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"Schadenersatz"
Drucksache 111/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 1 Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Zielsetzung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 410/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zum aktiven Dialog mit den Bürgern über Europa (2008/2224(INI))
... 30. ersucht die Kommission, ihre Koordinierungsbemühungen in den Bereichen Verbraucheraufklärung und Information über Rechte und Pflichten von Verbrauchern durch Aufstockung ihrer finanziellen und personellen Ressourcen zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanziellen und personellen Ressourcen für das Netz der europäischen Verbraucherzentren erheblich aufzustocken, um zur Sensibilisierung beizutragen und die Anwendung der Verbraucherrechte in der Europäischen Union zu gewährleisten, und dringt bei den Mitgliedstaaten angesichts der aktuellen globalen Finanzkrise und der zunehmenden Verschuldung der Verbraucher darauf, Bemühungen zur Verbesserung des Niveaus der finanziellen Kompetenz der Verbraucher zu unternehmen, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglichkeiten für Schadenersatzforderungen im Hinblick auf Ersparnisse und Kredite;
2 Öffentlichkeit
Konstitutionelle und interinstitutionelle Aspekte
Lokal handeln
Bildung, Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien, aktive Bürgerschaft
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Drucksache 912/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft
... B. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 die Art der Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen sowie die Modalitäten für die Leistung des Schadenersatzes für Fluggäste festgelegt sind,
Drucksache 160/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Regelung des § 7 Absatz 7 FMStBG-E erforderlich ist oder einer Klarstellung dahingehend bedarf, dass der dem Kapitalerhöhungsbeschluss ablehnend gegenüberstehende Aktionär die Möglichkeit hat, seinerseits von der Gesellschaft Schadenersatz zu erlangen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 14 Absatz 3 FMStFG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 7 Absatz 1 und 2 FMStBG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 7 Absatz 7 FMStBG
4. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 RettungsG
5. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 RettungsG
6. Zu Artikel 3 § 6 Absatz 2 Satz 1a - neu - RettungsG
Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 180/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
... (2a) ... (wie Gesetzentwurf) ...* (2b) ... (wie Gesetzentwurf) ... (2c) Sofern das Anlageprotokoll gemäß Absatz 2a nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angefertigt wird, obliegt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen des Kunden wegen fehlerhafter Anlageberatung.
1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 SchVG
2. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG
4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2c - neu - WpHG
5. Zu Artikel 6a - neu - § 46 BörsG
Artikel 6a Änderung des Börsengesetzes
§ 46 Verjährung
6. Zu Artikel 6a - neu - § 127 Absatz 5 InvG
7. Zu Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV
8. Zu Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 137/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008 (2007/2145(INI))
... 113. betrachtet die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Presse als universelle Rechte, die von keiner Einzelperson oder keiner Gruppe, die sich von einer mündlichen oder schriftlichen Meinung angegriffen fühlt, angetastet werden dürfen; betont gleichzeitig, dass die Gerichte das Recht auf Schadenersatz bei Verbreitung falscher Informationen oder bei Verleumdung nach den geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten müssen;
2 Einleitung
Allgemeine Empfehlungen
Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte
Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht
2 Diskriminierung
Allgemeine Erwägungen
2 Minderheiten
2 Roma
2 Chancengleichheit
Sexuelle Ausrichtung
2 Fremdenfeindlichkeit
Junge, ältere und behinderte Menschen
2 Kultur
2 Streitkräfte
Migranten und Flüchtlinge
Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung
2 Aufnahme
Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen
2 Integration
2 Rückkehr
Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen
2 Meinungsfreiheit
Rechte des Kindes
Gewalt, Armut und Arbeit
2 Diskriminierung
2 Jugendgerichtsbarkeit
Unterstützung für Kinder
Teil habe
Soziale Rechte
2 Armut
2 Obdachlosigkeit
Wohnraum
2 Gesundheit
2 Arbeitnehmer
Nicht gemeldete Arbeitnehmer
2 Senioren
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Drucksache 443/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
... über die Schutzgesetzeigenschaft des BauFordSiG auch zu möglichen persönlichen Schadenersatzansprüchen gegenüber den Handelnden des insolventen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 956: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiÄndG) (BMVBS)
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Drucksache 469/09
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... (7) Der Bundesrat lehnt Bestimmungen, die die Beschränkung einer Schadenersatzleistung durch Einführung von Obergrenzen verbieten, ab.
Europäische Kommission Brüssel, Mai 2009 Bemerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Deutschen Bundesrates KOM 2008 636 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine Selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG
Antwort der Kommission
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Drucksache 111/09
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 In-Kraft-Treten
Begründung
Allgemeiner Teil
5 Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 358/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
... Dass die Fahrt zum eigentlichen Reiseziel nicht mit der vertraglich geschuldeten Beförderungsleistung zum Zielbahnhof identisch ist, begegnet keinen Bedenken, da es sich bei dem Anspruch seinem Wesen nach um einen Schadenersatzanspruch wegen Verzugs oder Nichtleistung handelt. Dem Ersatzanspruch ist in jedem Fall durch § 17 Absatz 2 EVO eine betragsmäßige Grenze gesetzt.
1. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 5a Absatz 8 AEG
2. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 5 Satz 2 EVO
3. Zu Artikel 3 Nummer 6 Überschrift zu § 17, § 17 Absatz 1 Satz 1 EVO
4. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 17 Absatz 1 Nummer 2 EVO
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Drucksache 428/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))
Drucksache 458/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Zudem obliegt es nach dem Gesetz der Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, also z.B. dem (künftigen) Arbeitgeber, zu beurteilen, ob das erweiterte Führungszeugnis für eine die Kriterien des § 30a Absatz 1 BZRG- neu erfüllende Tätigkeit benötigt wird. Sie hat das Risiko einer eventuell unberechtigten Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses und sich hieraus möglicherweise ergebender Schadenersatzansprüche des Bewerbers zu tragen. Dies wird - zumindest in Grenzfällen - zur Verunsicherung der für die Besetzung einer Stelle verantwortlichen Person hinsichtlich der Frage führen, ob sie sich das erweiterte Führungszeugnis einerseits vorlegen lassen darf, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen, und ob sie sich andererseits das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen muss, um etwaigen Schutzpflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen, mit denen der Beschäftigte in Kontakt kommen kann, gerecht zu werden.
