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"Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer"
Drucksache 657/19
... Ein derart abgestimmtes Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentenentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen trifft. Zudem soll das Transparenzsystem den einzelnen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer noch stärker und kontinuierlicher als bisher dazu veranlassen, seinen Betrieb im Einklang mit den lebens- oder
Drucksache 658/19
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
... Auf jeder Stufe der Lebensmittel- und Futtermittelkette haben Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie die zuständigen Behörden eindeutig festgelegte Zuständigkeiten und Aufgaben und müssen entsprechend reagieren, wenn ein Risiko festgestellt wird. Entscheidend dabei ist, dass Behörden und Unternehmen ein Lebensmittel oder Futtermittel, bei dem sie ein Risiko festgestellt haben, zu seiner Quelle zurückverfolgen können, um das Problem rasch zu isolieren und zu verhindern, dass gesundheitlich bedenkliche Erzeugnisse zu den Verbrauchern gelangen.
Drucksache 410/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... "(6) Die Länder können ungeachtet der in den Absätzen 1 und 1a vorgesehenen Veröffentlichungen eigene Regelungen zum Aushang der Ergebnisse amtlicher Kontrollen in den betroffenen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen treffen."
Drucksache 789/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... Damit soll ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Transparenzsystem für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, sich über die Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor dem Kauf eines Lebens- oder Futtermittels oder vor dem Betreten einer Betriebsstätte im Vorfeld in einfacher Art und Weise zu informieren. Ein solches geschlossenes Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentenentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen trifft. Zudem soll das Transparenzsystem den einzelnen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer noch stärker und kontinuierlicher als bisher dazu veranlassen, seinen Betrieb im Einklang mit den lebens- oder
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB
2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1a LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 LFGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu - LFGB *
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 61b Satz 1 SaatG
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Drucksache 789/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... Damit soll ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Transparenzsystem für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, sich über die Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor dem Kauf eines Lebens- oder Futtermittels oder vor dem Betreten einer Betriebsstätte im Vorfeld in einfacher Art und Weise zu informieren. Ein solches geschlossenes Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentenentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen trifft. Zudem soll das Transparenzsystem den einzelnen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer noch stärker und kontinuierlicher als bisher dazu veranlassen, seinen Betrieb im Einklang mit den lebens- oder
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB
2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1a LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 61b Satz 1 SaatG
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Drucksache 52/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... vorgeschrieben, bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen, die sie in untersuchten Lebensmitteln oder Futtermitteln festgestellt haben, an die zuständigen Behörden zu melden (Nr. 4 des Aktionsplans). Ferner werden Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, Ergebnisse über Eigenkontrollen hinsichtlich
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
§ 75 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 3 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 4 Aufhebung der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
Artikel 5 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 30
Zu Nummer 30
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 34
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 36
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
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Drucksache 52/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... sowie Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer an die zuständige Behörde sollen in einem ersten Schritt sofort
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 2 LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 24aneu - § 40 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu -, Absatz 5 - neu - LFGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe 0aneu - § 42 Absatz 2 Nummer 3 LFGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und Buchstabe e § 44 Absatz 4a, Absatz 5a LFGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und e § 44 Absatz 4a und 5a LFGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb § 44 Absatz 6 Satz 3 LFGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - LFGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LFGB
10. Zur Vorlage allgemein
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Drucksache 472/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV )
... § 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
1. Zur Verordnung insgesamt*
§ 1 Mitteilungspflicht
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1) Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel-und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
2. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2*
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Drucksache 52/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... sowie Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer an die zuständige Behörde sollen in einem ersten Schritt sofort
Zur Vorlage allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 2 LFGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 24aneu - § 40 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - LFGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 24aneu - § 40 Absatz 5 - neu - LFGB *
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe 0aneu - § 42 Absatz 2 Nummer 3 LFGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und Buchstabe e § 44 Absatz 4a, Absatz 5a LFGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und e § 44 Absatz 4a und 5a LFGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb § 44 Absatz 6 Satz 3 LFGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - LFGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LFGB
14. Zur Vorlage allgemein
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Drucksache 472/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV )
... § 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
Anlage Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
§ 1 Mitteilungspflicht
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden
§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 5 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1)
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
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Drucksache 796/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... Auch die Vorschriften über die neuen Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer dienen der Absicherung bundeseinheitlicher Standards für den Verkehr mit Lebensmitteln. Zwar könnte jedes Land Regelungen treffen, die die derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Meldeverpflichtungen ergänzen, ohne zunächst die Interessen der anderen Länder wesentlich zu beeinträchtigen. Da Lebensmittel und Futtermittel jedoch regelmäßig auch länderübergreifend vertrieben werden, wäre ohne eine bundeseinheitliche Regelung die erforderliche bundesweit einheitliche Durchführung der Überwachung in diesem Bereich nicht zu erreichen. Ohne eine solche bundesweit greifende Regelung bestünde die Gefahr, dass nicht sichere Lebensmittel oder Futtermittel verstärkt in solchen Ländern angeboten und letztendlich auch vermarktet würden in denen eine ergänzende Meldepflicht nicht bestünde. Mit lediglich länderspezifischen Regelungen würde aber in bestehende Handelsströme eingegriffen, so dass es zu Störungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet käme.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Weingesetzes
Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für Gesetzesänderung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 22
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie sonstiger Vorschriften
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Drucksache 283/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind alle in der Lebensmittelkette Verantwortlichen, u.a. auch der Hande1. Die Unterrichtung sollte daher auf die Unterrichtung der Hersteller oder erstmaligen Inverkehrbringer in Deutschland beschränkt werden.
Der federführende Agrarausschuss A und der Gesundheitsausschuss G
1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -
2. Zu § 6
3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5
4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6
6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -
4 Folgeänderung:
7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2
8. Zu § 9 Abs. 4
9. Zu § 9 Abs. 4
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Drucksache 283/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind alle in der Lebensmittelkette Verantwortlichen, u.a. auch der Hande1. Die Unterrichtung sollte daher auf die Unterrichtung der Hersteller oder erstmaligen Inverkehrbringer in Deutschland beschränkt werden.
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS
1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -
2. Zu § 6
3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5
4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6
6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -
4 Folgeänderung:
7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2
8. Zu § 9 Abs. 4
9. Zu § 9 Abs. 4
10. Zu § 12 Abs. 3
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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