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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens"


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Drucksache 369/1/18

... - "Lebensmittelbezug": § 40 Absatz 1a LFGB verpflichtet die Behörden zur Information der Öffentlichkeit "unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens". In der Rechtsprechung wurde die Frage unterschiedlich diskutiert, ob dies einen konkreten Bezug des Verstoßes zu dem zu nennenden Lebensmittel/Futtermittel voraussetzt (vgl. Boch, LFGB, § 40 Rn. 34). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tendiert in seinem Beschluss vom 18. März 2013 (9 CE 12.2755) zu der Auffassung, dass eine Information über Hygienemängel nach § 40 Absatz 1a Nummer 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen kann, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Mehrere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte hatten diese Frage anders beurteilt. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber ist deshalb zwingend erforderlich.

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Drucksache 369/1/18




1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 5/1/12

... b) Die Wörter "oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel" sind durch die Wörter "Futtermittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes sowie unter Nennung des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel oder der Bedarfsgegenstand" zu ersetzen.

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Drucksache 5/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c VIG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Satz 6 - neu - VIG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 40 Absatz 1a LFGB

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 40 Absatz 1a LFGB


 
 
 


Drucksache 454/3/11

... b) Die Wörter "oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel" sind durch die Wörter "Futtermittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes sowie unter Nennung des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel oder der Bedarfsgegenstand" zu ersetzen.

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Drucksache 454/3/11




Zu Artikel 2 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 495/05

... (1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann auch erfolgen, wenn

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Drucksache 495/05




Anlage

Gesetz

Zu Artikel 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

§ 44
Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Verbote zum Schutz der Gesundheit

4. § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

8. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

10. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

11. § 28 wird wie folgt geändert:

12. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

13. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort Oberfläche die Wörter in Mengen eingefügt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

15. § 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

16. § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

17. § 35 wird wie folgt geändert:

18. § 39 wird wie folgt geändert:

19. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

§ 40
Information der Öffentlichkeit

20. Die bisherigen §§ 40 bis 61 werden zu den §§ 41 bis 62.

21. Im neuen § 42 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1

22. Der neue § 44 wird wie folgt geändert:

23. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:

24. Im neuen § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a

25. Der neue § 51 wird wie folgt geändert:

26. Im neuen § 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2

27. Der neue § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

28. Im neuen § 55 Abs. 3 Satz 3

29. Im neuen § 56 Abs. 1 Satz 3

30. Der neue § 57 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

31. Die neuen §§ 58 und 59 werden wie folgt gefasst:

§ 58
Strafvorschriften

§ 59
Strafvorschriften

32. Der neue § 60 wird wie folgt geändert:

33. Der neue § 61 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

34. Der neue § 62 wird wie folgt geändert:

35. Abschnitt 11 wird aufgehoben.

36. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 11.

37. Die bisherigen §§ 67 bis 77 werden zu den §§ 63 bis 73.

38. Im neuen § 63 Abs. 1

39. Im neuen § 65 Satz 2

40. Im neuen § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

41. Der neue § 69 wird wie folgt geändert:

42. Im neuen § 71 Satz 2

43. Im neuen § 73 Satz 1 wird die Angabe § 74 durch die Angabe § 70 ersetzt.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

1. Die Artikelbezeichnung wird wie folgt gefasst:

2. Die Überschrift

3. Nummer 1 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8.

5. Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:

6. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

7. In der neuen Nummer 5 wird § 33 Abs. 1a Satz 2 wie folgt gefasst:

8. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

9. Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.

10. Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden zu den Nummern 9 und 10.


 
 
 


Suchbeispiele: