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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Lebens- und Futtermittelunternehmer"


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Drucksache 173/18

... (11) Aus ähnlichen Erwägungen ist auch die Einführung eines Hinweisgeberschutzes im Bereich der Lebensmittelkette gerechtfertigt, der auf bestehenden Bestimmungen aufbaut und Verstöße gegen die EU-Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie die Tiergesundheit und den Tierschutz verhindert. Die in diesen Bereichen geschaffenen Unionsvorschriften sind eng miteinander verknüpft. Die Verordnung (EG) Nr. 178/200242 legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die allen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel zugrunde liegen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Lebensmittelsicherheit, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit der Verordnung werden unter anderem Lebens- und Futtermittelunternehmer daran gehindert, ihr Personal und andere Personen davon abzuhalten, mit zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Bereich Tiergesundheitsrecht verfolgt der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 410/15

... Da eine bundesgesetzliche umfassende Transparenzregelung zeitnah nicht zu erwarten und derzeit nicht absehbar ist, wann und mit welchen genauen inhaltlichen Ausgestaltungen diesbezügliche europarechtliche Regelungen in Kraft treten werden, soll durch die angestrebte Gesetzesänderung für die Länder eine sichere Grundlage zum Erlass eigener Regelungen zum Aushang amtlicher Kontrollberichte in den Lebens- und Futtermittelunternehmen geschaffen werden. Diese Regelung dient damit dem Ziel, bis zur Einführung eines - weiterhin angestrebten - bundeseinheitlichen und umfassenden Transparenzmodells zeitnah im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes mehr Transparenz durch landesgesetzliche Regelungen aufgrund der Einräumung eines ausdrücklichen Regelungsvorbehalts zu ermöglichen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Möglichkeit der Länder zum Erlass eigener Regelungen über den Aushang amtlicher Kontrollberichte ist im Vergleich zum Erlass weitergehender Regelungen beispielsweise der Veröffentlichung im Internet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem das mildere Mittel. Durch den Aushang der amtlichen Kontrollberichte in den jeweiligen Betriebsstätten werden im Interesse einer mündigen Verbraucherin und eines mündigen Verbrauchers, die ihre bzw. der seine Konsumentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen treffen will, die jeweils unmittelbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt, sich über die hygienischen Zustände des aufgesuchten Lebensmittelunternehmens informieren zu können, wobei jedoch eine immer wieder vorgebrachte "Prangerwirkung" durch eine jedermann und jederzeit abrufbare Veröffentlichung im Internet vermieden wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 410/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

II. Ziele des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 196/14

... Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung teilen Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima, mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Artikel 1
Änderung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 298/12

... Die Verordnung über amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette wird 2012 überarbeitet; sie soll einfacher werden und gewährleisten, dass langfristig genügend Mittel für mehr Kontrollen bereitstehen. Darüber hinaus wird die Kommission den Rechtsrahmen in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, pflanzliches Vermehrungsgut und Lebensmittelhygiene stärken und aktualisieren; hierzu sollen insbesondere die Kohärenz verbessert und die Zuständigkeiten der Lebens- und Futtermittelunternehmer klarer definiert werden. Für die Verbraucher wird dies ein Mehr an Lebensmittelsicherheit bringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 298/12




Mitteilung

1. Die Verbraucherpolitik als wesentlicher Beitrag zu Europa 2020

2. Ausgangspunkt sind strenge EU-Verbraucherschutzbestimmungen

3. Aktuelle Probleme und künftige Herausforderungen

3.1 Herausforderungen im Bereich der Produkt-, Dienstleistungs- und Lebensmittelsicherheit

3.2 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Wandel

Die digitale Revolution

Nachhaltiger Verbrauch

Soziale Ausgrenzung, schutzbedürftige Verbraucher und Zugänglichkeit Barrierefreiheit

3.3 Informationsflut - Wissensdefizit

3.4 Nicht alle Rechte werden in der Praxis vollständig respektiert

3.5 Besondere Herausforderungen in Schlüsselbereichen

4. Vier zentrale 2020-Ziele erste Schritte zu ihrer Erreichung

4.1. Verbrauchersicherheit erhöhen

4.2. Wissen erweitern

4.3. Umsetzung, Durchsetzung, Rechtsschutz verbessern

4.4. Rechte wichtige Politiken an den wirtschaftlichen gesellschaftlichen Wandel anpassen

Finanzdienstleistungen

Lebensmittel

Energie

Reise und Verkehr

Nachhaltige Produkte

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 534/07

... Ebenso sehen die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 183/2005 vor, dass Lebens- und Futtermittelunternehmer Buch über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen müssen. Um eine einheitliche, nachvollziehbare und kontrollierbare Regelung für alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen empfiehlt sich daher, in das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Nr. 11

Zu 12 § 12 Abs. 3

Zu 15b § 15c Abs. 3

Zu 16 § 15d

Zu 19 § 16f Abs. 1

Zu 21b § 18b Abs. 5

Zu 22 § 20 Abs. 2

Zu 23 § 21a Abs. 2

Zu 24 § 22 Abs. 2

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1

Zu 2 § 2

Zu 3 § 3

Zu 4 § 4

Zu 5 § 4a neu

Zu 6

Zu 7 § 6

Zu 8 § 6a

Zu 9 § 7 Abs. 1

Zu 10 § 10a

Zu 11 § 11

Zu 12 § 12

Zu 13 bis 15a § 15, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2

Zu 15b § 15c Abs. 3

Zu 16 § 15d

Zu 17 § 16c

Zu 18 § 16e

Zu 19 § 16f

Zu 20 § 16g Abs. 2

Zu 22 zu § 20

Zu 23 § 21a

Zu 24 § 22 Abs. 2

Zu 25 § 30 Abs. 1

Zu 26

Zu 28 § 40

Zu 29 § 45

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 283/1/05

... Für die Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer sind die jeweils zuständigen Vor-Ort-Behörden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zuständig, die auch die zur Erstellung einer Schnellwarnung notwendigen Daten in den Betrieben erheben. Für die Kontaktstellen in dieser AVV eine Pflicht zur Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer einzuführen, ist nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/1/05




Der federführende Agrarausschuss A und der Gesundheitsausschuss G

1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -

2. Zu § 6

3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5

4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a

5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6

6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -

4 Folgeänderung:

7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2

8. Zu § 9 Abs. 4

9. Zu § 9 Abs. 4


 
 
 


Drucksache 283/05 (Beschluss)

... Für die Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer sind die jeweils zuständigen Vor-Ort-Behörden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zuständig, die auch die zur Erstellung einer Schnellwarnung notwendigen Daten in den Betrieben erheben. Für die Kontaktstellen in dieser AVV eine Pflicht zur Information der Lebens- und Futtermittelunternehmer einzuführen, ist nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/05 (Beschluss)




Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS

1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -

2. Zu § 6

3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5

4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a

5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6

6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -

4 Folgeänderung:

7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2

8. Zu § 9 Abs. 4

9. Zu § 9 Abs. 4

10. Zu § 12 Abs. 3


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.