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"Rechtsverletzer"


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0740/05
0600/05
0567/05
0695/05
0003/1/05
0694/05
0617/05
0436/05
0317/05
0003/05B
0767/04
0663/04
0720/04
1012/04
1009/04
0450/03
Drucksache 707/10 (Beschluss)

... ) und Anordnungen erforderlichenfalls durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Anrufung eines Gerichts ist daher überflüssig. Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates wenn überhaupt allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlich-rechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2



Drucksache 784/10

... B. in der Erwägung, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte etwa 20 000 Fälle aus der Russischen Föderation, hauptsächlich aus der Nordkaukasus-Region, anhängig sind, sowie in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in über 150 Urteilen die Russische Föderation wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in der Region verurteilt hat, sowie unter Hinweis darauf, wie wichtig eine rasche und vollständige Durchsetzung dieser Urteile ist, Menschenrechtslage im Nordkaukasus



Drucksache 707/1/10

... Die Einführung einer Verbandsklage kommt aus Sicht des Bundesrates wenn überhaupt allenfalls insoweit in engen Grenzen in Betracht, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Verursacher datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen effektiver gestaltet werden soll. Die Einführung einer Verbandsklage im öffentlichrechtlichen Bereich ist aus grundsätzlichen systematischen Erwägungen abzulehnen, da ein solches Klagerecht dem elementaren Grundsatz des nationalen Verwaltungsprozessrechts widerspricht (§ 42 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/1/10




Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:

Zu Ziffern 8, 9 bis 13:

Zu Ziffer 14:

Zu Ziffer 15:

Zu Ziffer 16:


 
 
 


Drucksache 553/09

... H. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Forderung der Menschenrechte in verschiedenen Regionen der Welt nach wie vor gefährdet sind, da die Verletzung der Menschenrechte unausweichlich mit dem Bemühen der Menschenrechtsverletzer einhergeht, die Auswirkungen jeder Politik zu ihrer Forderung zu schmälern, vor allem in Ländern, in denen die Menschenrechtsverletzungen grundsätzlich dazu dienen, eine undemokratische Regierung an der Macht zu halten,



Drucksache 138/09

... 4. begrüßt die Tatsache, dass das Verfahren für die Wahlen zum UNHRC es ermöglicht hat, aus dem UNHRC die größten Menschenrechtsverletzer wie Iran und Belarus auszuschließen; bedauert jedoch, dass nicht alle geografischen Gruppen echte Verfahren für die Wahlen zum Beitritt in den UNHRC organisiert haben; bedauert, dass das System der freiwilligen Zusagen sehr unterschiedliche und unzureichende Ergebnisse erbracht hat, die es Regierungen ermöglichen, vor ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zurückzuweichen; ist in diesem Zusammenhang zutiefst besorgt über den taktischen Einsatz von sogenannten Verpflichtungen durch einige Mitglieder und bekräftigt daher, dass die uneingeschränkte Mitwirkung an den Sonderverfahren das grundlegende Kriterium für den Beitritt zum UNHRC bleiben sollte;



Drucksache 103/09

... 24. ist der Ansicht, dass die Kommission die teilweise vorgebrachte heftige Kritik am ACTA-Abkommen in den laufenden Verhandlungen berücksichtigen sollte, und zwar, dass es den Inhabern von Marken- und Urheberrechten das Eindringen in die Privatsphäre mutmaßlicher Rechtsverletzer ohne ordentliches Gerichtsverfahren ermöglichen könnte, dass es nicht kommerzielle Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht weiter kriminalisieren könnte, dass es die Technologien zum digitalen Urheberrechtsschutz zu Ungunsten der Rechte der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 103/09




Der multilaterale Rahmen

ACTA und andere bilaterale und regionale Initiativen der Europäischen Union

Beziehungen EU-China

Maßnahmen zur externen Unterstützung des Kampfes gegen Produktfälschung

Rechtliche und organisatorische Fragen

Abschließende Überlegungen


 
 
 


Drucksache 248/1/08

... Die Frage der Einführung einer Kronzeugenregelung im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen stellt einen wichtigen Punkt im Rahmen der erforderlichen Koordinierung staatlicher und privater wettbewerbsrechtlicher Durchsetzung dar. Die Kartellbehörden schaffen bereits jetzt durch detaillierte Bonusregelungen, die erhebliche Bußgeldminderungen bis hin zur gänzlichen Bußgeldfreiheit in Aussicht stellen, einen Anreiz für Kartellbeteiligte, sich als Kronzeugen bei der behördlichen Verfolgung eines Kartellverstoßes kooperativ zu zeigen. Dieser Anreiz wird im derzeit geltenden Recht dadurch unterlaufen, dass der Kartellbeteiligte im Anschluss an das behördliche Verfahren mit erheblichen zivilrechtlichen Schadenersatzanforderungen überzogen werden kann. Wie die Kommission zutreffend ausführt, ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, welche Auswirkungen eine Haftungsbeschränkung auf die vollständige Entschädigung der Opfer von Wettbewerbsverstößen und die Stellung der anderen Rechtsverletzer hätte. Der Bundesrat schlägt insoweit vor, die Haftung des Kronzeugen etwa auf einen dem Anteil des Antragstellers an dem kartellisierten Markt entsprechenden Anteil unter Entbindung von der gesamtschuldnerischen Haftung zu beschränken und damit das Schadenersatzrisiko des Kronzeugen überschaubar zu halten.

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Drucksache 248/1/08




Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen

Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien

2 Schadensabwälzung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 279/1/08

... a) Der Bundesrat hält daran fest, dass die bisherige Rechtslage bei Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht befriedigend ist. Da der Nachweis des konkreten Schadens oftmals nur schwer möglich oder wegen der notwendigen Offenbarung der betriebswirtschaftlichen Fakten auch nicht gewollt und andererseits der Nachweis des konkreten Gewinns des Verletzers kaum möglich ist, verbleibt es meist bei einem Schadenersatz in Höhe der einfachen Lizenzgebühr. Der Verletzer muss damit im Ergebnis nicht mehr zahlen als es auch bei einer vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung der Fall gewesen wäre, womit die Rechtsverletzung für den Verletzer relativ risikolos ist. Der Vorschlag des Bundesrates, eine widerlegbare Vermutung eines Verletzergewinns in Höhe der doppelten Lizenzgebühr zu schaffen, hätte hier Abhilfe geschaffen. Dennoch handelt es sich - entgegen der Auffassung der Bundesregierung (vgl. BT-Drs.



Drucksache 248/08

... Alle Bürger und Unternehmen, die aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die EG-Wettbewerbsvorschriften der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag einen Schaden erleiden, müssen vom Rechtsverletzer Schadenersatz fordern können. Der Anspruch von Geschädigten auf Schadenersatz ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2001 und 2006 bekräftigte, im Gemeinschaftsrecht verankert1.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/08




Weissbuch
Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

1. Zweck und Gegenstand des Weissbuchs

1.1. Gründe für die Vorlage eines Weißbuchs über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

1.2. Ziele, Leitprinzipien und Gegenstand des Weißbuchs

2. Vorgeschlagene Massnahmen und rechtspolitische Optionen

2.1. Klagebefugnis: indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz

2.2. Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien

2.3. Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden

2.4. Verschuldenserfordernis

2.5. Schadenersatz

2.6. Schadensabwälzung

2.7. Verjährung

2.8. Kosten einer Schadenersatzklage

2.9. Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadenersatzklagen


 
 
 


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