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"LKW-Maut"
Drucksache 367/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates für den umfassenden Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft auf Basis erneuerbarer Energien
... -Differenzierung der LKW-Maut zugunsten klimaschonender Antriebe und die notwendige Novelle der Eurovignetten-Richtlinie vorangetrieben werden. Das Programm sieht vor, dass die Bundesregierung einen ab 2023 wirksamen CO
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... -Differenzierung der Lkw-Maut zugunsten klimaschonender Antriebe und die notwendige Novelle der Eurovignetten-Richtlinie voranzutreiben, insgesamt zeitnah ein größerer Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor erreicht werden. Hierzu muss u.a. die Entwicklung marktreifer Nutzfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antrieb weiter forciert sowie der Aufbau einer Wasserstoff-Tankstellen-Infrastruktur in Deutschland durch ein Bundesprogramm gefördert werden.}
Drucksache 521/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... -Differenzierung der Lkw-Maut zugunsten klimaschonender Antriebe und die notwendige Novelle der Eurovignetten-Richtlinie voranzutreiben, insgesamt zeitnah ein größerer Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor erreicht werden. Hierzu muss u.a. die Entwicklung marktreifer Nutzfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antrieb weiter forciert sowie der Aufbau einer Wasserstoff-Tankstellen-Infrastruktur in Deutschland durch ein Bundesprogramm gefördert werden.
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... -Aufschlag bei der Lkw-Maut einzuführen. Im Zuge der Novellierung der Lkw-Maut wird geprüft, wie eine Doppelbelastung des Güterkraftgewerbes durch die Mehrausgaben aus dem Emissionshandel vermieden werden kann, insbesondere durch Einführung eines Rückerstattungsmechanismus für die Mehrausgaben aus dem Emissionshandel. Dies dient gleichzeitig der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zum ausländischen Güterkraftgewerbe.
Drucksache 207/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfern-straßenmautgesetzes
... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Ansatz der Bundesregierung, Elektro-Lkw von der Lkw-Maut zu befreien, um so den Markthochlauf für diese Fahrzeuge zu unterstützen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 BFStrMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 2 BFStrMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 BFStrMG
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Drucksache 207/3/18
... es (BFStrMG) wird die LKW-Maut mit Wirkung zum 1. Juli 2018 auf das gesamte Bundesfern-straßennetz ausgedehnt. Die Maut soll mit dem vorliegenden Gesetz angehoben werden. Das damit verbundene Ziel der Verlagerung des Gütertransports auf Schiene und Wasser ist nachvollziehbar und richtig. Im Falle des Transports von Haushalts- und Gewerbeabfällen zum Zweck der Sammlung, Sortierung und Verwertung ist eine Verlagerung jedoch häufig weder möglich noch sinnvoll.
Drucksache 207/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfern-straßenmautgesetzes
... Der Bundesrat stellt fest, dass in der sachlichen und rechtlichen Herleitung mit der Lkw-Maut die Kosten für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb von Straßen verursachergerecht anzulasten sind, um von der Steuer- hin zur Nutzerfinanzierung zu gelangen und zudem die Verlagerung des Gütertransports auf die Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Diese Begründung trifft nicht nur auf Bundesstraßen, sondern auf alle Straßennetzteile gleichermaßen zu, da Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs und des Kraftomnibus-verkehrs auch außerhalb der Bundesstraßen Kosten verursachen. Die Verkehrsressorts der Länder hatten bereits im Jahr 2013 weitere Nutzerfinanzierungen für erforderlich gehalten und dabei die Option einer Ausweitung der bestehenden Lkw-Maut auf das nachgeordnete Straßennetz genannt. Für diese Ausweitung besitzt der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG das Gesetzgebungsrecht (Erhebung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen). Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse und mittelbar zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung zu einer eindeutigen Festlegung auf, in welcher Art und Weise der Bund perspektivisch von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen wird.
Drucksache 70/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... , wonach die Lkw-Maut für Fahrzeuge im Güterkraftverkehr ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zu entrichten ist, mit der Infrastrukturabgabe eine Bemautungslücke für Lkw bis 7,5 Tonnen sowie für
Drucksache 433/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... h) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass zur Finanzierung des klimafreundlichen Umbaus der Infrastruktur und für den Substanzerhalt im Schienenverkehrsbereich die ab 2018 weiter steigenden Einnahmen aus der Lkw-Maut genutzt werden müssen.
