111 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Schienennetz"
Drucksache 99/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
... (§ 1 Absatz 1 ESiV). Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden (§ 2 Absatz 20
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ESiV
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 4 Nummer 2 und 3 - neu -EIGV
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EIGV
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Â
Â
Â
Drucksache 456/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe (Absatz 1a Nummer 5) dienen überwiegend der Erlangung eines robusten Netzes. Mit einem robusten Netz soll während der bevorstehenden umfangreichen Baumaßnahmen im Schienennetz in ganz Deutschland durch kleinere Maßnahmen die Leistungsfähigkeit auf der Schiene erhöht werden, zum Beispiel durch Umleitungsstrecken. Hier ist eine schnelle Umsetzung von besonderer Bedeutung zur Erlangung der angestrebten Ziele im Schienensektor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 und Satz 3 AEG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, 3 und Absatz 9 - neu - AEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
17. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17c Nummer 4 FStrG
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 2b - neu - § 14c Nummer 4 WaStrG
‚Artikel 2b Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
19. Zu Artikel 2c - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG
‚Artikel 2c Änderung des Luftverkehrsgesetzes
20. Zu Artikel 2d - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB
‚Artikel 2d Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
21. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG
§ 14a ... (weiter wie Regierungsvorlage)
§ 14b Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen
22. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG
23. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c § 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG
26. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG
27. Zu Artikel 4 Nummer 3
28. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG
29. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
30. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
32. Zum Gesetzentwurf allgemein
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Â
Â
Â
Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe (Absatz 1a Nummer 5) dienen überwiegend der Erlangung eines robusten Netzes. Mit einem robusten Netz soll während der bevorstehenden umfangreichen Baumaßnahmen im Schienennetz in ganz Deutschland durch kleinere Maßnahmen die Leistungsfähigkeit auf der Schiene erhöht werden, zum Beispiel durch Umleitungsstrecken. Hier ist eine schnelle Umsetzung von besonderer Bedeutung zur Erlangung der angestrebten Ziele im Schienensektor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 VwGO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 VwGO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 VwGO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 48 Absatz 3 VwGO , Nummer 2 § 50 Absatz 2 VwGO
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a VwGO
8. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 87c - neu - VwGO Nummer 5a - neu - § 128a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a - neu - VwGO
§ 87c
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Artikel 1 Nummer 4a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1 Nummer 5a
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 101 Absatz 1 Satz 2 VwGO
10. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 185 Absatz 1a - neu -VwGO
11. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 2 Absatz 7f AEG , Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu -, Buchstabe b Absatz 1a Satz 1 und Satz 3, Buchstabe c Absatz 3 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG und Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 - neu - AEG
15. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a AEG
16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG
17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 AEG , Nummer 3 § 21 Absatz 8 Satz 2 AEG , Nummer 4 § 22 Absatz 1 AEG
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG
20. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AEG
21. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 - neu - AEG
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 2a - neu - AEG
23. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG
24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 3 und 4 - neu - AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18c Nummer 4 AEG
26. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 18e Absatz 5 Satz 1 AEG * In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
27. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 2 Satz 1 AEG , Buchstabe b - neu - § 21 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG *
28. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 3 AEG *
29. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 21 Absatz 9 - neu - AEG *
30. Zu Artikel 2a - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und § 17e Absatz 5 Satz 1 FStrG **
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
31. Zu Artikel 2a - neu - § 17 Absatz 1 Satz 6 - neu - FStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
32. Zu Artikel 2a - neu - § 14 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
33. Zu Artikel 2a - neu - § 14e Absatz 5 Satz 1 WaStrG *
‚Artikel 2a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
34. Zu Artikel 2a - neu - § 6 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
35. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 1 Satz 11 - neu - LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
36. Zu Artikel 2a - neu - § 8 Absatz 3 LuftVG *
‚Artikel 2a Änderung des Luftverkehrsgesetzes
37. Zu Artikel 2a - neu - § 97 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - GWB *
‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
38. Zu Artikel 2a - neu - § 173 Absatz 2 GWB *
‚Artikel 2a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
39. Zu Artikel 4 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Inhaltsübersicht, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 14b - neu - UVPG
§ 14a ... (weiter wie Regierungsvorlage)
§ 14b Besondere Änderungen zur Modernisierung von Bundesfernstraßen
40. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 UVPG
41. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 1 UVPG
42. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - UVPG
43. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 1 UVPG
44. Hilfsempfehlung zu Ziffer 43
Zu Artikel 4 Nummer 3
45. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 2 Nummer 2 UVPG
46. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 14a Absatz 3 Nummer 1 UVPG
47. Zu Artikel 4 Nummer 3
48. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG
49. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe e § 15 Absatz 5 ROG
50. Zu Artikel 5 Änderung des Raumordnungsgesetzes
51. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zum Gesetzentwurf allgemein
54. Zum Gesetzentwurf allgemein
Â
Â
Â
Drucksache 99/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
... (§ 1 Absatz 1 ESiV). Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden (§ 2 Absatz 20
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ESiV
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 4 Nummer 2 und 2a - neu -EIGV
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EIGV
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Â
Â
Â
Drucksache 582/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... sollen Investitionen in das Schienennetz beschleunigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 22b Duldungspflichten bei Instandhaltung und Erneuerung von Eisenbahnanlagen
Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
§ 3a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
Artikel 3 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 5
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5046, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Â
Â
Â
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... hh) Der Ansatz, die Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 Prozent auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zu senken, wird vom Bundesrat begrüßt. Maßnahmen zur Stärkung des Schienenverkehrs sollten sich jedoch nicht nur auf die Umsatzsteueränderung beschränken. Über die eingeplanten Mittel zur Erneuerung des Schienennetzes hinaus müssen mehr Mittel für die Elektrifizierung von Bahnstrecken mittels Oberleitung, aber auch mittels Wasserstoff-Brennstoffzellen-Zügen oder batterieelektrischen Zügen zur Verfügung gestellt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1a - neu - KSG
11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 4 KSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 KSG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 KSG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 KSG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 KSG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 5 - neu - KSG
17. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSG
18. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 KSG ****
19. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG
20. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG *****
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zu Artikel 1
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1
23. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 KSG
24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 KSG
25. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 KSG
Â
Â
Â
Drucksache 586/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
... Ferner ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 87e Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes erforderlich, da die Vereinbarung Bestimmungen zu dem Ausbau und Erhalt des deutschen Schienennetzes auf Schweizer Gebiet sowie zum Verkehrsangebot auf diesem Schienennetz enthält.
