[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Patentverfahren"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 310/13

... Das Einheitliche Patentgericht wird aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei bestehen. Es wird sowohl für Streitigkeiten über die bisherigen europäischen "Bündelpatente" als auch für Streitigkeiten über die neuen EU-Patente sachlich zuständig sein. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und Abteilungen in London und München sowie Lokalkammern in den einzelnen Vertragsmitgliedsstaaten bzw. Regionalkammern für zwei oder mehrere Vertragsmitgliedsstaaten. Eine Lokalkammer wird auf den Antrag eines Vertragsmitgliedsstaates in diesem Staat errichtet. Die mögliche Zahl von Lokalkammern in einem Vertragsmitgliedsstaat ist von den Fallzahlen der Patentverfahren abhängig und beträgt maximal vier. Den Sitz der Lokalkammern bestimmen die Vertragsmitgliedsstaaten jeweils selbst.


 
 
 


Drucksache 757/08

... . Besonders hervorzuheben ist die Reform des Patentnichtigkeitsverfahrens, die den Bundesgerichtshof entlasten und dadurch zur Beschleunigung der dortigen Berufungsverfahren führen soll. Daneben erfolgen die Modernisierung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Bezug auf einige wichtige Verfahrensregeln sowie eine Vereinfachung bei den Regelungen in Bezug auf den Inlandsvertreter für auswärtige Beteiligte in Marken- und Patentverfahren. Einzelpunkte betreffen die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die zukünftige Einführung der elektronischen Gerichtsakte beim Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof sowie die Abschaffung einer unnötigen Regelung zur Bündelung von Patentverletzungsklagen aufgrund mehrerer Patente. Schließlich werden erforderliche nationale Anpassungsregelungen für zwei Verordnungen der Europäischen Union in das Gesetz aufgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

§ 83

§ 85a

§ 111

§ 112

§ 113

§ 114

§ 115

§ 116

§ 117

§ 118

§ 119

§ 120

§ 125a

Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 3
Änderung des Markengesetzes

§ 95a
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

Artikel 4
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

§ 25
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

§ 8
Frei gewordene Diensterfindungen

§ 27
Insolvenzverfahren

Artikel 8
Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Zu den einzelnen Regelungsbereichen:

Abschaffung des Zustellungsbevollmächtigten für Inlandsvertreter

Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 1901/2006

Änderungen des Patentnichtigkeitsverfahrens vor Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof

Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 816/2006

Verordnung

Abschaffung des § 145 PatG

Änderung markenrechtlicher Verfahren

Reform des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

4 Patentgesetz

4 Patentkostengesetz

4 Markengesetz

Gesetz

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Bürokratiekosten

VI. Gesetzgebungszuständigkeit

VII. Gleichstellung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zur Neufassung des § 111 Berufungsgründe :

Zur Neufassung des § 112 Berufungsbegründung :

Zur Neufassung des § 113 Vertretung :

Zur Neufassung des § 114 Zulässigkeitsprüfung :

Zur Neufassung des § 115 Anschlussberufung :

Zur Neufassung des § 116 Bindung an die Anträge, Prüfungsumfang, Antragsänderung :

Zur Neufassung des § 117 Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel :

Zur Neufassung des § 118 mündliche Verhandlung, Ladungsfrist :

Zur Neuregelung des § 119 Aufhebung und Zurückverweisung, eigene Sachentscheidung :

Zur Neuregelung des § 120 keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln :

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 404: Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts


 
 
 


Drucksache 7/07

... Die Bundesrepublik Deutschland hat die Revisionsakte am 21. August 2001 unterzeichnet. Ihre Ratifizierung soll mit dem parallel eingebrachten Vertragsgesetz erfolgen. Die Revisionsakte bezweckt eine Modernisierung und Straffung des Europäischen Patentübereinkommens in bestimmten Punkten. Die in der Revisionsakte vorgesehenen Änderungen bedingen Folgeanpassungen in den nationalen Ausführungsregelungen zum Europäischen Patentübereinkommen. Daneben soll das nationale Patentverfahren, das weitgehend parallel zum Verfahren über die Erteilung europäischer Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen ausgestaltet ist, mit diesen Änderungen in Einklang gebracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Buchstabe cc

Buchstabe dd

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Buchstabe aa

Buchstabe bb

Buchstabe cc

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Zu Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Buchstabe n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 251/07

... Die Patentierung ist in Europa nach wie vor viel zu komplex und kostspielig, und uneinheitliche Streitbeilegungsverfahren bieten keine ausreichende Rechtssicherheit. Da die Verhandlungen über ein Gemeinschaftspatent sich in einer Sackgasse befinden, werden andere Möglichkeiten geprüft, u. a. die Verbesserung des derzeitigen europäischen Patentsystems. Es sollten kosteneffiziente europäische Patentverfahren angestrebt werden, die von den anderen großen internationalen Patentsystemen anerkannt werden (und umgekehrt) und sich auf ein europaweit einheitliches Streitbeilegungssystem stützen25. Daneben ist eine Reihe forschungsspezifischer Fragen zu behandeln, z.B. die ‚Schonfrist‘, Regelungen für gemeinsames Eigentum und die für die Forschung geltende Ausnahmeregelung, damit die Gleichbehandlung in der gesamten EU sichergestellt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/07




