Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Die Verfahrensbeendigung ist im Bundesanzeiger in allen Einzelheiten darzustellen. Zunächst ist anzugeben, auf welche Art das Klagezulassungs- oder das Hauptverfahren beendet wurde. Sodann ist der Wortlaut aller Vereinbarungen und sonstigen Abreden zwischen der Gesellschaft, den Anfechtungsklägern sowie Dritten, die im Interesse der Gesellschaft oder im Interesse der Anfechtungskläger handeln, bekannt zu machen. Die Form der Vereinbarung ist nicht entscheidend. Wird die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung zu einer vermögenswerten Leistung irgendeiner Art verpflichtet, ist diese Leistungspflicht nach Art und Höhe sowie der Begünstigte anzugeben. Hierunter fallen alle in den Vergleich einbezogenen Formen von Prozesskosten- und Aufwandserstattungen, einvernehmliche Ansetzung des Vergleichswerts, Schadensersatzzahlungen, Honorare für Beratungsleistungen, Gutachten, wissenschaftliche Ausarbeitungen aller Art sowie sonstige Zuwendungen, gleich in welcher Form. Erfasst werden auch Vereinbarungen über Rechtsgeschäfte wie z.B. Beratungsaufträge mit Aktionären oder ihnen nahestehenden Dritten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Beseitigung der Anfechtungslage abgeschlossen werden. Nicht entscheidend ist, ob die vermögenswerte Leistung den Anfechtungsklägern mittelbar oder unmittelbar zukommt. Von §§ 149, 248a wird jede vermögenswerte Leistung erfasst, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung erbringt. Ferner sind alle Beteiligten und ihre Vertreter anzugeben, die am Anfechtungsprozess und seiner Beendigung beteiligt waren. Als weitere Angabe ist die Anzahl der Aktien bekannt zu machen, die jeder der Anfechtungskläger hält.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
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