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"Schadensausgleich"
Drucksache 218/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... 6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
Drucksache 351/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 90."
Drucksache 549/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 dieses Buches."
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... "Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 90."
Drucksache 26/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Nach geltender Rechtslage stellt der den Gläubigern obliegende Vorsatz-Nachweis die Anspruchsdurchsetzung vor sehr hohe Hürden bzw. macht diese teils unmöglich. Nicht zu Unrecht steht dieser Umstand seit langem in der Kritik. Durch die vorgeschlagene Vermutungsregelung wird die Rechtsdurchsetzung für die Gläubiger erleichtert, gleichzeitig aber das Interesse der Schuldner dahingehend gewahrt, nur für schuldhaftes Handeln haften zu müssen. Die vollständige Streichung des Verschuldenserfordernisses in § 10 UWG wäre ebenso wenig wie die Herabsenkung des Verschuldensmaßstabes auf grobe Fahrlässigkeit eine Alternative. Würde man den Gewinnabschöpfungsanspruch auch in Fällen des nicht vorsätzlichen Handelns zuerkennen, so müsste jeder Unternehmer, der sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit bewegt und deshalb mit einer abweichenden Beurteilung seines zumindest bedenklichen Verhaltens rechnen muss, davon ausgehen, den Gewinn zu verlieren. Der Unternehmer wäre hierdurch häufig einem nicht unerheblichen Prozessrisiko ausgesetzt. Ein solches Prozessrisiko ist in den Fällen, in denen ein Mitbewerber durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen echten Schaden erleidet, gerechtfertigt. Dies gilt indes nicht beim Gewinnabschöpfungsanspruch. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich. Der Abnehmer, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten Nachteile erlitten hat, erhält den Anspruch gerade nicht. Vielmehr sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Geschädigten den Anspruch nicht geltend machen. Der Anspruch dient demnach weniger dem Interessenausgleich, sondern vielmehr einer wirksamen Abschreckung. Es geht vielmehr um die wirtschaftliche Neutralisierung von schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen. Um mit Blick auf das erwähnte Prozessrisiko unangemessene Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden, erscheint es gerechtfertigt, dass in den Fällen der nicht schuldhaften - auch fahrlässigen - Zuwiderhandlung der Abschreckungsgedanke zurücktritt (vgl. BT-Drucksache
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
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Drucksache 26/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Nach geltender Rechtslage stellt der den Gläubigern obliegende Vorsatz-Nachweis die Anspruchsdurchsetzung vor sehr hohe Hürden bzw. macht diese teils unmöglich. Nicht zu Unrecht steht dieser Umstand seit langem in der Kritik. Durch die vorgeschlagene Vermutungsregelung wird die Rechtsdurchsetzung für die Gläubiger erleichtert, gleichzeitig aber das Interesse der Schuldner dahingehend gewahrt, nur für schuldhaftes Handeln haften zu müssen. Die vollständige Streichung des Verschuldenserfordernisses in § 10 UWG wäre ebenso wenig wie die Herabsenkung des Verschuldensmaßstabes auf grobe Fahrlässigkeit eine Alternative. Würde man den Gewinnabschöpfungsanspruch auch in Fällen des nicht vorsätzlichen Handelns zuerkennen, so müsste jeder Unternehmer, der sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit bewegt und deshalb mit einer abweichenden Beurteilung seines zumindest bedenklichen Verhaltens rechnen muss, davon ausgehen, den Gewinn zu verlieren. Der Unternehmer wäre hierdurch häufig einem nicht unerheblichen Prozessrisiko ausgesetzt. Ein solches Prozessrisiko ist in den Fällen, in denen ein Mitbewerber durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen echten Schaden erleidet, gerechtfertigt. Dies gilt indes nicht beim Gewinnabschöpfungsanspruch. Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich. Der Abnehmer, der durch das wettbewerbswidrige Verhalten Nachteile erlitten hat, erhält den Anspruch gerade nicht. Vielmehr sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Geschädigten den Anspruch nicht geltend machen. Der Anspruch dient demnach weniger dem Interessenausgleich, sondern vielmehr einer wirksamen Abschreckung. Es geht vielmehr um die wirtschaftliche Neutralisierung von schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen. Um mit Blick auf das erwähnte Prozessrisiko unangemessene Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden, erscheint es gerechtfertigt, dass in den Fällen der nicht schuldhaften - auch fahrlässigen - Zuwiderhandlung der Abschreckungsgedanke zurücktritt (vgl. BT-Drucksache
