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"Schleier"


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0683/1/04
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0852/04
0985/04
0912/04
0722/04
0429/04
0664/04
0915/04
0572/03
0715/03
Drucksache 183/17

... Durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union und zur �nderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) wurde Artikel 6 Rahmenbeschluss durch � 30b BZRG in Verbindung mit � 57 Absatz 5 BZRG in nationales Recht umgesetzt und das "Europ�ische F�hrungszeugnis" f�r in der Bundesrepublik Deutschland wohnende EU-B�rgerinnen und -B�rger eingef�hrt. Die Art der Umsetzung er�ffnet allerdings eine nicht unerhebliche Schutzl�cke, da sie den Betroffenen ein Wahlrecht l�sst, ob sie ein einfaches F�hrungszeugnis nach � 30 BZRG bzw. ein erweitertes F�hrungszeugnis nach � 30a BZRG beantragen, in das nur die inl�ndischen sowie die dem deutschen Zentralregister �bermittelten ausl�ndischen Verurteilungen aufgenommen werden, oder ob sie ein Europ�isches F�hrungszeugnis nach � 30b BZRG beantragen, in das die vollst�ndigen, im Herkunftsstaat gespeicherten in- und ausl�ndischen Eintragungen aufgenommen werden. Weil die im Heimatland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen dem Bundeszentralregister nur im Fall der Wohnsitznahme der Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland und nur ab diesem Zeitpunkt �bermittelt werden, k�nnen straff�llige EU-B�rgerinnen und -B�rger ihr kriminelles Vorleben auf diese Art auf einfache Weise verschleiern, da sie in der Bundesrepublik Deutschland ein eintragungsfreies F�hrungszeugnis erhalten, falls nicht die Auskunftsempf�ngerinnen und -empf�nger ausdr�cklich ein EU-F�hrungszeugnis verlangen.



Drucksache 527/17

... "3. fortgesetzt Beitr�ge vorenth�lt und sich zur Verschleierung der tats�chlichen Besch�ftigungsverh�ltnisse unrichtige, nachgemachte oder verf�lschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsm��ig anbietet,



Drucksache 653/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen W�hrungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag l�sst eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bed�rfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen W�hrungen" eine verm�genswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbeh�rden konnten bisher keine F�lle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeits-l�cken aufzeigen w�rden. Es fehlt bei "virtuellen W�hrungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilit�tsgarantie des Staates. Zudem ist eine "F�lschung" virtueller W�hrungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebr�uchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives T�tigwerden nicht angezeigt ist. Schlie�lich k�nnen "virtuelle W�hrungen" von Straft�tern zur Verschleierung ihrer Identit�t genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbed�rftigkeit spricht.



Drucksache 254/17

... Wenn hiernach strafrechtliche Regelungen eingreifen, sind diese zudem auf den Individualschutz ausgerichtet, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass die Strafverfolgung grunds�tzlich einen Strafantrag des Verletzten voraussetzt (vgl. � 33 Ab- satz 2 KunstUrhG, � 205 StGB). �ffentliche Belange, namentlich solche der Rechtspflege, finden keine ausreichende Ber�cksichtigung. Auch greift der Strafrechtsschutz - gerade im Fall der Verbreitung der Bildaufnahmen - erst sehr sp�t ein. Insbesondere bei deren Ver�ffentlichung im Internet ist es kaum mehr m�glich, die vollst�ndige L�schung der Aufnahme zu erreichen. Hinzu kommt, dass es hier ohne besondere M�he m�glich ist, die Person des Verbreiters zu verschleiern und den strafrechtlichen Schutz ins Leere laufen zu lassen. Auch die Strafbarkeit des Besitzes von Aufnahmeger�ten ("digitalen Spionageger�ten") kann das Ph�nomen nur partiell erfassen.