Drucksache 581/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... anfallen, einen Impuls dazu zu setzen, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Das gilt insbesondere hinsichtlich Strecken der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu - GVFG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 GVFG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GVFG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 GVFG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 8 - neu - GVFG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 - neu - GVFG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 GVFG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 - neu - GVFG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 1 Satz 1a, 1b und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 1 GVFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 GVFG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 4 Satz 1 GVFG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GVFG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVFG
Â
Â
Â
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 110. Der Bundesrat stellt fest, dass der EU-Gesetzgeber bei der Überarbeitung der Århus-Verordnung unbedingt berücksichtigen muss, dass eine Überdehnung von Rechtsschutzmöglichkeiten nachteilige Folgen für die Umsetzung der für den Klimaschutz dringend erforderlichen Verkehrsinfrastrukturprojekte, vor allem im Bereich der Schienennetze, haben kann. Zügige und schnelle Planungs- und Genehmigungsverfahren, die die Öffentlichkeit frühzeitig und angemessen beteiligen, sind im Interesse der gesamten europäischen Gesellschaft.
2 Grundsätzliches
Im Einzelnen
3 Allgemeines
3 Wachstumsstrategie
Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen
Allgemein zu den Arbeitspaketen
3 Emissionshandelssystem
3 Finanzierungsfragen
3 Nachhaltigkeit
3 Klimagesetzgebung
Gemeinsame Agrarpolitik
3 Biodiversität
3 Forstwirtschaft
Meere und Ozeane
Wasser - und Bodenschutz
3 Bioökonomie
Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange
3 Verkehrssektor
Wohnen und Bauen
Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren
2 Weiteres
2 Sonstiges
Direktzuleitung an die Kommission
Â
Â
Â
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Die neu in § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG aufgenommene Ausnahme für Betreiber von örtlichen Schienennetzen wird auf Schienennetze von höchstens 100 Kilometer Länge begrenzt. Damit wären entgegen der europarechtlichen Ausnahme insbesondere auch einzelne Strecken eines nicht zum nationalen Haupteisenbahnbetreiber gehörenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die kein zusammenhängendes Netz bilden, von der Ausnahme ausgeschlossen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG
Â
Â
Â
Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... 1. Zu diesem Zweck schafft der Entwurf in dem neuen Absatz 3 des § 303a StGB-E eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle, die in ihrem Satz 2 zur Konkretisierung auch vier Regelbeispiele mit erschwerenden Umständen benennt, nämlich die Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit (Nummer 1), die große Menge an betroffenen Daten oder die große Anzahl betroffener Personen (Nummer 2), die Daten kritischer Infrastrukturen oder die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder (Nummer 3) sowie der höchstpersönliche Charakter der tatgegenständlichen Daten (Nummer 4). Die Auslegung dieser Regelbeispiele kann sich weitgehend an den entsprechenden bzw. ähnlichen Regelbeispielen in § 202a Absatz 4 Satz 2 StGB-E, § 202b Absatz 3 Satz 2 StGB-E, § 202d Absatz 3 Satz 2 StGB-E orientieren. Die vorgeschlagene Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe ) erscheint unter Berücksichtigung der drohenden Schäden für das geschützte Rechtsgut erforderlich, aber auch ausreichend. Insbesondere sieht der Entwurf davon ab, eine im Mindestmaß erhöhte Strafdrohung festzusetzen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den Tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) weitgehend in Anlehnung an und als Ergänzung zum Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) geschaffen und ausgestaltet hat (vgl. BT-Drs. 10/5058, S. 34 f.). Die in den qualifizierten Fällen der Sachbeschädigung vorgesehenen Strafrahmen nach §§ 304 ff. StGB enthalten aber ganz überwiegend (mit Ausnahme des Sonderfalls der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB) auch keine im Mindestmaß erhöhte Strafdrohung. Vielmehr sehen beispielsweise die §§ 305 Absatz 1, 305a Absatz 1 StGB für die Zerstörung von Bauwerken (wie etwa Brücken oder Schienennetz der Eisenbahn) und von wichtigen Arbeitsmitteln (etwa der Polizei, der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ohne die untere Grenze des Strafrahmens über das Mindestmaß hinaus zu erhöhen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Â
Â
Â
Drucksache 581/2/19
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
... anfallen, einen Impuls dazu zu setzen, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Das gilt insbesondere hinsichtlich Strecken der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Ohne den Finanzierungsanteil der Kommunen werden sich die Planungen derartiger Maßnahmen voraussichtlich erheblich beschleunigen, da kommunale Entscheidungsprozesse entfallen oder vereinfacht werden. Hierdurch werden notwendige Investitionen in das Schienennetz früher wirksam und die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Schienennetzes verbessert. Denn die Beseitigung von Bahnübergängen dient nicht nur der Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch der Pünktlichkeit im Schienenverkehr durch weniger störanfällige Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik. Dies hat Kapazitätssteigerungen beim Betrieb, Geschwindigkeitserhöhungen im Personenverkehr und hierdurch bewirkte Verkehrsverlagerungen auf die Schiene zur Folge.
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Â
Â
Â
Drucksache 157/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... Die neu in § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG aufgenommene Ausnahme für Betreiber von örtlichen Schienennetzen wird auf Schienennetze von höchstens 100 Kilometer Länge begrenzt. Damit wären entgegen der europarechtlichen Ausnahme insbesondere auch einzelne Strecken eines nicht zum nationalen Haupteisenbahnbetreiber gehörenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die kein zusammenhängendes Netz bilden, von der Ausnahme ausgeschlossen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG
Â
Â
Â
Drucksache 221/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle - COM(2018) 330 final
... Die Europäische Kommission hat vor Kurzem vorgeschlagen, 1 Mrd. EUR in 39 Projekte für sauberen Verkehr zu investieren und damit das Schienennetz in Europa zu modernisieren, die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe weiterzuentwickeln und den Weg für einen emissionsfreien Verkehr auf dem Wasserweg zu ebnen. Durch den Beitrag der Kommission werden insgesamt 4,5 Mrd. EUR an öffentlichen und privaten Kofinanzierungsmitteln im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" mobilisiert. Bei der vor Kurzem abgeschlossen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Mischfinanzierungsprojekte für Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und sauberere Mobilität wurden 69 Projektvorschläge mit einem Gesamtinvestitionswert von 4,2 Mrd. EUR eingereicht, für die das Dreifache der verfügbaren Finanzhilfen von 350 Mio. EUR erforderlich wäre. Ergebnisse sollen im Oktober 2018 vorliegen. Diese Investitionen werden zur Förderung eines saubereren Verkehrs in Europa und damit zu einer Verringerung der Emissionen beitragen.