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG * In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10Absatz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 4a -neu-, Absatz 5 UWG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
14. Zur Vorlage allgemein
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Drucksache 57/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
... Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters, der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... Die Einschränkung des § 52 BRAO in Bezug auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt trägt dem Umstand Rechnung, dass das Interesse des Arbeitgebers an einem Schadensausgleich durch den Syndikusrechtsanwalt bzw. dessen Versicherung im Rahmen des bestehenden Anstellungsverhältnisses anders zu bewerten ist als das Interesse eines Mandanten im Rahmen eines Einzelauftrags; der Arbeitgeber ist daher nicht in gleicher Weise schutzwürdig. So besteht zwischen Arbeitgeber und Syndikusrechtsanwalt bei Abschluss des Anstellungsvertrags regelmäßig ein größeres Verhandlungsgleichgewicht als zwischen Syndikusrechtsanwalt und Mandant bei Begründung eines Einzelmandats. Zudem kann es für den Arbeitgeber, der den Syndikusrechtsanwalt nach § 46c Absatz 4 Nummer 1 BRAO-E mitversichern oder im Innenverhältnis dessen Versicherungsprämie übernehmen will, wirtschaftlich interessant sein, dem Syndikusrechtsanwalt Haftungserleichterungen einzuräumen, die sich vorteilhaft auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken. Vor diesem Hintergrund sollten im Verhältnis zum Arbeitgeber individualvertragliche Haftungsbegrenzungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 276 Absatz 3 BGB) zulässig sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte
§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 41a Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte
§ 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
§ 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Sozialversicherungsrechtliche Situation
2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte
2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit
3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern
4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung
5. Vertretung des Arbeitgebers
6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit
7. Änderung der Patentanwaltsordnung
8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 446/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... Rentenversicherung - in Höhe von 123 Euro erfolgt aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen heraus. Die Ausgleichsleistung ist eine sozialpolitisch motivierte Dauerleistung, die speziell den Menschen, die unter dem SED-Regime am schwersten gelitten haben, nämlich den Opfern individueller politischer Verfolgung, wenigstens einen gewissen Ausgleich für das erlittene Unrecht verschaffen soll (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht, Bundesratsdrucksache 92/93). Sie soll bei den Betroffenen heute noch fortwirkende Folgen der Unrechtsmaßnahmen mildern; als voller Schadensersatz, als Schadensausgleich bzw. als ein Ausgleich zurückliegender Nachteile ist die Leistung dagegen nicht konzipiert. Die Gewährung der Ausgleichsleistung erfolgt unter sozialen Gesichtspunkten und ist für Fälle vorgesehen, in denen die Benachteiligung noch heute spürbar fortwirkt. Anders als die sozialhilferechtliche Hilfe zum Lebensunterhalt ist die monatliche Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG eine auf Dauer angelegte pauschalierte Leistung, ähnlich wie die Grundrente nach § 31 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
1. Länder
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
3. Bewertung durch den NKR
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Drucksache 151/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der Versicherungslösung der Schadensausgleich auch im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gewährleistet sein muss.
