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"Pflegeperson"
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... (1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.
Gesetz
Artikel 1 * Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
§ 27b Zweitmeinung
§ 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen
§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.
§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
§ 75a Förderung der Weiterbildung
§ 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
§ 119c Medizinische Behandlungszentren
§ 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
Elfter Abschnitt
§ 140a Besondere Versorgung
§ 279 Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
§ 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
§ 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 7 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 11 Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Artikel 14 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 16 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 22a Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.
Artikel 17 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Artikel 19 Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 354/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)
... Eine weitere Anpassung der Vorschriften an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegepersonen ist unerlässlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 7 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bisheriger § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7c Absatz 1a - neu - und Absatz 1b - neu - SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7d - neu - SGB XI und Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - Inhaltsübersicht - § 7d SGB XI
§ 7d Modellkommunen Pflege
8. Zu Empfehlungen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Versorgung
9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 10a - neu - SGB XI und Nummer 13 § 18 Absatz 3b Satz 4 SGB XI
§ 10a Berichterstattung der Träger der Pflegeversicherung und der privaten Versicherungsunternehmen
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 18a Absatz 1 Satz 1a - neu - und Absatz 2 Satz 1 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 35a Satz 1 zweiter Halbsatz SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB XI ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 105 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 31a - neu - § 109 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 113a Absatz 1 Satz 3 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 113b Absatz 2 Satz 1 und Satz 9 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 113c Absatz 1 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 1 Nummer 37 § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - und Absatz 7 SGB XI
20. Zur Ausgestaltung der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen § 115 SGB XI
21. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b § 19 Satz 3 SGB XI
22. Zu Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XI
23. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
24. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 1 SGB XI
25. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45a Absatz 4 Satz 3a - neu - SGB XI
26. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB XI
27. Zu Artikel 2 Nummer 29 § 45c Absatz 6 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 2 Nummer 33a - neu - § 72 Absatz 6 - neu - SGB XI und Nummer 35 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 - neu - und Satz 3 SGB XI
29. Zu Artikel 2 Nummer 34a - neu - § 76 Absatz 4 SGB XI
30. Zu Artikel 2 Nummer 45a - neu - § 114a Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 2 Nummer 50 § 141 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB XI
32. Zu Artikel 5 Nummer 4 - neu - § 208 - neu - SGB VI Dem Artikel 5 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 208 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
33. Zur rentenversicherungsrechtlichen Absicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen Artikel 5
34. Zu Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 4a - neu - und § 10 Absatz 2a - neu - SGB IX und Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 31 Absatz 2 SGB XI
'Artikel 7a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
35. Zur Finanzierung der Pflegeausbildung
36. Zur Neuordnung der Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die Finanzierungsverantwortung
37. Zur Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten zur ambulanten Versorgung intensivpflegebedürftiger Versicherter in Wohngemeinschaften
38. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 518/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG )
... dd) In Satz 5 werden nach dem Wort "Pflegepersonal" die Wörter "in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen" eingefügt und wird die Angabe "30. Juni 2008" durch die Angabe "1. Januar 2015" ersetzt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 15 Beteiligung an Schließungskosten
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 110a Qualitätsverträge
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
§ 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.
§ 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
§ 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
§ 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
§ 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
§ 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
§ 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
§ 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
§ 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
Artikel 6a Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 8 Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
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Drucksache 463/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... b) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für Angehörige zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenden Pflegesituation vor. Dieses sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" wird als Lohnersatzleistung auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Ist die Pflegeperson Beamtin oder Beamter, sind keine der Lohnersatzzahlung vergleichbaren Leistungen vorgesehen. Ist der zu pflegende nahe Angehörige beihilfeberechtigt, sieht der Gesetzentwurf beihilferechtliche Regelungen vor, die bei Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen für alle Beihilfeträger, und damit auch für die der Länder und Kommunen, zu erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben führen (vergleiche Seite 28 des Gesetzentwurfs).
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 FPfZG
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 223/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... Um die Inanspruchnahme der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson zu erleichtern, ist die bisher bestehende Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben muss, aufzuheben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI , Nummer 11 Buchstabe a § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SBG XI und Nummer 29 Buchstabe b und c § 123 Absatz 3 und 4 SGB XI
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser widmet sich der Behebung und Abfederung aktueller Problemlagen und langfristig auf die Pflegeversicherungen zukommender Herausforderungen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
20. Zur Stärkung der Ausbildung in der Altenpflege
21. Zur Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien
22. Zu den Regelungen zur Finanzierung der Leistungen von Pflegeeinrichtungen
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Drucksache 466/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
... "§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.
,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131 Pflegevorsorgefonds
§ 132 Zweck des Vorsorgefonds
§ 133 Rechtsform
§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 135 Zuführung der Mittel
§ 136 Verwendung des Sondervermögens
§ 137 Vermögenstrennung
§ 138 Jahresrechnung
§ 139 Auflösung
Artikel 2 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
Artikel 2b Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
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Drucksache 640/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG )
... Keiner. Benachteiligung der Personen in der häuslichen Pflege gegenüber dem Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen kommen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 und 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 5 Satz 1 und Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 20 Absatz 6 Satz 4 - neu - SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 SGV V
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 erster Halbsatz SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 2 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 20b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB V und Nummer 7 § 20c Absatz 1 Satz 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20d Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 1 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20f Absatz 2 Satz 2 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1, Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB V
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 24d Satz 1 und Satz 4 - neu - SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 26 SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 65a Absatz 3 - neu - SGB V
23. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 16 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII
24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
26. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 SGB XI
27. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
28. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 18 Absatz 8 - neu - SGB XI
29. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a IfSG
30. Zu Artikel 8 § 34 Absatz 10a Satz 2 und 3 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 11a - neu - § 192 Absatz 1a - neu - VVG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 223/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... Um die Inanspruchnahme der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson zu erleichtern, ist die bisher bestehende Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben muss, aufzuheben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1,
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
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Drucksache 463/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... b) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen für Angehörige zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation vor. Dieses sogenannte "Pflegeunterstützungsgeld" wird als Lohnersatzleistung auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Ist die Pflegeperson Beamtin oder Beamter, sind keine der Lohnersatzzahlung vergleichbaren Leistungen vorgesehen. Ist der zu pflegende nahe Angehörige beihilfeberechtigt, sieht der Gesetzentwurf beihilferechtliche Regelungen vor, die bei Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen für alle Beihilfeträger, und damit auch für die der Länder und Kommunen, zu erheblichen und dauerhaften Mehrausgaben führen (vergleiche Seite 28 des Gesetzentwurfs).
Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Absatz 3, Absatz 4 - neu - PflegeZG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... Im Rahmen des Aktionsprogramms werden Modelle zur Festanstellung von Tagespflegepersonen gefördert. Für die Förderung dieser Festanstellungsmodelle stehen bis zum 31.12.2014 Fördermittel von insgesamt 8 Millionen. Euro zur Verfügung. Damit soll das Angebot zur Kindertagesbetreuung verbessert werden.
Drucksache 93/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG )
... Wie im Hinblick auf die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, so wird auch in Bezug auf die Kindertagespflege die Dauer der Förderung bei der Tagespflegeperson erfasst, von der das Kind am Erhebungsstichtag betreut wird.
Drucksache 295/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... - Anderseits betont der Bundesrat erneut, dass die Finanzierungsgrundlage der Krankenhäuser unter den Bedingungen der diagnosebezogenen Fallgruppen (Diagnosis Related Groups - DRG) zu überprüfen ist. Unter- und Überdeckungen von DRGs müssen identifiziert und verändert werden. Damit muss auch verhindert werden, dass sich Anbieter ausschließlich auf gut finanzierte Leistungen fokussieren und finanziell unattraktive Fälle abweisen. In einem gerechten Finanzierungssystem müssen auch die Personalkosten ausreichend Berücksichtigung finden, damit nicht auf eine Mengenausweitung ausgewichen werden muss. Anreize zur Anstellung von Pflegepersonal müssen geschaffen werden. Die besondere Situation für Maximalversorger und Universitätskliniken ist zu berücksichtigen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
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Drucksache 295/13
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser
... • Anderseits betont der Bundesrat erneut, dass die Finanzierungsgrundlage der Krankenhäuser unter den Bedingungen der diagnosebezogenen Fallgruppen (Diagnosis Related Groups -DRG) zu überprüfen ist. Unter- und Überdeckungen von DRG's müssen identifiziert und verändert werden. Damit muss auch verhindert werden, dass sich Anbieter ausschließlich auf gut finanzierte Leistungen fokussieren und finanziell unattraktive Fälle abweisen. In einem gerechten Finanzierungssystem müssen auch die Personalkosten ausreichend Berücksichtigung finden, damit nicht auf eine Mengenausweitung ausgewichen werden muss. Anreize zur Anstellung von Pflegepersonal müssen geschaffen werden. Die besondere Situation für Maximalversorger und Universitätskliniken ist zu berücksichtigen.
Drucksache 30/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG )
... Die durch den Änderungsvorschlag entstehenden Mehrkosten sind nicht bezifferbar und gehen zu Lasten der GKV. Dies könnte Zusatzbeiträge zu Lasten der GKV-Versicherten nach sich ziehen (muss aber nicht). Gleichwohl steht diesen Mehrkosten die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung durch ausreichendes Pflegepersonal gegenüber.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17d Absatz 4 Satz 6 KHG und Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 3 BPflV
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 4 KHG und Nummer 22 § 18 KHG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BPflV
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BPflV , Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 BPflV und Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 10 Absatz 6 KHEntgG
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BPflV
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 BPflV
9. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV
10. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6, Satz 2 bis 4 und Absatz 11 KHEntgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 11 KHEntgG
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 5 Satz 1, Satz 2, Satz 5, Satz 6 und Absatz 11 KHEntgG
13. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - SGB V
14. Zu Artikel 4 Nummer 7a - neu - § 140b Absatz 4 Satz 3 SGB V
15. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 170/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Im Jahr 2012 entstehen Mehrausgaben von rund 50 Millionen Euro durch die gleichzeitige Gewährung von hälftigem Pflegegeld bei Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege, die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die Ermöglichung einer gleichzeitigen Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen in der Nähe des pflegenden Angehörigen während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme, die Bereitstellung von Finanzmitteln für Selbsthilfegruppen, die Addition von Pflegezeiten bei der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen sowie die Abschaffung der Eigenbeteiligung bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Im Jahr 2013 ergeben sich Mehrausgaben von rund 0,98 Milliarden Euro infolge der zum Jahresanfang einsetzenden Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Rahmen der Übergangsregelung zur häuslichen Betreuung und der Erstreckung der Regelung für die zusätzlichen Betreuungskräfte auf Einrichtungen der teilstationären Pflege. Bis 2015 steigen die jährlichen Mehrausgaben auf circa 1,28 Milliarden Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Soziale Pflegeversicherung
3. Gesetzliche Krankenversicherung
4. Arbeitslosenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Beratungsgutscheine
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
§ 123 Übergangsregelung: verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 124 Übergangsregelung: häusliche Betreuung
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes
1. Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen
2. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
3. Stärkung des GrundsatzesRehabilitation vor Pflege
4. Gleichzeitige Gewährung von Pflegegeld und Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege
5. Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen
6. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
7. Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in Pflegeheimen
8. Verbesserung der Beteiligung von Betroffenen und Versicherten
9. Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements
10. Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf Leistungen der Pflegeversicherung
11. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung
12. Zukunftssichere Finanzierung
13. Weitere Maßnahmen
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
3. Soziale Pflegeversicherung
4. Gesetzliche Krankenversicherung
5. Arbeitslosenversicherung
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für Verwaltung und Wirtschaft
Weiterer Erfüllungsaufwand von Verwaltung und Wirtschaft
A. Änderung bestehender Vorgaben
B. Einführung neuer Vorgaben
C. Abschaffung bestehender Vorgaben
VIII. Nachhaltigkeit
IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe d
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Zu den Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu § 18a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu § 45e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 45f
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Absatz 3
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu § 123
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 124
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 125
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1979: Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
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Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... - indem sie bis 2014 Empfehlungen für die Ausbildungserfordernisse für Assistenten im Gesundheitswesen, einschließlich flankierender Bildungsmaßnahmen für nicht ausgebildetes Pflegepersonal, formuliert; dies soll auf Grundlage einer Analyse der für Assistenten im Gesundheitswesen erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen erfolgen; dazu werden als Pilotprojekt ein Netzwerk und eine Datenbank von Sachverständigen für Assistenten im Gesundheitswesen eingerichtet;
2 Einleitung
1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern
1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln
1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen
1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren
Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen
2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren
2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten
2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren
2 Arbeitsmarktreformen
2.2. In Qualifikationen investieren
2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs
2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen
2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken
Investitionen in Qualifikationen
2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt
2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen
2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen
2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen
Ein Europäischer Arbeitsmarkt
3 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Europäische Arbeitsverwaltungen EURES
3 Migration
3. Stärkung der EU-Governance
3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.
