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"Rechts- und Finanzpolitik"


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Drucksache 509/05 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europ�ische Beihilfenkontrolle gem�� Artikel 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europ�ischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Vielmehr sind der sparsame und effiziente Umgang mit Steuermitteln herausragende Angelegenheiten gerade der Mitgliedstaaten selbst und von ihnen mit Hilfe des Haushaltsrechts, nicht aber im Rahmen der Beihilfenkontrolle seitens der Kommission durchzusetzen. Daher ist der Bundesrat besorgt �ber eine sich im Aktionsplan andeutende Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. So sieht der Aktionsplan vor, die Zul�ssigkeit einer Beihilfe von der Transparenz der Mittelvergabe und der Effizienz der eingesetzten Steuermittel abh�ngig zu machen. Auch beabsichtigt die Kommission die Einf�hrung von Leistungsnormen zur Pr�fung, ob staatliche Beihilfen im konkreten Fall die beste Form staatlichen Handelns sind und sie die mit ihnen verbundenen Erwartungen erreicht haben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesen Vorstellungen die ihr prim�rrechtlich durch die Artikel 87 bis 89 EGV zugewiesenen Kompetenzen �berschreitet. Ferner bef�rchtet er, dass die Kommission k�nftig aktiv in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingreifen k�nnte. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Kommission jedoch nach der allgemeinen Kompetenzverteilung weder zur Ressourcenallokation noch zur Vereinheitlichung der Rechts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten noch zur Evaluierung der einzelstaatlichen Subventionspolitik berechtigt.



Drucksache 509/1/05

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europ�ische Beihilfenkontrolle gem�� Artikel 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europ�ischen Beihilfekontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Vielmehr sind der sparsame und effiziente Umgang mit Steuermitteln herausragende Angelegenheiten gerade der Mitgliedstaaten selbst und von ihnen mit Hilfe des Haushaltsrechts, nicht aber im Rahmen der Beihilfekontrolle seitens der Kommission durchzusetzen. Daher ist der Bundesrat besorgt �ber eine sich im Aktionsplan andeutende Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. So sieht der Aktionsplan vor, die Zul�ssigkeit einer Beihilfe von der Transparenz der Mittelvergabe und der Effizienz der eingesetzten Steuermittel abh�ngig zu machen. Auch beabsichtigt die Kommission die Einf�hrung von Leistungsnormen zur Pr�fung, ob staatliche Beihilfen im konkreten Fall die beste Form staatlichen Handelns sind und sie die mit ihnen verbundenen Erwartungen erreicht haben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesen Vorstellungen die ihr prim�rrechtlich durch die Artikel 87 bis 89 EGV zugewiesenen Kompetenzen �berschreitet. Ferner bef�rchtet er, dass die Kommission k�nftig aktiv in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingreifen k�nnte. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Kommission jedoch nach der allgemeinen Kompetenzverteilung weder zur Ressourcenallokation noch zur Vereinheitlichung der Rechts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten noch zur Evaluierung der einzelstaatlichen Subventionspolitik berechtigt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.