2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 17a LFGB
5. Zur Verordnung EG Nr. 178/2002
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Drucksache 612/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV )
... Soweit Rechtsansprüche auf Schadensausgleich gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, bestehen, die jedoch nicht kurzfristig durchgesetzt werden können, ist eine Gewährung von Mitteln des Fonds nicht ausgeschlossen. Die bewilligende Stelle hat die Durchsetzungsfähigkeit eventueller Ansprüche und den erforderlichen Zeitraum für ihre Durchsetzung abzuschätzen und kann bei mangelnder Aussicht auf kurzfristige Realisierung die zur Behebung des Schadens vorläufig erforderlichen Beträge gewähren. Soweit es wegen des Umfangs der zu erwartenden Beträge erforderlich wäre, zur Vermeidung einer Überkompensation nach Absatz 4 Nummer 1 die zu gewährenden Mittel unter einen Rückforderungsvorbehalt zu stellen, hat die bewilligende Stelle zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Abtretung der Forderung des Geschädigten gegenüber dem Dritten - insbesondere zur Besicherung eines eventuellen Rückforderungsanspruches - erforderlich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Eingangsformel
§ 1 Mittelverteilung
§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
§ 6 Liquidität des Fonds
§ 7 Fondsverwaltung
§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
3 Vorbemerkung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
3. Bewertung
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Drucksache 151/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der Versicherungslösung der Schadensausgleich auch im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gewährleistet sein muss.
Anlage Entschließung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
1. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 17a LFGB
4. Zu Artikel 1 § 24 LFGB
5. Zur Verordnung EG Nr. 178/2002
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Drucksache 371/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die kommunalen Schadensausgleiche haben sich dem Verfahren der elektronischen Versicherungsbestätigung zum Teil bereits angeschlossen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR NR. 2092: Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 51/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadenausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Satz 4 und 5 OEG Nummer 5 § 1 0a Absatz 1 Satz 1a OEG
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Drucksache 261/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV )
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -
Drucksache 51/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... 3. Die für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach dem BVG erforderlichen Vergleichseinkommen lassen sich aus statistischen und rechtlichen Gründen heute kaum noch nachvollziehbar feststellen. Hier muss eine einfache und transparente Lösung gefunden werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§ 27e
§ 64b
§ 84a
§ 87
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 1 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern
2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge
3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich
4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge
5. Sonstige Änderungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IV. Kosten- und Preiswirkungen
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Gesetzliche Änderungen
2. Vollzugsaufwand
VI. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Wirtschaft
2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 7
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Drucksache 526/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG )
... - Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnraum oder von Betriebseinrichtungen wird die Auszahlung des Schadensausgleichs bei Ausfall privater Lebensversicherungen an eine juristische Person ermöglicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 42a
Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
§ 21a Übergangsregelung
§ 21b Zuständiger Geschäftsbereich Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes
§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenzen
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Kosten
V. Sonstige Kosten
VI. Bürokratiekosten
VII. Nachhaltigkeit
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union
X. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu den Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu § 21a
Zu § 21b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1718: Gesetz zur Weiterentwicklung der Regelungen zur Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
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Drucksache 261/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV )
Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Berufsschadensausgleich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vergleichseinkommen
§ 3 Durchschnittseinkommen
§ 4 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen
§ 5 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung
§ 6 Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und § 64c Absatz 2
§ 7 Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens
§ 8 Derzeitiges Bruttoeinkommen
§ 9 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
Abschnitt 2 Schadensausgleich für Witwen, Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
§ 10 Vergleichseinkommen
§ 11 Bruttoeinkommen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Rundungsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt der Verordnung