Drucksache 480/16
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen - Haushaltsführung 2016
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im zweiten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2016; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO i.V.m. § 4 Absatz 2 HG
... Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen entsprechend dem
Drucksache 281/16
... Bisher erhebt der Bund die Lkw-Maut auf rund 12 800 km Bundesautobahnen sowie auf rund 2 300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen. Der Großteil der ca. 40 000 km Bundesstraßen ist jedoch nicht mautpflichtig, obgleich Lkw sämtliche Bundesstraßen befahren und die Verkehrsinfrastruktur damit belasten. Um die Finanzierung der Bundesfernstraßen zu verbessern und damit eine moderne, sichere und leistungsstarke Verkehrsinfrastruktur in Deutschland zu gewährleisten, soll die Nutzerfinanzierung konsequent vorangetrieben werden. Daher ist beabsichtigt, die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen auszuweiten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Mautschuldner
§ 3a Knotenpunkte
§ 11 Mautaufkommen
§ 13a Übergangsregelungen
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Evaluation
7. Gesetzgebungskompetenz
8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
9. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3a
Zu § 3a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu Nummer 10
Zu § 13a
Zu § 13a
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
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Drucksache 154/2/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Thüringen
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 3. Nachhaltige und bedarfsgerechte Investitionen in den Erhalt sowie den Aus- und Neubau von Verkehrsinfrastrukturvorhaben gehören zu den zentralen Zukunftsinvestitionen dieses Landes, die nicht gegenüber anderen Investitionsbedarfen zurückgestellt werden dürfen. Weitere Nutzerfinanzierungen über die bestehende Lkw-Maut hinaus können einen Beitrag zur Aufwendung der hierfür notwendigen Mittel leisten.
Drucksache 413/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... Ziel der Änderung des VIFGG ist es, dass die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft neben den Einnahmen aus der Lkw-Maut auch die konventionellen Haushaltsmittel für den Bundesfernstraßenbau über ihr Finanzmanagementsystem abwickeln kann.
Drucksache 648/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 4. Die Kommission empfiehlt, für die auskömmliche Finanzierung aus den verschiedenen Steuereinnahmen des Verkehrsbereichs (unter anderem Kfz-Steuer, Mineralölsteuer) zukünftig deutlich mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Falls der erforderliche Finanzierungsbedarf aus den Steuereinnahmen des Verkehrsbereichs alleine nicht abgedeckt werden kann, hält der Bundesrat weitere Nutzerfinanzierungen für erforderlich. Dafür sieht er insbesondere folgende Optionen: die Ausweitung der entfernungsabhängigen Lkw-Maut auf alle Bundes-, im nächsten Schritt auch alle Landesstraßen sowie die Einbeziehung von Lkw ab 7,5 Tonnen auf diesem Netz.
Drucksache 543/14 (Beschluss)
... 3. Der Bundesrat befürwortet das Anliegen der Bundesregierung, schnellstmöglich die Voraussetzungen für eine Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen zu schaffen. Dies kann einen Neustart des Erfassungssystems in technischer, organisatorischer und vertraglicher Sicht erforderlich machen. In Anbetracht des technischen Fortschritts seit Einführung des derzeitigen Systems, insbesondere im Bereich der Fahrzeugnavigation und des Mobilfunks, ist eine technologieoffene Prüfung dieses Neustarts erforderlich. Dies sollte schnellstmöglich in einen für die Logistikunternehmen, Technik-Anbieter und Länder transparenten Prozess überführt werden, so dass Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der besseren ökologischen Lenkungswirkung, der künftigen Skalierbarkeit und des Datenschutzes berücksichtigt werden.
Drucksache 362/1/14
... b) Der Bundesrat sieht daher die Notwendigkeit, zur verursachergerechten Kostenanlastung die Lkw-Maut auf Fahrzeuge unter 12 Tonnen auszuweiten. Nach der Richtlinie
Drucksache 607/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung
... 13. Der Bundesrat nimmt die zukünftig stärkere Staffelung der Lkw-Maut entsprechend dem Energieverbrauch der Fahrzeuge mit Interesse zur Kenntnis, hält aber ein deutliches Eintreten der Bundesregierung für die Internalisierung weiterer externer Kosten des Lkw-Verkehrs mit Hilfe einer zügigen Änderung der EU-Wegekostenrichtlinie sowie eine Ausweitung der Lkw-Maut auf das weitere Straßennetz mit Blick auf die Klimaschutzziele für unverzichtbar. Zudem ist die zügige Festsetzung von Flottengrenzwerten für schwere Nutzfahrzeuge auf europäischer Ebene durch die Bundesregierung zu unterstützen.