3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner
3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung
Schlussfolgerungen
Anhang
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft
Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich
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Drucksache 815/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
... Für den Begriff häusliche Umgebung kommt es darauf an, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern es sich um eine ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der pflegenden Beamtin oder dem pflegenden Beamten zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Denkbar ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen muss jedoch durch die in Familienpflegezeit befindlicher Beamtin oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beamten erfolgen. Eine ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 92a Familienpflegezeit
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 7
Zu Artikel 3
C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
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Drucksache 30/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG )
... Die durch den Änderungsvorschlag entstehenden Mehrkosten sind nicht bezifferbar und gehen zu Lasten der GKV. Dies könnte Zusatzbeiträge zu Lasten der GKV-Versicherten nach sich ziehen (muss aber nicht). Gleichwohl steht diesen Mehrkosten die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung durch ausreichendes Pflegepersonal gegenüber.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17d Absatz 4 Satz 6 KHG und Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 3 BPflV
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 4 KHG und Nummer 22 § 18 KHG
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BPflV
7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BPflV , Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 BPflV und Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 10 Absatz 6 KHEntgG
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BPflV
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 BPflV
10. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV
11. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6, Satz 2 bis 4 und Absatz 11 KHEntgG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 11 KHEntgG
13. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 5 Satz 1, Satz 2, Satz 5, Satz 6 und Absatz 11 KHEntgG
14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1 c - neu - SGB V
15. Zu Artikel 4 Nummer 7a - neu - § 140b Absatz 4 Satz 3 SGB V
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Drucksache 302/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... . Wird eine Tagespflegeperson nach §§ 23, 24 SGB VIII im Auftrag des Jugendamtes tätig, erstattet das Jugendamt die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken-und Pflegeversicherung sowie zu einer angemessenen Alterssicherung. Die Jugendämter fallen nicht unter die abschließend in § 10 Absatz 2a Satz 1
Drucksache 728/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems* - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... Was die Ausbildung von Krankenschwestern/Krankenpflegern anbelangt, so zielt der Vorschlag keineswegs auf eine erzwungene Akademisierung dieses Berufs ab, zumal die Mitgliedstaaten nach wie vor die Möglichkeit haben, Krankenpflegepersonal in berufsbildenden Schulen oder anderen gleichwertigen Einrichtungen auszubilden. Angestrebt wird lediglich eine Verbesserung der Qualifikation des Krankenpflegepersonals im Einklang mit internationalen Standards, der Weiterentwicklung des Berufsstands in den vergangenen 30 Jahren und der Realität in fast allen Mitgliedstaaten: Für den Zugang zur Krankenpflegeausbildung wird daher eine zwölfjährige allgemeine Schulbildung verlangt, wie dies bereits in 25 Mitgliedstaaten der Fall ist. Die "allgemeine Schulbildung" im Sinne der vorgeschlagenen Richtlinie schließt die Verweildauer in einem Kindergarten aus.
Drucksache 488/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 7b Beratungsgutscheine
§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
§ 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
§ 126 Zulageberechtigte
§ 127 Pflegevorsorgezulage, Fördervoraussetzungen
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
§ 130 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
§ 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 24f Entbindung
§ 24g Häusliche Pflege
§ 24h Haushaltshilfe
§ 24i Mutterschaftsgeld
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 6 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 14 Mutterschaftsgeld
Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 11 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 13 Änderung des LSV-Neuordnungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
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Drucksache 509/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
... und die Bundesagentur für Arbeit werden durch geringere Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung für ihre Leistungsbezieher beziehungsweise für Pflegepersonen im Jahr 2013 um rund 0,16 Mrd. Euro entlastet (gesetzliche Krankenversicherung: rund 40 Mio. Euro, soziale Pflegeversicherung: rund 30 Mio. Euro, Bundesagentur für Arbeit: rund 90 Mio. Euro; Bezieher und Bezieherinnen von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch geringere Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung darüber hinaus um rund 30 Mio. Euro entlastet).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1
§ 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2289: Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013
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Drucksache 170/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10,5 Stunden wöchentlich pflegt."'
