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"Patentverletzungsstreits"
Drucksache 209/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
... - Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt, in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
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Drucksache 209/06
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa
... b) Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.
Drucksache 209/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Entschließung des Bundesrates zu einem Gemeinschaftspatentsystem in Europa - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... 7. - Das Ziel eines effektiven und schnellen Verfahrens ist auch bei der Sprachenregelung zu beachten. Auf Grund der Komplexität und der fachlichen und sprachlichen Feinheiten gerade in Patentverfahren ist die Notwendigkeit der Übersetzung der Prozessunterlagen wie auch eine eventuelle mehrfache Simultandolmetschung in der mündlichen Verhandlung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Kläger muss daher dann, wenn der Beklagte des Patentverletzungsstreits den Verletzungsgegenstand außerhalb des Mitgliedstaates vertreibt, in dem er seinen Sitz hat, die Möglichkeit haben, die Amtsprache am Ort des angerufenen Gerichts als Verfahrenssprache zu wählen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen, weil dieser im Falle einer möglichen Patentverletzung in einem anderen Mitgliedstaat auch heute damit rechnen muss, einem Prozess in einem anderen Staat mit dessen Gerichtssprache ausgesetzt zu werden.
Drucksache 65/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz KOM (2003) 828 endg.; Ratsdok. 5189/04
... Der vorgesehene Höchstbetrag der Zwangsgeldanordnung für den Fall der Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen von 50.000 Euro erscheint zu gering. Im Hinblick auf die Werte, um die es bei Patentverletzungsverfahren häufig geht, scheint eine Obergrenze von 500.000 Euro oder zumindest 250.000 Euro wie in § 890
Zu Artikel 4
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Zu Artikel 7
Zu Artikel 10
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