Drucksache 559/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
... - Ausweitung der entfernungsabhängigen Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen - Einbeziehung von Lkw ab 7,5 t auf diesem Netz
Drucksache 543/1/14
... 3. Der Bundesrat befürwortet das Anliegen der Bundesregierung, schnellstmöglich die Voraussetzungen für eine Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen zu schaffen. Dies kann einen Neustart des Erfassungssystems in technischer, organisatorischer und vertraglicher Sicht erforderlich machen. In Anbetracht des technischen Fortschritts seit Einführung des derzeitigen Systems, insbesondere im Bereich der Fahrzeugnavigation und des Mobilfunks, ist eine technologieoffene Prüfung dieses Neustarts erforderlich. Dies sollte schnellstmöglich in einen für die Logistikunternehmen, Technik-Anbieter und Länder transparenten Prozess überführt werden, so dass Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der besseren ökologischen Lenkungswirkung, der künftigen Skalierbarkeit und des Datenschutzes berücksichtigt werden.
Drucksache 543/14
... Derzeit wird auf ca. 12 800 km Bundesautobahnen und ca. 1 200 km Bundesstraßen Lkw-Maut erhoben. Die Mautpflicht besteht für Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen.
Drucksache 362/14
... Keine Anlastung der Luftverschmutzungskosten. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die tatsächlich durch den Lkw-Verkehr entstehenden Kosten der Luftverschmutzung nicht erfasst würden, weniger Mittel zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung stünden und bei der Bemessung der Lkw-Maut einem wesentlichen umweltpolitischen Aspekt nicht Rechnung getragen würde.
Drucksache 607/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung
... f) Der Bundesrat nimmt die zukünftig stärkere Staffelung der Lkw-Maut entsprechend dem Energieverbrauch der Fahrzeuge mit Interesse zur Kenntnis, hält aber ein deutliches Eintreten der Bundesregierung für die Internalisierung weiterer externer Kosten des Lkw-Verkehrs mit Hilfe einer zügigen Änderung der EU-Wegekostenrichtlinie sowie eine Ausweitung der Lkw-Maut auf das weitere Straßennetz mit Blick auf die Klimaschutzziele für unverzichtbar. Zudem ist die zügige Festsetzung von Flottengrenzwerten für schwere Nutzfahrzeuge auf europäischer Ebene durch die Bundesregierung zu unterstützen. Zur Frage der Staffelung und Ausweitung der Lkw-Maut verweist der Bundesrat auf seine Entschließung zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung (BR-Drucksache 559/14(B)) sowie auf seine Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Drucksache 362/2/14
... es aus Anlass einer Ausweitung der Lkw-Maut auf weitere Fahrzeugklassen unter 12 t zulässigem Gesamtgewicht oder auf weitere Bundesstraßenabschnitte eine Spreizung des gesamten Mautsatzes nach Schadstoffklassen und die stärkere Belastung der Fernstraßen mit Vorstadtcharakter im Sinne des Anhangs IIIb gerade durch Fahrzeuge ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu berücksichtigen.
Drucksache 648/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... 4. Die Kommission empfiehlt, für die auskömmliche Finanzierung aus den verschiedenen Steuereinnahmen des Verkehrsbereichs (unter anderem Kfz-Steuer, Mineralölsteuer) zukünftig deutlich mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Falls der erforderliche Finanzierungsbedarf aus den Steuereinnahmen des Verkehrsbereichs alleine nicht abgedeckt werden kann, hält der Bundesrat weitere Nutzerfinanzierungen für erforderlich. Dafür sieht er insbesondere folgende Optionen: die Ausweitung der entfernungsabhängigen Lkw-Maut auf alle Bundes-, im nächsten Schritt auch alle Landesstraßen sowie die Einbeziehung von Lkw ab 7,5 Tonnen auf diesem Netz.