Drucksache 707/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG KOM (2009) 410 endg.; Ratsdok. 12761/09
... Bei dem vorgeschlagenen Artikel handelt es sich um eine Standardformulierung in Bezug auf Sanktionen, die eine wirksame Durchführung der Rahmenvereinbarung gewährleisten soll. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 wird festgelegt, dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt. Die bestehende Rechtsprechung wird kodifiziert und die Richtlinie an die anderen Gleichstellungsrichtlinien angepasst.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Geltende Vorschriften
1.4. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen
2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Analyse der Vereinbarung
3.2.1. Repräsentativität und Mandat der Unterzeichnerparteien
3.2.2. Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung
3.2.3. Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
3.5. Entsprechungstabelle
3.6. Europäischer Wirtschaftsraum
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
5.1. Wortlaut der Richtlinie
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 , 5 und 6
Artikel 4
5.2. Wortlaut der Vereinbarung im Anhang der Richtlinie
Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich
Paragraf 2: Elternurlaub
Paragraf 3: Vorschriften für die Inanspruchnahme von Elternurlaub
Paragraf 4: Adoption
Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung
Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt
Paragraf 8: Schlussbestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Anhang Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Überarbeitete Fassung) 18. Juni 2009
2 Präambel
I – Allgemeine Erwägungen
II – Inhalt
Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich
Paragraf 2: Elternurlaub
Paragraf 3: Modalitäten für die Inanspruchnahme von Elternurlaub
Paragraf 4: Adoption
Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung
Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt
Paragraf 8: Schlussbestimmungen
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Drucksache 765/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen
... e) übermittelte Daten den gleichen Rechtsmittelverfahren unterliegen wie innerhalb der Europäischen Union gespeicherte Daten, einschließlich Schadenersatz im Fall einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten,
Drucksache 499/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... Diese Bestimmung findet sich in allen Richtlinien nach Artikel 13. Im Einklang mit dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs26 wird festgelegt, dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt.
Drucksache 248/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endg.; Ratsdok. 8235/08
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008)
Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen
Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien
2 Schadensabwälzung
Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 279/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... "Der Bundesrat bedauert, dass wesentliche Änderungsvorschläge seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 9. März 2007 - BR-Drs. 64/07 (Beschluss) - nicht aufgegriffen wurden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Schadenersatz (vgl. z.B. § 97 Abs. 2
Drucksache 748/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 37. Der Bundesrat lehnt daher auch hier das in Artikel 12c vorgesehene Verbot für Höchstgrenzen bei der Opferentschädigung ab. Insofern macht es keinen Unterschied, ob Schadenersatz in Verfahren zwischen den Beteiligten zu gewähren ist oder - wie hier - als Auskehrung einer verhängten Strafe erfolgt. Auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind, lehnt der Bundesrat diese Bestimmung als zu weitgehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen in anderen Bereichen - etwa mit der entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung - zeigen, dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "
Drucksache 487/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung KOM (2008) 414 endg.; Ratsdok. 11307/08
... (15) Untersuchungen zufolge kommt es in etwa 10 % aller Fälle zu Schäden durch Gesundheitsdienstleistungen. Die Sicherstellung klarer einheitlicher Pflichten in Bezug auf die Reaktion auf Schäden durch Gesundheitsdienstleistungen ist daher von wesentlicher Bedeutung, um das mangelnde Vertrauen in diese Mechanismen zu vermeiden das als Hemmnis für die Inanspruchnahme der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wirkt. Die Deckung hinsichtlich Schadenersatz und Entschädigung seitens der Systeme des Landes, in dem die Behandlung stattfindet, sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, den Deckungsbereich ihres nationalen Systems auf Patienten ihres Landes auszuweiten, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Land in Anspruch nehmen möchten, soweit diese geeigneter für den Patienten ist, insbesondere im Falle von Patienten, für die die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.
Begründung
1. Hintergrund und Vorbereitungsarbeiten
2. Elemente des Gemeinschaftsrahmens für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
3. Kohärenz mit anderen politischen Massnahmen der Gemeinschaft
4. Allgemeine Rechtliche Aspekte
a Rechtsgrundlage
b Subsidiarität
c Verhältnismäßigkeit
5. Kapitel I
5.1. Ziel der Richtlinie
5.2. Geltungsbereich der Richtlinie
6. Kapitel II – Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständig sind
6.1. Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats
7. Kapitel III – Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
7.1. Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
7.2. Ambulante Behandlung
7.3. Krankenhausbehandlung
7.4. Verfahrensgarantien
7.5. Informationen für Patienten und nationale Kontaktstellen
7.6. Regeln für Gesundheitsdienstleistungen
8. Kapitel IV – Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung
8.1. Zusammenarbeitspflicht
8.2. Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen
8.3. Europäische Referenznetze und Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen
8.4. Gesundheitstelematik
8.5. Datenerhebung
8.6. Umsetzungsausschuss
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsvorschriften
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Für die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gesundheitsversorgung zuständige Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 5 Zuständigkeit der Behörden des Behandlungsmitgliedstaats
Kapitel III Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 6 Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 7 Ambulante Behandlung
Artikel 9 Verfahrensgarantien für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 10 Informationen für Patienten bezüglich der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 11 Bestimmungen für die Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 12 Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Kapitel IV Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung
Artikel 13 Zusammenarbeitspflicht
Artikel 14 Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Verschreibungen
Artikel 15 Europäische Referenznetze
Artikel 16 Gesundheitstelematik
Artikel 17 Zusammenarbeit im Hinblick auf neue Gesundheitstechnologien
Artikel 18 Datensammlung für Statistik und Überwachung
Kapitel V Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 19 Ausschuss
