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0763/04B
0867/04B
0800/1/04
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Drucksache 118/16

... Bezüglich der Anzahl der Tierhalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine Schätzung vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Norm nur für Schweine haltende Betriebe und dann auch nur für sehr wenige dieser Betriebe in Betracht kommt, da die zu schaffenden Voraussetzungen vor dem Hintergrund einer unbedingten Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen einen limitierenden Faktor darstellen. Es wird somit von maximal 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland ausgegangen, somit von 516 Betrieben (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt). Aller Voraussicht nach muss in einigen der antragstellenden Betriebe die erforderliche oben beschriebene Infrastruktur geschaffen werden. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich vor dem Hintergrund der mit der Schaffung dieser Infrastruktur verbundenen möglicherweise hohen Kosten die Mehrheit dieser Betriebe gegen die Inanspruchnahme des � 10 Absatz 2 Nummer 2 entscheiden wird.



Drucksache 654/1/16

... Die Einf�gung von � 13 Absatz 3 InsO-E steht im engen Zusammenhang mit der geplanten, die Insolvenzverschleppung in � 15a



Drucksache 200/16

... Mit dem neuen Absatz 1 wird eine Regelung aufgenommen, dass zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung aus einem Bestand, bedingt durch die Feststellung eines BVDVinfizierten Rindes, ohne dass gekl�rt ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt, f�r einen Zeitraum von 40 Tagen Rinder grunds�tzlich nicht sowie tragende Rinder erst nach dem Abkalben verbracht werden d�rfen. Ein Verbringen ist m�glich, soweit die nicht graviden Rinder 40 Tage nach der Erstuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind und insoweit klar ist, ob es sich um ein transient oder persistent infiziertes Rind handelt (siehe dazu auch Nummer 1 (�nderung des � 1 Nummer 3); ein Verbringen unmittelbar zur Schlachtung ist jederzeit auch ohne weitere Untersuchung m�glich. Mit der Regelung f�r die graviden Rinder soll eine Verschleppung eines m�glicherweise persistent infizierten Kalbes, soweit sich das Muttertier an dem BVDV-infizierten Rind infiziert hat, verhindert werden.



Drucksache 103/16

... Anhaltspunkte f�r einen N�herungswert k�nnen beispielsweise die Zahl der Beh�rden liefern, die potentiell eine Allgemeinverf�gung erlassen sowie die Risikobewertung des Friedrich-L�ffler-Institutes. In Deutschland gibt es 295 Landkreise und rund 110 kreisfreie St�dte, damit also etwa rund 400 potentiell betroffene Beh�rden. Aufgrund der Tatsache, dass das Virus vor allem in den Regionen des Balkans weit verbreitet ist, ist davon auszugehen, dass vor allem Landkreise aus den s�d�stlichen Grenzregionen Deutschlands st�rker betroffen sind und tendenziell h�ufiger zu dem Instrument einer Allgemeinverf�gung greifen werden. Das Friedrich-L�ffler-Institut schl�gt in einer Risikobewertung vom 3. Juli 2015 als Pr�ventivma�nahme die Impfung in den Gebieten vor, die an die potentiellen Einschleppungsgebiete angrenzen. Legt man die Annahme zugrunde, dass etwa 5% der Beh�rden zu dem Instrument einer Allgemeinverf�gung greifen, so ergibt sich daraus eine m�gliche j�hrliche Gesamtbelastung f�r die Verwaltung der L�nder von etwa 3,4 Mio. Euro.



Drucksache 221/16

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragf�hig. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung der Gefl�gelpest bei Wildv�geln erm�glicht der zust�ndigen Beh�rde das Ergreifen von Ma�nahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche in Hausgefl�gelbest�nde. Die Streichung der Verpflichtung zur Durchf�hrung von Gefl�gelausstellungen, Gefl�gelm�rkten und �hnlichen Veranstaltungen in geschlossenen R�umen dient der Entb�rokratisierung. Gleichzeitig wird durch die Erm�chtigung f�r die zust�ndige Beh�rde, Anordnungen im Hinblick auf die Durchf�hrung der Veranstaltungen in geschlossenen R�umen oder eine Untersuchung der teilnehmenden Tiere zu treffen, eine M�glichkeit geschaffen, flexibel und effektiv auf zuk�nftige Feststellungen von HPAI und NPAI reagieren zu k�nnen. Die Vorgabe zur Aufstallung von Gefl�gel im Sperrgebiet um einen NPAI-Fall bei einem gehaltenen Vogel dient der Verhinderung einer Verschleppung des Erregers in andere Best�nde �ber Kontakt zu Wildv�geln. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung beachtet werden.



Drucksache 211/16

... 3. Verschleppungen von nicht zugelassenen oder entgegen den Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimitteln enthalten oder



Drucksache 94/15

... F�r die Wirtschaft (= Rinder haltende Betriebe) k�nnen z.B. Mehrkosten entstehen, wenn Reagenten nicht unverz�glich aus dem Bestand entfernt werden. Nach geltendem Recht waren in einem derartigen Fall nur die Reagenten zu impfen. Zuk�nftig sollen, um Verschleppungen des BHV1 weiter zu minimieren, alle Rinder des jeweils betroffenen Bestandes geimpft werden.