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 2a - neu - SGB XI und Nummer 3 § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 8 Absatz 4 - neu - SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 18 Absatz 1 Satz 1 und 4 bis 8 SGB XI ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Satz 2 SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 30 SGB XI
§ 30 Dynamisierung
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 34 Absatz 3 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI , Nummer 12 § 38 Satz 4 SGB XI , Nummer 13a - neu - § 39 SGB XI und Nummer 16 Buchstabe a und b § 42 Absatz 2 und 4 SGB XI
§ 39 Häusliche Pflege bei Vertretung der Pflegeperson
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 38a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 - neu - und Absatz 4 - neu - SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 40 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 42 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 45d Absatz 1 SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 45e SGB XI
Sechster Abschnitt
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Weiterentwicklung neuer Wohnformen
19. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 - neu - SGB XI
21. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Nummer 10 - neu - SGB XI
22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB XI
23. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 SGB XI
24. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XI
25. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 82b Satz 1 SGB XI
27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 84 Absatz 2 Satz 4 und Satz 4a - neu - SGB XI , Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI
28. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 85 Absatz 5 Satz 3a - neu - SGB XI
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB XI
30. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 SGB XI und Buchstabe b § 109 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7, 8 - neu - und Nummer 9 - neu - SGB XI
31. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b § 114 Absatz 3 Satz 2a - neu - SGB XI
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a § 114a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB XI
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
35. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b § 117 Absatz 2 Satz 01, 02 und 03 SGB XI
36. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI
37. Zu Artikel 1 Nummer 47a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 4a - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
38. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 2, § 124 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
39. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI
40. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 124 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB XI
41. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
42. Zu Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
43. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 SGB VI
44. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten
45. Zur Verbesserung der Bekämpfung des Abrechnungsbetrugs
46. Zum Versicherungsschutz pflegender Personen
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Drucksache 128/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
... " ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.
Drucksache 378/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den einzelnen Berufen und für die Ausübung jedes Berufs hat die Lenkungsgruppe es als nützlich erachtet, für eine Reihe ausgewählter Berufe Fallstudien zu entwickeln: Ingenieure, Ärzte, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Fremdenführer.
Drucksache 134/11
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
Drucksache 128/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms
... " ist die Kindertagespflege nach der Begründung des Gesetzentwurfs nur teilweise erfasst (vgl. Absatz 3 Satz 2 der Einzelbegründung zu Artikel 1). Danach sind hierunter auch "bestimmte Formen der Kindertagespflege gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z.B. Kinderläden)". Diese Einschränkung ist zum einen konkretisierungsbedürftig. Zum anderen wird hierdurch ein großer Teil der Kindertagespflege von der Privilegierung ausgeschlossen, insbesondere der Regelfall, in dem die Tagespflegeperson in ihrem Haushalt bis zu fünf Kinder betreut. Wenn im Rahmen des Immissionsschutzrechts eine Privilegierung dieser Art der Tagespflege nicht umsetzbar sein sollte, wird um Prüfung dazu gebeten, wie dies unter Einbeziehung weiterer Rechtsgebiete (z.B. Zivilrecht) erreicht werden kann.
Drucksache 134/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
Anlage Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung
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Drucksache 150/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Da zur Erkennung und Verhütung nosokomialer Infektionen eine intensive Beratung, Information und Schulung von Pflegepersonal und Ärztinnen und Ärzten erforderlich ist, müssen diese zentralen Regelungen in den Krankenhaushygieneverordnungen enthalten sein. Erfahrungen aus Pilotprojekten und Studien haben gezeigt, dass durch ein gezieltes Hygiene-Management die Infektionsraten in Krankenhäusern reduziert werden können. Voraussetzung ist der Einsatz entsprechend qualifizierten Personals mit guten krankenhaushygienischen, infektiologischen und mikrobiologischen Grundkenntnissen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
a Bund
b Länder
c Gesetzliche Krankenversicherung
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Zielsetzung und wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Mehr Qualität, mehr Wettbewerb, mehr Transparenz über den Stand der Hygiene in der Versorgung
Einrichten einer Schiedsstelle §§ 111 und 111 b SGB V
Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Datenübermittlung § 285 SGB V
Apothekenverzeichnis für die Zentrale Stelle der Einziehung der Arzneimittelrabatte bei Privatversicherten § 293 SGB V
Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität; Pflegetransparenzvereinbarung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
3. Vollzugsaufwand
4. Sonstiger Vollzugsaufwand
III. Kosten- und Preiswirkungsklausel
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
a Aufgehobene Informationspflichten:
b Vereinfachte Informationspflichten:
c Neue Informationspflichten:
2. Informationspflichten für Bürger
3. Informationspflichten für die Verwaltung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1653: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
1. Qualitätsberichte gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V
2. Verzicht auf die Einrichtung von Weiterleitungsstellen
3. Dokumentationspflicht für Vertragsärzte
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Drucksache 671/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
... dd) Äußerst kritisch ist zu bewerten, dass Beschäftigte, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, pflichtweise selbst durch eine private Versicherung abdecken müssen. Arbeitgeber haben de facto keinerlei eigenes Risiko zu tragen. Die Kosten der Pflichtversicherung sollen im Regelfall allein die Beschäftigten tragen. Es ist außerdem fragwürdig, dass Arbeitgeber durch eine Versicherung abgesichert sind, die durch ihre Beschäftigten abgeschlossen und finanziert wird. Dieser Schritt in Richtung einer Individualisierung und Privatisierung der Pflegeverantwortung ist nicht hinnehmbar, denn die gesamte Gesellschaft ist hier in der Verantwortung.
Drucksache 207/2/11
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
... Eine solche Situation kann vor allem dann eintreten, wenn ein Wechsel der Pflegeperson nicht möglich ist und in der Nachpflegephase weiterhin zu reduzierter Arbeitszeit gearbeitet wird. Bei einem Arbeitsvolumen von 100 Prozent in der Vorpflegephase und einem Arbeitsvolumen von 50 Prozent in der Pflegephase beträgt der Entgelteinbehalt 25 Prozent. Bleibt die Arbeitszeit auch in der Nachpflegephase bei 50 Prozent, so wäre trotzdem weiterhin ein Viertel eines vollen Gehalts, d.h. die Hälfte eines 50 Prozent-Teilzeitgehalts, zurück zu zahlen.
