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"Schiedsgerichtsvereinbarung"
Drucksache 833/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2010) 748 endg.; Ratsdok. 18101/10
... 13. Der Bundesrat hält in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit die Regelung im Grundsatz für sachgerecht, dass das Gericht, welches in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer geltenden Schiedsgerichtsvereinbarung angerufen wurde, das Verfahren aussetzen muss, wenn ein Schiedsgericht oder ein Gericht am vereinbarten Schiedsort angerufen wird. Die Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen wäre damit sichergestellt, da das Risiko paralleler Verfahren ausgeräumt und die potenzielle Nutzung missbräuchlicher Prozesstaktiken eingeschränkt würde. Die konkrete Ausgestaltung und Wirkung des Kommissionsvorschlags bleibt jedoch genauer zu prüfen.
Drucksache 833/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2010) 748 endg.; Ratsdok. 18101/10
... 12. Der Bundesrat hält in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit die Regelung im Grundsatz für sachgerecht, dass das Gericht, welches in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer geltenden Schiedsgerichtsvereinbarung angerufen wurde, das Verfahren aussetzen muss, wenn ein Schiedsgericht oder ein Gericht am vereinbarten Schiedsort angerufen wird. Die Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen wäre damit sichergestellt, da das Risiko paralleler Verfahren ausgeräumt und die potenzielle Nutzung missbräuchlicher Prozesstaktiken eingeschränkt würde. Die konkrete Ausgestaltung und Wirkung des Kommissionsvorschlags bleibt jedoch genauer zu prüfen.
Drucksache 440/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2009) 175 endg.; Ratsdok. 9150/09
... 14 Würde diesem Ansatz gefolgt, müsste es einheitliche Kriterien geben, anhand deren sich der Ort des Schiedsverfahrens bestimmen ließe. Die allgemeine Studie schlägt vor, ihn an der Schiedsklausel der Parteien oder der Entscheidung des Schiedsgerichts festzumachen. Lässt sich der Ort auf diese Weise nicht feststellen, werden als Anknüpfungspunkt die Gerichte des Mitgliedstaates vorgeschlagen, die aufgrund der Verordnung für den Rechtsstreit zuständig wären, wenn es keine Schiedsgerichtsvereinbarung gäbe.
Grünbuch Überprüfung der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
1. Abschaffung aller für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen erforderlichen Zwischenmaßnahmen Exequaturverfahren
Frage 1:
2. Funktionsweise der Verordnung im internationalen Rechtssystem
Frage 2:
3. Gerichtsstandsvereinbarungen
Frage 3:
4. Gewerblicher Rechtsschutz
Frage 4:
5. Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Frage 5:
6. Einstweilige Maßnahmen
Frage 6:
7. Verhältnis zwischen Verordnung und Schiedsgerichtsbarkeit
Frage 7:
8. Sonstiges
8.1. Anwendungsbereich
8.2. Zuständigkeit
8.3. Anerkennung und Vollstreckung
Frage 8:
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
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