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0150/07
0321/1/07
0063/07
0682/07
0901/07
0439/07B
0380/07
0135/07B
0478/07
0080/07B
0059/07
0527/07
0209/07
0080/07
0296/07
0681/1/07
0555/07
0306/07B
0275/07
0022/07
0681/07B
0312/07
0350/07
0021/07
0233/07
0656/06
0818/06
0660/06B
0584/06B
0658/06
0247/06
0938/06
0465/06
0626/06B
0012/06B
0794/06
0206/06
0054/06
0642/06
0031/06
0626/3/06
0936/06
0764/06
0477/06B
0094/06
0094/2/06
0053/06
0246/06
0884/06
0477/1/06
0626/06
0723/06
0868/06
0332/1/06
0678/06
0029/06
0417/06
0348/06
0505/06B
0250/06
0257/06B
0507/06
0427/06
0280/06
0261/06
0073/06
0081/06
0668/06
0018/06
0584/1/06
0253/1/06
0910/06
0791/06
0094/1/06
0532/06B
0257/06
0253/06
0623/06
0257/1/06
0174/06B
0884/06B
0018/06B
0755/7/06
0174/1/06
0182/06
0094/06B
0818/06B
0141/06
0660/06
0918/06
0745/06
0052/06
0211/06
0012/1/06
0088/05
0626/05
0249/05B
0745/05
0396/05
0790/05
0194/05
0396/1/05
0710/05
0554/05B
0397/05B
0184/05
0329/05B
0250/05
0248/05
0554/1/05
0286/1/05
0397/05
0091/05B
0616/05B
0706/1/05
0813/05
0706/05
0932/05
0945/05
0464/05
0003/05
0710/1/05
0329/05
0091/05
0193/1/05
0091/1/05
0286/05B
0249/05
0401/05
0941/05
0729/05
0746/05
0002/05
0706/05B
0748/05
0642/05
0245/05
0396/05B
0089/05
0249/1/05
0397/1/05
0218/05
0245/05B
0186/05
0054/05
0588/05
0354/05
0603/05
0015/05
0766/05
0132/1/05
0363/05
0139/05
0876/05
0710/3/05
0002/05B
0014/05
0460/05
0002/1/05
0817/05
0944/05
0726/05
0132/05B
0924/05
0336/05
0136/05
0137/05
0193/05B
0853/05
0082/05
0710/05B
0132/05
0221/05
0329/1/05
0616/2/05
0654/05
0399/05
0348/05
0095/05
0764/05
0496/05
0238/04B
0269/04
0955/1/04
0618/04
0269/3/04
0940/1/04
0807/04
0361/04
0540/04B
0610/04
0466/04
0903/04
0985/04
0438/04
0891/04
0708/04B
0892/04
0586/04
0408/04
0238/04
0450/04
0332/04B
0894/04
0571/04
0734/04
0128/04B
0939/04
0269/2/04
0891/1/04
0708/1/04
0891/04B
0105/04
0955/04
0940/04B
0955/04B
0940/04
0955/2/04
0682/04
0709/04
0613/04
0889/04
0915/04
0818/04
0269/1/04
0269/04B
0244/03
0835/03B
Drucksache 367/20

... (Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz genutzt werden. Von dieser Strompreisentlastung durch die Reduktion der EEG-Umlage profitieren technologieneutral sämtliche Stromverbraucher und Sektorkopplungstechnologien. Dazu gehört auch die Erzeugung von grünem Wasserstoff zur Nutzung im Schienenverkehr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/20




Entschließung

Ergänzend zu Ziff. 1:

Ergänzend zu Ziff. 3:

Ergänzend zu Ziff. 4b:

Ergänzend zu Ziff. 4h:

Ergänzend zu Ziff. 5a:

Ergänzend zu Ziff. 6:


 
 
 


Drucksache 41/20

... "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ein die Bundesschienenwege betreffendes Maßnahmengesetz zu ändern, wenn nach Inkrafttreten eines solchen Maßnahmengesetzes Tatsachen bekannt werden, die der Ausführung des Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen des Verkehrsinfrastrukturprojektes nach den getroffenen Festsetzungen entgegenstehen."