II. Verordnungsgrundlage
III. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IV. Kosten- und Preiswirkungen
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Neufassung der Verordnung
2. Vollzugsaufwand
VI. Bürokratiekosten
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Berufsschadensausgleich :
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Abschnitt 2 Schadensausgleich für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Lebenspartnerin
Zu § 10
Zu § 11
Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (NKR-Nr.: 1703)
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Drucksache 51/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... Das Unterstützungsabschlussgesetz nimmt zur Berechnung der Entschädigungsleistungen Bezug auf Regelungen des BVG und auf die Maßgaben nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertrages. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf fehlen die gegebenenfalls notwendigen Regelungen zur Anpassung der Vorschriften des Unterstützungsabschlussgesetzes an die im BVG beabsichtigten Rechtsänderungen. Des Weiteren ist die für den Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich in § 87 BVG-E vorgesehene Übergangs- und Besitzstandsregelung noch einmal mit Blick auf die beabsichtigte Gewährung gleicher Leistungshöhen in Sozialen Entschädigungsrecht in den neuen und alten Ländern zu überprüfen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Satz 4 und 5 OEG Nummer 5 § 10a Absatz 1 Satz 1a OEG
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Drucksache 852/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
... es oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Entschädigungsgesetzes
§ 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
Artikel 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 4 Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes
Artikel 5 Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen des Entschädigungsgesetzes (Artikel 1) und des Lastenausgleichsgesetzes (Artikel 2)
II. Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Artikel 3)
III. Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (Artikel 4)
IV. Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) (Artikel 5)
V. Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (Artikel 6)
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1374: Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungen von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung von Lastenausgleich
Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1538: Drittes Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
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Drucksache 230/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
... Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berufsschadensausgleichsverordnung ist mit dem Inkrafttreten erledigt.
Drucksache 269/09
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
... Vereinheitlichung der Zuständigkeit für Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG und für Vorverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs nach § 335b LAG ab dem 1. Januar 2010.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Verordnungskompetenz des Bundes
III. Kosten für die öffentlichen Haushalte
IV. Sonstige Kosten und Bürokratiekosten
V. Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 862: Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
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Drucksache 399/08
Gesetzesantrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... Im Hinblick auf die derzeit nicht gelöste und in der Literatur umstrittene Frage, ob im Zusammenhang mit der Haftung ehrenamtlicher Vorstände die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend herangezogen werden können, sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung vor.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 31a
Zu § 31a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
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Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Schadensausgleich
Artikel 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)
2 Abkürzungsverzeichnis
Begründung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009
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Drucksache 170/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetz es und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Die Reziprozitätsregelung würde für sich genommen allerdings dem neu in das Pariser Übereinkommen eingefügten Artikel 7 Abs. g widersprechen, soweit sie die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens/Gemeinsamen Protokolls erfasst. Artikel 7 Abs. g sieht zwar vor, dass ein Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gegenüber einem Nichtvertragsstaat den Haftungsbetrag für nukleare Schäden niedriger als die im Übereinkommen nunmehr vorgesehenen Mindestbeträge festsetzen kann wenn der Nichtvertragsstaat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt. Diese Reziprozitätsregelung gilt aber nur im Verhältnis zu solchen Nichtvertragsstaaten, auf die das Pariser Übereinkommen gemäß Artikel 2 Abs. a Ziffer iv anwendbar ist. Nicht erfasst sind hingegen die Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Abs. a Ziffer ii, d. h. Staaten, die dem Wiener Übereinkommen/Gemeinsamen Protokoll angehören. Die meisten dieser Staaten gewähren jedoch ebenfalls einen deutlich geringeren Schadensausgleich als die im Pariser Übereinkommen festgelegte Referenzsumme, sodass auch hier das Bedürfnis nach einer Reziprozitätsregelung besteht.
