Drucksache 304/06
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... Die Prüfung der Patentanwaltsbewerber wird von Prüfungsausschüssen abgenommen (§ 29 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung, PatAnwAPO). Während in früheren Jahren in den drei Prüfungszeiträumen (Februar, Juni, Oktober) häufig nur zwei der drei bestehenden Ausschüsse beansprucht waren, ist es seit einiger Zeit erforderlich, dass sämtliche drei Prüfungsausschüsse parallel tagen. Dies führt für die Mitglieder der Ausschüsse zu erheblichen zeitlichen Belastungen durch Korrekturarbeiten und die bis zu fünftägigen mündlichen Prüfungen. Das betrifft insbesondere auch die ehrenamtlich tätigen freiberuflichen Patentanwälte. Aus diesem Grund soll, auch im Hinblick auf die absehbare Entwicklung der steigenden Zahl der Patentanwaltskandidaten, die im Anschluss an die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht die Prüfung ablegen, die Möglichkeit geschaffen werden, einen vierten sowie ggf. weitere Prüfungsausschüsse einzurichten. Auch die Zahi der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission soll angehoben werden. Dadurch kann die Belastung durch die Prüfungen auf weitere Personen verteilt und die zeitliche Beanspruchung des einzelnen Mitglieds reduziert werden.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
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