Drucksache 260/15 (Beschluss)

... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundst�cken).



Drucksache 57/15

... "(7) Ist ein Soldat w�hrend einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenh�ngenden Gr�nden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden f�r diesen Zeitraum die Geldbez�ge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergew�hrt und der Tagessatz der h�chsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach � 8f gezahlt."



Drucksache 97/1/15

... ), die das Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft erm�chtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen f�r die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur �nderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.



Drucksache 559/1/15

... b) Der Bundesrat h�lt es weiter f�r erforderlich, dass hinsichtlich der Einschleppung von hochpatogenen Influenzaviren verst�rkte Anstrengungen unternommen werden, die Einfuhr von lebenden Tieren bzw. Teilst�cken noch intensiver auf Influenzaviren zu kontrollieren und insbesondere die illegale Einfuhr zu bek�mpfen.



Drucksache 97/15 (Beschluss)

... ), die das Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft erm�chtigt, Einzelheiten zu technischen Anlagen f�r die orale Anwendung von Arzneimitteln, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern. Diese wurde in der vorgelegten BR-Drucksache 97/15 (Verordnung zum Erlass und zur �nderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen) jedoch nicht umgesetzt.



Drucksache 260/1/15

... Zu denken ist etwa an Kontaminationsverschleppungen (z.B. auf Nachbargrundst�cken).



Drucksache 421/14

... � �brige Daten: Angabe der Registriernummer gem�� Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Vieh-verkehrsverordnung,



Drucksache 197/1/14

... Alle bisherigen Vorgaben der EU zur Bek�mpfung des Quarant�nesch�dlings Westlicher Maiswurzelbohrer entfallen ersatzlos zum 31. Mai 2014. Somit besteht auch in bislang befallsfreien Regionen keine M�glichkeit mehr, einer Etablierung und Ausbreitung dieses Sch�dlings, der ein hohes Schadpotenzial aufweist, durch beh�rdliche Ma�nahmen entgegenzuwirken. Die bisherigen Erfahrungen sowohl in den Befallsregionen im S�den Deutschlands als auch bei punktuellen Einschleppungen au�erhalb des etablierten Verbreitungsgebietes (z.B. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) haben gezeigt, dass einzig Fruchtfolgema�nahmen geeignet sind, sowohl die Sch�den auf einzelbetrieblicher Ebene zu begrenzen als auch eine Verhinderung bzw. Verz�gerung der weiteren Ausbreitung in bisher befallsfreien Regionen zu erm�glichen.



Drucksache 417/14 (Beschluss)

... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen f�r Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" f�r Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen f�rdern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen. Wenn Verschleppungsgrenzen unvermeidbar sind, sollten diese nur auf der Grundlage von EFSA-Empfehlungen erfolgen.



Drucksache 417/1/14

... 11. Nach Auffassung des Bundesrates sind Verschleppungsgrenzen f�r Antibiotika strikt abzulehnen. Es ist auf eine "Nulltoleranz" f�r Verschleppungen von Antibiotika hinzuwirken. Gerade geringe Mengen unterhalb therapeutisch wirksamer Konzentrationen f�rdern die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen.



Drucksache 458/14

... Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigskeitsstrategie dauerhaft tragf�hig. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der vorliegenden Verordnung zum Teil redaktionelle Anpassungen (Artikel 3, 5 Nummer 1, 6 bis 8) vorgenommen, aber insbesondere auch bestehende Diskrepanzen aus dem geltenden Rechtstext behoben bzw. notwendige �nderungen vorgenommen werden (Artikel 1, 4 und 5 Nummer 2). Die Einf�hrung des Verf�tterungsverbots von K�chen- und Speiseabf�lle an Schweine, die keine Nutztiere sind (Artikel 2), dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der hochkontagi�sen Klassischen und Afrikanischen Schweinepest zu vermeiden. Dies dient der Gesunderhaltung der Schweine haltenden Betriebe und damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsf�higen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.



Drucksache 150/13

... 1. daf�r Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,



Drucksache 175/13

... h) die Bewertung des Verschleppungsrisikos,



Drucksache 372/13

... 6. bedauert die Berichte �ber die Unregelm��igkeiten bei der Arbeitsweise des ICT, wie die behauptete Einsch�chterung, Schikanierung und Verschleppung von Zeugen, sowie die Beweise f�r die gesetzeswidrige Zusammenarbeit zwischen Richtern, Staatsanw�lten und der Regierung; fordert insbesondere nachdr�cklich, dass die Strafvollzugsbeh�rden die Ma�nahmen zur Sicherung eines wirksamen Zeugenschutzes verst�rken;



Drucksache 325/13

... 2. Ma�nahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen zu verhindern,