Mitteilung
1. Herausforderung LUFTQUALITÄT
2. EU-STRATEGIE für SAUBERE LUFT
3. Beispiele für Maßnahmen zur Verringerung der LUFTVERSCHMUTZUNG
3.1. Maßnahmen zur Verringerung verkehrsbedingter Emissionen
3.2. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Strom- und Wärmeerzeugung
3.3. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Industrie
3.4. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Landwirtschaft
4. Zusammenarbeit für eine SAUBERE LUFT für alle EUROPÄERINNEN und EUROPÄER
4.1. Ausweitung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Dialogen über saubere Luft
4.2. Mitgliedstaaten, Regionen und Städte zusammenbringen
4.3. Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
4.4. Staatliche Beihilfen zur Erleichterung inländischer Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Mobilität
4.5. Fortgesetzte Durchsetzungsmaßnahmen
Übermäßige Luftverschmutzung durch Partikel und Stickstoffdioxid
Aktueller Stand
Weitere Maßnahmen
Sicherstellung der vollständigen Einhaltung der Schadstoffemissionsnormen für Fahrzeuge
Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten
Weitere Maßnahmen
Neue Vorschriften für eine bessere Marktüberwachung
5. Das weitere Vorgehen
Â
Â
Â
Drucksache 643/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Wesentlicher Aspekt der vorgeschlagenen Änderungen ist die Ausdehnung der Fördertatbestände auf Neu- und Ausbau in § 2 Absatz 1 SGFFG. Weitere positive Effekte auf die Erreichung der mit dem Gesetz angestrebten Steigerung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Kapazität des deutschen Schienennetzes und zur Stärkung des Verkehrsträgers Schiene werden mit der Erhöhung der Förderquote auf 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionen in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG erreicht. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten als zuwendungsfähig bis zur Höhe von 18 Prozent der Baukosten in § 2 Absatz 1 Satz 3 SGFFG beseitigt die bisher bestehende Ungleichbehandlung der NE im Vergleich zum Verfahren bei Förderungen von Vorhaben der DB Netz AG durch den Bund. Die Vorziehung des Antragsschlusses auf den 31. Oktober des der Förderung vorhergehenden Haushaltsjahres in § 3 Absatz 2 Satz 1 SGFFG gibt der Bewilligungsbehörde des Bundes einen ausreichenden zeitlichen Rahmen zur Prüfung der Zuwendungsanträge und verbessert so die Umsetzung der Projekte. Zusätzlich das bisher festgelegte Priorisierungsverfahren in § 3 Absatz 2 Satz 2 SGFFG so fortentwickelt, dass künftig auch Brückenbauvorhaben und andere Ingenieurbauwerke eine Chance auf Förderung erhalten, wenn die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für alle beantragten Projekte ausreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Â
Â
Â
Drucksache 501/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... a) der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Freistellung für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlagen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Für Bürgerinnen und Bürger
3.2 Für die Wirtschaft
3.2.1 Ergänzung der Regelungen zu den sprachlichen Anforderungen für Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, Anlage 7 Nummer 6 Satz 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
3.2.2 Streichung der Regelung, Untersuchungen von Fahrzeugen alle sechs Jahre Frist auf höchstens acht Jahre verlängerbar durchzuführen, ex § 32 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
3.3 Für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Â
Â
Â
Drucksache 85/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... "In diesen Fällen reicht eine Information der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde an den Betreiber des Schienennetzes über die Erlaubniserteilung aus."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 1 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 96 Satz 2 und 3 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 100 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 102 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 104 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 113 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 2, 3 und 4 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 114 Satz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 121 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Randnummer 132 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Überschrift Randnummer 146 VwV zu § 29 Absatz 3 StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - Randnummer 4a - neu - VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Randnummer 13 Satz 2 VwV Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit der VwV zu § 41 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 1 Nummer 2 Absatz 5 letzter Spiegelstrich VzKat
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Teil 7 VzKat
Â
Â
Â
Drucksache 643/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
... Wesentlicher Aspekt der vorgeschlagenen Änderungen ist die Ausdehnung der Fördertatbestände auf Neu- und Ausbau in § 2 Absatz 1 SGFFG. Weitere positive Effekte auf die Erreichung der mit dem Gesetz angestrebten Steigerung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Kapazität des deutschen Schienennetzes und zur Stärkung des Verkehrsträgers Schiene werden mit der Erhöhung der Förderquote auf 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionen in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG erreicht. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten als zuwendungsfähig bis zur Höhe von 18 Prozent der Baukosten in § 2 Absatz 1 Satz 3 SGFFG beseitigt die bisher bestehende Ungleichbehandlung der NE im Vergleich zum Verfahren bei Förderungen von Vorhaben der DB Netz AG durch den Bund. Die Vorziehung des Antragsschlusses auf den 31. Oktober des der Förderung vorhergehenden Haushaltsjahres in § 3 Absatz 2 Satz 1 SGFFG gibt der Bewilligungsbehörde des Bundes einen ausreichenden zeitlichen Rahmen zur Prüfung der Zuwendungsanträge und verbessert so die Umsetzung der Projekte. Zusätzlich wird das bisher festgelegte Priorisierungsverfahren in § 3 Absatz 2 Satz 2 SGFFG so fortentwickelt, dass künftig auch Brückenbauvorhaben und andere Ingenieurbauwerke eine Chance auf Förderung erhalten, wenn die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für alle beantragten Projekte ausreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
Artikel 1 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Â
Â
Â
Drucksache 371/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
... "(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen."
§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
§ 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
§ 81 Befristungen
Â
Â
Â
Drucksache 433/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... Zu den in der Entwurfsfassung des BVWP 2030 vorgesehenen Mitteln sind weitere 3 Milliarden Euro für Maßnahmen im Schienennetz hinzugekommen. Gleichzeitig ist das Niveau der geplanten Investitionen in neue Schienenausbauprojekte (exklusive des Erhaltungsanteils) für den Zeitraum 2016-2030 auf das gleiche Niveau wie bei der Straße angepasst worden. Im Ergebnis sollen zwischen 2016 und 2030 wie bei der Straße 18,3 Milliarden Euro in neue Schienenwegeausbauprojekte investiert werden. Damit können weitere wichtige Vorhaben umgesetzt werden. Der ökologisch sinnvolle Verkehrsträger Schiene wird damit weiter gestärkt. Mit den Vorhaben im "Potenziellen Bedarf, die in den Vordringlichen Bedarf aufsteigen können" gibt es die Möglichkeit weitere wichtige Maßnahmen in der Laufzeit des BVWP 2030 anzugehen. Hier ist eine zügige Bewertung der Projekte und Entscheidung, ob sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen werden, wichtig. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf dafür Sorge zu tragen, dass die ausstehende Bewertung jetzt zügig abgeschlossen wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage zu § 1 , Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Satz 2 BSWAG
Â
Â
Â
Drucksache 433/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
... Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wird der Bedarfsplan unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung geprüft und ggf. angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt Fünfjahrespläne zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan auf. Über den Fortgang des Ausbaus des Bundesschienennetzes berichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Deutschen Bundestag jährlich.
Drucksache 745/16
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen, Saarland, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Gestaltung des Schienenpersonenfernverkehrs (Schienenpersonenfernverkehrsgesetz - SPFVG )
... Des Weiteren wäre mit einem Fernverkehrsplan eine verlässlichere Planungsgrundlage für die Neu- und Ausbauplanungen sowie für Kapazitätsanpassungen im Schienennetz gegeben, wodurch sich dafür eine bessere Wirtschaftlichkeit erreichen ließe. Der verkehrspolitische Erfolg der Regionalisierung des SPNV würde auf den SPFV, der seine Verkehrsleistungen seit der Bahnreform 1993/94 trotz enormer Investitionen nicht in dem erhofften Maße steigern konnte, ausgeweitet.