Artikel 20 Berichte
Artikel 21 Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften
Artikel 22 Umsetzung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Finanzbogen
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Drucksache 848/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
... Der Gesetzentwurf sieht für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aufgrund von Diebstahl oder Verlust von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, wie beispielsweise EC- oder Kreditkarten, eine verschuldensunabhängige Haftung des Zahlers in Höhe von bis zu 150 Euro vor. Begründet wird dies damit, dass auch für den Nutzer des Zahlungsinstruments ein Anreiz bestehen müsse, diese Fälle zu verhindern bzw. nach Verlust oder Diebstahl durch Anzeige so schnell wie möglich das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern. Dies kann aber die Einführung einer verschuldensunabhängigen Schadenersatzhaftung, die das Zivilrecht nur in besonderen Ausnahmefällen kennt, nicht überzeugend begründen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 358 Abs. 6 BGB , Nr. 11 § 358a BGB , Nr. 12 § 359 Satz 2 BGB , Nr. 12a - neu - § 359a - neu - BGB
§ 359a Anwendungsbereich
3. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 512 BGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB
18. Zu Artikel 1 Nr. 47 §§ 675q und 675t BGB
19. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675s BGB
20. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
23. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB
24. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
25. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB
26. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
27. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB
28. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
29. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV
30. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV
31. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 6a Abs. 3 PAngV
32. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 960/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 817 endg.; Ratsdok. 16933/08
... Schadenersatz
Begründung
1. Hintergrund dieses Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele
1.2. Kraftomnibusverkehr
1.3. Behandelte Themen
2. Geltungsbereich
3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
3.1. Verbraucherschutz
3.2. Soziale Eingliederung und Grundrechte
3.3. Binnenmarkt
4. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
4.1. Anhörung von interessierten Kreisen
4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4.3. Folgenabschätzung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Rechtsgrundlage
5.2. Wahl des Instruments
5.3. Subsidiaritätsprinzip
5.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
5.5. Durchsetzung
5.6. Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz
5.7. Selbstregulierung
6. Einzelne Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Beförderungsvertrag und nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
Artikel 5 Ausschluss des Rechtsverzichts und der Rechtsbeschränkung
Kapitel II Haftung von Omnibusunternehmen gegenüber den Fahrgästen und für deren Gepäck
Artikel 6 Haftung für Personenschäden
Artikel 7 Schadenersatz
Artikel 8 Vorauszahlungen
Artikel 9 Haftung für Verlust und Beschädigung von Gepäck
Kapitel III Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
Artikel 10 Beförderungspflicht
Artikel 11 Ausnahmen und besondere Bedingungen
Artikel 12 Zugänglichkeit und Information
Artikel 13 Recht auf Hilfeleistung
Artikel 14 Recht auf Hilfeleistung an Busbahnhöfen
Artikel 15 Recht auf Hilfeleistung im Fahrzeug
Artikel 16 Voraussetzungen für Hilfeleistung
Artikel 17 Mitteilungen an Dritte
Artikel 18 Schulung
Artikel 19 Haftung für Rollstühle und Mobilitätshilfen
Kapitel IV Pflichten von Omnibusunternehmen bei Fahrtunterbrechung
Artikel 20 Haftung bei Annullierung und großer Verspätung von Fahrten
Artikel 21 Bereitstellung von Informationen
Artikel 22 Weiter gehende Ansprüche
Artikel 23 Zusätzliche Maßnahmen zu Gunsten der Fahrgäste
Kapitel V Information der Fahrgäste und Umgang mit Beschwerden
Artikel 24 Recht auf Reiseinformationen
Artikel 25 Unterrichtung über Fahrgastrechte
Artikel 26 Beschwerden
Kapitel VI Durchsetzung und nationale Durchsetzungsstellen
Artikel 27 Nationale Durchsetzungsstellen
Artikel 28 Berichterstattung über die Durchsetzung
Artikel 29 Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen
Artikel 30 Sanktionen
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 31 Bericht
Artikel 32 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhang I Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität
Anhang II Schulung in Behindertenfragen
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Drucksache 248/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endg.; Ratsdok. 8235/08
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008)
Weissbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts
1. Zweck und Gegenstand des Weissbuchs
1.1. Gründe für die Vorlage eines Weißbuchs über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts
1.2. Ziele, Leitprinzipien und Gegenstand des Weißbuchs
2. Vorgeschlagene Massnahmen und rechtspolitische Optionen
2.1. Klagebefugnis: indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz
2.2. Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien
2.3. Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden
2.4. Verschuldenserfordernis
2.5. Schadenersatz
2.6. Schadensabwälzung
2.7. Verjährung
2.8. Kosten einer Schadenersatzklage
2.9. Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadenersatzklagen
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Drucksache 499/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... Das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "
Drucksache 524/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft KOM (2008) 466 endg.; Ratsdok. 12089/08
... Projekte, bei denen die in Bibliotheksbeständen vorhandenen Bücher eingescannt werden, um ihren Inhalt über das Internet durchsuchbar zu machen, werden im allgemeinen von der Verlinkung, dem Deeplinking oder der Indexierung unterschieden, die Werke zum Gegenstand haben, die bereits online verfügbar sind. So hat der deutsche Bundesgerichtshof in Bezug auf Hyperlinks (eine elektronische Verknüpfung zu einer Datei im Internet) entschieden dass Verlinkung oder Deeplinking (ein Link, der den Internet-Nutzer auf tieferliegende Seiten einer Website führt) keine Vervielfältigung darstellen.17 Im amerikanischen Rechtsstreit Perfect 10 gegen Google and Amazon18 vertrat das Gericht die Auffassung, dass ein Link, der zu einem Bild in Originalgröße auf einer anderen Website führt und keine Vervielfältigung der Originalbilder erfordert, das Recht auf Vervielfältigung nicht verletzt. Während einige Gerichte die Auffassung vertreten, dass Vorschaubilder, d.h. die Bildwiedergabe im Kleinformat, die die Verbindung zu anderen Internet-Websites erleichtern sollen, das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung verletzen19, urteilte das Landgericht Erfurt20, dass die Nutzung von Vorschaubildern zur Herstellung einer Verbindung zu einer anderen Seite für den Urheber keinen Schadenersatzanspruch begründet, wenn das betreffende Werk von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung ins Internet gestellt wurde21.
