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"Schlechterbehandlung"
Drucksache 316/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze - Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen -
... Eine Schlechterbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern ist nach Ansicht des Bundesrates rational nicht nachvollziehbar. Rentnerinnen und Rentner haben die gleichen Lebenshaltungskosten wie Berufstätige (Miete), haben in der Regel aber ein geringeres Einkommen (Rente), dem höhere Ausgaben (Krankheit, Pflege, medizinische Hilfsmittel) gegenüberstehen.
‘Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
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Drucksache 316/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Eine Schlechterbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern ist nach Ansicht des Bundesrates rational nicht nachvollziehbar. Rentnerinnen und Rentner haben die gleichen Lebenshaltungskosten wie Berufstätige (Miete), haben in der Regel aber ein geringeres Einkommen (Rente), dem höhere Ausgaben (Krankheit, Pflege, medizinische Hilfsmittel) gegenüberstehen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
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Drucksache 68/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten sind ferner eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Investoren, eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Diskriminierungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Zulassung, Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung bei Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Anwendung sonstiger Regeln
Artikel 8 Geltungsbereich
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaats
Artikel 11 Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 12 Registrierungsklausel
Artikel 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1504: Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
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Drucksache 62/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
... Es wird festgelegt, für welche Fallgestaltungen Allgemeine Genehmigungen erteilt werden können. Die in den Nummern 1 bis 3 und 6 genannten Fälle ergeben sich zwingend aus den Vorgaben der Verteidigungsgüterrichtlinie. Zugleich wird durch die Aufnahme der Nummern 4 und 5 sicher gestellt, dass rein innerdeutsche Beförderungsvorgänge, die von der Verteidigungsgüterrichtlinie nicht erfasst werden, gegenüber Beförderungsvorgängen mit Bezügen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Schlechterbehandlung erfahren.
Drucksache 22/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 5. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Außerdem werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Protokollnummer 3 enthält einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung, eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von Staatsangehörigen und Gesellschaften sowie eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung.
Drucksache 19/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. September 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Die Bestimmung enthält den Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt und Tatbestände erläutert die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Ferner ist eine Regelung zur steuerlichen Behandlung von Staatsangehörigen und Gesellschaften enthalten, eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Tobago über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 5 Enteignung
Artikel 6 Entschädigung für Verluste
Artikel 7 Rückführung von Kapitalanlagen und Erträgen
Artikel 8 Eintritt in Rechte
Artikel 9 Wechselkurs und Transfermodalitäten
Artikel 10 Anwendung sonstiger Bestimmungen
Artikel 11 Anwendungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei bezüglich Kapitalanlagen
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
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Drucksache 21/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. November 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten ist außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage sowie die Verpflichtung beider Seiten, die Beförderung von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage nicht zu behindern.
Drucksache 833/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. November 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden außerdem einige Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung sowie Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Entschädigung im Falle von Enteignung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Subrogation
Artikel 7 Transfermodalitäten
Artikel 8 Sonstige Verpflichtungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 651: Zustimmungsgesetze zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2004 mit Libyen und vom 13. November 2007 mit Jordanien
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Drucksache 23/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. Mai 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Es werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie Tatbestände erläutert die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Insbesondere sind Land- und Grundbesitz sowie die Gewährung von Fördermitteln im Zusammenhang mit Entwicklungs- und Sozialprogrammen in Oman von der Inländergleichbehandlung ausgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Entschädigung im Fall von Enteignung und Verstaatlichung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Transfers
Artikel 7 Subrogation
Artikel 8 Anwendbarkeit anderer Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 11 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzentwürfe zu den Investitionsförderungs- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland
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Drucksache 832/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Oktober 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten sind außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung sowie ein Behinderungsverbot bei Beförderungen von Gütern und Personen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Drucksache 20/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. August 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt und Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Protokollnummer 3 Buchstabe b enthält eine Klarstellung über die steuerliche Behandlung von Investoren. Protokollnummer 3 Buchstabe c enthält eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Förderung und Zulassung von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsklausel
Artikel 4 Schutz von Kapitalanlagen, Enteignung und Entschädigung
Artikel 5 Freier Transfer
Artikel 6 Eintritt in Rechte
Artikel 7 Transfergarantie
Artikel 8 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragstaaten
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat
Artikel 12 Diplomatische Beziehungen
Artikel 13 Protokoll
Artikel 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Beendigung des Vertrags
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Madagaskar über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 7
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
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Drucksache 915/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV )
... Ziel der Verordnung ist es, die Diskriminierung blinder und sehbehinderter Personen in gerichtlichen Verfahren dadurch zu beseitigen, dass diese Personen in die Lage versetzt werden sollen, sie betreffende Schriftstücke selbst und unmittelbar zur Kenntnis nehmen zu können. Ist eine blinde oder sehbehinderte Person durch einen gewillkürten oder gesetzlichen Vertreter in dem sie betreffenden gerichtlichen Verfahren vertreten, so erscheint eine Schlechterbehandlung dieser Person auf Grund ihrer Behinderung ausgeschlossen, weil eine insoweit nicht behinderte Person in der Lage ist, ihr die sie betreffenden Informationen zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist § 4 Abs. 2 Satz 3 ZMV zu verstehen, dessen Rechtsfolge die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZMV durch den Blinden oder Sehbehinderten selbst ist, wenn der Prozessvertreter diesen Antrag nicht unterstützt. Eine solche Regelung erscheint auch prozessökonomisch, weil es in der Regel nicht nötig sein dürfte, dem Blinden oder Sehbehinderten Kenntnis von Dingen zu verschaffen, über die er von seinem Vertreter genauso gut informiert werden kann.
