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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Milcherzeugung oder -vermarktung"


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Drucksache 919/05

... Absatz 3 beschreibt den Kreis der Milcherzeuger, die hinsichtlich der Erhöhung Berücksichtigung finden. Da nicht jeder Milcherzeuger täglich Milch erzeugt und im Sinne einer Anlieferung oder eines Direktverkaufs vermarktet (vgl. zur Definition der Vermarktung Artikel 5 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003), erscheint ein zu kurzer Zeitraum, in dem eine Erzeugung und Vermarktung stattgefunden haben muss, nicht angemessen. Der dreißigtägige Zeitraum wurde gewählt, um im Falle von Anlieferungen den Käufern der Milch die Möglichkeit zu geben, eine Verbindung mit der Milchgeldabrechnung für den Monat April vorzunehmen. Wird die Milcherzeugung oder -vermarktung erst später aufgenommen, kommt eine Berücksichtigung der Referenzmenge erst zum nächsten Erhöhungsstichtag in Betracht, soweit dann die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. Die Härtefallklausel des Satzes 1 Nr. 2 übernimmt den Wortlaut der Härtefallklausel des Artikels 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, der Ausnahmen vom Referenzmengen-Einzug in Fällen der Inaktivität regelt. Satz 2 und 3 fordern für eine Berücksichtigung im Rahmen des Satzes 1 Nr. 2, dass ein fristgerechter und ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt wird. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

4 Zielsetzung

4 Kosten

4 Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 26b

Zu § 26c

Zu § 26d

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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