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Mit der Aufhebung der Wörter "und e" in § 11 Absatz 3 entfällt eine Verpflichtung des Bundesamtes für Güterverkehr, Daten an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Dies ist notwendige Folge einer Streichung der Aufgabenzuweisung nach § Absatz 2 Buchstabe e. Für den Bereich der LKW-Maut besteht nach §§ 4 und 7 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein gesetzliches Verbot der Datenübermittlung.
A. Probleme und Ziele
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 4 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Artikel 7
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 3
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
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Drucksache 392/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Drucksache 93/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Oktober 2010 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
... /EG, diese novelliert durch die Richtlinie 2006/38/EG, ersetzt wurde, haben Deutschland, Dänemark und die Beneluxstaaten am 9. Februar 1994 das Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1765, 1768) unterzeichnet. Am 18. September 1997 unterzeichneten die Verbundstaaten ein Protokoll über den Beitritt Schwedens zum Übereinkommen (BGBl. 1998 II S. 1615, 1617). Die Vertragsstaaten vereinbarten ein gemeinsames Benutzungs - gebührensystem für schwere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen ("Eurovignettensystem"). Zwecks Einführung der streckenbezogenen satellitengestützten Lkw-Maut hat sich Deutschland aus dem Eurovignettensystem zurückgezogen und von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit zur Einstellung der Erhebung der gemeinsamen Gebühr in Deutschland Gebrauch gemacht (sogenannte Ausopten). Hierzu hatte die Bundesregierung der Europäischen Kommission am 27. November 2002 mitgeteilt, dass die Gebühren - erhebung auf deutschem Hoheitsgebiet am 30. August 2003 eingestellt wird. Da nur die Gebührenerhebung nach dem Übereinkommen eingestellt wurde und keine Kündigung des Vertrages erfolgte, blieb Deutschland beobachtendes Mitglied des Übereinkommens.
Drucksache 336/12
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2012: Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2012; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO
... Erhebung und Verwendung der Lkw-Maut (Bundesfernstraßen)
Drucksache 857/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... Darüber hinaus ist vorrangiges Ziel der Lkw-Maut, auch ausländische Lkw an den Kosten für Erhalt und Ausbau der Bundesfernstraßeninfrastruktur heranzuziehen. Die Bemautung innerstädtischer Lkw-Verkehre ist dafür nicht relevant und daher verzichtbar.
Drucksache 857/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... Darüber hinaus ist vorrangiges Ziel der Lkw-Maut, auch ausländische Lkw an den Kosten für Erhalt und Ausbau der Bundesfernstraßeninfrastruktur heranzuziehen. Die Bemautung innerstädtischer Lkw-Verkehre ist dafür nicht relevant und daher verzichtbar.
Drucksache 857/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
... Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
H. Nachhaltigkeit
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
§ 2 Mautschuldner
§ 3 Mautsätze
§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung
§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner
§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
§ 7 Kontrolle
§ 8 Nachträgliche Mauterhebung
§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Mautaufkommen
§ 12 Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen
§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen
§ 14 Mauthöhe
§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb) Mautpflichtige Bundesstraßen oder Abschnitt e von Bundesstraßen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb
Anlage 2 (zu § 14) Mautsätze
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltsauswirkungen
4. Auswirkungen auf die Wirtschaft; Preisniveau
5. Bürokratiekosten
6. Gesetzgebungskompetenz
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1506: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 603/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr: Wege zu einem integrierten, technologieorientierten und nutzerfreundlichen System KOM (2009) 279 endg.; Ratsdok. 11294/09
... Im Hinblick auf die Bemautung der Nutzung von Fernstraßen vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass die von der Wegekostenrichtlinie eingeräumten Möglichkeiten ausreichend sind - auch um die Lkw-Maut durch zeitlich und räumlich variable Mautsätze zur Verkehrslenkung einzusetzen; hier bedarf es keiner weiteren Instrumente.
Drucksache 119/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
... b) Die Beteiligung der Länder am Aufkommen der Lkw-Maut in Höhe von 150 Mio. Euro p. a. soll nach den bisherigen Vorstellungen des Bundes mit dem Übergang der Ertragskompetenz für die
Drucksache 50/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... - Die Beteiligung der Länder am Aufkommen der Lkw-Maut in Höhe von 150 Mio. Euro p. a. soll nach den bisherigen Vorstellungen des Bundes mit dem Übergang der Ertragskompetenz für die Kfz-Steuer auf den Bund ersatzlos entfallen. Für die Streichung dieser Mittel gibt es keine Begründung. Bei der Mautbeteiligung der Länder geht es um einen Ausgleich von Mindereinnahmen bei der Kfz-Steuer, die sich infolge einer Erhöhung der Maut-Sätze im Jahr 2007 ergeben hatten. Der Anspruch der Länder auf Einnahmen in dieser Höhe bleibt von einer Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund gänzlich unberührt.