A. Zielsetzung
B. Lösung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
§ 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage
§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
§ 40c Staatenklagerecht
Artikel 2 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 3 Änderung des Verwaltungskostengesetzes
Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Zu Artikel 1
1. Grundsätze der Haftungsübereinkommen und wesentliche Inhalte der Änderungsprotokolle
Pariser Übereinkommen
Brüsseler Zusatzübereinkommen
2. Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
II. Bundesgesetzliche Regelung
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
Kosten der öffentlichen Haushalte
5 Bürokratiekosten
Sonstige Kosten
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes
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Drucksache 399/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... Im Hinblick auf die derzeit nicht gelöste und in der Literatur umstrittene Frage, ob im Zusammenhang mit der Haftung ehrenamtlicher Vorstände die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend herangezogen werden können, sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung vor. Zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit soll ein Anspruch des unentgeltlich tätigen Vorstandes gegen den Verein auf eine Haftungsfreistellung in das Bürgerliche Gesetzbuch für die Fälle aufgenommen werden, in denen er von einem Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens in Anspruch genommen wird. Da eine Haftungsfreistellung für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unbillig wäre, werden diese Fälle von der Haftungsfreistellung ausgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
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Drucksache 116/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
... Es handelt sich um eine Anpassung der Regelungen zum Schadensausgleich an die neu aufgenommene Vorschrift des § 26 Abs. 2 zur Inanspruchnahme von Nichtstörern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummern 19 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu § 32b
Zu § 32c
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Artikel 5 (Inkrafttreten)
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Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... "), wie ihn das US-amerikanische Recht kennt, zuzubilligen (BGH JZ 1993, 261 ff.). Auch die Richtlinie bezweckt nach ihrem Erwägungsgrund 26 eine Ausgleichsentschädigung für den Rechtsinhaber und nicht die Einführung eines auf Strafe angelegten Schadensersatzes. Aus diesen Gründen kommt eine Vervielfachung der Lizenzgebühr nicht in Betracht. Allerdings erlaubt es die Formulierung, im Einzelfall den Schadensersatz höher als die niedrigste Lizenzgebühr zu bemessen, sofern dies zum sachgerechten Schadensausgleich angemessen ist. Die "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Kostenordnung
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele des Entwurfs
II. Grundzüge
1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
a Gegenstand der Richtlinie
b Das deutsche Recht de lege lata
c Umsetzungsbedarf im Einzelnen
2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung
a Gegenstand der Verordnung
b Das deutsche Recht de lege lata
c Anpassungsbedarf im Einzelnen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG
a Gegenstand der Verordnung
b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG
4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 140a
§ 140b
§ 140c
§ 140d
§ 140e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 101b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 46
§ 46a
§ 46b
§ 47
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
§ 37e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
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Drucksache 67/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Das beabsichtigte Gesetz bedarf entgegen der Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG werden die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzentwurfs geändert und ergänzt. Davon ist das Verwaltungsverfahren sowohl des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.
Drucksache 270/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Das Gesetz bedarf entgegen seiner Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG wird die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzes geändert und ergänzt. Davon ist sowohl das Verwaltungsverfahren des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.
Drucksache 67/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... "Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom … (einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Änderungsgesetzes) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem …(einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes) abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen sind zulässig.“
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Altsparergesetzes und dazu erlassener Vorschriften
Artikel 4 Aufhebung von Vorschriften zur Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
Artikel 5 Aufhebung von Vorschriften zur Anpassung von Leistungen
Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften zur Leistungsdurchführung nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften zum Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Artikel 8 Aufhebung von Vorschriften zur Abgeltung
Artikel 9 Aufhebung weiterer Gesetze
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Nr. 18
Zu Nr. 19
Zu Nr. 20
Zu Nr. 21
Zu Nr. 22
Zu Nr. 23
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
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Drucksache 270/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Das Gesetz bedarf entgegen seiner Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG wird die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzes geändert und ergänzt. Davon ist sowohl das Verwaltungsverfahren des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.
Drucksache 67/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
... Das beabsichtigte Gesetz bedarf entgegen der Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG werden die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzentwurfs geändert und ergänzt. Davon ist das Verwaltungsverfahren sowohl des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.
