Drucksache 618/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
... Grundvoraussetzung für eine vorsätzliche Benachteiligung ist zunächst, dass der Schuldner weiß oder es zumindest für möglich hält, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Die masseschädigende Wirkung seines Handelns muss er dabei bewusst in Kauf nehmen. Der Wille des Schuldners darf sich jedoch nicht darin erschöpfen, lediglich seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger erfüllen zu wollen, vielmehr muss die zusätzliche, darüber hinausgehende Motivation des Schuldners erkennbar sein, seine anderen Gläubiger zu benachteiligen. Bereits unter dem geltenden Recht geht die Rechtsprechung davon aus, dass außerhalb des Zeitraums der Krise weder einer Zwangsvollstreckung noch einer Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine inkriminierende Bedeutung zukommt. Der Gläubiger bedient sich in beiden Fällen lediglich eines zulässigen Mittels, das ihm die Rechtsordnung gerade zur zwangsweisen Befriedigung seiner Forderung zur Verfügung stellt. Gewährt der Schuldner dem Gläubiger lediglich das, wozu er verpflichtet ist, so steht bei ihm der Wille im Vordergrund, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1991 hat der Bundesgerichtshof diesen Gedanken deutlich zum Ausdruck gebracht: "Das Bewusstsein, infolge der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, reicht deshalb regelmäßig nicht aus, um die Annahme einer Benachteiligungsabsicht zu rechtfertigen. Dieses Merkmal erfordert ein unlauteres Handeln. Selbst der Gemeinschuldner, der die Überschuldung kennt, dem es aber mehr auf die Erfüllung seiner Vertragspflicht als die Schädigung der übrigen Gläubiger ankommt, erfüllt folglich die subjektiven Voraussetzungen der Norm ... nicht" (ZIP 1991, 807, 809). Will man unter diesen Voraussetzungen eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger lediglich das gewährt, worauf er einen Anspruch hat, als vorsätzliche Benachteiligung werten, so muss, um dieses Unwerturteil zu rechtfertigen, ein unlauteres Verhalten des Schuldners hinzutreten. Dies gilt in besonderem Maße bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern, die lediglich ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen. Ein solches unlauteres Verhalten wird man regelmäßig nur dann annehmen können, wenn ein kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner feststellbar ist. Bei einer kongruenten Deckung wird ein unlauteres Verhalten etwa zu bejahen sein, wenn der spätere Gemeinschuldner bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in einer mit Treu und Glauben nicht vereinbaren, unlauteren Weise einen Gläubiger bevorzugt (BAG NJW 1967, 2425), wenn es dem Schuldner bei der Rechtshandlung ausschließlich darauf ankommt, andere Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Schuldner die Befriedigung eines Gläubigers mit dem Ziel behindert, anderen Gläubigern zu einem Vorsprung zu verhelfen, wenn der Schuldner wissentlich seine Vermögensunzulänglichkeit verheimlicht, um einen bereits bevorstehenden oder vermuteten Zugriff anderer Gläubiger zu erschweren oder unmöglich zu machen. Umgekehrt liegt bei einer kongruenten Deckung keine vorsätzliche Benachteiligung vor, wenn die Möglichkeit besteht, der Schuldner habe sich von einer „sei es auch noch so schwach begründeten“ Sanierungserwartung leiten lassen (BGH ZIP 1984, 572, 580). Unlauter handelt auch nicht, wer sich durch Unterlassen der Zahlung dem Risiko aussetzen würde, wegen einer Straftat (z.B. § 266a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 5 Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Pfändungsschutz der Altersvorsorge
1. Ziel der Erweiterung des Pfändungsschutzes auf Altersrenten
2. Grundkonzeption des Pfändungsschutzes
II. Anpassung der Insolvenzanfechtung
III. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu § 851c
Zu § 851d
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
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