Drucksache 10/20 (Beschluss)

... Bislang leisten die Länder Ausgleichszahlungen an anspruchsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anteilig entsprechend der Verkehrsleistung des EVU in den betroffenen Ländern. Für EVU, die volatile Verkehrsleistungen über mehrere Landesgrenzen hinweg erbringen, ist die Aufschlüsselung sehr aufwändig und von den betroffenen Ländern zugleich nicht verifizierbar. Denn insbesondere bei eigenwirtschaftlichen Transitverkehren auf bundeseigenen Schienenwegen haben die Länder keine Kenntnis davon, welche Verkehre tatsächlich auf ihrem Gebiet stattfinden. Zudem können die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Länder bei sehr volatilen Verkehrsleistungen entsprechend starken jährlichen Schwankungen unterliegen, was die haushälterische Einplanung erschwert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 2 Satz 3 AEG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16 Absatz 3 AEG


 
 
 


Drucksache 274/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Regelungen für einen verkehrslärm\-übergreifenden Lärmschutz zu treffen. Zumindest sollte bei der Ermittlung der Geräuschbelastung in dem zu betrachtenden Straßenabschnitt oder Schienenweg die Vorbelastung durch die Geräusche anderer Straßen oder Schienenwege berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/20 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 01


 
 
 


Drucksache 10/20

... eine entsprechende Regelung für die nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen trifft, welche auf bundeseigene öffentliche Eisenbahnen nicht anwendbar ist, ergibt sich dies bereits aus Aspekten der Gleichbehandlung. Darüber hinaus ist es aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Verkehrsarten auch sachgerecht, eine Ausgleichsregelung zu schaffen. Die Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs an Bahnübergängen ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Straße und Schiene. Zielsetzung der Ausgleichsleistungen gemäß § 16

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Drucksache 10/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Regelung

II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Alternativen

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder

3.3 Erfüllungsaufwand für die Kommunen

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 99/20 (Beschluss)

... (§ 1 Absatz 1 ESiV). Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden (§ 2 Absatz 20

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 99/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ESiV

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 4 Nummer 2 und 3 - neu -EIGV

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EIGV

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 456/20 (Beschluss)

... "1. Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom einschließlich der Bahnstromfernleitungen,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG

7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 und Satz 3 AEG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG

9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG

10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG

13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG

16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, 3 und Absatz 9 - neu - AEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

17. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17c Nummer 4 FStrG

‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

18. Zu Artikel 2b - neu - § 14c Nummer 4 WaStrG

‚Artikel 2b Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

19. Zu Artikel 2c - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG

‚Artikel 2c Änderung des Luftverkehrsgesetzes

20. Zu Artikel 2d - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB

‚Artikel 2d Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

21. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG

§ 14a
... (weiter wie Regierungsvorlage)

§ 14b
Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen

22. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG

23. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG

24. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG

25. Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c § 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG

26. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG

27. Zu Artikel 4 Nummer 3

28. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG

29. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes

30. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zum Gesetzentwurf allgemein

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 257/20

... *) DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



Drucksache 169/1/20

... Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens lässt sich dem Gesetz lediglich ganz allgemein entnehmen, dass es "kostengünstig" sein soll (§ 3c Absatz 2 Nummer 4 NetzDG). Der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren "kostengünstig" und "insbesondere für die Person, welche die Schlichtungsstelle anruft, allenfalls mit geringen Kosten, die keine abschreckende Wirkung haben dürfen" verbunden sein soll (vergleiche Seite 51). Diese Ausführungen bleiben sehr abstrakt und unbestimmt. Hier erschiene eine Konkretisierung im Gesetzestext (etwa durch Festlegung von Höchstbeträgen, die nicht überschritten werden dürfen) sinnvoll. Zudem erschiene es angezeigt, Kostenfreiheitstatbestände (etwa entsprechend den Regelungen zur



Drucksache 456/1/20

... : nur Eisenbahnen des Bundes und nur "Vordringlicher Bedarf"), die "nur" regionale Bedeutung haben können, aber beispielsweise in Verdichtungsräumen große Pendlerströme bewältigen, also volkswirtschaftlich einen hohen Nutzen stiften, genauso wie regional bedeutsame Schienenlogistikterminals der NE. Das erscheint willkürlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VwGO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 VwGO

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO

8. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 87c - neu - VwGO Nummer 5a - neu - § 128a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu - VwGO

§ 87c

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Artikel 1 Nummer 4a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 Nummer 5a

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO

10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO

11. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG

12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG , Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu -, Buchstabe b Absatz 1a Satz 1 und Satz 3, Buchstabe c Absatz 3 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG und Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG

14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu - AEG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a AEG

16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG

17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG , Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG

20. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG

21. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG

23. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG

24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG

26. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18e Absatz 5 Satz 1 AEG * In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

27. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1 AEG , Buchstabe b - neu - § 21 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG *

28. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 3 AEG *

29. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 21 Absatz 9 - neu - AEG *

30. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17e Absatz 5 Satz 1 FStrG **

‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

31. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 1 Satz 6 - neu - FStrG *

‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

32. Zu Artikel 2a - neu - § 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG *

‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

33. Zu Artikel 2a - neu - § 14e Absatz 5 Satz 1 WaStrG *

‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

34. Zu Artikel 2a - neu - § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - LuftVG *

‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes

35. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 1 Satz 11 - neu - LuftVG *

‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes

36. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG *

‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes

37. Zu Artikel 2a - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB *

‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

38. Zu Artikel 2a - neu - § 173 Absatz 2 GWB *

‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

39. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG

§ 14a
... (weiter wie Regierungsvorlage)

§ 14b
Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen

40. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG

41. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG

42. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG

43. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG

44. Hilfsempfehlung zu Ziffer 43

Zu Artikel 4 Nummer 3

45. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG

46. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 3 Nummer 1 UVPG

47. Zu Artikel 4 Nummer 3

48. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG

49. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e § 15 Absatz 5 ROG

50. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes

51. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zum Gesetzentwurf allgemein

54. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 196/20

... verstoßen, geben in der Praxis häufig zu Beschwerden gegen Inkassodienstleister Anlass. Deshalb ist es bedeutsam, dass den Aufsichtsbehörden derartige Missstände bekannt werden und sie in der Lage sind, auf diese angemessen zu reagieren. In Anbetracht der Bedeutung derartiger Verfehlungen erschiene es nicht ausreichend, deren Verfolgung allein den nach § 8 Absatz 3



Drucksache 246/20

... Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/20




Zweites Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 16
Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.

§ 17
Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

§ 30
Absonderung.

§ 54a
Vollzug durch die Bundeswehr

§ 54b
Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Artikel 2
Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 25
Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung

§ 26
Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Artikel 3a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 150a
Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie

Artikel 5a
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

§ 16
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 5b
Änderung des Pflegezeitgesetzes

§ 9
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

Artikel 9
Änderung des Pflegeberufegesetzes

Artikel 10
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Transfusionsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Artikel 13
(weggefallen)

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 21
Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Artikel 16
(weggefallen)

Artikel 17
Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Artikel 18
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

§ 27
Abschluss von Ausbildungen.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 293/20

... Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Monaten undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch in der Reise- und Tourismuswirtschaft machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar. Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Auch wenn bereits erste Lockerungen der Beschränkungen vorgenommen wurden, ist zurzeit unabsehbar, wann mit einer Normalisierung des Reisebetriebs gerechnet werden kann.



Drucksache 119/20 (Beschluss)

... Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr der Schiene (2021) - COM(2020) 78 final; Ratsdok. 6556/20



Drucksache 274/1/20

... (1) § 1 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung gilt bis zum 31. Dezember 2025, für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch ... geändert worden ist, unterliegen, bis zum 31. Dezember 2027. Gleiches gilt,

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Drucksache 274/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV und Nummer 3 § 6 16. BImSchV

§ 6
Übergangsregelungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 16. BImSchV

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 16. BImSchV *

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 01

6. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 3 16. BImSchV *

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 § 3 Absatz 3 und § 3a Absatz 2 Satz 3 16. BImSchV


 
 
 


Drucksache 274/20

... Die Berechnung der Schallausbreitung folgt im Wesentlichen der DIN ISO 9613 - 2: 1999, Schallausbreitung im Freien. Diese Norm bildet derzeit auch die Grundlage für die Schallausbreitung von Gewerbe- und Industrielärm sowie Schienenlärm.

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Drucksache 274/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderungen der Verkehrslärmschutzverordnung

§ 3
Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

§ 3a
Festlegung der Straßendeckschichtkorrektur

§ 6
Übergangsregelung für die Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

1. Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19

1.1 Berechnungsverfahren

1.2 Berechnung der Schallausbreitung

1.3 Unterschiede zwischen den RLS-90 und den RLS-19

1.4 Vergleichsrechnung

2. Technische Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten - Ausgabe 2019 - TP KoSD-19

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Nachhaltigkeitsaspekte

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

XII. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5067, BMVI: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

4 Bund

4 Länder

Plan aufstellende Behörde:

4 Straßenbaubehörden:

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 456/6/20

... "1. die Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom auf einer Länge von weniger als 50 Kilometern,"

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Drucksache 456/6/20




Zu Artikel 4 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 245/1/20

... Unter Berücksichtigung der Länderinteressen erschiene es unverhältnismäßig, aus den neuen, ohne Umsetzungsfrist sofort geltenden, aber zeitlich auf wenige Monate befristeten Regelungen einen umfassenden Ausstattungsanspruch der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit abzuleiten. Zudem gilt es zu bedenken, dass eine Ausstattung der Gerichte wenig Sinn macht, wenn sich die Kommunikationspartner nicht ebenfalls binnen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit mit der notwendigen Technik ausstatten können. Dies erscheint, jedenfalls in nennenswertem Umfang, höchst zweifelhaft, zumal eine Rechtspflicht für jedermann, diese Kommunikationstechnik vorzuhalten, aktuell nicht besteht und kurzfristig auch nicht umsetzbar wäre.