Drucksache 91/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... es von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadensausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
Drucksache 945/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe
... Artikel 29 verweist zum Schutz internationaler Wasserläufe und damit zusammenhängender Installationen auf die in bewaffneten Konflikten geltenden völkerrechtlichen Grundsätze und Regelungen. Artikel 30 sieht für bestimmte Situationen, in denen einem direkten Kontakt zwischen den Wasserlaufstaaten ernsthafte Hindernisse entgegenstehen, ein indirektes Verfahren zur Zusammenarbeit vor. Artikel 31 stellt klar, dass solche Daten und Informationen nicht bereitgestellt werden müssen, die für die nationale Verteidigung oder Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sind. Artikel 32 formuliert einen Nichtdiskriminierungsgrundsatz beim Schadensausgleich.
Drucksache 91/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse Vk - Fz 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... es von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadensausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
Drucksache 20/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Korrespondierend zur Versicherungspflicht wurde die Nachweispflicht gegenüber dem Flughafenunternehmer, bzw. im Falle der Auswahl durch die Genehmigungsbehörde gegenüber dieser, eingeführt. Da das Bestehen der als erforderlich festgestellten Versicherung ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen zwischen den Beteiligten darstellt und darüber hinaus der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines angemessenen Schadensausgleiches dient, muss ein Sicherungsmechanismus zur Wahrung dieser Rechtspositionen eingeführt werden. Daher wird eine Kündigungspflicht aus wichtigem Grund eingeführt, wenn der Dienstleister der Versicherungspflicht nicht nachkommt. Um das Bestehen der erforderlichen Versicherung zwischen zwei Vorlageterminen sicher zu stellen, wird auch die Versicherungswirtschaft verpflichtet, eine Mitteilung an den Flughafen zu erteilen, sobald der Versicherungsschutz erlischt.
Drucksache 5/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetz es
... Die Verzinsungsregelung lehnt sich an § 44 Abs. 1 SGB I an. Modifiziert wird dessen Wortlaut dahin, dass die Verzinsung nicht ab Eintritt der Fälligkeit, sondern aufgrund des Schadenscharakters des Nachteils ab dessen Entstehung (d.h. zum Zeitpunkt des Einsatzes des Einkommens oder Vermögens, der Zahlung des Aufwendungsersatzes, Kostenersatzes oder Kostenbeitrages) beginnt. Auf die Freistellung der ersten sechs Monate, wie § 44 Abs. 2 SGB I es vorsieht, soll aufgrund der Schadensausgleichsfunktion der Regelung zu Gunsten der Betroffenen verzichtet werden. Die Berechnung des Zinsanspruchs ist unter Verwendung voller Euro-Beträge und unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Kalendermonat durchzuführen; die Verweisung auf § 44 Abs. 3 SGB I stellt dies sicher.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 2 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Anlass des Gesetzentwurfs
1. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
2. Bisher geltendes Recht
3. Wille des Gesetzgebers
4. Bisherige Auslegung und Praxis
5. Klarstellung des gesetzgeberischen Willens
III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
IV. Zulässigkeit der Rückwirkung
1. Zulässigkeit gegenüber dem Bürger
2. Zulässigkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VII. Kosten
B. Besonderer Teil
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Drucksache 450/03
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum KOM (2003) 46 endg.; Ratsdok. 6777/03
... a) Die geschädigte Partei hat Anspruch auf pauschale Schadensersatzzahlungen in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte (diese Bestimmung soll einen vollständigen Schadensausgleich ermöglichen, der von dem Rechteinhaber oft nur mit Mühe zu ermitteln ist; dieser Schadensersatz ist nicht als Strafe gedacht, sondern als Aufwandsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher).
Drucksache 195/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Drucksache 196/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
Drucksache 228/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Drucksache 284/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV )
Drucksache 418/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Drucksache 421/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Drucksache 542/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BWAttraktStG )
Drucksache 557/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz - VerdStatG)
Drucksache 606/16
Drucksache 628/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016 WoGVwV 2016)
Drucksache 637/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)
Drucksache 641/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
Drucksache 644/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.