Drucksache 712/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
... § 56 macht von dem auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG gestützten § 42 MOG für sämtliche in der MilchquotV vorhandenen Regelungen des Verwaltungsverfahren, die von den Ländern durchgeführt werden, Gebrauch. Das besondere Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung liegt darin, dass das deutsche Übertragungs- und Zuordnungssystem für Milchquoten länderübergreifend wirkt und EU-rechtlich sichergestellt werden muss, dass Milchquoten immer eindeutig nur einer Person zugeordnet sind. Folglich ist jedes Land auf ein gleichförmiges Verwaltungsverfahren in den anderen Ländern angewiesen, um eine ordnungsgemäße Milchquotenverwaltung durchführen zu können. Fehlt etwa in einer Übertragungsbescheinigung eine wesentliche Angabe, kann dies zu einer fehlerhaften Zuordnung einer Milchquote in einem anderen Land führen. Besonders wichtig ist auch, dass immer nur eine Verwaltungsstelle für einen Milcherzeuger zuständig ist, um zu vermeiden, dass bei Produktionsstätten eines Milcherzeugers in mehreren Ländern mit derselben Milchquote mehrfach und gegebenenfalls unterschiedlich verfahren wird. Das länderübergreifende Übertragungsstellenverfahren ist ebenfalls zwingend auf einheitliche Verfahrensvorschriften angewiesen. Ansonsten wäre dessen Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Zielsetzung
4 Kosten
I. Allgemeine Kosten
II. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1526: Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
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