Drucksache 301/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 - COM(2016) 357 final
... - Beim Schienenverkehr werden folgende Initiativen zu einer besseren Verknüpfung und Interoperabilität der nationalen Schienennetze beitragen:
Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017
1. Einleitung
2. Strategische Prioritäten der Europäischen NORMUNG
2.1. IKT-Normung
2.2. Normung von Dienstleistungen
2.3. Strategisch vorrangige Gebiete für Normungsaufträge an die europäischen
3. Internationale Zusammenarbeit
4. Horizont 2020 - Forschung und Innovation
5. NÄCHSTER ZYKLUS
Â
Â
Â
Drucksache 281/1/16
... e ist nicht sachgerecht, da auch diese Kraftfahrzeuge in erheblichem Maße Kosten für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Bundesstraßen verursachen. Auch um die intermodalen Wettbewerbsbedingungen für Straßen- und Schienenverkehre sukzessive zu harmonisieren, sind alle Lkw sowie die Fernbusse in die Bundesfernstraßenmaut einzubeziehen und an den Kosten für das nachgeordnete Straßennetz verursachergerecht zu beteiligen. Die Liberalisierung des Fernbusverkehrs hat dagegen bereits zu erheblichen Verlagerungen von der Schiene auf den Bus geführt. Angesichts der enormen öffentlichen Mittel für den Ausbau und die Instandhaltung des deutschen Schienennetzes und der vielerorts massiven Überlastungen des Bundesautobahnnetzes sind derartige Verkehrsverlagerungen weder verkehrspolitisch noch wirtschaftlich vertretbar. Es ist Aufgabe des Bundes, die verkehrspolitischen Rahmenbedingungen so zu stellen, dass das mit öffentlichen Mitteln gebaute und zu unterhaltende Schienennetz des Bundes auch genutzt wird. Vor diesem Hintergrund ist die bestehende Ausnahmeregelung für
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BFStrMG Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BFStrMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 - neu - BFStrMG **
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG *
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 3 Satz 3 - neu - BFStrMG
Â
Â
Â
Drucksache 745/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Gestaltung des Schienenpersonenfernverkehrs (Schienenpersonenfernverkehrsgesetz - SPFVG )
... Des Weiteren wäre mit einem Fernverkehrsplan eine verlässlichere Planungsgrundlage für die Neu- und Ausbauplanungen sowie für Kapazitätsanpassungen im Schienennetz gegeben, wodurch sich dafür eine bessere Wirtschaftlichkeit erreichen ließe. Der verkehrspolitische Erfolg der Regionalisierung des SPNV würde auf den SPFV, der seine Verkehrsleistungen seit der Bahnreform 1993/94 trotz enormer Investitionen nicht in dem erhofften Maße steigern konnte, ausgeweitet.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Gestaltung des Schienenpersonenfernverkehrs (Schienenpersonenfernverkehrsgesetz - SPFVG)
§ 1 Gewährleistungsauftrag
§ 2 Schienenpersonenfernverkehrsplan (SPFV-Plan)
§ 3 Mitwirkungspflichten
§ 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Â
Â
Â
Drucksache 312/13
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms
... Nach Artikel 87e Absatz 4 GG gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes, Rechnung getragen wird. Dieser Gewährleistungsauftrag wird überwiegend als Unterfall der Eisenbahnverkehrsverwaltung i.S.d. Artikels 87e Absatz 1 GG angesehen. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass eine Mitfinanzierung des Ausbaus des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die Länder unzulässig ist.
Drucksache 125/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen - COM(2013) 26 final; Ratsdok. 6015/13
... /EU vor, dass z.B. örtliche und regionale Schienennetze vom Anwendungsbereich ausgenommen werden können. Das gilt dann auch für entsprechende Infrastrukturen der EdB und der NE. Nach Auffassung des Bundesrates soll von den Ausnahmemöglichkeiten weitgehend Gebrauch gemacht werden, um die örtliche und regionale Infrastruktur der NE im eigenen Verwaltungsbereich zu halten, diese der kostenträchtigen Bürokratie und unverhältnismäßigen technischen Anforderungen aus EU-Vorschriften zu entziehen und nicht in die Pflicht zu geraten, analog der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) des Bundes mit der DB Netz AG für einen finanziellen Ausgleich der Infrastrukturbetreiber sorgen zu müssen, wie dies Artikel 8 der Richtlinie
Drucksache 312/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms
... Nach Artikel 87e Absatz 4 GG gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes, Rechnung getragen wird. Dieser Gewährleistungsauftrag wird überwiegend als Unterfall der Eisenbahnverkehrsverwaltung im Sinne des Artikels 87e Absatz 1 GG angesehen. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass eine Mitfinanzierung des Ausbaus des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes durch die Länder unzulässig ist.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms
Artikel 1 Gesetz zur Fortführung des GVFG-Bundesprogramms
§ 1
§ 2
§ 3
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Â
Â
Â
Drucksache 11/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... hat der Bund zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit bei Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Entsprechend müssen auch die Kosten der Lärmvorsorge an eben diesen Schienenwegen vom Bund und nicht von Dritten getragen werden.
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2, § 67 Absatz 11 - neu - BImSchG , Artikel 2 § 3 Satz 2, Anlage 2 der 16. BImSchV
'Artikel 1
'Artikel 2 Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung
2. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
3. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. Zu Artikel 1b - neu - § 5a Absatz 2a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
5. Zu Artikel 1b - neu - § 14h - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14h Lärmmonitoring
6. Zu Artikel 1b - neu - § 14i - neu -, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e - neu -, § 28 Absatz 1 Nummer 5 - neu -, 5a - neu - AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 14i Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
7. Zu Artikel 1b - neu - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
'Artikel 1b Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Â
Â
Â
Drucksache 63/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... 2. Der Bundesrat sieht zwei Schlüsselfaktoren, damit sich die Wettbewerbssituation auf den Schienenpersonenverkehrsmärkten in der EU weiterentwickeln kann: Zum einen eine Liberalisierung des Marktzugangs, zum anderen eine leistungsfähige Infrastruktur, die zu angemessenen Preisen diskriminierungsfrei genutzt werden kann. Bei der Liberalisierung des Marktzugangs für Schienenpersonenverkehrsanbieter bestehen in Deutschland wenig Defizite. Umso mehr sorgt sich der Bundesrat um ein leistungsfähiges, d.h. störungsfreies, sorgsam unterhaltenes Schienennetz, das allen Marktteilnehmern ohne jede Beschränkung zur Nutzung zu einem angemessenen Preis offensteht.