Zu Artikel 1
§ 8a Härtefallregelung
Zu § 8a
Zu den Absätzen 1 und 2:
Zu Absatz 3
Zu § 11
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Drucksache 207/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
... Eine solche Situation kann vor allem dann eintreten, wenn ein Wechsel der Pflegeperson nicht möglich ist und in der Nachpflegephase weiterhin zu reduzierter Arbeitszeit gearbeitet wird. Bei einem Arbeitsvolumen von 100 Prozent in der Vorpflegephase und einem Arbeitsvolumen von 50 Prozent in der Pflegephase beträgt der Entgelteinbehalt 25 Prozent. Bleibt die Arbeitszeit auch in der Nachpflegephase bei 50 Prozent, so wäre trotzdem weiterhin ein Viertel eines vollen Gehalts, d.h. die Hälfte eines 50 Prozent-Teilzeitgehalts, zurück zu zahlen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 8a - neu, § 11 Absatz 1a - neu - FPfZG
§ 8a Härtefallregelung
Zu § 8a
Zu Absatz 3
Zu § 11
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 3 FPfZG
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Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Aufbau eines Betreuungsangebots für 35% der unter Dreijährigen durch Bund, Länder und Kommunen und Qualifizierung von rund 80.000 zusätzlichen Erzieherinnen und Erziehern und Tagespflegepersonen
Drucksache 378/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... 52. Der Bundesrat wendet sich auch gegen Auflagen (z.B. eine zweijährige Berufserfahrung, bevor das System der automatischen Anerkennung anwendbar wird) für deutsche Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger. Eine solche Ausgrenzung deutschen Krankenpflegepersonals würde zu einer Beschädigung des Berufsbildes führen.
Drucksache 661/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Nach § 11a Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 sind Leistungen nach § 23 SGB VIII (Kindertagespflege) systematisch als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit der Tagespflegepersonen grundsätzlich um eine Erwerbstätigkeit handelt.
Drucksache 708/10
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Einführung von Personalstandards in der Krankenhauspflege (Pflege-Personalregelung - PPR )
... 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zu einer gesetzlichen Regelung auf, nach der die DRG-Erlöse der Krankenhäuser in voller Höhe nur dann realisiert werden können, wenn eine an Qualitätsstandards wie z.B. an der Pflegepersonalregelung orientierte Personalbesetzung in den Entgeltverhandlungen der Selbstverwaltung nachgewiesen werden kann.
Drucksache 537/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Vormund soll sich in regelmäßigen Abständen ein genaues Bild von den persönlichen Lebensumständen des Mündels verschaffen. Umfang und Häufigkeit des persönlichen Kontakts richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls zum jeweiligen Zeitpunkt. Im Regelfall hält der Gesetzgeber einen persönlichen Kontakt einmal im Monat für erforderlich; im Einzelfall kann es notwendig sein, den Mündel auch häufiger zu treffen. Wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ein weniger häufiger persönlicher Kontakt angezeigt sein sollte, kann der Vormund den Mündel – in dem erforderlichen Umfang – auch entsprechend seltener treffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mündel in stabilen Verhältnissen lebt und nach seinem Alter und seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage ist, auf eventuelle Missstände oder Anliegen in geeigneter Weise selbst hinzuweisen. Des Weiteren kann es nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig sein, den Mündel außerhalb seiner gewöhnlichen Umgebung zu treffen. Ein Kontakt in der gewöhnlichen Umgebung kann kontraproduktiv sein, wenn der Mündel in Anwesenheit der unmittelbaren Pflegepersonen nicht frei reden kann oder will. Treffen von Mündel und Vormund im Rahmen von gemeinsamen Aktivitäten außerhalb der Wohnung des Mündels können ein Vertrauensverhältnis zwischen Mündel und Vormund entstehen lassen oder vertiefen. Die Gefahr von "Alibibesuchen" kann durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht völlig abgewandt werden. Aus der umfassenden Verantwortung des Vormunds für Person und Vermögen des Mündels heraus ist der Vormund allerdings gehalten, den Mündel so lange zu sehen und dessen Situation zu erörtern, dass dem Vormund die Erfüllung seiner Aufgaben möglich ist. Davon unabhängig dürften jedoch selbst bei einem kurzen Besuch etwaige Anzeichen einer Misshandlung oder Vernachlässigung des Mündels festzustellen sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation
II. Ziel der Änderungsvorschläge
III. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
IV. Kosten; Preiswirkungen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1148: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
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Drucksache 225/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz
... 1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen
Drucksache 174/10
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... Da die zu prüfenden Medizinprodukte häufig nicht nur von den Prüfern angewendet werden, ist es notwendig, die ausreichende Qualifikation auch der sonstigen Personen zu prüfen, die die Produkte anwenden. Bei diesen Personen handelt es sich im Allgemeinen um Pflegepersonal, aber auch um Chirurgen, die bestimmte Produkte implantieren, oder Vertreter von Gesundheitsberufen (Orthopädie-Schuhmacher, Zahntechniker, Physiotherapeuten etc.), die die Produkte anpassen oder in die Weiterbehandlung der Probanden eingebunden sind. Diese Personen müssen für diese Zwecke über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Eine Prüfung der Qualifikation der sonstigen Personen soll nicht über eine Prüfung des Berufsabschlusses hinausgehen. Vom Sponsor oder vom Produzenten der zu prüfenden Produkte vorgesehene Schulungs- oder Einweisungspläne und -programme sollten bei der Prüfung der Qualifikation berücksichtigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Kennzeichnung
§ 3 Antragstellung
§ 4 Ergänzende Informationen der Genehmigungsbehörden
§ 5 Bewertungsverfahren
§ 6 Genehmigungsverfahren
§ 7 Verfahren bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko
§ 8 Änderungen
§ 9 Anforderungen an Prüfer
§ 10 Durchführung der klinischen Prüfung und Leistungsbewertungsprüfung
§ 11 Überwachung
Artikel 2 Änderung der Medizinprodukte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Überblick über die Regelungen
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
4. Kosten
4.1 Kosten der öffentlichen Haushalte
4.2 Sonstige Kosten
4.3 Bürokratiekosten
1. der Wirtschaft
2. für Bürgerinnen und Bürger
3. für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
4 Personalbedarfsberechnung
4 Kostenberechnung
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1153: Verordnung Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
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Drucksache 111/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland -
... Diese Übergangsbestimmung bewirkt, dass Fachpflegepersonal für den Operationsdienst oder Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine pädagogische Qualifikation unterhalb des Hochschulniveaus abgeschlossen oder begonnen haben, auch nach Ablauf der Übergangsfrist beschäftigt werden können, sofern ihre pädagogische Qualifikation den landesrechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entspricht. Diese Regelung ist sowohl im Sinne des Vertrauensschutzes für die Beschäftigen als auch für den Betrieb der Schulen erforderlich.