Grünbuch Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft
1. Einleitung
1.1. Zweck dieses Grünbuchs
1.2. Gegenstand des Grünbuchs
2. Allgemeines
3. Ausnahmen für spezielle Bereiche
3.1. Die Ausnahme für Bibliotheken und Archive
3.1.1. Digitalisierung Erhaltung
3.1.2. Zurverfügungstellung digitalisierter Werke
3.1.3. Verwaiste Werke
3.2. Die Ausnahme für Menschen mit Behinderung
3.3. Verbreitung geschützter Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken
3.4. Von Nutzern geschaffene Inhalte
4. Aufforderung zur Stellungnahme
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Drucksache 34/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum Schutz geistigen Eigentums gegenüber Drittstaaten - Antrag des Freistaates Bayern -
... - ohne Strafschadenersatz zu sein -
1. Zu Nummer 1 Abs. 4, Spiegelstrich 1
2. Zu Nummer 2
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Drucksache 479/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... 51. - Zu Beschränkungen der Leitungsorgane Der Bundesrat regt an klarzustellen, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Verordnung, die Satzung bzw. Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind. Artikel 31 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags greift hier zu kurz, da hier nur Schadenersatzansprüche aufgrund einer solchen Pflichtverletzung geregelt sind. Gleiches muss jedoch auch gelten, wenn kein Schaden entsteht.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
Nennung des Unternehmensgegenstands
16. Zur Satzung
17. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
18. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
25. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
28. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
Zur Haftung der Unternehmensleitung
Zur Vertretung gegenüber Dritten
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Drucksache 951/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 5. Nicht behandelt werden im vorliegenden Grünbuch kollektive Rechtsbehelfe für diejenigen die durch Verstöße gegen das EG-Kartellrecht geschädigt wurden, und zwar wegen des besonderen Charakters des Kartellrechts und des weiter gefassten Kreises der Geschädigten, zu dem auch KMU gehören. Diesbezüglich hat die Kommission in ihrem Weißbuch6 eine Reihe spezifischer Maßnahmen vorgeschlagen die gewährleisten sollen, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmen in allen EU-Mitgliedstaaten einen wirksamen Ersatz für Schäden infolge von Verstößen gegen das EG-Kartellrecht erhalten können. Diese Maßnahmen umfassen auch zwei kollektive Rechtsschutzinstrumente, die auf die besonderen Schwierigkeiten der Opfer von Kartellrechtsverstößen zugeschnitten sind dabei handelt es sich zum einen um die Opt-in-Gruppenklage, zu der sich einzelne Geschädigte ausdrücklich zusammenschließen, um ihre jeweiligen Schadenersatzansprüche in einer einzigen Klage zusammenzufassen, und zum anderen um die Verbandsklage, die von qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherverbänden oder staatlichen Stellen für eine Gruppe geschädigter Einzelpersonen erhoben werden kann.
Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher
1. Einleitung
2. Das Problem
3. Aktuelles europäisches Instrumentarium
4. Optionen
Option 1 – Keine EG-Maßnahmen
Option 2 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Option 3: Kombination von Instrumenten
Option 4 – Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren
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Drucksache 963/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Passagierrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 816 endg.; Ratsdok. 11990/08
... 23. In jedem Fall ist es abzulehnen, dass die Leitungsorgane des Hafens nach dieser Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bei Verlust oder Beschädigung der Hilfsmittel zur Entschädigung verpflichtet sind. Wie bereits dargelegt sind die Leitungsorgane des Hafens keine Vertragspartner der Passagiere, so dass eine Ausweitung der Schadenersatzansprüche abzulehnen ist. Die üblichen gesetzlichen Ansprüche, wie beispielsweise nach Deliktsrecht, decken eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegenüber den Leitungsorganen der Häfen ab.
2 Allgemeines
Zu einzelnen Punkten des Verordnungsvorschlags:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 23
Zu Artikel 21
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Drucksache 979/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu den Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (2008/2012(INI))
... /EG bereits verpflichtet sind, Schadenersatz oder Entschädigung (Artikel 18) sowie Sanktionen (Artikel 25), die "
Drucksache 34/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Schutz geistigen Eigentums gegenüber Drittstaaten
... - die zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche so ausgestaltet werden, dass sie - ohne Strafschadenersatz zu sein - eine hinreichend abschreckende Wirkung haben. Identische Kopien dürfen nicht nur als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt werden. Es ist dringend eine verschärfte und deutlich effektivere Kontrolle an den Grenzen auf Exporte gefälschter Teile erforderlich;
Drucksache 847/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
... Es steht zu befürchten, dass das vorgesehene Quorum keinerlei beschränkende Wirkung zeigen wird. Soweit man diesen Weg beschreiten will, sollte man in diesem Bereich höhere Hürden aufbauen. Da das Quorum nicht als Voraussetzung für das Bestehen einer Klagebefugnis konzipiert ist, sondern das Unterschreiten lediglich zu einer generellen Freigabe des angefochtenen Beschlusses führt wäre ein deutlich höheres Quorum wünschenswert. Der Schadenersatzanspruch nach § 246a Abs. 4
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 37a Abs. 2 AktG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 118 AktG
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 3 - neu - AktG
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AktG
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AktG
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 122 Abs. 2 AktG , Nr. 12 § 124 Abs. 1 AktG
11. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 8 und 9 AktG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 11 - neu - AktG
15. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG
16. Zu Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a § 241 Nr. 1 AktG
17. Zu Artikel 1 Nr. 37 § 243 Abs. 3 AktG
18. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG , Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG
19. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 246a AktG
20. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe b § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG
21. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Artikel 16 Abs. 3 UmwG
22. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG ,
23. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG ,
24. Zu Artikel 6 Nr. 3a - neu - § 22 Abs. 5 Satz 2 SEAG
25. Zu Artikel 6a - neu - § 10 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
26. Zu Artikel 6a - neu - § 55a Abs. 4 - neu - GmbHG
Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
27. Zu Artikel 7a - neu - § 3 Abs. 5 VWGmbHÜG
Artikel 7a Änderungen des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
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Drucksache 746/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... Artikel 9 regelt Schadenersatz und Entschädigung. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften gewährleisten, dass Schäden – wie in den auf den Artikeln 13 und 141 EG-Vertrag basierenden Richtlinien vorgesehen – wirksam ausgeglichen bzw. ersetzt werden.
