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"Mutterschaftsurlaub"
Drucksache 116/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... In Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Folgendes niedergelegt: Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?
2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft
2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft
2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion
2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes
3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter
3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden
3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU
4. Ziele der Konsultation
4.1 Angestrebte Ergebnisse
4.2 Mobilisierung für die Debatte
4.3 Strukturiertes Feedback
4.4 Informationen zur Debatte
5. Fragen für die Konsultation
Zur europäischen Säule sozialer Rechte
Anhang Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte
3 Erläuterungen
Kapitel I CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG
1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen
2. Flexible und sichere Arbeitsverträge
3. Sichere Berufsübergänge
4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung
5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
6. Chancengleichheit
Kapitel II FAIRE Arbeitsbedingungen
7. Beschäftigungsbedingungen
8. Löhne und Gehälter
9. Arbeitsschutz
10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten
Kapitel III ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ
11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste
12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen
13. Renten und Pensionen
14. Arbeitslosenleistungen
15. Mindesteinkommen
16. Menschen mit Behinderung
17. Langzeitpflege
18. Kinderbetreuung
19. Wohnraum
20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
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Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... M. in der Erwägung, dass Frauen, insbesondere in ländlichen Gebiete, häufiger als Männer Teil der Schattenwirtschaft sind, indem sie auf dem offiziellen Arbeitsmarkt nicht registriert sind oder auf kurze Zeit befristete Arbeitsverträge haben, was besondere Probleme hinsichtlich der sozialen Rechte von Frauen, einschließlich der Rechte während der Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub und Stillen, des Erwerbs von Rentenansprüchen und des Zugangs zur sozialen Sicherheit aufwirft,
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie31 anbelangt, so konnten sich die Gesetzgebungsorgane noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Nach Konsultation der europäischen Sozialpartner schlug die Kommission vor, die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs – bei grundsätzlich voller Bezahlung – von 14 auf 18 Wochen auszudehnen. Die Entschließung des Europäischen Parlaments von Oktober 2010 sieht einen noch ehrgeizigeren Ansatz vor: Danach soll die Mindestdauer des vollständig bezahlten Mutterschaftsurlaubs auf 20 Wochen verlängert und ein zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub verankert werden. In Anbetracht des Subsidiaritätsgrundsatzes stimmte die Mehrheit der Parlamentsmitglieder für eine Überleitungsklausel, die es dem Ermessen der nationalen Regierungen überlässt, diesen Ansatz an ihre Sozialsysteme anzupassen. Delegationen im Rat jedoch befanden die Maßnahmen in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen für kostspielig und befürworteten ein flexibleres Konzept. Die belgische Präsidentschaft bat die Sozialpartner daraufhin um Darlegung ihrer Standpunkte.
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
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Drucksache 132/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2009 (2009/2101(INI))
... C. in der Erwägung, dass Mutterschaft und Vaterschaft als für das soziale Gleichgewicht wesentliche Grundrechte betrachtet werden müssen und dass es auf der Ebene der Europäischen Union eine Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub1 und eine Richtlinie über den Elternurlaub2 gibt, aber bisher noch keinerlei Rechtsvorschriften über den Vaterschaftsurlaub ausgearbeitet wurden,
Drucksache 631/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... Das Europäische Parlament hat in dieser Richtung zahlreiche Schritte unternommen: der Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat angedeutet, dass er die Folgenabschätzungen der Kommission systematisch überprüfen wird, und der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter hat eine Folgenabschätzung zu Änderungen in Auftrag gegeben, die er zu einem Richtlinienentwurf zum Mutterschaftsurlaub 28 vorschlägt. Die Kommission begrüßt diese Entwicklungen.