Drucksache 658/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Impfung gegen die saisonale Grippe KOM (2009) 353 endg.; Ratsdok. 11970/1/09
... Darüber hinaus ist der logistische Aufwand einer raschen Impfung der gesamten EU-Bevölkerung nicht zu unterschätzen: je höher die zu erreichende Impfquote ist, umso höher muss die Kapazität zur Verabreichung der Impfstoffe im Notfall sein. Die Mitgliedstaaten haben bereits Vorkehrungen zur Erhöhung der Kapazität zur Verabreichung von Impfstoffen getroffen, beispielsweise indem Krankenpflegepersonal erlaubt wurde, Grippe-Impfungen zu verabreichen. Dennoch lässt sich diese Kapazitätsaufstockung nicht planen, sondern sie muss schrittweise geprüft werden. Mit der Verdopplung der aktuellen Durchimpfungsrate der Allgemeinbevölkerung gegen Grippe ließe sich tatsächlich eine allgemeine Durchimpfung von 30 % erreichen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitsaufwand für Impfungen in dem vorgesehenen Zeitfenster zwischen der Freigabe des saisonalen Impfstoffs und dem Einsetzen der Erkrankungsfälle in den meisten Fällen verdoppeln würde. Für eine einzelne Arztpraxis würde dies bedeuten, dass die Grippe-Impfung eine ganze Woche in Anspruch nehmen könnte. Bereits jetzt treten Jahr für Jahr logistische Probleme dabei auf, die Impfstoffe zum Ort der Versorgung zu bringen.
Drucksache 59/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz)
... (3) Soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Beurteilung der persönlichen Eignung erforderlich ist, sollen sich die für die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 43, 44, 45 und 54 zuständigen Behörden von den Tagespflegepersonen, Pflegepersonen, Trägern von Einrichtungen sowie Vereinen im Sinne des § 54 Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 1. Halbsatz und § 3 Absatz 3 1. Halbsatz KiSchZusG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 - neu - KiSchZusG
4. Zu Artikel 1 § 3 KiSchZusG
5. Zu Artikel 1a - neu - § 20e - neu -, Inhaltsübersicht SGB V
Artikel 1a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20e Primäre Prävention durch regionale Netzwerke
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 72a Absatz 2 und 3 SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 86c Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
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Drucksache 675/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von neurodegenerativen Krankheiten, insbesondere Alzheimer, durch gemeinsame Programmplanung im Bereich der Forschung KOM (2009) 379 endg.; Ratsdok. 12382/09
... (3) Diese Zahlen werden sich aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung und eines abnehmenden Verhältnisses der Erwerbsbevölkerung zur Zahl der Rentner bis 2020 voraussichtlich drastisch erhöhen. Dies führt zu einer höheren Belastung der Patienten, ihrer Angehörigen und des Pflegepersonals und stellt eine wesentliche finanzielle und organisatorische Herausforderung für die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten dar.