Drucksache 392/2/16

... 6. Der Bundesrat h�lt die Bek�mpfung der Geldw�sche und der Terrorismusfinanzierung f�r eine zentrale Aufgabe. Handels- und Transparenzregister stellen jedoch bereits taugliche Instrumente dar, um der Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Immobilien durch gesellschaftsrechtliche Strukturen oder vertragliche Treuhandkonstruktionen entgegenzuwirken.



Drucksache 116/16

... �berdies hat die Krise einige grundlegendere Langzeitrends verschleiert, andere dagegen verst�rkt. Dazu geh�ren z.B. Ver�nderungen in den Gesellschafts- und Familienstrukturen sowie den Arbeitsmustern; ein l�ngeres und vielf�ltigeres Erwerbsleben; eine st�rker diversifizierte Erwerbsbev�lkerung und die Verbreitung neuer Arbeitsformen; das Paradox von steigendem Bildungsniveau einerseits und weit verbreitetem Missverh�ltnis zwischen



Drucksache 235/16

... Ein Bed�rfnis f�r eine strafrechtliche Regelung entf�llt auch nicht mit Blick auf bestehende verbandsinterne Sanktionsm�glichkeiten. Verbandsinterne Sanktionen bleiben mit ihrem Unwerturteil hinter strafrechtlichen Verurteilungen zur�ck und k�nnen nicht in gleicher Weise den Unrechtsgehalt von korruptiven Verhaltensweisen zum Ausdruck bringen. Sportinterne Sanktionen richten sich in erster Linie an Verbandsmitglieder, so dass angemessene Sanktionsm�glichkeiten gegen Dritte, die auf das Verhalten von Sportlern, Trainern oder Schiedsrichtern Einfluss nehmen und dabei auf Kosten des Sports eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, nicht zur Verf�gung stehen. Sportverb�nden und ihren Sportgerichten mangelt es auch an den f�r eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnissen. Korruptive Absprachen werden h�ufig gezielt verschleiert und lassen sich durch die Sportverb�nde und die ihnen zu Gebote stehenden Aufkl�rungsm�glichkeiten nicht im erforderlichen Umfang feststellen.



Drucksache 121/16

... In der DDR erfolgte der gezielte Einsatz von sogenannten unterst�tzenden Mitteln, wie Dopingsubstanzen verschleiernd genannt wurden, bereits ab 1966. Betroffen waren �berwiegend weibliche Sportler. Der Begriff "unterst�tzende Ma�nahmen" ("u. M.") wurde meistens im engeren Sinn, d.h. f�r Anabolika, benutzt. Besonders h�ufig eingesetzt wurde Oral-Turinabol ("Blauer Blitz"/"Blaue Pille"). Die sch�dlichen Nebenwirkungen, insbesondere der Anabolika, waren in der DDR seit Anfang der 1970er Jahre, sp�testens ab 1975 bekannt. Nach den Olympischen Spielen in Montreal 1976 wurde wegen der Nebenwirkungen eine Aussetzung der Applikationen angeordnet, die praktisch jedoch folgenlos blieb. Eingesetzt wurden "u. M." vor allem in den Sportarten Schwimmen (da dort das H�chstleistungsalter besonders fr�h erreicht wird, erhielten schon sehr junge M�dchen Anabolika), Leichtathletik, Rudern, Gewichtheben, Skilanglauf, Biathlon, Eiskunstlauf.



Drucksache 271/16

... (2) Eine f�r die F�hrung der Gesch�fte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverl�ssig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldw�sche, Verschleierung unrechtm��ig erlangter Verm�genswerte, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskr�ftig verurteilt worden ist.



Drucksache 788/1/16

... Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht m�glich. Um einen Lichtbildabgleich zu erm�glichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enth�llt werden. Zur weiteren Begr�ndung wird auf die Begr�ndung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.



