Drucksache 13/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... Die vom Gesetz bezweckte dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten wird auch gesichert, wenn diese Daten zentral registriert, aber dezentral gesichert und öffentlich bereitgestellt werden. Andere Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 verfügen unter Umständen bereits über eine etablierte Speicher- und Zugangsstruktur, so dass mit der Übermittlung und öffentlichen Bereitstellung durch die zuständige Behörde eine überflüssige Parallelstruktur geschaffen würde. Für das Anliegen des Gesetzes reicht es daher aus, wenn die zuständige Behörde Kenntnis über die gesamte Bandbreite existierender Daten erlangt, in Geodatendiensten hierüber informiert und die exakte Verlinkung zu den anderweitig gesicherten und bereitgestellten Datensätzen herstellt. Mit der Befreiungsmöglichkeit sollen insbesondere behördliche Doppelstrukturen, überflüssige Datenmigrationen in andere Systeme und für den potenziellen Nutzer schwer zu durchschauende Zugangssysteme vermieden werden. Zentrales Anliegen ist, dass die zuständige Behörde Kenntnisträger und Multiplikator für die auf ihrem Gebiet existierenden geologischen Daten ist; hierfür müssen lediglich die Nachweisdaten an die zuständige Behörde übermittelt werden.
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