Drucksache 10/08A
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
... Die Vorschrift normiert einen Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber, wenn dieser seinen Verpflichtungen zur Erweiterung der Netzkapazität nicht nachkommt. Nach Satz 2 muss der Netzbetreiber darlegen, dass die Maßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, unverzüglich ergriffen hat oder die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Satz 3 stellt klar, dass weitere Schadensersatzansprüche, z.B. nach Bürgerlichem Recht, daneben bestehen bleiben. Der Schaden kann jedoch in jedem Fall nur einmal geltend gemacht werden. Ansprüche auf Schadenersatz, die sich aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben, bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Begründung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Abschnitt 3 Kosten
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Teil 3 Vergütung
Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 38
Zu § 39
Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
Zu § 40
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 41
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 42
Zu § 43
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 44
Teil 5 Transparenz
Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 48
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 52
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Abschnitt 2 Differenzkosten
Zu § 53
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 54
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
Zu § 55
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 56
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 62
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 63
Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
Zu § 64
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 65
Zu § 66
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Anlage 1 Technologiebonus
Zu Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Zu Anlage 3 KWK-Bonus
Zu Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
Zu Anlage 5 Referenzertrag
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
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Drucksache 848/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
... Als Ausgleich könnte dem Verbraucher bei nichtordnungsgemäßer Information ein (pauschalierter) vertraglicher Schadenersatzanspruch gegeben werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 und 11 § 358 Abs. 6 und § 358a BGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 358 Abs. 6 BGB , Nr. 11 § 358a BGB , Nr. 12 § 359 Satz 2 BGB , Nr. 12a - neu - § 359a - neu - BGB
§ 359a Anwendungsbereich
4. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB ,
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 2 - neu - BGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 2 Nr. 3 - neu - BGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB *
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 512 BGB
23. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nr. 47 §§ 675q und 675t BGB
25. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675s BGB
26. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
28. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
29. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB
30. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
31. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB
32. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
33. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB
34. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
35. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV
36. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV
37. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 6a Abs. 3 PAngV
39. Zu Artikel 11 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 168/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG )
... Die gesetzliche Verpflichtung, eine bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu beenden, ist im Sinne eines außerordentlichen Kündigungsrechtes zu verstehen. Aus einer solchen gesetzlich vorgesehenen Beendigungspflicht erwachsen dem Vertragspartner keine Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Verpflichteten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete
Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchführung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausführung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Abschnitt 4 Aufsicht und Bußgeldvorschriften
§ 16 Aufsicht
§ 17 Bußgeldvorschriften
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
§ 25h Verbotene Geschäfte
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 80c Verpflichtete Unternehmen
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
Artikel 5 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 9 Änderung der Monatsausweisverordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
Neufassung des Geldwäschegesetzes
Änderung des Kreditwesengesetzes
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
a Bürokratiekosten infolge geänderter Informationspflichten
b Bürokratiekosten infolge neuer Informationspflichten
3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
4. Informationspflichten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
§ 1 (Begriffsbestimmungen)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Absatz 7
§ 2 (Verpflichtete)
Zu Absatz 1
Absatz 2
§ 3 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Absatz 5
Zu Absatz 6
§ 4 (Durchführung der Identifizierung)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
§ 5 (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Absatz 4
§ 6 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Absatz 3
§ 7 (Ausführung durch Dritte)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 8 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 9 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 10 (Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)
§ 11 (Anzeige von Verdachtsfällen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
§ 12 (Verbot der Informationsweitergabe)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 13 (Freistellung von der Verantwortlichkeit)
§ 14 (Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden)
§ 15 (Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen)
§ 16 (Aufsicht)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 17 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 25c (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
§ 25d (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 2
§ 25e (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)
§ 25f (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 25g (Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten)
§ 25h (Verbotene Geschäfte)
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
§ 80c (Verpflichtete Unternehmen)
§ 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 80e (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 80f (Vereinfachungen bei der Kundenidentifizierung)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Januar 2008: NKR-Nr. 165: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
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Drucksache 319/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der slowenischen, der französischen, der tschechischen, der schwedischen, der spanischen der belgischen, der polnischen, der italienischen, der luxemburgischen, der niederländischen der slowakischen, der estnischen, der österreichischen und der portugiesischen Delegation vom 7. Januar 2008 für den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, geändert durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates Ratsdok. 5037/08
... (2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Eurojust unabhängig von einer Haftung nach Artikel 24 verpflichtet, den durch Verschulden des Kollegiums oder der Bediensteten von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden zu ersetzen dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.
Artikel 1 Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 5a Koordinierungszelle für dringende Fälle
Artikel 6 Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust durch seine nationalen Mitglieder
Artikel 7 Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust als Kollegium
Artikel 8 Wirkungen der Entscheidungen von Eurojust
Artikel 9a Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds
Artikel 12 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
Artikel 13a Informationsübermittlung von Eurojust an nationale Behörden
Artikel 26a In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte
Artikel 27a Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit
Artikel 27b Haftung
Artikel 41 Mitteilung
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
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Drucksache 75/08
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
... 7. Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Begründung
3 Allgemeines
Im Einzelnen
1. Zur Überschrift
2. Zu § 1
3. Zu § 2
zu Abs. 1
zu Abs. 2
4. Zu § 3
zu Abs. 1
zu Abs. 2
zu Abs. 3
5. Zu § 4
6. Zu § 5:
7. Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 10. Dezember 2007: NKR-Nr. 340:Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
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Drucksache 152/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... Ein ausreichender Schutz ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass dem Grundstückseigentümer Schadenersatzansprüche gegen den ursprünglichen Gläubiger zustehen können, wenn dieser treuwidrig über die Sicherungsgrundschuld verfügt. Insbesondere kann hierdurch der Verlust des Eigentums an dem zu Sicherungszwecken eingesetzten Grundstück nicht abgewendet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 488a Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag
§ 489a Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 18 Übergangsvorschrift zum Kreditnehmerschutzgesetz vom ... [einfügen: Datum der Bekanntmachung]
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 561/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA -Verfahrensgesetz)
... Folgeänderung zur Einführung des ELENA-Verfahrens. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber einem Arbeitgeber besteht künftig nicht nur dann, wenn er seiner Pflicht zur papiergebundenen Bescheinigung schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachkommt, sondern auch dann, wenn er die über das ELENA-Verfahren vorgesehenen Daten vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Sechster Abschnitt
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 95 Anwendungsbereich
§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
Zweiter Titel Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten
§ 97 Pflichten des Arbeitgebers
§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten
Dritter Titel Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle
§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren
Vierter Titel Abrufverfahren
§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle
§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde
§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren
Fünfter Titel Finanzierung des Verfahrens
§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises
§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises
§ 118 Bundeseinheitliche Regelung
§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
§ 120 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Fünfter Unterabschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises ELENA
§ 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer
Artikel 4 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 8 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 91 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass
1. Hohe Kosten für die Arbeitgeber
2. Effizienzverluste in Verwaltungsverfahren
II. Maßnahmen und Ziele
1. Ergebnisse des Modellvorhabens
2. Struktur des ELENA-Verfahrens
III. Schutz der informationellen Selbstbestimmung
Zweck der Datenspeicherung
Organisatorischer Datenschutz
4 Angemessenheit
IV. Weitere Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit
1. Eignung
a Aufbau neuer Bürokratie?
b Nettobelastung von kleinen und Kleinstunternehmen?
2. Alternativen
a Ausnahme für Personen mit hohem Einkommen
b Grundsatz der Freiwilligkeit
c Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?
