Drucksache 149/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 98a)
... Diese Befugnis des Gesetzgebers, im Wege der so genannten Beleihung Private in die Erfüllung staatlicher Aufgaben einzubeziehen, ist im Verfassungsrecht und in der Staatspraxis seit langem anerkannt. Gesichert dürfte dabei insbesondere die Erkenntnis sein, dass der Regel-Ausnahme-Tatbestand des Artikels 33 Abs. 4 GG der Beleihung nicht grundsätzlich entgegensteht. Gleichwohl führt diese Vorschrift, die seit 1949 in unverändertem Wortlaut gilt, im Einzelfall zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten. So ist nicht abschließend geklärt, welche staatlichen Aufgaben zugleich hoheitlich im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 GG sind. Für das Vollstreckungswesen dürfte allerdings klar sein, dass es sich hierbei angesichts seines Charakters als Eingriff in Freiheit und Eigentum des Einzelnen zum großen Teil um hoheitliche Befugnis im Sinne der Verfassungsnorm handelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 98a
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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