Drucksache 63/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... 2. Der Bundesrat sieht zwei Schlüsselfaktoren, damit sich die Wettbewerbssituation auf den Schienenpersonenverkehrsmärkten in der EU weiterentwickeln kann: Zum einen eine Liberalisierung des Marktzugangs, zum anderen eine leistungsfähige Infrastruktur, die zu angemessenen Preisen diskriminierungsfrei genutzt werden kann. Bei der Liberalisierung des Marktzugangs für Schienenpersonenverkehrsanbieter bestehen in Deutschland wenig Defizite. Umso mehr sorgt sich der Bundesrat um ein leistungsfähiges, d.h. störungsfreies, sorgsam unterhaltenes Schienennetz, das allen Marktteilnehmern ohne jede Beschränkung zur Nutzung zu einem angemessenen Preis offensteht.
Drucksache 11/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... hat der Bund zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit bei Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Entsprechend müssen auch die Kosten der Lärmvorsorge an eben diesen Schienenwegen vom Bund und nicht von Dritten getragen werden.
1. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 BImSchG , Artikel 2 Inkrafttreten
'Artikel 1
2. Zu Artikel 1a - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Â
Â
Â
Drucksache 125/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen - COM(2013) 26 final; Ratsdok. 6015/13
... /EU vor, dass z.B. örtliche und regionale Schienennetze vom Anwendungsbereich ausgenommen werden können. Das gilt dann auch für entsprechende Infrastrukturen der EdB und der NE. Nach Auffassung des Bundesrates soll von den Ausnahmemöglichkeiten weitgehend Gebrauch gemacht werden, um die örtliche und regionale Infrastruktur der NE im eigenen Verwaltungsbereich zu halten, diese der kostenträchtigen Bürokratie und unverhältnismäßigen technischen Anforderungen aus EU-Vorschriften zu entziehen und nicht in die Pflicht zu geraten, analog der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) des Bundes mit der DB Netz AG für einen finanziellen Ausgleich der Infrastrukturbetreiber sorgen zu müssen, wie dies Artikel 8 der Richtlinie
Drucksache 109/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
... -Benutzungsverordnung kann ein Betreiber der Schienenwege, sofern mehrere geeignete Schienenwege vorhanden sind, in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen bestimmte Schienenwege für die Nutzung durch bestimmte Arten von Verkehrsleistungen ausweisen und diesen darin bei der Zuweisung von Zugtrassen Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungsbeschränkung darf zwar andere Verkehrsleistungen nicht von der Nutzung der betreffenden Schienenwege ausschließen, könnte aber den Zweck des Gesetzes, den Schienengüterfernverkehr zu fördern, beeinträchtigen. Daher soll Fördervoraussetzung sein, dass die betreffenden Schienenwege nicht für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleistungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr (Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz - SGFFG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Investitionen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Erstattung von Investitionsmitteln des Bundes
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
§ 7h Gebühren und Auslagen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Lösung
II.1 Bisherige Rechtslage
II.2 Künftige Rechtslage
III. Inhalt der Regelung
IV. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Alternativen
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
VIII. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
VIII.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand für den Bund
b. Erfüllungsaufwand für die Länder und die Kommunen
IX. Weitere Kosten
X. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
XI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
3 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2411: Entwurf eines Gesetzes über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz (BMVBS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand:
Â
Â
Â
Drucksache 63/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... Um die Ansichten der beteiligten Akteure einzuholen, wurde einer breiten Palette gezielter Befragungen der Vorzug vor einer öffentlichen Konsultation gegeben. Zwischen dem 1. März und dem 16. April 2012 erhielten insgesamt 427 Interessenträger im Eisenbahnsektor (Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Verkehrsministerien, Sicherheitsbehörden, Ministerien, Verbände, Arbeitnehmerorganisationen usw.) maßgeschneiderte Fragebögen. Die Antwortquote lag bei 40 %. Die Meinungen der Fahrgäste wurden im Rahmen einer Eurobarometer-Umfrage eingeholt, an der insgesamt 25 000 Bürger - gleichmäßig über die 25 Mitgliedstaaten mit einem Schienennetz verteilt - teilnahmen. Das Netzwerk des Ausschusses der Regionen wurde in Anspruch genommen, um auch lokale und regionale Gebietskörperschaften zu befragen. Darüber hinaus wurde der Ausschuss für den sektoralen Dialog"Eisenbahn" angehört.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.2. Anstehende Probleme
1.2 Allgemeine Ziele
1.3. Einzelziele
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Definition des Infrastrukturbetreibers Artikel 3 Absatz 2
3.2. Definition grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Artikel 3 Nummer 5
3.3. Trennung der Rechnungsführung innerhalb einer integrierten Eisenbahngruppe Artikel 6 Absatz 2
3.4. Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers Artikel 7
3.5. Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber innerhalb vertikal integrierter Unternehmen Artikel 7a und 7b
3.6. Kontrolle der Einhaltung Artikel 7c
3.7. Koordinierungsausschuss Artikel 7d
3.8. Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber Artikel 7e
3.9. Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Artikel 10
3.10. Einschränkung des Zugangsrechts Artikel 11
3.11. Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme Artikel 13a
3.12. Rechte an Fahrwegkapazität Artikel 38 Absatz 4
Vorschlag
Artikel 1
‚Artikel 7 Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers
‚Artikel 7a Effektive Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen
Artikel 7b Effektive Unabhängigkeit von Personal und Management des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen
Artikel 7c Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung
Artikel 7d Koordinierungsausschuss
Artikel 7e Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber
‚Artikel 13a Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Â
Â
Â
Drucksache 363/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie : Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012 - 2015 COM(2012) 261 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
Mitteilung
I. Einleitung: Wachstum Arbeitsplätze durch Dienstleistungen
II. in vollem Umfang von der Dienstleistungsrichtlinie profitieren
1. Nulltoleranz bei Nichteinhaltung
2. Die ökonomischen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie maximieren
3. Freiberufliche Dienstleistungen: Überarbeitung des Rechtsrahmens
4. Sicherstellen, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Verbrauchern nützt
5. Funktionierende Binnenmarktvorschriften in der Praxis
6. Sektorspezifischer Bedarf
6.1 Spezialisierte Dienstleistungen: Die gegenseitige Anerkennung Wirklichkeit werden lassen
6.2 Verbraucherschutzrecht
6.3 Dienstleistungen für den Handel und für Unternehmen: Besondere Initiativen
7. Einheitliche Ansprechpartner der zweiten Generation
III. Schlussfolgerung
Anhang 1 für Dienstleistungssektoren Geltende EU-Rechtsvorschriften
Anhang II Verzeichnis der Initiativen mit Zeitplan
Â
Â
Â
Drucksache 559/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich
... zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag Befreiungen von den Pflichten nach §§ 4 bis 8 und 10 genehmigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Die Befreiung erlischt, wenn ein Zugang beantragt wird. Der Antrag auf Zugang ist der Genehmigungsbehörde vom Betreiber der Schienennetze mitzuteilen."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG
3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG
§ 61 Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG
7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG
8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG
9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG
10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG
§ 37 Kapitalverzinsung
11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG
12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG
15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG
16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG
17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG
18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG
19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb
§ 45a Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten
20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG
22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG
23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG
24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG
25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG
§ 9c Überwachung der Entflechtungsvorschriften
26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG
27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG
28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG
29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG
§ 14a Lärmmonitoring
30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Zu § 25
Zu § 25
31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG
'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
§ 7a Infrastruktur- und Zustandsbericht
§ 8a Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
§ 8b Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu § 8a
Zu § 8a
Zu § 8b
32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG
'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Zu § 26
Â
Â
Â
Drucksache 549/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Forschung und Innovation für die künftige Mobilität Europas - Entwicklung einer europäischen Strategie für Verkehrstechnologie - COM(2012) 501 final
... Das Verkehrssystem wird zu einem vollkommen integrierten und intermodalen System, das es den Reisenden und Frachtversendern ermöglicht, nahtlos zwischen Verkehrsträgern zu wechseln, auch über Landesgrenzen hinweg. Die wachsende Endverbrauchernachfrage in Verbindung mit der weiteren Entwicklung des Binnenmarkts wird neue Dienstleistungen, eine größere Zuverlässigkeit und erhöhte Flexibilität im Passagier- und Frachtverkehr bewirken. Alle großen Flughäfen und Seehäfen werden mit dem Schienennetz verbunden. Dies wird durch umfassende intermodale Informations-, Buchungs- und Zahlungssysteme und entsprechende Dienstleistungen unterstützt. Intermodale Terminals und Plattformen für den Personen- und Güterverkehr werden "intelligent" ausgelegt und mit fortgeschrittenen Ausrüstungen, z.B. für einen erleichterten nahtlosen Frachtumschlag, ausgestattet.