3. Kostenverteilung
V. Zuständigkeit des Bundes
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Einrichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
3. Bundeseinheitliche Geltung
VI. Gesetzesfolgenabschätzung
1. Allgemeine Kostenwirkung
2. Preiswirkung
3. Bürokratiekosten
3.1 Bürokratiekosten der Wirtschaft
3.2 Bürokratiekosten der Bürger
3.3 Bürokratiekosten der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 95
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 96
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 97
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 98
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu § 99
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 100
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 101
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 102
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 103
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung des Verfahrens des elektronischen Einkommensnachweises (ELENA)
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Drucksache 746/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... 20. Der Bundesrat lehnt - auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind - eine Bestimmung, die die Beschränkung einer Schadenersatzleistung durch Einführung von Obergrenzen verbietet (Artikel 9 des Richtlinienvorschlags), als zu weit gehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen mit der arbeitsrechtlichen Regelung zeigen, dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "
Drucksache 352/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetz es in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV )
... § 8 Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendung der Regelungen zum Transferpaket
Abschnitt 2 Wert des Transferpakets und Ansatz der Verrechnungspreise für seine Bestandteile
§ 3 Wert des Transferpakets
§ 4 Bestandteile des Transferpakets
§ 5 Kapitalisierungszinssatz
§ 6 Kapitalisierungszeitraum
§ 7 Bestimmung des Einigungsbereichs
§ 8 Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche
Abschnitt 3 Einzelheiten in Fällen nachträglicher Anpassungen
§ 9 Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen
§ 10 Erhebliche Abweichung
§ 11 Angemessene Anpassung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 12 Anwendungsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
II. Begründung:
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 530: Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)
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Drucksache 759/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
... 6. Die in Artikel 3 Nr. 6 (§ 17 Abs. 3 EVO) vorgesehenen Haftungsausschlüsse sieht der Bundesrat kritisch. Bei einer Interessenabwägung erscheint es angemessen, die Verkehrsträger grundsätzlich verschuldensunabhängig haften zu lassen. Eine eindeutige, verschuldensunabhängige Haftungsregelung könnte auch eine Vielzahl potenzieller Streitfälle zwischen Fahrgästen und Verkehrsunternehmen vermeiden. [Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ein Schadenersatz für Fahrgäste bei Verspätungen und Ausfällen nicht grundsätzlich verschuldensunabhängig gewährt werden soll.]
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
8. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Bagatellgrenze von vier Euro notwendig ist.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Mitnahmemöglichkeiten von Fahrrädern in Fernzügen deutlich ausgeweitet werden können.
10. Zu Artikel 1
11. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz
12. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c § 5a Abs. 8 AEG
13. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 AEG
14. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 1 Satz 3 EVO Nr. 5 § 14 Abs. 2 EVO
15. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 1 Satz 3 EVO
16. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 5 Satz 2 EVO
19. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 8 Abs. 3 Satz 2 - neu - EVO
20. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Satz 1 EVO
21. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO
22. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2 - neu - EVO
23. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 2 EVO
24. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 Nr. 2 EVO
25. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 Abs. 1 Satz 2 - neu - EVO
26. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 Abs. 2 Satz 3 - neu - EVO
27. Zu Artikel 3 Nr. 10 § 37 EVO
31. Zu Artikel 3
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Drucksache 746/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG KOM (2008) 636 endg.; Ratsdok. 13981/08
... 15. Der Bundesrat lehnt - auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind - eine Bestimmung, die die Beschränkung einer Schadenersatzleistung durch Einführung von Obergrenzen verbietet (Artikel 9 des Richtlinienvorschlags), als zu weit gehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen mit der arbeitsrechtlichen Regelung zeigen dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "
Drucksache 883/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2009 - Jetzt für ein besseres Europa handeln KOM (2008) 712 endg.; Ratsdok. 15256/08
... Das Weißbuch über kartellrechtliche Schadenersatzklagen wurde verabschiedet, um Diskussionen über kartellrechtliche Schadenersatzklagen zu fördern und stärker in den Mittelpunkt zu rücken, indem konkrete Empfehlungen für einen wirksamen Rechtsschutz für Opfer von kartellrechtlichen Verstößen in Europa ausgesprochen werden. Der EG-Vertrag garantiert diesen Opfern das Recht auf Entschädigung. Insbesondere Bürger und kleine und mittlere Unternehmen können Schäden erleiden, die derzeit nicht ersetzt werden. Die Kommission hält es für angebracht, Follow-up-Maßnahmen vorzuschlagen.
Mitteilung
1. Bewährungsproben für Europa
2. Prioritäten für 2009
2.1. Wachstum und Beschäftigung
2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung Europas
2.3. Ein bürgernahes Europa
2.4. Europa als Partner in der Welt
3. Bessere Rechtsetzung – Erfüllung von Zusagen und Wandel der Regelungskultur
4. Europa vermitteln
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Strategische Initiativen
Vorrangige Initiativen
Anhang 2 Verzeichnis der Vereinfachungsinitiativen
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
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Drucksache 827/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... Die teilweise weitergehenden Vorgaben des § 13, die allein für die laufende Aufsicht über das Zahlungsinstitut und eventuelle Schadenersatzansprüche des Zahlungsdienstnutzers von Bedeutung sind, werden durch § 2 Abs. 2 nicht berührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht, Zahlungssysteme
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen
Abschnitt 2 Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 8 Erlaubnis
§ 9 Versagung der Erlaubnis
§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen2
Abschnitt 3 Eigenkapital
§ 12 Eigenkapital
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13 Sicherungsanforderungen
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 19 Inanspruchnahme von Agenten
§ 20 Auslagerung
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche
§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 6 Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 29 Anzeigen
§ 30 Zahlungsinstituts-Register
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 34 Mitteilung in Strafsachen
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Schaffung eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten -Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG
2. Änderung des Kreditwesengesetzes
3. Änderung sonstiger Gesetze
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
4. Für die Verwaltung werden 13 Informationspflichten neu eingeführt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 13
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 572: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sowie einer Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten
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Drucksache 248/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endg.; Ratsdok. 8235/08
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008)
Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen
Klagebefugnis: Indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz
Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien
Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden
2 Verschuldenserfordernis
2 Schadenersatz
2 Schadensabwälzung
2 Verjährung
Kosten einer Schadenersatzklage
Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadenersatzklagen
Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 963/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Passagierrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden KOM (2008) 816 endg.; Ratsdok. 11990/08
... 23. In jedem Fall ist es abzulehnen, dass die Leitungsorgane des Hafens nach dieser Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bei Verlust oder Beschädigung der Hilfsmittel zur Entschädigung verpflichtet sind. Wie bereits dargelegt sind die Leitungsorgane des Hafens keine Vertragspartner der Passagiere, so dass eine Ausweitung der Schadenersatzansprüche abzulehnen ist. Die üblichen gesetzlichen Ansprüche, wie beispielsweise nach Deliktsrecht, decken eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegenüber den Leitungsorganen der Häfen ab.