Mitteilung
1. den Kreis schliessen: von der besseren zur intelligenten Regulierung
2. Regulierungsqualität während der politischen Willensbildung
2.1. Verbesserung des Bestands der EU-Rechtsvorschriften
2.2. Gewährleistung optimaler neuer Rechtsvorschriften
2.3. Bessere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften
2.4. Verständlichere und zugänglichere Rechtsvorschriften
3. eine Gemeinsame Verantwortung
3.1. Das Europäische Parlament, der Rat und beratende Gremien
3.2. Mitgliedstaaten
4. Stärkeres Gewichr Bürger und Interessengruppen
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Drucksache 141/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2008/2039(INI))
... " definiert wurden, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub verboten wurde und vorgesehen war, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Ablauf des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs einen Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, sofern derartige Rechte in den Mitgliedstaaten anerkannt werden,
Drucksache 745/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... Dieses Paket besteht aus zwei Richtlinien: einer Richtlinie über den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen (Verlängerung der Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 18 Wochen, grundsätzlich bei voller Bezahlung) und einer Richtlinie über mitarbeitende Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen (auf Antrag wird mitarbeitenden Ehepartnern der gleiche Sozialversicherungsschutz wie ihrem selbständigen Partner gewährt). Aus den ersten Ergebnissen der Folgenabschätzung geht hervor, dass insbesondere der zweite Vorschlag in einigen Mitgliedstaaten mit wesentlichen Umsetzungskosten verbunden wäre. Damit bestimmte Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung der Ziele stehen, hat die Kommission vorgeschlagen, dass deren Anwendung für die Mitgliedstaaten freiwillig ist.
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze durch die Kommission 2008
3.1. Behandlung der Grundsätze durch die Kommission
3.2. Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission in ihren Folgenabschätzungen
4. Einbindung der nationalen Parlamente
4.1. Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen
4.2. Aktionen zum Thema Subsidiarität des COSAC
5. Anwendung durch den Rat
6. Anwendung durch das Europäische Parlament
7. Anwendung durch den Ausschuss der Regionen
8. Anwendung durch den Gerichtshof
9. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Anzahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
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Drucksache 137/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008 (2007/2145(INI))
... 66. weist auf die hohe Zahl von Lebenspartnern (vor allem Frauen) selbständig Berufstätiger hin (hauptsächlich in der Landwirtschaft), deren Rechtsstellung in vielen Mitgliedstaaten ungewiss ist, was zu besonderen finanziellen und rechtlichen Problemen führen kann, was die Wahrnehmung von Mutterschaftsurlaub bzw. Krankschreibungen, den Erwerb von Rentenansprüchen und den Zugang zur Sozialversicherung betrifft, wie auch im Fall einer Scheidung;
2 Einleitung
Allgemeine Empfehlungen
Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte
Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht
2 Diskriminierung
Allgemeine Erwägungen
2 Minderheiten
2 Roma
2 Chancengleichheit
Sexuelle Ausrichtung
2 Fremdenfeindlichkeit
Junge, ältere und behinderte Menschen
2 Kultur
2 Streitkräfte
Migranten und Flüchtlinge
Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung
2 Aufnahme
Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen
2 Integration
2 Rückkehr
Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen
2 Meinungsfreiheit
Rechte des Kindes
Gewalt, Armut und Arbeit
2 Diskriminierung
2 Jugendgerichtsbarkeit
Unterstützung für Kinder
Teil habe
Soziale Rechte
2 Armut
2 Obdachlosigkeit
Wohnraum
2 Gesundheit
2 Arbeitnehmer
Nicht gemeldete Arbeitnehmer
2 Senioren
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Drucksache 469/09
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... 1. Kompetenzen im Bereich des Mutterschaftsurlaubs für Selbständige
Europäische Kommission Brüssel, Mai 2009 Bemerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2008 636 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine Selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG
Antwort der Kommission
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Drucksache 707/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG KOM (2009) 410 endg.; Ratsdok. 12761/09
... Am 3. Oktober 2008 unterbreitete die Kommission zwei Legislativvorschläge zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben, die den Mutterschaftsurlaub4 bzw. die Situation von selbständig erwerbstätigen Frauen und mitarbeitenden Ehepartnern5 betrafen. Begleitet wurde dieses "
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Geltende Vorschriften
1.4. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen
2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Analyse der Vereinbarung
3.2.1. Repräsentativität und Mandat der Unterzeichnerparteien
3.2.2. Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung
3.2.3. Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
3.5. Entsprechungstabelle
3.6. Europäischer Wirtschaftsraum
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
5.1. Wortlaut der Richtlinie
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 , 5 und 6
Artikel 4
5.2. Wortlaut der Vereinbarung im Anhang der Richtlinie
Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich
Paragraf 2: Elternurlaub
Paragraf 3: Vorschriften für die Inanspruchnahme von Elternurlaub
Paragraf 4: Adoption
Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung
Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt
Paragraf 8: Schlussbestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Anhang Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Überarbeitete Fassung) 18. Juni 2009
2 Präambel
I – Allgemeine Erwägungen
II – Inhalt
Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich
Paragraf 2: Elternurlaub
Paragraf 3: Modalitäten für die Inanspruchnahme von Elternurlaub
Paragraf 4: Adoption
Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung
Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt
Paragraf 8: Schlussbestimmungen
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Drucksache 200/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (2007/2156(INI))
... 15. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an bewährten Praktiken zu orientieren, die die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, der je nach Mitgliedstaat zwischen 14 und 28 Wochen beträgt, sowie den Elternurlaub, die medizinische Versorgung und die pränatale Betreuung, ein gesichertes Einkommen während der Schwangerschaft und die Wiedereinsetzung in denselben Arbeitsplatz betreffen; wünscht außerdem, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen häusliche Gewalt und Misshandlung ergreifen und einschlägige Sanktionen vorsehen;
Drucksache 748/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 31. Dies ist zum Beispiel bei der Elternzeit, die Eltern in Deutschland bis zu drei Jahre lang zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen können, der Fall.