Drucksache 603/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr: Wege zu einem integrierten, technologieorientierten und nutzerfreundlichen System KOM (2009) 279 endg.; Ratsdok. 11294/09
... 27. Im Hinblick auf die Bemautung der Nutzung von Fernstraßen vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass die von der Wegekostenrichtlinie eingeräumten Möglichkeiten ausreichend sind - auch um die Lkw-Maut durch zeitlich und räumlich variable Mautsätze zur Verkehrslenkung einzusetzen; hier bedarf es keiner weiteren Instrumente.
Drucksache 50/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (Nachtragshaushaltsgesetz 2009)
... - Die Beteiligung der Länder am Aufkommen der Lkw-Maut in Höhe von 150 Mio. Euro p. a. soll nach den bisherigen Vorstellungen des Bundes mit dem Übergang der Ertragskompetenz für die Kfz-Steuer auf den Bund ersatzlos entfallen. Für die Streichung dieser Mittel gibt es keine Begründung. Bei der Mautbeteiligung der Länder geht es um einen Ausgleich von Mindereinnahmen bei der Kfz-Steuer, die sich infolge einer Erhöhung der Maut-Sätze im Jahr 2007 ergeben hatten. Der Anspruch der Länder auf Einnahmen in dieser Höhe bleibt von einer Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund gänzlich unberührt.
Drucksache 119/09 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
... b) Die Beteiligung der Länder am Aufkommen der Lkw-Maut in Höhe von 150 Mio. Euro p. a. soll nach den bisherigen Vorstellungen des Bundes mit dem Übergang der Ertragskompetenz für die
Drucksache 355/08
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung (1. ÄndVMautHV)
... Im Zusammenhang mit der Einführung der Lkw-Maut wurde 2003 vereinbart, dass das deutsche Güterkraftverkehrsgewerbe durch konkrete Maßnahmen jährlich um einen Betrag von insgesamt 600 Mio. Euro zu entlasten ist, sog. Mautkompromiss (übereinstimmende Beschlüsse von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung).
Drucksache 567/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... Verkehrspolitik ist immer auch Wirtschaft-, Struktur- und Umweltpolitik. Ein zentrales Ziel der Verkehrspolitik ist daher eine ausreichende und verlässliche Finanzierung der Verkehrswege. Mit der Einführung der Lkw-Maut im Jahre 2005 wurde für schwere Lkw ein Schritt in die Richtung Nutzerfinanzierung vollzogen. Der Umstieg von der Steuer- bzw. Haushaltsfinanzierung zur Nutzerfinanzierung darf jedoch nicht mit einer zusätzlichen und damit wettbewerbsverzerrenden Belastung oder gar Insolvenzgefährdungen für das Straßengüterverkehrsgewerbe verbunden sein. Das Straßengüterverkehrsgewerbe befindet sich derzeit in einer sehr kritischen Lage. Die gestiegenen Energiepreise sowie verschärfte Sozialvorschriften bedeuten eine enorme Belastung für die Transportunternehmen. Eine Mauterhöhung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre für viele Unternehmen existenzbedrohend.