2 Allgemeines
Zu einzelnen Punkten des Verordnungsvorschlags:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 23
Zu Artikel 21
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Drucksache 748/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs25 wird festgelegt dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt.
Drucksache 748/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz KOM (2008) 637 endg.; Ratsdok. 13983/08
... 14. Der Bundesrat lehnt daher auch hier das in Artikel 12c vorgesehene Verbot für Höchstgrenzen bei der Opferentschädigung ab. Insofern macht es keinen Unterschied, ob Schadenersatz in Verfahren zwischen den Beteiligten zu gewähren ist oder - wie hier - als Auskehrung einer verhängten Strafe erfolgt. Auch wenn im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bislang keine Obergrenzen für Entschädigungen bzw. Schadenersatzleistungen vorgesehen sind, lehnt der Bundesrat diese Bestimmung als zu weitgehende Einmischung in das nationale Sanktionenrecht ab. Die Erfahrungen in anderen Bereichen - etwa mit der entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelung - zeigen, dass die dort vorhandene Deckelung gerade für mittelständische Unternehmen, die sich häufig keine eigene Rechtsabteilung leisten können, von großer Bedeutung ist, weil sie die Prämien für Versicherungen gegen "
Drucksache 224/08
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2007
... Schadenersatzleistungen an Dritte bei Ausbildung, Einsatz, Sprengversuchen, Erprobungen und sonstigem Dienstbetrieb
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
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Drucksache 399/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... Flankierend zu der Beschränkung der externen Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder eines Vereins werden auch die internen Haftungsrisiken begrenzt. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet danach dem Verein für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zusätzlich wird dem ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt, in denen das Vorstandsmitglied einem Dritten wegen eines lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
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Drucksache 242/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. August 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerwiegenden Straftaten und der Organisierten Kriminalität
... Nummer 5 regelt einen Schadenersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts. Die empfangende Stelle kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.
Drucksache 197/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) (2006/2271(INI))
... 35. begrüßt die bevorstehende Veröffentlichung eines erläuternden Dokuments zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen aufgrund von Rechtsverstößen gemäß dem Gemeinschaftsrecht; schlägt ferner vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, in solchen Schadenersatzfällen vor nationalen Gerichten – gemäß dem nationalen Verfahrensrecht – als amicus curiae aufzutreten wie dies bereits bei nationalen Rechtssachen, in denen es um Fragen des EG-Wettbewerbsrechts geht, der Fall ist6; Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Anwendung des EU-Rechts
Drucksache 499/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung KOM (2008) 426 endg.; Ratsdok. 11531/08
... - Das ausnahmslose Verbot eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs hätte - insbesondere für das Zivilrecht - weit reichende und nach Auffassung des Bundesrates nicht tragbare Konsequenzen. Das deutsche Zivilrecht knüpft, wie das Zivilrecht in den meisten europäischen Staaten, Schadenersatzansprüche aus gutem Grund - von wenigen Ausnahmen im Bereich der Gefährdungshaftung einmal abgesehen - an das Erfordernis des Vertretenmüssens bzw. im Bereich der EU-Rechtsetzung an das Erfordernis der Verantwortlichkeit des Schuldners. Die Folge einer in Artikel 14 des Richtlinienvorschlags normierten verschuldensunabhängigen Haftung wäre hingegen eine Art "
Drucksache 759/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
... Soweit die CIV angewendet wird, ist deren Artikel 52 zu beachten. Danach kann in allen Fällen, auf die die CIV anzuwenden ist, gegen den Beförderer ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen der CIV geltend gemacht werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Haftung nicht auf Vertrag gestützt wird. Artikel 30 § 2 CIV bestimmt zusätzlich, dass sich die Höhe des nach Artikel 30 § 1 CIV zu leistenden Schadenersatzes bei Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts nach dem jeweils anwendbaren innerstaatlichen Recht richtet, sofern der im innerstaatlichen Recht festgelegte Haftungshöchstbetrag den Betrag von 175 000 Sonderziehungsrechten überschreitet. Die gegenüber der CIV höheren Haftungsgrenzen des Haftpflichtgesetzes bleiben daher unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)
§ 1
§ 2
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 3 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 5 Beförderungsbedingungen
§ 14 Informationen
§ 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
§ 37 Schlichtungsstelle
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Notwendigkeit einer Regelung
1. Bisherige Rechtslage
2. Rechtslage nach Inkrafttreten der Verordnung EG Nr. 1371/2007
3. Anpassung des nationalen Rechts
III. Inhalt der Regelung
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VII. Sonstige Kosten
VIII. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 620: Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
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Drucksache 847/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
... Es steht zu befürchten, dass das vorgesehene Quorum keinerlei beschränkende Wirkung zeigen wird. Soweit man diesen Weg beschreiten will, sollte man in diesem Bereich höhere Hürden aufbauen. Da das Quorum nicht als Voraussetzung für das Bestehen einer Klagebefugnis konzipiert ist, sondern das Unterschreiten lediglich zu einer generellen Freigabe des angefochtenen Beschlusses führt wäre ein deutlich höheres Quorum wünschenswert. Der Schadenersatzanspruch nach § 246a Abs. 4
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 37a Abs. 2 AktG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 118 AktG
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 3 - neu - AktG
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AktG
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AktG
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 122 Abs. 2 AktG Nr. 12 § 124 Abs. 1 AktG
11. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
12. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 8 und 9 AktG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 11 - neu - AktG
15. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG
16. Zu Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a § 241 Nr. 1 AktG
17. Zu Artikel 1 Nr. 37 § 243 Abs. 3 AktG
18. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG , Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG
19. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG
20. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 246a AktG
21. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe b § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG
22. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d Artikel 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG
23. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Artikel 16 Abs. 3 UmwG
24. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG ,
25. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d Artikel 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG
26. Zu Artikel 6 Nr. 3a - neu - § 22 Abs. 5 Satz 2 SEAG
27. Zu Artikel 6a - neu - § 10 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
28. Zu Artikel 6a - neu - § 55a Abs. 4 - neu - GmbHG
Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
29. Zu Artikel 7a - neu - § 3 Abs. 5 VWGmbHÜG
Artikel 7a Änderungen des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
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Drucksache 479/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... Der Bundesrat regt an klarzustellen, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, die Beschränkungen einzuhalten, die durch die Verordnung, die Satzung bzw. Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind. Artikel 31 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags greift hier zu kurz, da hier nur Schadenersatzansprüche aufgrund einer solchen Pflichtverletzung geregelt sind. Gleiches muss jedoch auch gelten, wenn kein Schaden entsteht.
