Drucksache 55/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Die aktuell geltende Regelung in § 28 Absatz 3b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zum sog. Koppelungsverbot ist nicht ausreichend. Grundsätzlich untersagt es diese Regelung zwar, den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zur Datennutzung abhängig zu machen. Dieses Koppelungsverbot soll aber nur gelten, wenn "dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist". Damit ist es Unternehmen in der Regel immer noch erlaubt, eigene Angebote von der "freiwilligen" Einwilligung der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Datennutzung abhängig zu machen. Angesichts dieser weit verbreiteten unternehmerischen Praxis ist es nicht möglich, eine der Hauptursachen für die im Gesetzentwurf beschriebene Gefahr erheblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterbinden. Diese Gefahr geht laut Gesetzentwurf insbesondere auf die Größe der Datenmengen und die zahlreichen immer weiter zunehmenden Möglichkeiten zurück, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen (vgl. S. 7 des vorliegenden Gesetzentwurfs). Der vorliegende Gesetzentwurf sollte daher zum Anlass genommen werden, eine Änderung der Regelung in § 28 Absatz 3b Satz 1 BDSG entsprechend dem Beschluss des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 4/09(B), Ziffer 15, vorzunehmen.
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