Begründung
3 Zusammenfassung
1. Die Entwicklung der gemeinsamen Programmplanung
Ein Thema für die gemeinsame Programmplanung
2. Bekämpfung von neurodegenerativen Erkrankungen, insbesondere Alzheimer
Umfassende Forschungsbemühungen erforderlich
Ein Feld mit wachsender Bedeutung für die Forschungsförderung in Europa
Derzeitige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
Derzeitige Maßnahmen auf EU-Ebene
Vorteile einer verstärkten Koordinierung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Proportionalitätsprinzip
Wahl des Instruments
4. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags
Vorschlag
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Drucksache 871/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. November 2009 zu der gemeinsamen Programmplanung von Forschungstätigkeiten zur Bekämpfung neurodegenerativer Krankheiten, insbesondere der Alzheimer-Krankheit
... 6. betont die Bedeutung eines fachgebietsübergreifenden Forschungsansatzes auf diesem Gebiet, der sich auf Diagnose, Behandlung, Prävention und sozialwissenschaftliche Forschung über das Wohlergehen von Patienten, Angehörigen und Pflegepersonen erstreckt; betrachtet Tests für die Frühdiagnose, die Erforschung von Risikofaktoren (wie z.B. Umweltfaktoren) und Kriterien für die Frühdiagnose als entscheidende Elemente; erwartet deshalb einen deutlichen Mehrwert von der Durchführung groß angelegter epidemiologischer und klinischer Studien in staatenübergreifender Zusammenarbeit;
Drucksache 823/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor KOM (2009) 577 endg.; Ratsdok. 15305/09
... Am 7. Februar 2008 veranstalteten die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene ein Fachseminar mit Forschern sowie Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Gesundheitssektor (Professoren, Chirurgen und andere Fachärzte, Pflegepersonal), die ein breites Spektrum an Fallstudien und Statistiken vorstellten. Das Seminar bot die Möglichkeit, bewährte Verfahren und Daten zu Verletzungen im Gesundheitswesen auszutauschen. Es wurden verschiedene Arten der Exposition (über die Haut, die Schleimhäute und Hautverletzungen) und die damit verbundenen berufsbedingten Infektionen (mit
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Geltende einschlägige Vorschriften
1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Analyse der Vereinbarung
3.2.1. Repräsentativität und Mandat der Unterzeichnerparteien
3.2.1.1 Repräsentativität von EGÖD und HOSPEEM im öffentlichen und privaten Krankenhaus- und Gesundheitssektor
3.2.1.2 Repräsentativität von EGÖD und HOSPEEM für den Krankenhaus- und Gesundheitssektor
3.2.1.3 Von den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene abgedeckte Bereiche
3.2.1.4 Verhandlungsbefugnis
3.2.2. Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung
3.2.3. Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
3.5. Entsprechungstabelle
3.6. Europäischer Wirtschaftsraum
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
5.1. Wortlaut der Richtlinie
5.2. Wortlaut der Vereinbarung im Anhang der Richtlinie
Paragraf 1: Zweck
Paragraf 2: Anwendungsbereich
Paragraf 3: Definitionen
Paragraf 4: Grundsätze
Paragraf 5: Risikobewertung
Paragraf 6: Beseitigung, Prävention und Schutz
Paragraf 7: Information und Sensibilisierung
Paragraf 8: Schulung
Paragraf 9: Meldeverfahren
Paragraf 10: Reaktion und Folgemaßnahmen
Paragraf 11: Umsetzungsbestimmungen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Anhang Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe / spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
3 Präambel:
Allgemeine Erwägungen
Paragraf 1: Zweck
Paragraf 2: Anwendungsbereich
Paragraf 3: Definitionen
Paragraf 4: Grundsätze
Paragraf 5: Risikobewertung
Paragraf 6: Beseitigung, Prävention und Schutz
Paragraf 7: Information und Sensibilisierung
Paragraf 8: Schulung
Paragraf 9: Meldeverfahren
Paragraf 10: Reaktion und Folgemaßnahmen
Paragraf 11: Umsetzungsbestimmungen
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Drucksache 31/09 (Beschluss)
... Der Bundesrat unterstützt insbesondere die Verbesserungen im Bereich der Betriebskostenfinanzierung. So waren die Streichung des sogenannten Sanierungsbeitrags und die anteilige Berücksichtigung der Tariflohnsteigerungen stets Forderungen der Länder. Von besonderer Bedeutung ist zudem dass die bisherige Bindung der Budgetsteigerungen an die Grundlohnrate entfällt und durch einen realistischeren Orientierungswert ersetzt wird. Auch das Förderprogramm zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals in Krankenhäusern findet die Zustimmung der Länder.
2. Zu Artikel 3 Nummer 5 § 121 Absatz 5 SGB V
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Drucksache 31/09
... (10) Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz zusätzlich entstehenden Personalkosten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu 90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart werden. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart worden, wird dieser um einen für das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen vereinbart werden. Voraussetzung für diese Förderung ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliches Pflegepersonal im Vergleich zum Bestand der entsprechend umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008 neu eingestellt oder aufgestockt und entsprechend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis zu 5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5 vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus zur Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege verwenden. Der dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis der für die Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen und Arbeitsorganisationsmaßnahmen insgesamt vereinbarten Beträge einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf Antrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfristige Umsetzung dieser finanziellen Förderung im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Krankenhaus den Zuschlag bereits vor der Vereinbarung mit den anderen Vertragsparteien vorläufig festsetzen und in Rechnung stellen; weicht die abgerechnete Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist der Abweichungsbetrag durch eine entsprechende Korrektur des für den restlichen oder den folgenden Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zuschlags oder bei Fehlen eines solchen Zuschlags durch Verrechnung mit dem Zuschlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig auszugleichen. Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine entsprechende Prüfung hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Stellenbesetzung im Vergleich zur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008 und über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet jährlich bis zum 30. Juni dem Bundesministerium für Gesundheit über die Zahl der Vollkräfte und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen, die auf Grund dieser Förderung im Vorjahr zusätzlich beschäftigt wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einem von diesem festzulegenden Verfahren die für die Berichterstattung nach Satz 12 erforderlichen Informationen über die Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Pflegepersonal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 beauftragen ihr DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach denen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen Finanzmittel im Rahmen des DRG-Vergütungssystems zielgerichtet den Bereichen zugeordnet werden, die einen erhöhten pflegerischen Aufwand aufweisen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
§ 17a Finanzierung von Ausbildungskosten.
§ 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser.
§ 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 3 Grundlagen
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem Jahr 2009.
§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen.