Drucksache 752/13

... Hinsichtlich des Risikos der Seucheneinschleppung, insbesondere der �bertragung der Schweinepest von Wildschweinen auf Hausschweine, unterscheidet sich eine Schweinehaltung mit Auslauf grunds�tzlich nicht von einer Freilandhaltung. Auslaufhaltungen werden zum Teil in Ortsrandlagen betrieben und bieten im Hinblick auf den Auslauf zum Teil nur eine unzureichende Abschottung gegen�ber Wildschweinen, so dass Schweinepest aus der Wildschweinepopulation leicht auf Hausschweine �bertragen werden kann. Dies gilt im �brigen auch f�r andere bei Wildschweinen vorkommende Tierseuchen, wie z.B. Brucellose oder Aujeszkysche Krankheit. Ein Geb�ude, bei dem Schweine nach Belieben heraus und hinein laufen k�nnen, erf�llt nicht die Voraussetzungen eines Stalles (= r�umlich, l�ftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich). In einem wegen des Vorkommens der Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gef�hrdeten Bezirk, in dem bei jedem Wildschwein grunds�tzlich mit dem Vorkommen des Schweinepesterregers gerechnet werden muss, kann es im Hinblick auf eine Vermeidung einer Seuchenein- und -verschleppung nur eine Haltungsform geben, die den Anforderungen der Tierseuchenhygiene gen�gt, n�mlich die Stallhaltung. Dass es in dem Schweinepestgeschehen der letzten Jahre nicht zu einer �bertragung gekommen ist, hei�t nicht, dass dies zuk�nftig auch wieder so ist. Insoweit sollen Betriebe mit Auslauf dies zuk�nftig der zust�ndigen Beh�rde anzeigen, damit diese in Zukunft im Falle des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen in diesen Best�nden tierseuchenprophylaktische Ma�nahmen einleiten kann (Buchstaben a und c).



Drucksache 699/13

... W�lder bieten �kosystemleistungen, von denen l�ndliche und st�dtische Gebiete abh�ngen, und beheimaten eine gro�e biologische Vielfalt. Der immer h�here Druck auf W�lder - Zersplitterung nat�rlicher Lebensr�ume, Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten, Klimawandel, Wasserknappheit, Br�nde, St�rme und Sch�dlinge - macht einen st�rkeren Schutz notwendig. In den Geltungsbereich der EU-Vorschriften fallen die Verbringung von und der Handel mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenst�nden, die die Pflanzengesundheit gef�hrden k�nnen.



Drucksache 679/13 (Beschluss)

... - Ermittlung der Pfade, �ber die unbeabsichtigt invasive Arten eingeschleppt werden k�nnten; Erstellung nationaler Aktionspl�ne (Artikel 11)



Drucksache 149/1/13

... 3. zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."



Drucksache 149/13

... "(3) Das Bundesministerium f�r Ern�hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner erm�chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu technischen Anlagen f�r die orale Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die Instandhaltung und Reinigung dieser Anlagen und zu Sorgfaltspflichten des Tierhalters festzulegen, um eine Verschleppung antimikrobiell wirksamer Stoffe zu verringern."



Drucksache 679/1/13

... bereits eine umf�ngliche Regelung besteht und lediglich deren Verzahnung mit dem EU-Recht zur Verhinderung von Einschleppungen aus Gebieten au�erhalb Deutschlands erforderlich ist.



Drucksache 757/13

... (2) Der Besitzer einer Putenbr�terei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Br�ter nach Ma�gabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Ma�gabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2. und 3.1.4. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbr�terei Bruteier ausschlie�lich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbr�teten Putenk�ken ausschlie�lich in seinem Putenzuchtbetrieb h�lt und dort Ma�nahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualit�tssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgef�hrt werden. Der Besitzer einer Putenbr�terei hat �ber die nach Satz 1 durchgef�hrten Ma�nahmen Aufzeichnungen zu f�hren und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die S�tze 2 und 3 gelten f�r einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebs�bergreifenden Qualit�tssicherungssystem der Putenbr�terei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbr�terei zus�tzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgef�hrt wird.



Drucksache 160/12

... - F�r die Erreichung der Strategieziele einer sauberen und sicheren Schifffahrt sind engere Partnerschaften erforderlich, z.B. zwischen nationalen, regionalen und lokalen Beh�rden und Forschungseinrichtungen sowie anderen Stakeholdern, wie Reedereien, H�fen, Logistikunternehmen und NRO. Durch Luftverschmutzung, Treibhausgasemission, Eintr�ge von �l und anderen Abf�llen sowie Einschleppung von Fremdorganismen versch�rft der starke Seeverkehr derzeit die durch N�hrstoff�berschuss und gef�hrliche Stoffe aus landb�rtigen Quellen bedingten Probleme. Ein gemeinsames Vorgehen erlaubt es privaten Akteuren, eingehendere Kenntnisse der Vorschriften und Normen zu gewinnen, w�hrend der �ffentliche Sektor Zugang zu Informationen aus erster Hand �ber die Bedingungen und Bed�rfnisse des Markts erh�lt.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.