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
- Gründungsmöglichkeiten
- Name
- Nennung des Unternehmensgegenstands
- Zur Satzung
10. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
11. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
12. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
13. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
- Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
14. Zum Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung sowie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
15. Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
- Zu Bestellungshindernissen für Mitglieder der Unternehmensleitung Director´s Disqualification
- Zu Beschränkungen der Leitungsorgane
16. Zur Haftung der Unternehmensleitung
17. Zur Vertretung gegenüber Dritten
18. Zur Bekämpfung von Missbräuchen
19. Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 354/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
... Um zu verhindern, dass die Regelungen über den Ausschluss von der Funktion des Geschäftsführers einer GmbH durch die Einschaltung eines Strohmannes umgangen werden, wird - dem Ansatz im Forderungssicherungsgesetz entsprechend - ein neuer Absatz 5 angefügt, der einen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter normiert. Die gesamthänderische Haftung ist der Geschäftsführerhaftung in § 43 Abs. 2 GmbHG dergestalt nachempfunden, dass die Gesellschafter haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Person, die die für eine Geschäftsführerstellung nach Absatz 2 erforderlichen Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllt, zum Geschäftsführer bestellen, nicht abberufen oder ihr faktisch die Führung der Geschäfte überlassen und diese Person die ihr nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG , Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG , Nr. 31 § 53 Abs. 2 Satz 1a GmbHG , Nr. 50 Anlage 1 zu § 2 GmbHG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1a GmbHG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 4 GmbHG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1 GmbHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 1a - neu - GmbHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a Abs. 4 GmbHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 5a GmbHG
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 - neu - GmbHG
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e GmbHG
11. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7 Abs. 2 Satz 4 - neu - GmbHG , Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ,
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 7 Abs. 2 GmbHG
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 16 Abs. 3 GmbHG
15. Zu Artikel 1 Nr. 18a - neu - § 24 GmbHG
16. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b § 35 Abs. 2 GmbHG Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe b § 78 Abs. 2 AktG
17. Zu Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
18. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 40 GmbHG
19. Zu Artikel 1 Nr. 28 § 41 GmbHG
20. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 55 GmbHG
21. Zu Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe b § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
22. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 EGGmbHG , Artikel 4 Artikel 64 Satz 3 EGHGB , Artikel 6 Nr. 2 § 18 Satz 3 EGAktG
23. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 8a Abs. 2 HGB
24. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 13 HGB
25. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 13d HGB
26. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 15a Satz 1 HGB , Artikel 8 Nr. 1 § 185 Nr. 2 ZPO
27. Zu Artikel 5 Nr. 6 § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e AktG
28. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 1a - neu -, 2 InsO
29. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a Abs. 3 InsO
30. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
31. Zu Artikel 9 Nr. 3 § 15a InsO
32. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5 InsO
33. Zu Artikel 12 Nr. 2 - neu - § 141b - neu - FGG
34. Zu Artikel 25 Inkrafttreten
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Drucksache 112/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz KOM (2006) 744 endg.; Ratsdok. 6307/07
... Die Regelung der allgemeinen Rechte auf Schadenersatz bei Verletzungen von Vertragspflichten obliegt weiterhin den Mitgliedstaaten. Gerade in diesem Bereich würde eine Harmonisierung einen erheblichen Eingriff in die nationale Rechtskultur begründen, der weit über den Verbraucherschutz hinausginge und eines generellen Ansatzes bedürfte.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Fragen
11. Zu Frage A1
12. Zu Frage A2
Zu Frage A3
16. Zu Frage B1
17. Zu Frage B2
18. Zu Frage C
19. Zu Frage D1
20. Zu Frage D2
21. Zu Frage D3
22. Zu Frage E
23. Zu Frage F1
24. Zu Frage F2
25. Zu Frage F3
26. Zu Frage G1
27. Zu Frage G2
28. Zu Frage H1
29. Zu Frage H2
30. Zu Frage I1
31. Zu Frage I2
32. Zu Frage J1
33. Zu Frage J2
34. Zu Frage J3
35. Zu Frage J4
36. Zu Frage K1
37. Zu Frage K2
38. Zu Frage L
39. Zu Frage M1
40. Zu Frage M2
41. Zu Frage M3
42. Zu Frage N
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Drucksache 680/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Ein Europa der Ergebnisse - Anwendung des Gemeinschaftsrecht KOM (2007) 502 endg.
... Festzustellen ist, dass Beschwerdeführer in einigen Fällen ihre Rechte auf nationaler Ebene unmittelbar und wirksamer durchsetzen könnten. Nur ein nationales Gericht kann einstweilige Verfügungen erlassen, einzelstaatliche Entscheidungen aufheben, Schadenersatz zuerkennen usw.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einer immer vielfältigeren Union
III. Verbesserungsfähige Bereiche
1. Prävention
1.1. Stärkere Berücksichtigung der Durchsetzungsaspekte im gesamten
1.2. Korrelationstabellen
1.3. Schulung in Gemeinschaftsrecht
2. Informationsaustausch und Problemlösung
2.1. Sachlage
2.2. Verbesserung der Arbeitsmethodik
3. Effizientere Behandlung von Verstößen
4. Stärkung von Dialog und Transparenz
4.1. Interinstitutioneller Dialog
4.2. Verstärkte Transparenz
IV. Schlussfolgerung
Anhang : Zur Bewertung vorgeschlagene Bereiche des Gemeinschaftsrechts
Anhang Mitteilung der Kommission: Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Anlage – zur Evaluierung vorgeschlagene Bereiche des Gemeinschaftsrechts
Justiz, Freiheit und Sicherheit:
Unternehmen und Industrie:
Fischerei und maritime Angelegenheiten:
Verkehr und Energie:
Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit:
Gesundheit und Verbraucherschutz:
Informationsgesellschaft und Medien:
Binnenmarkt und Dienstleistungen:
4 Umwelt:
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Suchbeispiele:
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