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Unter Berücksichtigung der Länderinteressen erschiene es unverhältnismäßig, aus den neuen, ohne Umsetzungsfrist sofort geltenden, aber zeitlich auf wenige Monate befristeten Regelungen einen umfassenden Ausstattungsanspruch der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit abzuleiten. Zudem gilt es zu bedenken, dass eine Ausstattung der Gerichte wenig Sinn macht, wenn sich die Kommunikationspartner nicht ebenfalls binnen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit mit der notwendigen Technik ausstatten können. Dies erscheint, jedenfalls in nennenswertem Umfang, höchst zweifelhaft, zumal eine Rechtspflicht für jedermann, diese Kommunikationstechnik vorzuhalten, aktuell nicht besteht und kurzfristig auch nicht umsetzbar wäre.



Drucksache 261/1/20

... e) Der Bundesrat hält vor diesem Hintergrund insbesondere den Ausschluss der Artikel 30 und 31 RESC von der Ratifikation weder für schlüssig begründet noch für sachgerecht. Die Begründung, wonach beide Regelungen in ihren Ausprägungen, Voraussetzungen und Anwendungsgrenzen als nicht ausreichend konturiert erschienen und damit in ihrer Umsetzung in nationales Recht problematisch seien, ist aus Sicht des Bundesrates nicht hinreichend substantiiert, um die behauptete Erforderlichkeit des Anwendungsausschlusses zu belegen.



Drucksache 255/20

... stourismus sowie der ländliche24 Tourismus - sind in vielen Regionen der EU präsent und schaffen innovative, lokalisierte Tourismusangebote für Geschäfts- und Freizeitmöglichkeiten außerhalb der Saison. Es ergeben sich neue Möglichkeiten, versteckte oder vergessene Natur- und Kulturschätze im näheren heimatlichen Umfeld zu entdecken und vor Ort hergestellte Erzeugnisse auszuprobieren. Das vorgeschlagene Europäische Jahr der Schiene 2021 könnte sich auf diesen speziellen Verkehrsträger konzentrieren, um den Intra-EU-Tourismus zu fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 255/20




I. Einleitung

II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN

a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit

b Wiederherstellung sicheren Verkehrs

c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken

d. Nutzung digitaler Technologien

e. Schutz der Rechte

III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN

a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus

b Die Auswirkungen der Krise

c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe

d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung

e Rettung von Arbeitsplätzen

f Förderung des lokalen Tourismus

IV. Zusammenarbeit

V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft


 
 
 


Drucksache 10/1/20

... Bislang leisten die Länder Ausgleichszahlungen an anspruchsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anteilig entsprechend der Verkehrsleistung des EVU in den betroffenen Ländern. Für EVU, die volatile Verkehrsleistungen über mehrere Landesgrenzen hinweg erbringen, ist die Aufschlüsselung sehr aufwändig und von den betroffenen Ländern zugleich nicht verifizierbar. Denn insbesondere bei eigenwirtschaftlichen Transitverkehren auf bundeseigenen Schienenwegen haben die Länder keine Kenntnis davon, welche Verkehre tatsächlich auf ihrem Gebiet stattfinden. Zudem können die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Länder bei sehr volatilen Verkehrsleistungen entsprechend starken jährlichen Schwankungen unterliegen, was die haushälterische Einplanung erschwert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 2 Satz 3 AEG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16 Absatz 3 AEG


 
 
 


Drucksache 166/20 (Beschluss)

... Der Regelungsgehalt der Bestimmung bleibt ebenfalls im Wesentlichen unverändert, wird aber behutsam den aktuellen Gegebenheiten angepasst. So gilt sie nunmehr für alle Hausangehörigen, unabhängig davon, ob sie im Haushalt helfen. Ferner wird auf die zeitliche Beschränkung des Schutzes von Vorräten für einen Zeitraum von vier Wochen verzichtet. Gerade bei Feuerungsmitteln ist es aufgrund der geringeren Gesamtkosten allgemein üblich, dass diese in anderen Mengen erworben werden, die mindestens für ein halbes, häufig für ein ganzes Jahr ausreichen. Bei einer teilweisen Pfändung wäre der Schuldner gezwungen, zu erheblich ungünstigeren Konditionen Feuerungsmittel nachzuerwerben, was unbillig erschiene.



