetz begonnene und mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 fortgesetzte Modernisierung des Justizkostenrechts, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun ihren Abschluss finden soll.
Drucksache 353/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... "(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Ferner können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden." ‘
Drucksache 683/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... ) und § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden sind, § 6a Absatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
Drucksache 604/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Drucksache 313/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 307/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
... , Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz,
Drucksache 661/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
Drucksache 318/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher
... -Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 37 und § 48a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden sind, und soweit § 33 Absatz 1 Nummer 4 betroffen ist in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Drucksache 642/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... Änderung des Verwaltungskostengesetzes
Drucksache 517/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... Als Abschluss der 2001 mit dem Gerichtsvollzieherkostengesetz begonnenen und mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
Drucksache 308/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... Gerichtskostengesetz
Drucksache 487/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rahmensätze" die Wörter "sowie die Erstattung von Auslagen auch abweichend von den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes" eingefügt.
Drucksache 517/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... 1. Der Bundesrat begrüßt die 2001 mit dem Gerichtsvollzieherkostengesetz begonnene und mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 fortgesetzte Modernisierung des Justizkostenrechts, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun ihren Abschluss finden soll.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
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Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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