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"Schadenberechnung"
Drucksache 12/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... dessen Bedeutung im Rahmen der kartellrechtlichen Schadenberechnung unterstrichen. Im Rahmen der konkreten Schadenberechnung ist im Hinblick auf die erste Frage der Option 18 festzustellen, dass komplexere Berechnungsmethoden zwar präzisere Ergebnisse liefern können, aber den Nachteil mit sich bringen, dass sie mit einem höheren Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, als einfachere Berechnungsmodelle. In Anbetracht der Vielfältigkeit der auftretenden kartellrechtlichen Verletzungsfälle erscheint die gesetzliche Anordnung einer bestimmten Schadenberechnungsmethode nicht zielführend. Die Schadenermittlung sollte im jeweils zu beurteilenden Einzelfall den Gerichten unter Berücksichtigung des § 287
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Frage E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
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Drucksache 12/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... dessen Bedeutung im Rahmen der kartellrechtlichen Schadenberechnung unterstrichen. Im Rahmen der konkreten Schadenberechnung ist im Hinblick auf die erste Frage der Option 18 festzustellen, dass komplexere Berechnungsmethoden zwar präzisere Ergebnisse liefern können, aber den Nachteil mit sich bringen, dass sie mit einem höheren Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind, als einfachere Berechnungsmodelle. In Anbetracht der Vielfältigkeit der auftretenden kartellrechtlichen Verletzungsfälle erscheint die gesetzliche Anordnung einer bestimmten Schadenberechnungsmethode nicht zielführend. Die Schadenermittlung sollte im jeweils zu beurteilenden Einzelfall den Gerichten unter Berücksichtigung des § 287
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Fragen E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
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