Drucksache 556/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetz es für schwere Nutzfahrzeuge
... stammt – von einzelnen Änderungen abgesehen – aus dem Jahr 2002. Es ist mit der erfolgreichen Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut zum 1. Januar 2005 zum Tragen gekommen und hat sich bewährt. An einigen Stellen hat die Verwaltungspraxis jedoch Nachjustierungsbedarf gezeigt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Auswirkungen
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 538: Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
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Drucksache 567/08
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG (Nr.) L 157 S. 8) wurde Artikel 7 Abs. 10 dergestalt modifiziert dass die Mautsätze – unter Beachtung des Wegekostengesamtvolumens – in Bezug auf die Emissionsnormen nun um bis zu 100 % differenziert werden dürfen. Um die Lenkungswirkung der Lkw-Maut hin zum Einsatz von schadstoffärmeren schweren Nutzfahrzeugen zu stärken, sollen die Mautsätze stärker gestaffelt werden (Mautspreizung).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Mauthöheverordnung
§ 1 Mautsätze
Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ziele
zu a.: stärkere Spreizung der Mautsätze
zu b.: Förderung von Partikelminderungssystemen
2. Weitere Änderungen
3. Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen
4. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
a. Haushaltsauswirkungen ohne Vollzugsaufwand
b. Vollzugsaufwand
5. Auswirkungen auf die Wirtschaft
a. Finanzielle Auswirkungen
b. Bürokratiekosten
6. Auswirkungen auf das Preisniveau
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeugzulassungsverordnung
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Drucksache 605/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2008 bis 2010 einschließlich Umsetzungs- und Fortschrittsbericht 2008
LKW-Maut
Drucksache 828/07
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Haushaltsführung 2007
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2007
... der Beratergruppe LKW-Maut.
Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2007
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
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Drucksache 450/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) Finanzplan des Bundes 2007 bis 2011
... e) Der Bundesrat unterstützt die finanzpolitische Doppelstrategie der Bundesregierung aus Konsolidierung und Wachstumsförderung. Die Umsetzung von Maßnahmen in wichtigen Zukunftsfeldern, insbesondere zugunsten der Bereiche Forschung, Bildung sowie der Infrastruktur tragen zu einer Stärkung des Wachstumspotentials bei. Dazu gehört auch die Sicherstellung der Realisierung international präsentierter Schlüsseltechnologien aus Deutschland. Der Bundesrat erwartet, auch mit Blick auf die dem Bund zur Verfügung stehenden höheren Einnahmen aus der LKW-Maut, dass nach wie vor bestehende Finanzierungslücken bei den Verkehrswegen baldmöglichst geschlossen werden.
Drucksache 319/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
... 1. Der Bundesrat begrüßt und erkennt an, dass mit der Absenkung der Kfz-Steuer auf das EU-rechtlich zulässige Mindestmaß und der Einführung der durch die Europäische Kommission gebilligten Förderrichtlinie zur Anschaffung besonders emissionsarmer Nutzfahrzeuge zwei Maßnahmen zur Harmonisierung der Wettbewerbsdingungen des Güterkraftverkehrsgewerbes in Europa im Sinne des Vermittlungsergebnisses bei Einführung der Lkw-Maut vom Mai 2003 realisiert werden.
Drucksache 319/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
... a) Der Bundesrat begrüßt und erkennt an, dass mit der Absenkung der Kfz-Steuer auf das EU-rechtlich zulässige Mindestmaß und der Einführung der durch die Europäische Kommission gebilligten Förderrichtlinie zur Anschaffung besonders emissionsarmer Nutzfahrzeuge zwei Maßnahmen zur Harmonisierung der Wettbewerbsdingungen des Güterkraftverkehrsgewerbes in Europa im Sinne des Vermittlungsergebnisses bei Einführung der Lkw-Maut vom Mai 2003 realisiert werden.
Drucksache 450/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) Finanzplan des Bundes 2007 bis 2011
... 5. Der Bundesrat unterstützt die finanzpolitische Doppelstrategie der Bundesregierung aus Konsolidierung und Wachstumsförderung. Die Umsetzung von Maßnahmen in wichtigen Zukunftsfeldern, insbesondere zugunsten der Bereiche Forschung, Bildung sowie der Infrastruktur tragen zu einer Stärkung des Wachstumspotentials bei. Dazu gehört auch die Sicherstellung der Realisierung international präsentierter Schlüsseltechnologien aus Deutschland. Der Bundesrat erwartet, auch mit Blick auf die dem Bund zur Verfügung stehenden höheren Einnahmen aus der LKW-Maut, dass nach wie vor bestehende Finanzierungslücken bei den Verkehrswegen baldmöglichst geschlossen werden.
Drucksache 370/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV )
... Im Zusammenhang mit der Einführung der Lkw-Maut haben sich im Mai 2003 der Bundesrat, Bundestag und die Bundesregierung darauf verständigt, dem Straßengüterverkehrsgewerbe wegen der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterverkehr ein sog. Harmonisierungsvolumen von 600 Mio. Euro jährlich zu gewähren. Dazu sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
Drucksache 553/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
... Im Zusammenhang mit der Einführung der Lkw-Maut haben sich der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung im Mai 2003 durch die Abgabe von drei inhaltsgleichen Erklärungen darauf verständigt, dass aufgrund der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterverkehr ein Harmonisierungsvolumen in Höhe von 600 Mio. Euro jährlich zu gewährleisten ist.