Drucksache 822/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Weißbuch: "Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008–2013 " (2008/2115(INI))
... 40. macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Artikel 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes aufmerksam, der von den Gesetzgebungsorganen verlangt, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, u. a. dadurch, dass die notwendigen Vorkehrungen für Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub, Gesundheitsschutz und 18 ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
Drucksache 746/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... Die Europäische Frauenlobby unterstützte die Meinung des Beratenden Ausschusses für die Chancengleichheit. Der Bund der Familienorganisationen in der Europäischen Union (COFACE) trat energisch für eine Überarbeitung der Richtlinie 86/613/EWG ein: Selbständig tätige Frauen sollten Anspruch auf einen ausreichend langen Mutterschaftsurlaub erhalten, so dass ein reibungsloser Schwangerschaftsverlauf und eine ausreichende körperliche Erholung nach einer normalen Geburt gewährleistet sind, der Beitrag mitarbeitender Ehepartner zum Familienunternehmen sollte anerkannt werden, und mitarbeitenden Ehepartnern sollte im gleichen Maße sozialer Schutz gewährt werden wie den selbständigen Erwerbstätigen.
Drucksache 982/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))
... 25. räumt ein, dass gesetzliche Rentensysteme die soziale Solidarität stärken und der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegen und dass die Sicherung dieser Systeme politischen Vorrang genießen sollte; hält eine stärkere Inanspruchnahme von Alternativen zu staatlich finanzierten Renten, z.B. Zusatzrenten, für eine praktikable Alternative; verweist darauf, dass private Altersversorgung betriebliche Zusatzrentensysteme von Arbeitgebern oder sonstigen Kollektivorganisationen und -vereinigungen und auf Ersparnisse gestützte individuelle Zusatzrenten beinhalten könnte unterstreicht, dass das Bestehen privater Renten die Notwendigkeit einer angemessenen Regulierung privater Rentenfonds, der Übertragbarkeit dieser Renten sowie der Förderung und stetigen Modernisierung (einschließlich mehr Flexibilität) dieser Alternativen erhöhen würde; ist der Auffassung, dass in diesem Rahmen das Risiko berücksichtigt werden müsste, dass Frauen den im Rahmen des staatlichen Rentensystems bestehenden Versicherungsschutz verlieren könnten, falls die private Vorsorge an die Stelle dieses Systems treten sollte, dass dieses Risiko durch Anrechnung von Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub sowie von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus persönlichen Gründen auf die Rentenansprüche verringert werden kann
Drucksache 681/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (2008/2047(INI))
... O. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten in ländlichen Gebieten sowohl bei Männern als auch bei Frauen niedriger sind und viele Frauen darüber hinaus niemals auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig werden und daher weder arbeitslos gemeldet sind noch in Arbeitslosenstatistiken erscheinen, was zu besonderen finanziellen und rechtlichen Problemen in Bezug auf das Recht auf Mutterschaftsurlaub und Krankheitszeiten, den Erwerb von Rentenansprüchen und den Zugang zur sozialen Sicherheit sowie zu Problemen im Scheidungsfalle führt; in der Erwägung, dass ländliche Gebiete durch den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für hoch Qualifizierte stark benachteiligt werden,
Drucksache 746/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die EU für die in der Selbständigen-Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen insbesondere zum Mutterschutz keine Kompetenz besitzt. Nach Auffassung des Bundesrates kann hierzu Artikel 141 Abs. 3 EGV nicht herangezogen werden. Vielmehr greifen die Regelungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der sozialen Sicherheitssysteme ein. Entgegen der Behauptung der Kommission, wonach die geplanten Regelungen für Selbständige im Mutterschutz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen dienen, soll Mutterschaftsurlaub von seinem Sinn und Zweck her primär dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind zu Nutzen kommen. Chancengleichheit und Gleichbehandlung sind unter Umständen ein positiver Nebeneffekt, keinesfalls jedoch Ziel der Gewährung von Mutterschaftsurlaub. Eine Regelungskompetenz für den Gesundheitsschutz und Sozialschutz von Selbständigen enthält Artikel 141 Abs. 3 EGV jedoch nicht.