Drucksache 41/1/20

... c) Das Gesetz lässt allerdings offen, inwiefern die aufgezählten Projekte für einen klimafreundlichen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur von Bedeutung sind. Der Verweis auf ihre Qualität als Schienen- und Wasserstraßenprojekte, die im vordringlichen Bedarf des Verkehrswegeplanes gelistet sind, ist dafür bestenfalls ein notwendiges aber kein hinreichendes Kriterium.



Drucksache 87/20

... Nicht erforderlich erschien es hingegen, die Telemedien ausdrücklich in § 100g Absatz 1 Ziffer 2 StPO, aufzunehmen. Der dort verwendete Begriff der Telekommunikation umfasst - wie in § 100a StPO - auch die Kommunikation mittels Telemedien, vergleiche dazu die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, Rn. (34f.). Denn hier geht es nicht um die technische Form der Datenübertragung, sondern unabhängig vom Übertragungsweg und der Übermittlungsform darum, dass die Informationen körperlos befördert werden und dass sie am Empfangsort wieder erzeugt werden können.



Drucksache 169/20 (Beschluss)

... Hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens lässt sich dem Gesetz lediglich ganz allgemein entnehmen, dass es "kostengünstig" sein soll (§ 3c Absatz 2 Nummer 4 NetzDG). Der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren "kostengünstig" und "insbesondere für die Person, welche die Schlichtungsstelle anruft, allenfalls mit geringen Kosten, die keine abschreckende Wirkung haben dürfen" verbunden sein soll (vergleiche Seite 51). Diese Ausführungen bleiben sehr abstrakt und unbestimmt. Hier erschiene eine Konkretisierung im Gesetzestext (etwa durch Festlegung von Höchstbeträgen, die nicht überschritten werden dürfen) sinnvoll. Zudem erschiene es angezeigt, Kostenfreiheitstatbestände (etwa entsprechend den Regelungen zur



Drucksache 166/1/20

... Der Regelungsgehalt der Bestimmung bleibt ebenfalls im Wesentlichen unverändert, wird aber behutsam den aktuellen Gegebenheiten angepasst. So gilt sie nunmehr für alle Hausangehörigen, unabhängig davon, ob sie im Haushalt helfen. Ferner wird auf die zeitliche Beschränkung des Schutzes von Vorräten für einen Zeitraum von vier Wochen verzichtet. Gerade bei Feuerungsmitteln ist es aufgrund der geringeren Gesamtkosten allgemein üblich, dass diese in anderen Mengen erworben werden, die mindestens für ein halbes, häufig für ein ganzes Jahr ausreichen. Bei einer teilweisen Pfändung wäre der Schuldner gezwungen, zu erheblich ungünstigeren Konditionen Feuerungsmittel nachzuerwerben, was unbillig erschiene.



Drucksache 99/1/20

... (§ 1 Absatz 1 ESiV). Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden (§ 2 Absatz 20

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 99/1/20




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ESiV

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 4 Nummer 2 und 2a - neu -EIGV

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EIGV

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 392/20

... § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen



Drucksache 393/20

... es in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.



Drucksache 582/19

... Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Regelungen, die die Verfahren für Ersatzneubauten bei Straße und Schiene verschlanken. Durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 22b
Duldungspflichten bei Instandhaltung und Erneuerung von Eisenbahnanlagen

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 3a
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

Artikel 3
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 5

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5046, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 521/19

... Straßenverkehr, Schienenverkehr, inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3
Nationale Klimaschutzziele

§ 4
Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung

§ 5
Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung

§ 6
Bußgeldvorschriften

§ 7
Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

§ 8
Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen

Abschnitt 3
Klimaschutzplanung

§ 9
Klimaschutzprogramme

§ 10
Berichterstattung

Abschnitt 4
Expertenrat für Klimafragen

§ 11
Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

§ 12
Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13
Berücksichtigungsgebot

§ 14
Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 15
Klimaneutrale Bundesverwaltung

Anlage 1
- Sektoren (zu §§ 4 und 5)

Anlage 2
- Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Treibhausgase § 2 Nr. 1