Drucksache 569/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. August 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer nach dem Vertrag unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Protokollnummer 3
Drucksache 9/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 28. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Anreize, die Nigeria nur den eigenen Investoren zur Schaffung lokaler Industrien gewährt, unterliegen dem Gebot der Inländerbehandlung nicht. In Protokollnummer 3 werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt sowie weitere Klarstellungen zur Inländerbehandlung getroffen. Darüber hinaus enthält sie eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Geltungsbereich des Vertrags
Artikel 3 Förderung von Kapitalanlagen
Artikel 4 Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsbestimmungen
Artikel 5 Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 6 Transferierungen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Günstigere Bestimmungen und andere Verpflichtungen
Artikel 9 Anwendbarkeit
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 12 Protokoll
Artikel 13 Änderung oder Revision
Artikel 14 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
Protokoll zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Nigeria über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 6
Denkschrift
I. Allgemeines
I I . B e s o n d e r e s
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zum Protokoll
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Drucksache 13/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 19. Januar 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Vertrags
Artikel 2 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
Artikel 3 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
Artikel 4 Schutz der Kapitalanlagen und Entschädigung bei Enteignung
Artikel 5 Entschädigung für Verluste
Artikel 6 Freier Transfer von Zahlungen
Artikel 7 Eintritt in Rechte
Artikel 8 Anwendbarkeit sonstiger Regeln und Bestimmungen
Artikel 9 Geltungsbereich
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Artikel 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. B e s o n d e r e s
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
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Drucksache 11/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 30. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Angola über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
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Drucksache 10/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 17. Oktober 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. Zur Klarstellung werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Ferner werden Tatbestände erläutert, die nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung stehen. Enthalten ist außerdem eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
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Drucksache 12/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... Hier sind das Prinzip einer gerechten und billigen Behandlung sowie der Grundsatz der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 werden im Hinblick auf die Volksrepublik China derzeit noch bestehende Ausnahmen von der Inländerbehandlung (nicht mit dem Abkommen übereinstimmende Maßnahmen) zugestanden. Gleichzeitig wird die Zusage Chinas zur schrittweisen Beseitigung dieser Ausnahmen festgeschrieben. In Protokollnummer 4 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Protokollnummer 4 Buchstabe b stellt klar, dass die Gewährung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen nur an Gebietsansässige nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung steht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
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Drucksache 596/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. März 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... In Artikel 3 ist der Grundsatz der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung niedergelegt. Danach dürfen vorgenommene Kapitalanlagen nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Kapitalanlagen oder solche dritter Staaten. In Protokollnummer 3 Buchstabe a werden einige Beispiele einer unzulässigen Schlechterbehandlung aufgeführt. Protokollnummer 3 Buchstabe b stellt klar, dass die Gewährung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen nur an Gebietsansässige nicht im Widerspruch zum Gebot der Inländerbehandlung steht. Protokollnummer 3 Buchstabe c enthält eine Wohlwollensklausel zur Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeitsgenehmigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Drucksache 566/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jemen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Drucksache 567/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Juni 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Drucksache 568/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. und 20. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.