Drucksache 465/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Thema "Frauen und Wissenschaft " (2007/2206(INI))
... 6. bedauert, dass sich die Unterbrechungszeiten, die in den wissenschaftlichen Laufbahnen von Frauen aus familiären Gründen gegeben sind, negativ auf ihre Aufstiegsmöglichkeiten auswirken, da die meisten männlichen Kollegen keine solchen Zeiten haben und daher vergleichbare Positionen in jüngeren Jahren erreichen und sich einen Vorteil für ihre künftige berufliche Laufbahn verschaffen können; fordert daher, dass das Alter als Kriterium für außerordentliche Leistungsfähigkeit ebenso wie die familiäre Situation einschließlich der Anzahl der vom Forscher zu betreuenden Personen berücksichtigt wird; fordert ferner alle europäischen Forschungsgremien und Universitäten auf, Doktorandenstipendien im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub vorzusehen;
Drucksache 746/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die EU für die in der Selbständigen-Richtlinie vorgeschlagenen Regelungen insbesondere zum Mutterschutz keine Kompetenz besitzt. Nach Auffassung des Bundesrates kann hierzu Artikel 141 Abs. 3 EGV nicht herangezogen werden. Vielmehr greifen die Regelungen in die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der sozialen Sicherheitssysteme ein. Entgegen der Behauptung der Kommission, wonach die geplanten Regelungen für Selbständige im Mutterschutz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen dienen, soll Mutterschaftsurlaub von seinem Sinn und Zweck her primär dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind zu Nutzen kommen. Chancengleichheit und Gleichbehandlung sind unter Umständen ein positiver Nebeneffekt, keinesfalls jedoch Ziel der Gewährung von Mutterschaftsurlaub. Eine Regelungskompetenz für den Gesundheitsschutz und Sozialschutz von Selbständigen enthält Artikel 141 Abs. 3 EGV jedoch nicht.
Drucksache 748/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... Insbesondere wird die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs von 14 auf 18 Wochen verlängert. Damit soll der Arbeitnehmerin geholfen werden, sich von den unmittelbaren Folgen der Entbindung zu erholen, und gleichzeitig soll es ihr leichter gemacht werden, am Ende des Mutterschaftsurlaubs auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Außerdem verbessert die Richtlinie die arbeitsrechtlichen Bedingungen für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen. Der Vorschlag wird zur besseren Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben beitragen.
Drucksache 748/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 9. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie vor allem durch solche Maßnahmen gefördert bzw. befördert werden sollte, die beiden Eltern gleichermaßen zur Verfügung stehen. Dies ist zum Beispiel bei der Elternzeit, die Eltern in Deutschland bis zu drei Jahre lang zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen können, der Fall. Regelungen, die über den aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Umfang hinaus allein den Müttern eine Freistellung von ihren Arbeitspflichten ermöglichen, können eher dazu beitragen, geschlechterspezifische Rollenbilder noch zu zementieren und einen baldigen beruflichen Wiedereinstieg der Mütter verhindern. Denn die Wirklichkeit zeigt, dass sich - zumindest wenn die Elternzeitregelungen, wie in Deutschland, großzügig ausgestaltet sind - in den meisten Familien an die Mutterschutzfristen Elternzeiten anschließen, die häufig ebenfalls von den Müttern in Anspruch genommen werden. Dem gesellschaftspolitischen Ziel einer faktischen Gleichstellung der Geschlechter und einer verstärkten Einbindung der Väter in die Familienarbeit lässt sich auf diese Weise nicht näherkommen.