1. Forschung Innovation zur Unterstützung der Verkehrspolitik
2. Mobilisierung des Ungenutztes Innovationspotentials des Europäischen Verkehrssektors
3. die Zukunftsvision für den künftigen Verkehr die Mobilität in Europa
3.1. Ein nutzerorientierter integrierter Verkehr
3.2. Nachhaltiger Fernverkehr, interurbaner Verkehr und Stadtverkehr
4. Stärkung des Europäischen Forschungs- Innovationssystems
5. Initiativen zur Verbesserung der Innovationsfähigkeit des Verkehrssektors
5.1. Stärkere Fokussierung der Forschung und Innovation im Verkehrsbereich
5.2. Bessere Ausrichtung der Anstrengungen
5.3. Heraus aus der Komfortzone: Technologische Festlegungen durchbrechen
5.4. Effiziente Umsetzung innovativer Lösungen
6. Chancen Herausforderungen der Einführung von Verkehrstechnologien
7. Weiterführende Arbeiten
Anhang Bereiche der Forschung und Innovation, vorrangige Felder und ihre politische Relevanz
Â
Â
Â
Drucksache 50/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: "Bahndividende in Infrastruktur, Personal und Rollendes Material investieren"
... die Aufgabe, dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie den Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den SPNV betreffen, Rechnung zu tragen. Dies gilt für jede Wettersituation und auch für den Marktauftritt der DB Regio AG, denn der Bund ist alleiniger Eigentümer des Nahverkehrsunternehmens der DB AG.
Drucksache 179/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... 37. Die Kommission strebt gleichzeitig an, die Länge des derzeitigen Hochgeschwindigkeits-Schienennetzes bis zum Jahr 2030 zu verdreifachen. Der Bundesrat begrüßt diese Zielsetzung, hat jedoch in Anbetracht der bisherigen Entwicklung und ohne Umverteilung der Finanzressourcen Zweifel an der Realisierbarkeit.
Drucksache 179/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... 30. Die Kommission strebt gleichzeitig an, die Länge des derzeitigen Hochgeschwindigkeits-Schienennetzes bis zum Jahr 2030 zu verdreifachen. Der Bundesrat begrüßt diese Zielsetzung, hat jedoch in Anbetracht der bisherigen Entwicklung und ohne Umverteilung der Finanzressourcen Zweifel an der Realisierbarkeit.
Drucksache 650/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes KOM (2011) 650 endg.
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr 25 eingerichtet werden, sowie der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan, der durch die Entscheidung
Drucksache 650/2/11
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes COM(2011) 650 final; Ratsdok. 15629/11 Drucksache: 650/11 in Verbindung mit
b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" COM(2011) 665 final; Ratsdok. 16176/11 Drucksache: 656/11
... 3. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass die Verkehrsinfrastruktur trotz erreichter Erfolge zwischen den europäischen Regionen sowie innerhalb der Verkehrsträger noch immer stark fragmentiert ist. Damit behindern unzureichende Verbindungen sowie unausgewogene Infrastrukturausstattungen in der EU und zu den Nachbarstaaten Erreichbarkeit und Marktzugang für alle. Weiterhin bestehen Hindernisse in zahlreichen Engpässen, vor allem in den Grenzregionen in fehlenden Verbindungen und technischen Barrieren (verschiedenen Spurweiten, Stromsystemen, Signaltechniken). Ineffiziente grenzüberschreitende Verkehrsmanagementsysteme führen zu einer noch immer mangelhaften Verknüpfung der Verkehrsträger (z.B. nur 20 größere Flughäfen und 35 größere Seehäfen sind direkt ans Schienennetz angeschlossen).
Zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Zum Schienennetz
Zum Straßennetz
Zu Binnenhäfen bzw. Terminals
Zur BR-Drucksache 650/11
Zur BR-Drucksache 656/11
Zu Artikel 20
Direktzuleitung zu BR-Drucksachen 650/11 und 656/11
Â
Â
Â
Drucksache 527/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... In § 7c Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Antrag" die Wörter "für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege" eingefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 1 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Artikel 2
Allgemeiner Teil
3 Allgemeines
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bund
Länder und Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (NKR-Nr. 1752)
Â
Â
Â
Drucksache 179/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... 26. Die Eisenbahn wird, besonders im Güterverkehr, zuweilen als unattraktiver Verkehrsträger angesehen. Beispiele in einigen Mitgliedstaaten belegen jedoch, dass sie hochwertige Dienstleistungen bieten kann. Die Herausforderung besteht darin, einen strukturellen Wandel herbeizuführen, um es der Eisenbahn zu ermöglichen, wirksam im Wettbewerb zu bestehen und beim Güterverkehr (und auch beim Personenverkehr, siehe unten) über mittlere und große Entfernungen einen wesentlich größeren Anteil zu erzielen. Der Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität wird erhebliche Investitionen erfordern. Es sollten schrittweise neue Fahrzeuge mit leisen Bremsen und automatischen Kupplungen eingeführt werden.