Grünbuch Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven Text von Bedeutung für den EWR

3 Zusammenfassung

1. Ein neuer Blick auf den Europäischen Forschungsraum

2. Die Vision eines Europäischen Wirtschaftsraums

Elemente der Vision des Europäischen Forschungsraums

3. Die Verwirklichung des EFR

3.1. Schaffung eines einheitlichen Arbeitsmarktes für Forscher

Schaffung eines einheitlichen Arbeitsmarktes für Forscher

3.2. Schaffung von Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau

Schaffung von Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau

3.3. Stärkung der Forschungseinrichtungen

Stärkung der Forschungseinrichtungen

3.4. Austausch von Wissen

Austausch von Wissen

3.5. Optimierung von Forschungsprogrammen und -prioritäten

Optimierung von Forschungsprogrammen und -prioritäten

3.6. Öffnung zur Welt: die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Öffnung zur Welt: die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

4. Die Vorgehensweise: Öffentliche Diskussion und weitere Schritte


 
 
 


Drucksache 244/07

... Außerdem bestehen erhebliche Abweichungen zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen Gerichtssystemen und der Art und Weise, wie die Gerichte Patentverfahren behandeln. Ein gutes Beispiel eines Unterschieds bei einzelstaatlichen Patentklageverfahren ist der Umstand, dass es in Deutschland sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz eine Trennung zwischen Patentverletzungs- und Nichtigkeitsklagen gibt, während in anderen Ländern wie zum Beispiel dem Vereinigten Königreich, in Frankreich und in den Niederlanden das gleiche Gericht für Ungültigkeits- und Verletzungsklage zuständig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/07




1. Einleitung

2. Das Gemeinschaftspatent und ein integriertes Gerichtssystem für Patente

2.1. Das Gemeinschaftspatent

2.2. Ein integriertes Rechtsprechungssystem für Patente im Binnenmarkt

2.2.1. Die Mängel bei Patentklageverfahren in Europa

2.2.2. Die nationalen Patentgerichtssysteme in der EU: Fakten, Zahlen und Kosten

2.2.3. Das künftige Vorgehen

A – Das EPLA

B – Eine Gemeinschaftsgerichtsbarkeit für Europäische und Gemeinschaftspatente

C – Der Kompromiss der Kommission

3. Begleitmassnahmen zur Verbesserung des Patentsystems

3.1. Qualität, Kosten und Effizienz des Patentsystems

3.2. Spezifische Unterstützung für die KMUs

3.3. Wissenstransfer

3.4. Durchsetzung von Patentrechten

3.4.1. Die alternative Streitbeilegung ADR

3.4.2. Patentrechtsschutzversicherung

3.4.3. Internationale Aspekte

4. Schlussfolgerung

Anhang I
Kostenstruktur direkter Patentanmeldungen und Aufrechterhaltung, 2003

Anhang II
Modelle von Übersetzungskosten

Anhang III
Rechte des geistigen Eigentums und Innovationsleistung

Die Schweiz, Finnland, Schweden, Dänemark und Deutschland bilden die Gruppe der Innovationsführer.

Anhang IV
Patentrechtsstreitkosten in ausgewählten Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 209/1/06

... 7. - Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt, in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.



Drucksache 209/06

... b) Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.



Drucksache 209/06 (Beschluss)

... - Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt, in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa


 
 
 


Drucksache 939/05

... Nummer 313 600 (Einsprüche im Patentverfahren),

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 939/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 5
Änderung des Markengesetzes

Artikel 6
Änderung des Patentkostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele des Entwurfs

II. Grundzüge

1. Änderungen des Patentgesetzes

2. Änderungen des Patentkostengesetzes

3. Weitere Änderungen

III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel

V. Gesetzgebungszuständigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Allgemeine Vorbemerkung:

Im Einzelnen:

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 65/04 (Beschluss)

... Die Sprachenregelung ist Teil der politischen Einigung, die der Bundesrat in dieser Form bedauert. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung äußerst problematisch und einem effektiven und schnellen Verfahren abträglich. Die Möglichkeit, auf Antrag der Prozessparteien jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache zu wählen vermag diesen Nachteil nicht auszugleichen. Dies erfordert zum einen die Zustimmung des Beklagten. Zum anderen verhindert es nicht die Notwendigkeit, zunächst den Klageantrag mit Unterlagen in die Amtssprache des Wohnsitzlandes des Beklagten zu übersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/04 (Beschluss)




Zu Artikel 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 622/04

... Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 622/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 546/03

Verwertbarkeit, die im Laufe des Patentverfahrens ergänzt



Drucksache 130/16 PDF-Dokument



Drucksache 262/15 PDF-Dokument



Drucksache 282/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.