Drucksache 636/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung - MautStrAusdehnV )
... Bereits bei Einführung der Lkw-Maut hatte das frühere Bundesministerium für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen mit der Möglichkeit des Auftretens mautvermeidender Ausweichverkehre gerechnet und daher in Abstimmung mit den Ländern Untersuchungen über das tatsächliche Auftreten derartiger Ausweichverkehre in Auftrag gegeben. Die nunmehr dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund dieser Untersuchungen vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass Mautausweichverkehre kein Flächenproblem darstellen. Dennoch lassen sich einzelne Schwerpunkte der Verkehrsverlagerungen identifizieren.
Drucksache 553/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetz es wie folgt Stellung zu nehmen:
... c) Nach dem Vermittlungsergebnis bei Einführung der Lkw-Maut vom Mai 2003 werden die Mautsätze nur soweit heraufgesetzt wie Harmonisierungsmaßnahmen wirksam werden. Nach Auffassung des Bundesrates kann daher die Erhöhung der Mautsätze, soweit sie das Förderprogramm gegenfinanzieren, erst dann in Kraft treten, wenn das für das Förderprogramm erforderliche Notifizierungsverfahren durch die EU-Kommission abgeschlossen ist.
Drucksache 162/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
... "Damit die Plakettenausgabe auch für ausländische Fahrzeuge möglich ist, sind auch für diese Fahrzeuge Regelungen vorzusehen. So können für die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe bei Fahrzeugen, die unter die Mautregelung fallen, die in der Lkw-Maut-Verordnung nach den §§ 8 und 9 vorgesehenen Nachweise vorgelegt werden. Bei Fahrzeugen, für die kein Nachweis über die Einhaltung einer bestimmten Abgasrichtlinie vorgelegt werden kann, wird vermutet dass die Fahrzeuge am Tage der erstmaligen Zulassung zum Verkehr die zu der Zeit geltende EG-Abgasrichtlinie eingehalten haben. Diese Richtlinie ist maßgebend für die Zuordnung zu der entsprechenden Schadstoffgruppe.
Drucksache 141/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2005 bis 2009
... Im Jahre 2006 stehen einschließlich der Mittel aus der streckenbezogenen LKW-Maut insgesamt rd. 11 Mrd. € zur Finanzierung moderner, leistungsfähiger und umweltfreundlicher Verkehrssysteme zur Verfügung.
1. Wachstumsorientierte Haushaltspolitik: Sanieren, Reformieren, Investieren
1.1 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung 2005 bis 2009
1.2 Ausgangslage für den Bundeshaushalt 2006
1.3 Bundeshaushalt 2006 und Finanzplan bis 2009
Konjunkturgerechte Konsolidierung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite
Wachstum durch Innovationen und Investitionen
Unterstützung der Wachstumsimpulse durch verbesserte Rahmenbedingungen
2. Die Eckwerte des Bundeshaushalts 2006 und des Finanzplans 2005 bis 2009
Tabelle
3. Die Ausgaben des Bundes
3.1 Überblick
3.2 Aufteilung und Erläuterung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen
3.2.1 Soziale Sicherung
Tabelle
3.2.2 Verteidigung
3.2.3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
3.2.4 Wirtschaftsförderung
3.2.5 Verkehr
3.2.6 Bauwesen
3.2.8 Umweltschutz
3.2.9 Sport
3.2.10 Innere Sicherheit, Zuwanderung
3.2.11 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
3.2.12 Allgemeine Finanzwirtschaft
Tabelle
3.3. Die konsumtiven und investiven Ausgaben des Bundes
3.3.1. Überblick
3.3.2. Konsumtive Ausgaben
3.3.3. Investive Ausgaben
Tabelle
Tabelle
Tabelle
3.4. Die Finanzhilfen des Bundes
3.5. Die Personalausgaben des Bundes
3.6 Die Modernisierung der Bundesverwaltung
4. Die Einnahmen des Bundes
4.1 Überblick
4.2 Steuereinnahmen
4.2.1 Steuerpolitik: Rückblick
Tabelle
4.2.2 Ergebnisse der Steuerschätzung
Tabelle
4.2.3 Steuerpolitik: Vorschau Sanieren, Reformieren und Investieren
4.3. Sonstige Einnahmen
4.3.1. Überblick
4.3.2 Privatisierungspolitik
Tabelle
4.3.3 Immobilienverwaltung und -verwertung
Tabelle
4.3.4. Gewinne der Deutschen Bundesbank und Europäischen Zentralbank
4.4. Kreditaufnahme
Tabelle
5. Die Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen
