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"Milchquotenverwaltung"


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Drucksache 712/10

... § 56 macht von dem auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG gestützten § 42 MOG für sämtliche in der MilchquotV vorhandenen Regelungen des Verwaltungsverfahren, die von den Ländern durchgeführt werden, Gebrauch. Das besondere Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung liegt darin, dass das deutsche Übertragungs- und Zuordnungssystem für Milchquoten länderübergreifend wirkt und EU-rechtlich sichergestellt werden muss, dass Milchquoten immer eindeutig nur einer Person zugeordnet sind. Folglich ist jedes Land auf ein gleichförmiges Verwaltungsverfahren in den anderen Ländern angewiesen, um eine ordnungsgemäße Milchquotenverwaltung durchführen zu können. Fehlt etwa in einer Übertragungsbescheinigung eine wesentliche Angabe, kann dies zu einer fehlerhaften Zuordnung einer Milchquote in einem anderen Land führen. Besonders wichtig ist auch, dass immer nur eine Verwaltungsstelle für einen Milcherzeuger zuständig ist, um zu vermeiden, dass bei Produktionsstätten eines Milcherzeugers in mehreren Ländern mit derselben Milchquote mehrfach und gegebenenfalls unterschiedlich verfahren wird. Das länderübergreifende Übertragungsstellenverfahren ist ebenfalls zwingend auf einheitliche Verfahrensvorschriften angewiesen. Ansonsten wäre dessen Funktionsfähigkeit nicht gewährleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

4 Zielsetzung

4 Kosten

I. Allgemeine Kosten

II. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1526: Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung


 
 
 


Suchbeispiele:


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