Treibhausgasemissionen § 2 Nr. 2

Europäische Governance-Verordnung § 2 Nr. 3

Europäische Klimaschutzverordnung § 2 Nr. 4

Europäische Klimaberichterstattungsverordnung § 2 Nr. 5

Übereinkommen von Paris § 2 Nr. 6

Klimaschutzplan § 2 Nr. 7

Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft § 2 Nr. 8

Netto -Treibhausgasneutralität § 2 Nr. 9

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 4

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Zu § 5

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 8

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 9

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 10

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 11

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 12

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 13

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 14

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 15

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Anlage 1 - Sektoren zu den §§ 4 und 5

Zu den einzelnen Sektoren:

Zu Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen zu § 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4859, BMU: Entwurf eines Bundes-Klimaschutzgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluation

Anlage 2
des Vorhabens festgelegt sind. Die dafür erforderlichen Emissionsmengen ermittelt das Umweltbundesamt im Sinne des § 5. Dabei erhält es Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen, anhand derer es die Zielerreichung und die Unter- oder Überschreitungen der Jahresemissionsmengen ermittelt. Sollten die Ziele verfehlt werden, weil die Jahresemissionsmengen überschritten werden, gibt das Regelungsvorhaben bereits Schlussfolgerungen vor. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Bundesministerien haben Sofortmaßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 10/1/19

... Die Änderungen dienen der Beibehaltung der derzeit geltenden Aufsichtsregelung im Bereich der schmalspurigen Eisenbahnen. Gleichwohl bei ihnen auch Schienenpersonennahverkehr betrieben wird, nehmen sie doch baulich und betrieblich wie auch beförderungsrechtlich, insbesondere tariflich eine Sonderstellung ein. Eine Ausdehnung der Aufsichtstätigkeit des Bundes beziehungs-wiese des Eisenbahn-Bundesamtes auf diese Eisenbahnen erscheint daher überzogen und nicht gerechtfertigt. Negative Auswirkungen auf den Verbraucherschutz sind mit den Änderungen nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/19




Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 347/19

... es erleichtert werden. Bisher können die Wohnungseigentümer Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge nur nach Maßgabe von § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg beschließen. Erforderlich ist danach neben der Stimmenmehrheit der in einer Versammlung erschienenen Wohnungseigentümer auch die Zustimmung aller durch die baulichen Veränderungen beeinträchtigten Wohnungseigentümer. Dementsprechend hat der einzelne Wohnungseigentümer, der eine Ladestation nutzen will, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Herstellung einer solchen Ladestation nur unter diesen hohen Voraussetzungen.



Drucksache 388/19 (Beschluss)

... Im Interesse der Verwirklichung dieses Ziels müssen die Gestaltung der Bahnanlagen, insbesondere der Bahnsteige, die eingesetzten und die künftig vorgesehenen Fahrzeuge aufeinander abgestimmt sein. Aufgrund des seitens der Eisenbahninfrastrukturunternehmen - oft mit maßgeblicher Finanzierung des Bundes, der Länder und der Kommunen - erreichten Ausbaustands der Bahnsteige und der langjährig festgelegten Fahrzeugeinsatzkonzepte der Länder und Aufgabenträger erscheint eine kurzfristige einheitliche Bahnsteighöhe von 0,76 Meter über Schienenoberkante nicht für alle Teilnetze als sachgerecht und behindert die zeitnahe und kostengünstige Verwirklichung des Ziels der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr. Für die Zeit bis zur Verwirklichung einer einheitlichen Höhe von 0,76 Meter über Schienenoberkante ist eine Gleichstellung mit einer Bahnsteighöhe von 0,55 Meter über Schienenoberkante erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 8
Barrierefreiheit

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2 Nummer 2

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 579/19

... Seit der Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber mehrere Gesetzesänderungen zur Beschleunigung der Verfahren zur Planung und Genehmigung von Infrastrukturvorhaben vorgenommen. Zuletzt trat im Dezember 2018 das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich in Kraft. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht darüber hinaus vor, Baurecht durch einzelne Maßnahmengesetze zu schaffen. Auch das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung sieht für den Bereich Schiene die Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetze vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Gegenstand des Gesetzes

§ 2
Verkehrsinfrastrukturprojekte

§ 3
Träger des Vorhabens; zuständige Behörde

§ 4
Vorbereitendes Verfahren

§ 5
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 6
Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen

§ 7
Anhörungsverfahren

§ 8
Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht

§ 9
Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes

§ 10
Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission

§ 11
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes

§ 12
Normenkontrollverfahren

§ 13
Zusätzliche Regelungen der Behörde

§ 14
Überleitung von Verfahren

§ 15
Gebühren

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absätze 3 bis 5

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummern 1 bis 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5016, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 580/19