5.1. Die Finanzbeziehungen zwischen EU und Bund
Tabelle
5.2. Aufteilung des Gesamtsteueraufkommens
5.2.1. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens
5.2.2. Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen
5.3. Die Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen ohne Beiträge an den EU-Haushalt
6. Ausblick auf Entwicklungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraums
6.1. Zinsausgaben
6.2. Sondervermögen
6.3. Versorgungsleistungen
Tabelle
6.4. Gewährleistungen
6.5. Private Vorfinanzierung öffentlicher Baumaßnahmen
6.6. Verpflichtungsermächtigungen
7. Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland bis 2009
7.1. Kurzfristige Wirtschaftsentwicklung
7.2. Ausblick für 2006
Tabelle
7.3. Produktionspotential und mittelfristiges Wachstum
7.4. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen
7.5. Ergebnisse
Tabelle
Tabelle
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Drucksache 553/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
... c) Nach dem Vermittlungsergebnis bei Einführung der Lkw-Maut vom Mai 2003 werden die Mautsätze nur soweit heraufgesetzt, wie Harmonisierungsmaßnahmen wirksam werden. Die Bundesregierung erwartet bei Anhebung der Mauthöhe um die vorgeschlagenen Beträge Mehreinnahmen von ca. 250 Mio. Euro pro Jahr. Aus diesem Betrag werden ca. 150 Mio. Euro für die Ausgleichszahlungen an die Länder veranschlagt. Die Einnahmedifferenz von 100 Mio. Euro fließt dem Bund ab Inkrafttreten des durch diesen Gesetzentwurf initiierten Gesetzes zu. Nach Auffassung des Bundesrates kann die Erhöhung der Mautsätze, soweit sie das Förderprogramm gegenfinanzieren, erst dann in Kraft treten, wenn das für das Förderprogramm erforderliche Notifizierungsverfahren durch die EU-Kommission abgeschlossen ist.
Drucksache 642/05
Mitteilung der Bundesregierung
zu der Entschließung des Bundesrates zur Verhinderung des Verfalls des Baurechts bei Verkehrsprojekten des Bundes
... Die verspätete Einführung der Lkw-Maut hatte keine Reduzierung bei Verkehrsinvestitionen zur Folge. Die Mittel standen dem Verkehrshaushalt nach Freigabe durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im März 2004 in voller Höhe zur Verfügung. Der Bund verwendet die Einnahmen aus der Lkw-Maut entsprechend § 11 Autobahn-Maut-Gesetz zusätzlich zum Verkehrshaushalt des Bundes. Die Investitionskürzungen im Verkehrshaushalt sind insbesondere auf die Einsparauflagen aus der Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom Dezember 2003 zurückzuführen.
Drucksache 332/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG )
... Der vorgeschlagene Absatz 1 sieht als wesentlichen Inhalt des künftigen europäischen elektronischen Mautdienstes vor, dass den Nutzern ein diskriminierungsfreier Zugang zu allen Mautsystemen im europäischen Straßennetz, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen, aufgrund nur eines Vertrags mit nur einem Betreiber oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses zu eröffnen ist. Mit diesem Mautdienst soll die Interoperabilität auf technischer, prozeduraler und vertraglicher Ebene hergestellt werden. Der deutsche Betreiber der Lkw-Maut nach dem
Drucksache 464/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetz es
... Der Bund verwendet die Einnahmen aus der Lkw-Maut entsprechend § 11
Drucksache 254/05
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetz es für schwere Nutzfahrzeuge sowie zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
... Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere die Nettoeinnahmen aus der sogenannten „Lkw-Maut“ zusätzlich zum Verkehrshaushalt und unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage des Bundes in vollem Umfang zur Finanzierung der Bundesverkehrswege und dabei überwiegend für den Bundesfernstraßenbau eingesetzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Artikel 2 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
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>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.