B2 Erlösbudget nach § 14 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 122 Behandlung in Praxiskliniken
Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 4a Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 4b Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 573/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
... (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
‚Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
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Drucksache 59/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz)
... (3) Soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Beurteilung der persönlichen Eignung erforderlich ist, sollen sich die für die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 43, 44, 45 und 54 zuständigen Behörden von den Tagespflegepersonen, Pflegepersonen, Trägern von Einrichtungen sowie Vereinen im Sinne des § 54 Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 1. Halbsatz und § 3 Absatz 3 1. Halbsatz KiSchZusG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 - neu - KiSchZusG
4. Zu Artikel 1 § 3 KiSchZusG
5. Zu Artikel 1a - neu - § 20e - neu - und Inhaltsübersicht SGB V
Artikel 1a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20e Primäre Prävention durch regionale Netzwerke
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 72a Absatz 2 und 3 SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 72a Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - SGB VIII
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 86c Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
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Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... 6.1.3.7 Für Minderjährige, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Passes für das Kind beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat (§ 1630 Absatz 3
Drucksache 549/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/2335(INI))
... M. in der Erwägung, dass Pflegepersonen in der Familie wesentliche Dienste in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Unterstützung außerhalb des Beschäftigungssystems ohne Einkommen oder soziale Rechte leisten und kein Recht auf Rückkehr auf den Arbeitsmarkt und keinen Anspruch auf Anerkennung von erworbenen oder bei Pflegezeiten in der Familie angeeigneten Fähigkeiten haben,
Drucksache 31/1/09
... Der Bundesrat unterstützt insbesondere die Verbesserungen im Bereich der Betriebskostenfinanzierung. So waren die Streichung des sogenannten Sanierungsbeitrags und die anteilige Berücksichtigung der Tariflohnsteigerungen stets Forderungen der Länder. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die bisherige Bindung der Budgetsteigerungen an die Grundlohnrate entfällt und durch einen realistischeren Orientierungswert ersetzt wird. Auch das Förderprogramm zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals in Krankenhäusern findet die Zustimmung der Länder.
Drucksache 442/2/08
Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen -
... 4. das KHRG ein Programm zur finanziellen Förderung von Neueinstellungen von ausgebildetem Pflegepersonal enthält,
Drucksache 295/3/08
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... Die ursprünglich vorgesehene Regelung über eine leistungsgerechte Ausgestaltung der Geldleistung für Tagespflegepersonen war nicht Gegenstand der Vereinbarungen mit dem Bund über den Ausbau der Kindertagesbetreuung. Sie würde bei den betroffenen Gebietskörperschaften unter Umständen unmittelbar zu erheblichen Kostensteigerungen führen. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der Begriff "
Drucksache 295/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... Eltern und Kinder benötigen aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse Betreuungsangebote in großer Vielfalt. Dies kann nicht allein durch die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen sichergestellt werden. Es geht um die Vielfalt der Angebote in Kinderkrippen, in altersgemischten Gruppen und in der Kindertagespflege. Hierfür ist es insbesondere erforderlich die Kindertagespflege zu einem Berufsbild weiter zu entwickeln, das für Eltern, Kinder und Tagespflegepersonen attraktiv ist. Durch fachlich notwendige und geeignete finanzielle Rahmenbedingungen soll die Gewähr dafür gegeben werden, dass qualifiziertes Personal für diese verantwortungsvolle Aufgabe gewonnen werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
Artikel 2 Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung
§ 3 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes
1. Änderungsprogramm
2. Ausbau der Tagesbetreuung
3. Föderalismusreform
4. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen
5. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung Artikel 2 und 3
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gender-Mainstreaming
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Eltern
2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe
IV. Kosten
1. Der Gesetzentwurf hat folgende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
a. Für den Bund:
b. Für die Länder:
2. Sonstige Kosten
3. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2a
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
C. Finanzieller Teil
I. Ausbau der Tagesbetreuung
1. Ausgangslage
2. Zu den einzelnen Positionen
a Betriebskosten:
aa Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege:
bb Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Tageseinrichtung:
cc Abzüge:
b Investitionskosten:
3. Verteilung der Kosten auf Bund und die Länder:
a Kosten des Bundes
b Kosten der Länder:
II. Sonstige Kostenpositionen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 500: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
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Drucksache 295/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... ". Damit wird klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasst, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson - auch auf der (teilweise) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhen, gehören nicht dazu.
Drucksache 982/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))
... 8. verweist darauf, dass infolge des demographischen Wandels bis zum Jahre 2030 das Verhältnis von Erwerbstätigen und wirtschaftlich inaktiven Menschen voraussichtlich 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Pflegepersonen, von denen viele aufgrund von Betreuungsverpflichtungen gezwungen sind, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, nicht durch Rentenunsicherheit benachteiligt werden;
Drucksache 996/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa KOM (2008) 725 endg.; Ratsdok. 17479/08
... Bei einer alternden Bevölkerung ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Menschen im Alter gesund bleiben. Die Zahl der gesunden Lebensjahre muss so hoch wie möglich sein. Da die Menschen länger leben, ist jedoch zu erwarten, dass die Zahl der Pflegebedürftigen und der alten Menschen mit schweren Behinderungen steigt6. Die im Alter vorherrschende Multimorbidität wird sich auf die Pflege auswirken. Außerdem wird die Nachfrage nach professionellen Pflegeleistungen wohl steigen, da infolge sich wandelnder Familienstrukturen voraussichtlich immer weniger private Pflegepersonen zur Verfügung stehen.
Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa: Förderung der Nachhaltigkeit
1. Einleitung
Schaubild 1: Schema der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa
2. Sinn und Zweck dieses Grünbuchs
3. Rechtlicher Rahmen und Grundlage für Massnahmen auf Eu-Ebene
4. Einflussfaktoren für die Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in der Eu und damit verbundene Hauptprobleme
4.1. Demografie und Förderung der Nachhaltigkeit der Arbeitskräfte
Schaubild 2: Bevölkerungsprognose 2008 - 2060
4.2. Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit
4.3. Aus-, Weiter- und Fortbildung
4.4. Mobilitätsmanagement der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens innerhalb der EU
4.5. Globale Migration von Arbeitskräften des Gesundheitswesens
4.6. Daten zur Unterstützung der Entscheidungsfindung
5. Die Auswirkungen neuer Technologien: Verbesserung der Effizienz der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen
6. Die Bedeutung Selbständiger für das Arbeitskräftepotenzial im Gesundheitswesen
7. Kohäsionspolitik
8. Anhörung
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Drucksache 730/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... an die Tagespflegeperson
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
Artikel 2 Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung
§ 3 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 3a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482, zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
Artikel 3a1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3b Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3c Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3d Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 442/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
... 4. das KHRG ein Programm zur finanziellen Förderung von Neueinstellungen von ausgebildetem Pflegepersonal enthält,
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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