... Der Gesetzentwurf führt dazu, dass den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, um die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben des Bundes

Haushaltsausgaben der Länder

Haushaltsausgaben der Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 258/1/19

... /EU /EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur

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Drucksache 258/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, 2 und 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG , Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG , Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG


 
 
 


Drucksache 546/19

... 2. Zur Erreichung dieser Ziele müssen weitere Anreize für einen Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf umweltfreundliche Verkehrsmittel geschaffen werden. Dazu ist die Stärkung sowohl des Schienenpersonennahverkehrs als auch des sonstigen öffentlichen Personennahverkehrs durch ein insgesamt flächendeckendes, leistungsfähiges, bezahlbares und nutzerorientiertes Angebot an öffentlichen Verkehrsleistungen von zentraler Bedeutung.


 
 
 


Drucksache 158/19 (Beschluss)

... "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren." ‘

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Drucksache 158/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 eKFV

§ 3
Berechtigung zum Führen

2. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 eKFV

3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - eKFV

4. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 4 Satz 3, 4, 5 und 6 eKFV

5. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 eKFV

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2, 3 und 4 eKFV

7. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 und 3 eKFV

8. Zu Artikel 1 § 14 Nummer 5 eKFV

9. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 4 Satz 1 eKFV

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 und 2 - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a und § 10 Absatz 3 Satz 2 FeV

11. Zu Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV

12. Zu Artikel 4a - neu - § 5 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO

‚Artikel 4a Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:


 
 
 


Drucksache 364/1/19

... , führt doch der Gesetzentwurf zu dem Ergebnis, dass das Verhalten eines Angeklagten, der zum Hauptverhandlungstermin schuldhaft nicht erschienen ist, durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gleichsam "honoriert" wird.



Drucksache 13/1/19

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 520/19

... Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Durch eine halbjährige Übergangsfrist soll den Betroffenen, insbesondere den Maklern, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Geschäftspraktiken der neuen Rechtslage anzupassen. Die Dauer von sechs Monaten erscheint als Übergangsfrist erforderlich, aber auch ausreichend. Es wird daher davon abgesehen, das Inkrafttreten zum ersten Tag eines Quartals anzuordnen, da hierdurch der Zeitraum entweder verkürzt oder verlängert werden würde und beides nicht sachgerecht erschiene.



Drucksache 608/1/19

... - höhere Investitionsmittel für den Neu- und Ausbau der Schieneninfrastruktur (Schienenwege und Oberleitungen),

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Drucksache 608/1/19




1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

a Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

b Erhöhung der Entfernungspauschale

c Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

d Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

e Kompensation über Stromsteuer und Energiegeld

f Zudem besteht ein Ungleichgewicht bei der Lastenverteilung zu Ungunsten der Länder.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zur Mobilitätsprämie:


 
 
 


Drucksache 258/19 (Beschluss)

... /EU /EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur



Drucksache 347/19 (Beschluss)

... es erleichtert werden. Bisher können die Wohnungseigentümer Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge nur nach Maßgabe von § 22 Absatz 1 Satz 1 Weg beschließen. Erforderlich ist danach neben der Stimmenmehrheit der in einer Versammlung erschienenen Wohnungseigentümer auch die Zustimmung aller durch die baulichen Veränderungen beeinträchtigten Wohnungseigentümer. Dementsprechend hat der einzelne Wohnungseigentümer, der eine Ladestation nutzen will, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Herstellung einer solchen Ladestation nur unter diesen hohen Voraussetzungen.



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... a) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die Teil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind. Hierzu zählen insbesondere die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die Einführung einer Mobilitätsprämie für Pendlerinnen und Pendler mit geringem zu versteuernden Einkommen, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr und die Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Gebiete für

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Drucksache 514/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 515/1/19

... 4.d) Die Erhöhung der Luftverkehrsabgabe dient der Finanzierung der Klimaschutzprogrammmaßnahme "Stärkung des Schienenpersonenverkehrs". Die volle Jahreswirkung der Steuermehreinnahmen durch die Erhöhung der Luftverkehrsabgabe überkompensiert aber die volle Jahreswirkung der Steuermindereinnahmen durch die ermäßigte Besteuerung der Beförderungsleistungen im Schienenpersonenverkehr um rund 250 Millionen Euro. Die Bundesregierung wird aufgefordert, diese Mittel zweckgebunden zur Erforschung und Entwicklung regenerativer Kraftstoffe, die für ihre Erzeugung und Nutzung erforderlichen Technologien sowie für Maßnahmen zu ihrer Markteinführung einzusetzen, z.B. im Rahmen von Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wie die "Entwicklung strombasierter Kraftstoffe", die "Forschungsinitiative Synthetische Energieträger", die "Forschungsinitiative Energiewende im Verkehr" oder entsprechend auch im Rahmen des Luftfahrtforschungsprogramms der Bundesregierung.