Drucksache 31/16

... 1) die Reisedokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, systematisch mit den einschl�gigen Datenbanken �ber gestohlene, unterschlagene, verlorene und f�r ung�ltig erkl�rte Reisedokumente abgeglichen werden, um zu verhindern, dass Personen ihre wahre Identit�t verschleiern, und



Drucksache 418/1/16

... Zu einer effektiven Durchsetzung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen M�glichkeit einer Einziehung nachtr�glich entdeckten Verm�gens bedarf es weitergehender Ermittlungsm�glichkeiten der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh�rde. Soll sich die Vollstreckung nicht auf zuf�llig entdecktes Verm�gen eines Einziehungsbetroffenen beschr�nken, m�ssen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen in der Lage sein, auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gezielte Ermittlungen zur Verm�genslage anzustellen. Zur Aufkl�rung von Verschleierungshandlungen, wie von Gesellschaftsstrukturen oder Treuhandkonstruktionen, ist die M�glichkeit zumindest von Durchsuchungsma�nahmen im Sinne der �� 102 ff. StPO unabdingbar.



Drucksache 788/16 (Beschluss)

... Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht m�glich. Um einen Lichtbildabgleich zu erm�glichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enth�llt werden. Zur weiteren Begr�ndung wird auf die Begr�ndung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Zu einer effektiven Durchsetzung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen M�glichkeit einer Einziehung nachtr�glich entdeckten Verm�gens bedarf es weitergehender Ermittlungsm�glichkeiten der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh�rde. Soll sich die Vollstreckung nicht auf zuf�llig entdecktes Verm�gen eines Einziehungsbetroffenen beschr�nken, m�ssen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen in der Lage sein, auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gezielte Ermittlungen zur Verm�genslage anzustellen. Zur Aufkl�rung von Verschleierungshandlungen, wie von Gesellschaftsstrukturen oder Treuhandkonstruktionen, ist die M�glichkeit zumindest von Durchsuchungsma�nahmen im Sinne der �� 102 ff. StPO unabdingbar.



Drucksache 744/16 (Beschluss)

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, k�nnen sie sich au�erdem oftmals nicht mehr an die Umst�nde ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsf�hige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisf�hrung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenw�rtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentsch�digung noch Opferrente geltend machen k�nnen.



Drucksache 744/16

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, k�nnen sie sich au�erdem oftmals nicht mehr an die Umst�nde ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsf�hige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisf�hrung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenw�rtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentsch�digung noch Opferrente geltend machen k�nnen.



Drucksache 166/16

... " ersetzt und nach den Wörtern "Schaublatt verfälscht," das Wort "verschleiert," eingefügt und die Wörter "des Kontrollgerätes" durch die Wörter "des Fahrtenschreibers" und die Wörter "Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter "Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt.



Drucksache 338/16 (Beschluss)

... Die Gefahren von Botnetzen liegen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von DDos-Attacken. Sie stellen gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie werden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.



Drucksache 338/16

... Die Gefahren von Botnetzen liegen aber nicht nur in ihrem möglichen Einsatz zur Durchführung von DDos-Attacken. Sie stellen gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität dar. Sie werden genutzt zum Versenden von Spam-Emails, zur Begehung von Betrug im Onlinebanking oder zur Verschleierung des Standortes von Servern mit kriminellen Inhalten.



Drucksache 360/15

... Schlie�lich mangelt es im Berufs- und Sozialrecht auch an den f�r eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnissen. Drittsch�digende Absprachen werden in der Regel gezielt verschleiert und lassen sich durch Ermittlungsma�nahmen wie die Anh�rung des Betroffenen und die Einholung von Sachverst�ndigengutachten, auf die beispielsweise im berufsrechtlichen Verfahren zur�ckgegriffen werden kann, nicht aufkl�ren. Auch den gesetzlichen Krankenkassen fehlt es an ausreichenden Ermittlungs- und Pr�fzust�ndigkeiten. Mit au�erstrafrechtlichen Regelungen kann korruptiven Praktiken im Gesundheitswesen damit nicht mit der n�tigen Wirksamkeit begegnet werden.