Weissbuch Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem
1. Zukunftsausrichtung des Europäischen Verkehrsraums
2. Eine Vision für ein wettbewerbsorientiertes nachhaltiges Verkehrssystem
2.1. Verkehrswachstum gewährleisten und Mobilität unterstützen bei Erreichung des Emissionsminderungsziels von 60 %
2.2. Ein effizientes Kernnetz für die multimodale Beförderung von Personen und Gütern zwischen Städten
2.3. Weltweit faire Wettbewerbsbedingungen für den Personenfernverkehr und interkontinentalen Güterverkehr
2.4. Umweltfreundlicher Stadt- und Pendlerverkehr
2.5. Zehn Ziele für ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem: Orientierungswerte zur Erreichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 %
Entwicklung und Einführung neuer und nachhaltiger Kraftstoffe und Antriebssysteme
Optimierung der Leistung multimodaler Logistikketten, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger
Steigerung der Effizienz des Verkehrs und der Infrastrukturnutzung durch Informationssysteme und marktgestützte Anreize
3. Die Strategie - Was zu tun ist
3.1. Ein einheitlicher europäischer Verkehrsraum
3.2. Innovationen für die Zukunft – Technologie und Verhalten
Eine europäische Forschungs-, Innovations- und Einführungsstrategie für den Verkehr
Innovative Mobilitätsmuster
3.3. Moderne Infrastruktur, intelligente Bepreisung und Finanzierung
Ein europäisches Mobilitätsnetz
Richtige Preissetzung und Vermeidung von Verzerrungen
3.4. Die externe Dimension
4. Fazit
Anhang I Liste der Initiativen
1. Effizientes integriertes Mobilitätssystem
1.1. Einheitlicher europäischer Verkehrsraum
1. Ein wirklicher Binnenmarkt für Schienenverkehrsdienste
2. Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums
3. Kapazität und Qualität der Flughäfen
4. „Blauer Gürtel“ im Seeverkehr und Marktzugang in den Häfen
5. Geeignete Rahmenbedingungen für die Binnenschifffahrt
6. Güterkraftverkehr
7. Multimodaler Güterverkehr: e-Freight
1.2. Förderung hochwertiger Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen
8. Sozialregelungen für Berufskraftfahrer
9. Sozialagenda für den Seeverkehr
10. Sozial verantwortlicher Luftverkehrssektor
11. Evaluierung des verkehrsträgerübergreifenden EU-Konzepts für Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
1.3. Sicherer Verkehr
12. Gefahrenabwehr im Frachtverkehr
13. Hohes Sicherheitsniveau für Fluggäste bei möglichst geringer Belästigung
14. Gefahrenabwehr im Landverkehr
15. Durchgängige Gefahrenabwehr
1.4. Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit zur Rettung Tausender von Menschenleben
16. Ziel einer „Vision Null“ für die Straßenverkehrssicherheit
17. Europäische Strategie für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
18. Sicherheit im Seeverkehr
19. Eisenbahnsicherheit
20. Beförderung gefährlicher Güter
1.5. Qualität und Zuverlässigkeit der Dienstleistung
21. Passagierrechte
22. Nahtlose Tür-zu-Tür-Beförderungen
23. Pläne zur Aufrechterhaltung der Mobilität
2. Innovation für die Zukunft: Technologie Verhaltensweisen
2.1. Europäische Forschungs- und Innovationspolitik für den Verkehr
24. Technologiefahrplan
25. Innovations- und Umsetzungsstrategie
26. Rechtsrahmen für innovativen Verkehr
2.2. Förderung eines nachhaltigeren Verhaltens
27. Reiseinformationen
28. Kennzeichnung der CO2-Emissionen und Kraftstoffeffizienz von Fahrzeugen
29. Rechner für den CO2-Fußabdruck
30. Umweltbewusstes Fahren und Geschwindigkeitsbegrenzungen
2.3. Integrierte urbane Mobilität
31. Pläne für urbane Mobilität
32. EU-Rahmen für die Innenstadt-Maut
33. Strategie zur annähernd emissionsfreien Stadtlogistik bis 2030
3. Moderne Infrastruktur intelligente Finanzierung
3.1. Verkehrsinfrastruktur: territorialer Zusammenhalt und Wirtschaftswachstum
34. Kernnetz einer strategischen europäischen Infrastruktur – ein europäisches Mobilitätsnetz
35. Multimodale Güterverkehrskorridore für nachhaltige Verkehrsnetze
36. Kriterien für die Ex-ante-Evaluierung von Projekten
3.2. Kohärenter Finanzierungsrahmen
37. Neuer Finanzierungsrahmen für Verkehrsinfrastruktur
38. Einbeziehung der Privatwirtschaft
3.3. Richtige Preissetzung und Vermeidung von Verzerrungen
39. Intelligente Preisgestaltung und Besteuerung
Phase I bis 2016
Phase II 2016 bis 2020
4. Externe Dimension
40. Der Verkehr in der Welt und seine externe Dimension
Â
Â
Â
Drucksache 151/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verminderung des Bahnlärms - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... Die gültige Zuständigkeitsregelung, wonach die Kommunen oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden auch für die Lärmaktionsplanung im Bereich des Schienenverkehrs zuständig sind, ist nicht sachgerecht, da die Kommunen oder andere Behörden der Länder keinerlei Kompetenzen zur Planung und Umsetzung im Schienennetz haben.
1. Zur Begründung, zu Nummer 4 Satz 3
2. Zu Nummer 5 Satz 2
Â
Â
Â
Drucksache 64/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Zukunft der Bahn sichern "
... 8. Der Bundesrat teilt die vom Bundesverkehrsministerium geäußerte Auffassung, dass der prognostizierte Zuwachs im Güterverkehr möglichst weitgehend auf die Schiene verlagert werden muss. Er unterstützt daher die von Seiten des Bundesverkehrsministers geäußerte Absicht, das Schienennetz massiv auszubauen. Er bittet die Bundesregierung, die hierfür notwendigen planungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen umgehend zu schaffen. Im Übrigen begrüßt der Bundesrat, dass die Bundesregierung kürzlich bekannt gewordene Pläne der DB AG ablehnt, eine Reihe von Vorhaben zur Verbesserung der Schieneninfrastruktur nicht zu verwirklichen.
Drucksache 553/10 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV)
... Da beim Eisenbahn-Bundesamt bereits ein Fahrzeugregister geführt wird, bietet es sich an, dass das Eisenbahn-Bundesamt die für die Anwendung der Bonusregelung erforderlichen Lärmkennwerte der Güterwagen und deren Achszahl in dem bei ihm geführten Fahrzeugregister erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Güterwagen, die bereits in einem ausländischen Fahrzeugregister erfasst sind, genügt die Erfassung in dem ausländischen Register, wenn die notwendigen Daten enthalten sind und zur Verfügung stehen. Dann kann auch für diese Fahrzeuge ein Bonus beantragt werden. In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag des Halters des Güterwagens oder des Betreibers des Schienenweges oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder von Amts wegen alleine das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde über den weitaus größten Teil des betroffenen Schienennetzes sowie über die Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Bonusberechtigung. Damit sind differierende Entscheidungen verschiedener Aufsichtsbehörden ausgeschlossen.