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Drucksache 515/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 10/19

... - Verwaltungsvereinfachung durch konsequentere Trennung der Zuständigkeiten im Tarifbereich (Bund: Schienenpersonenfernverkehr, Länder: Schienenpersonennahverkehr)

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Drucksache 10/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 32
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

Artikel 3
Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Regelung

II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Alternativen

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5


 
 
 


Drucksache 450/1/19

... In Nummer 5 sind im Einleitungsteil nach den Wörtern "Wasserstoff im Schienenverkehr" die Wörter "in Bereichen, in denen sie der Direktnutzung von Elektrizität aus volkswirtschaftlicher und klimapolitischer Sicht überlegen ist," einzufügen.

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Drucksache 450/1/19




1. Zu Nummer 2 Satz 2

2. Zu Nummer 2 Satz 4 - neu - Der Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:

3. Zu Nummer 4 Buchstabe a Satz 3, 4

4. Zu Nummer 4 Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Nummer 4 Buchstabe c Satz 3

8. Zu Nummer 4 Buchstabe e

9. Zu Nummer 4 Buchstabe e

10. Zu Nummer 4 Buchstabe g Satz 2 - neu - In Nummer 4 ist dem Buchstaben g folgender Satz anzufügen:

11. Zu Nummer 4 Buchstabe h

12. Zu Nummer 4 Buchstabe j

13. Zu Nummer 4 Buchstabe k - neu - Nummer 4 ist folgender Buchstabe k anzufügen:

14. Zu Nummer 5 Einleitungsteil


 
 
 


Drucksache 13/2/19

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 400/5/19

... Der gesetzliche Bedarf und die verbindliche Feststellung des verkehrlichen und volkswirtschaftlichen Nutzens der für den Strukturwandel vorgesehenen Bundesfernstraßen muss ebenso wie bei den Bundesschienenwegen (§ 22 Absatz 2) unmissverständlich im Gesetz verankert werden. Diese Projekte dürfen nicht schlechter gestellt sein als die regulären Bedarfsplanprojekte, für die in § 1 Absatz 2



Drucksache 521/1/19

... hh) Der Ansatz, die Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 Prozent auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zu senken, wird vom Bundesrat begrüßt. Maßnahmen zur Stärkung des Schienenverkehrs sollten sich jedoch nicht nur auf die Umsatzsteueränderung beschränken. Über die eingeplanten Mittel zur Erneuerung des Schienennetzes hinaus müssen mehr Mittel für die Elektrifizierung von Bahnstrecken mittels Oberleitung, aber auch mittels Wasserstoff-Brennstoffzellen-Zügen oder batterieelektrischen Zügen zur Verfügung gestellt werden.

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Drucksache 521/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1a - neu - KSG

11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 4 KSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 KSG

13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 KSG

14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 KSG

15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 KSG

16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 5 - neu - KSG

17. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSG

18. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 KSG ****

19. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG

20. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG *****

21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22

Zu Artikel 1

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1

23. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 KSG

24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 KSG

25. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 KSG


 
 
 


Drucksache 76/19 (Beschluss)

... -Regulierung des Straßenverkehrs eine Verkehrsverlagerung auf umweltverträgliche Verkehrsmittel wie die Schiene beinhaltet.



Drucksache 44/1/19

... Um die Sicherheit im Bahnverkehr auch künftig bundesweit einheitlich zu garantieren, ist es sinnvoll, die in § 8 Absatz 2 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) bislang enthaltene Regelung nicht zu streichen, sondern wortgleich in § 4 Absatz 2 EVO zu übernehmen. Eine Beibehaltung der seit vielen Jahren bewährten Regelung des § 8 Absatz 2 EVO zum Ausschluss von Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder der Mitreisenden darstellen, wird auch von der Deutschen Bahn AG und zahlreichen Aufgabenträgern im Schienenpersonennahverkehr unterstützt.

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Drucksache 44/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 4 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 4 - neu - EVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 6 Absatz 3 - neu - EVO

4. Zu Artikel 2 § 63 Absatz 5 und § 64b Absatz 1 Nummer 3,4 und 5 - neu - EBO

‚Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.