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"Mindestabdeckungsgrad"
Drucksache 530/11
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Rund 63 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil die Werte ihrer jährlichen Warenbewegungen verbindlich festgelegte Schwellen überschreiten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, die durch die Verordnung (EG) Nr. 222/2009 vom 11. März 2009 geändert worden ist, berechtigt, die Höhe dieser Schwellen eigenständig festzulegen; die Schwellen müssen allerdings den Wert des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates zu einem Mindestgrad abdecken. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der EG-Verordnung für die Versendung mit 97 Prozent und den Eingang mit 95 Prozent festgelegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1
§ 30 Absatz 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Bürokratiekosten
VI. Sonstige Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1816: 16. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
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Drucksache 714/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Rund 70 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil die Werte ihrer jährlichen Warenbewegungen verbindlich festgelegte Schwellen überschreiten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, die Höhe dieser Schwellen eigenständig festzulegen die Schwellen müssen allerdings den Wert des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates zu einem Mindestgrad abdecken. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der EG-Verordnung je Lieferrichtung mit 97 Prozent festgelegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Sonstige Kosten
VI. Bürokratiekosten
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 660: 15. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
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Drucksache 882/04
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, diese Schwellenwerte unter Beachtung einer Mindestabdeckung des Wertes des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates eigenständig festzulegen. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der o.g neuen EG-Verordnung, die beginnend ab 2005 gilt, mit 97 % festgelegt. Für Deutschland ergibt sich daraus die Möglichkeit, bei sehr geringen Meldeausfällen (0,5 % bei den Versendungen; 0,8 % bei den Eingängen) die Anmeldeschwelle von bisher 200 000 Euro auf 300 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung anzuheben. Damit können rund 12 500 Unternehmen, das sind rund 18 % der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Weitere 3 300
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
A. Allgemeiner Teil
3 Kosten
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
.2. Kosten für die Wirtschaft
3. Preiswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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