Drucksache 494/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union (2006/2276(INI))
... 24. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, zur Förderung und Erleichterung des lebenslangen Lernens unter anderem die Möglichkeit des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs oder des Urlaubs aus persönlichen Gründen bei Übernahme der Pflegschaft für und der Betreuung von pflegebedürftigen Erwachsenen oder Menschen mit Behinderungen sowie eine größere Flexibilität bei den Arbeitsbedingungen, insbesondere durch den Einsatz neuer Technologien, vorzusehen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Mutterschaftsurlaub und Elternzeit (Erziehungsurlaub) während des Studiums auf die Gesamterwerbszeit von Frauen und Männern und auf den Berechnungszeitraum zur Ermittlung ihrer Rentenansprüche anzurechnen, um so zur vollständigen Verwirklichung des Ziels einer echten Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern beizutragen;
Drucksache 824/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2008 KOM (2007) 640 endg.; Ratsdok. 14663/07
... /EWG sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, einschließlich eines Mutterschaftsurlaubs von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung, vor. Durch Verbesserung der derzeit geltenden Mutterschutzbestimmungen soll eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben erreicht werden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Prioritäten für 2008
Wachstum und Beschäftigung
Nachhaltiges Europa
Ein integriertes Konzept zur Migration
Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
Europa als Partner in der Welt
3. Politisches Handeln: ein tägliches Bemühen
Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen
Die internationale Ebene
Verwaltung von Finanzprogrammen
Verwaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes
4. Arbeiten zur Gestaltung neuer politischer Konzepte
5. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung, Kodifizierung, Rücknahmen und Ermittlung der Verwaltungskosten
Eine strategische Überprüfung der besseren Rechtsetzung
Prüfung anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
6. Kommunikation über Europa
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Anhang 2 Vereinfachungsvorschläge
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
Anhang 4 Kommunikationsprioritäten für das Jahr 2008
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Drucksache 321/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (2005/2147(INI))
... 15. ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten mehr voneinander lernen können, wenn sie sich konsequenter über bewährte Verfahren austauschen, insbesondere mit den skandinavischen Ländern, in denen eine hohe Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt mit einigen der höchsten Geburtenraten in Europa einhergeht und in denen kostenlose bzw. erschwingliche Kinderbetreuungseinrichtungen, Elternurlaubsmöglichkeiten und Regelungen über Mutterschaftsurlaub wesentlich zu der hohen Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt beitragen;
Drucksache 89/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI KOM (2006) 7 endg.; Ratsdok. 5672/06
... 1. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.
Begründung
1 Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl der Instrumente
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 weitere Angaben
• Vereinfachung
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Anhang
1. In Anhang I Abschnitt II
2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
3. Anhang XI erhält folgende Fassung::
A. BELGIEN
B. TSCHECHISCHE Republik
C. DÄNEMARK
D. DEUTSCHLAND
E. ESTLAND
F. GRIECHENLAND
G. SPANIEN
H. FRANKREICH
I. IRLAND
J. ITALIEN
K. Zypern
L. LETTLAND
M. LITAUEN
N. LUXEMBURG
O. UNGARN
P. MALTA
Q. NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung
2. Anwendung des Allgemeine Ouderdomswet AOW niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversorgung
3. Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung Allgemeine nabestaandenwet ANW
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung.
5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienleistungen
R. ÖSTERREICH
S. POLEN
T. PORTUGAL
U. SLOWENIEN
V. SLOWAKEI
W. FINNLAND
X. SCHWEDEN
Y. VEREINIGTES Königreich
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Drucksache 226/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments über die Zukunft der Strategie von Lissabon im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter
... W. in der Erwägung, dass hinsichtlich wesentlicher Fragen, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben betreffen, zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede sowohl bei den Grundprinzipien als auch bei deren Anwendung bestehen, so zum Beispiel beim Elternurlaub (übertragbares Recht oder nicht, Dauer), beim Mutterschaftsurlaub, beim bezahlten oder unbezahlten Urlaub usw., was bei der Erfassung und Prüfung der einschlägigen Rechte auf europäischer Ebene sowie beim Austausch bewährter Praktiken zu Unklarheiten führt,
Drucksache 486/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung
... 57. betrachtet die soziale Entwicklung als Eckpfeiler der Handelspolitik und fordert die einschlägigen internationalen Organisationen und die Regierungen auf, alle Formen der Diskriminierung, einschließlich geschlechtsspezifischer Ungleichheiten und Hemmnisse sowie Lohndiskriminierung, zu beseitigen, ein Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub anzuerkennen und einen Mindestlohn einzuführen; verlangt die Einbeziehung von Organisationen, die Arbeitnehmerinnen vertreten, in den Konsultationsprozess;
Drucksache 983/04
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Teil II
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Drucksache 70/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Drucksache 351/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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