Drucksache 64/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Zukunft der Bahn sichern "
... 8. Der Bundesrat teilt die vom BMVBS geäußerte Auffassung, dass der prognostizierte Zuwachs im Güterverkehr möglichst weitgehend auf die Schiene verlagert werden muss. Er unterstützt daher die von Seiten des Bundesverkehrsministers geäußerte Absicht, das Schienennetz massiv auszubauen. Er bittet die Bundesregierung, die hierfür notwendigen planungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen umgehend zu schaffen. Insbesondere müssen die Mittel für Neu- und Ausbau der Schieneninfrastruktur für die Dauer der gesamten Legislaturperiode mindestens auf dem 2010 durch die Konjunkturpakete erreichten Niveau stabilisiert werden.
Drucksache 553/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV) - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... Da beim Eisenbahn-Bundesamt bereits ein Fahrzeugregister geführt wird, bietet es sich an, dass das Eisenbahn-Bundesamt die für die Anwendung der Bonusregelung erforderlichen Lärmkennwerte der Güterwagen und deren Achszahl in dem bei ihm geführten Fahrzeugregister erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelerfassung von Güterwagen, die bereits in einem ausländischen Fahrzeugregister erfasst sind, genügt die Erfassung in dem ausländischen Register, wenn die notwendigen Daten enthalten sind und zur Verfügung stehen. Dann kann auch für diese Fahrzeuge ein Bonus beantragt werden. In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag des Halters des Güterwagens oder des Betreibers des Schienenweges oder des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder von Amts wegen alleine das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde über den weitaus größten Teil des betroffenen Schienennetzes sowie über die Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Bonusberechtigung. Damit sind differierende Entscheidungen verschiedener Aufsichtsbehörden ausgeschlossen.
Drucksache 506/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (2009/2230(IN I))
... 47. hebt die Notwendigkeit hervor, die Kapazitäten des Ostseeraums für den Verkehr in Richtung Osten auszubauen, insbesondere um die Interoperabilität im Verkehrssektor, vor allem im Hinblick auf das Schienennetz, zu verbessern, und den Gütertransitverkehr an den Grenzen der Europäischen Union zu beschleunigen;
Drucksache 274/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 35)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Anlage 2
Anlage 3
1. Berlin:
2. Hamburg:
3. Niedersachsen:
4. Nordrhein-Westfalen:
5. Thüringen:
I. Allgemeines
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
Sonstige Kosten:
4 Bürokratiekosten:
II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 17
Zu § 19
Zu § 25
Zu § 27
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu Anlage 1:
Zu Anlage 2:
Zu Anlage 3:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
Â
Â
Â
Drucksache 312/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs und zur Internalisierung externer Kosten (2008/2240(INI))
... 15. erkennt an, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand der Notwendigkeit der Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung entlang der Schienennetze insbesondere durch Güterwaggons Rechnung getragen hat;
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... 8 5. Bevor ein Verkehrszeichen oder eine Markierung angeordnet oder entfernt wird, ist der Betreiber des Schienennetzes zu hören.
Drucksache 294/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Mittelfristig wird durch die weitere Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Eisenbahnbereich und eine dadurch bedingte bessere Auslastung des Schienennetzes eine Verringerung der Wegeentgelte erwartet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bund
Länder und Gemeinden
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
4 Bund
Länder und Gemeinden
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Nummer 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1)
Nummer 2
Artikel 2 Anlage Teil II Nr. 8
Anlage Teil II Nr. 9
Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 901: Entwurf einer (...) Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Â
Â
Â
Drucksache 688/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zum Güterverkehr in Europa (2008/2008(INI))
... Aufbau eines vorrangig für den Güterverkehr bestimmten Schienennetzes
Drucksache 315/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot
... Das Gesetz enthält eine neue Informationspflicht der Verwaltung: Bericht über Zustand und Entwicklung des Schienennetzes (§ 7 Abs. 5).
Drucksache 116/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Mehrjahresverträge für die Qualität der Schieneninfrastruktur KOM (2008) 54 endg.; Ratsdok. 6295/08
... Die erste Voraussetzung ist ein schlüssiger strategischer Rahmen für die Verkehrspolitik. Auf der Grundlage von Bedarfsprognosen sollte der Staat im Rahmen seiner Verkehrspolitik den langfristigen Infrastrukturbedarf für alle Verkehrsträger bestimmen. Hieraus sollten sich die notwendigen Parameter ergeben, anhand deren über die bestmögliche Qualität der Infrastruktur und den Umfang des Schienennetzes entschieden werden kann. Dies kann zur Stilllegung von Strecken führen, auf denen nach vernünftigem Ermessen keine Nachfrage mehr zu erwarten ist, beziehungsweise zum Ausbau von Kapazitäten auf den Strecken mit steigender Nachfrage3.
Mitteilung
1. Allgemeiner Kontext
1.1. Finanzierung der Schieneninfrastruktur
1.2. Strategischer Rahmenplan für die Errichtung von Schieneninfrastruktur
1.3. Das Ausmaß staatlicher Eingriffe
2. Stand der Umsetzung
2.1. Der Rechtsrahmen in der Europäischen Union
2.2. Sonstige Rechtsvorschriften
2.3. Derzeitige Verwendung von Mehrjahresverträgen
3. Unterschiedliche Finanzierung der Instandhaltung
4. Die Funktion von Mehrjahresverträgen
4.1. Langfristige Finanzierungsgrundlage für die Instandhaltung
4.2. Ergänzung der Entgeltregelung
4.3. Wirksame Kostenkontrolle
4.4. Leistungsvergleich und Regulierungsaufsicht
4.5. Verbesserung der Leistung und der Qualitätskontrolle
4.6. Garantie der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen
5. Förderung bewährter Verfahren bei der Verwendung von Mehrjahresverträgen
Â
Â
Â
Drucksache 997/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr KOM (2008) 852 endg.; Ratsdok. 17324/08
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr KOM (2008)
Drucksache 555/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Das Gesetz bewirkt keine sonstigen Kosten. Mittelfristig wird durch die weitere Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Eisenbahnbereich und eine dadurch bedingte bessere Auslastung des Schienennetzes eine Verringerung der Wegeentgelte erwartet. Der Umfang der Preisbewegungen lässt sich nicht abschätzen. Auswirkungen auf Einzelpreise können daher nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 14g Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr
§ 40 Zeitliche Übergangsregelungen
Artikel 2
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
3. Ausnahmen vom Zugangsrecht im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
4. Gesetzgebungskompetenz
5. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5 Bund
Länder und Gemeinden
6. Sonstige Kosten
7. Bürokratiekosten
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 AEG
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 AEG
§ 14 Abs. 3a AEG
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Â
Â
Â
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.