Drucksache 468/15

... Nach den Abs�tzen 1 bis 5 wird au�erdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der T�ter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herr�hrt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert." �



Drucksache 500/15

... Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen unterscheiden sich weltweit sehr stark; dies liegt gelegentlich an kulturellen Unterschieden und gesellschaftlichen Entscheidungen, oft aber einfach daran, dass die Regulierungsansätze unabhängig voneinander entwickelt wurden. Diese Zersplitterung durch uneinheitliche Rechtsvorschriften bringt erhebliche Zusatzkosten für die Hersteller mit sich, die ihre Produkte ändern und/oder sich überschneidende Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, ohne dass damit zusätzliche Sicherheit oder ein sonstiger Nutzen für die Öffentlichkeit verbunden wäre; in einigen Fällen handelt es sich lediglich um verschleierten Protektionismus. Diese Kosten fallen besonders für KMU stark ins Gewicht und können für sie ein unüberwindbares Marktzugangshindernis darstellen.



Drucksache 193/1/14

... Die Fokussierung des Nachstellungstatbestandes auf eine Ver�nderung der �u�eren Lebensumst�nde verfehlt das psychologische Ph�nomen, verschleiert das strafw�rdige Unrecht und l�uft auch einem effektiven Opferschutz zuwider. Sie erweist sich bisweilen auch f�r Strafgerichte als Stolperstein. So musste der BGH (Beschluss v. 19.12.2012 - 4 StR 417/ 12, NStZ-RR 2013, 145) trotz massiver Beeintr�chtigungen des Nachstellungsopfers ein Urteil des Landgerichts unter anderem deshalb aufheben, weil dieses in erster Linie auf die au�erordentlichen psychischen Beeintr�chtigungen des Opfers und deren psychosomatische Auswirkungen, nicht aber auf gravierende, nicht mehr hinzunehmende Ver�nderungen seiner �u�eren Lebensgestaltung abgehoben hatte (vgl. auch den Fall des OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2008 - 3 Ss 469/ 08, insbesondere Rn. 16, zit. nach juris).



Drucksache 165/2/14

... 19. Eine Sitztrennung erleichtert die Gr�ndung von Briefkastengesellschaften im Ausland, was h�ufig in der Absicht geschieht, nationale Schutzstandards zu umgehen und bzw. oder den Zugriff auf das Gesellschaftsverm�gen zu erschweren. Gerade Zwangsvollstreckungsma�nahmen werden deutlich erschwert, da nicht erkennbar ist, an welchem Ort sich Gesellschaftsverm�gen befindet. Versch�rft wird dieses Problem noch dadurch, dass die SUP in elektron scher Form gegr�ndet werden kann mit der Folge, dass die Identit�t der "Hinterm�nner" der SUP verschleiert werden kann.



Drucksache 88/13

... (1) Schwarzgeldstr�me �ber Geldtransfers k�nnen die Stabilit�t und das Ansehen des Finanzsektors sch�digen und eine Bedrohung f�r den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus r�ttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidit�t, Integrit�t und Stabilit�t des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt k�nnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straft�ter und ihre Mittelsm�nner versuchen, die Herkunft von Erl�sen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld f�r terroristische Zwecke zu transferieren.



Drucksache 284/13

... Die Datens�tze werden �ber spezielle nicht�ffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualit�t und den Bewertungen des Verk�ufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datens�tze werden zusammen mit weiteren pers�nlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende �bernahme der digitalen Identit�t einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datens�tze werden etwa im Fall von Bankkonten zu St�ckpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschlie�enden Pl�nderung der Konten durch den Aufk�ufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto �berweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Hauptt�ter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen F�llen ihrer Rolle als Geldw�scher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller W�hrungen etabliert. Dazu geh�ren neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle W�hrungen, die Bezahlvorg�nge dezentral �ber ein verschl�sseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. zum Ganzen: Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 638/13

... a) bei der die Identit�t des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht �bermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.