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"Schuldbefreiung"
Drucksache 439/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Drucksache 439/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... 4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
Drucksache 415/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... ) oder im Rahmen einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff.
Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... ) oder im Rahmen einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 3. Der Bundesrat bezweifelt, dass Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und speziell Unterschiede hinsichtlich eines dem Insolvenz-verfahren vorgelagerten präventiven Restrukturierungsverfahrens tatsächlich den ihnen zugesprochenen Einfluss auf unternehmerische und Anlegerentscheidungen über grenzüberschreitendes Tätigwerden und damit Binnenmarktrelevanz haben. Die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens, ein funktionierendes Rechtssystem und stabile wirtschaftliche wie gesellschaftliche Rahmenbedingungen dürften für Unternehmen und Anleger die zentrale Rolle spielen. Da das präventive Restrukturierungsverfahren von diversen Voraussetzungen und allen voran vom Einverständnis des Schuldners abhängig ist, kann nicht sicher prognostiziert werden, ob es in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens überhaupt zu einem Restrukturierungsverfahren kommen wird. Ebenso wenig ist voraussehbar, in welchem Maße bei der Risikobewertung des Kapitalanlegers die Überlegung eine nennenswerte Rolle spielt, ob der Unternehmer in der Krise seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlagern könnte, um früher an eine Restschuldbefreiung zu gelangen.
Drucksache 1/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 36. Der Bundesrat erkennt an, dass durch eine Entschuldung durch Restschuldbefreiung für ehrliche Unternehmer die unternehmerische Initiative gestärkt wird, da das Scheitern eines Unternehmens nicht in eine wirtschaftliche Sackgasse für den Unternehmer persönlich führt.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 3. Der Bundesrat bezweifelt, dass Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und speziell Unterschiede hinsichtlich eines dem Insolvenz-verfahren vorgelagerten präventiven Restrukturierungsverfahrens tatsächlich den ihnen zugesprochenen Einfluss auf unternehmerische und Anlegerentscheidungen über grenzüberschreitendes Tätigwerden und damit Binnenmarktrelevanz haben. Die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens, ein funktionierendes Rechtssystem und stabile wirtschaftliche wie gesellschaftliche Rahmenbedingungen dürften für Unternehmen und Anleger die zentrale Rolle spielen. Da das präventive Restrukturierungsverfahren von diversen Voraussetzungen und allen voran vom Einverständnis des Schuldners abhängig ist, kann nicht sicher prognostiziert werden, ob es in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens überhaupt zu einem Restrukturierungsverfahren kommen wird. Ebenso wenig ist voraussehbar, in welchem Maße bei der Risikobewertung des Kapitalanlegers die Überlegung eine nennenswerte Rolle spielt, ob der Unternehmer in der Krise seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlagern könnte, um früher an eine Restschuldbefreiung zu gelangen.
Drucksache 366/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. der
Drucksache 654/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... Ziel der expliziten Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht ist unter anderem die Verhinderung von Insolvenztourismus. Durch Artikel 102c § 5 Satz 2 EGInsO-E werden jedoch Schuldner mit Anträgen, für die die besonderen Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 InsO Anwendung finden, von dieser Verpflichtung ausgenommen. Auch wenn Deutschland derzeit kein klassisches Zielland für "Verbraucherinsolvenztourismus" zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist, so dürfte sich insbesondere in grenznahen Regionen häufiger die Frage der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts stellen. Darüber hinaus könnten Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber einem Gericht, das zusätzliche Angaben zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit einfordert, die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung zum Anlass nehmen, entsprechende Angaben zu verweigern mit der Begründung, der Gesetzgeber habe diese Auskünfte in Verbraucherinsolvenzverfahren gerade nicht für erforderlich gehalten.
Drucksache 495/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Es handelt sich um Korrekturen zweier redaktioneller Versehen. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2379) sind zwei fehlerhafte Verweisungen in § 35 Absatz 2 Satz 2 und in § 303a Satz 2
Drucksache 43/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... "(4) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren einen Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellen (Abschnitt 64)."
Drucksache 495/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
... Es handelt sich um Korrekturen zweier redaktioneller Versehen. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2379) sind zwei fehlerhafte Verweisungen in § 35 Absatz 2 Satz 2 und in § 303a Satz 2
Drucksache 380/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 380/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 380/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 635/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Umlageschuldner zum Ziel hat, oder
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... die Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag an die Masse abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Andererseits haftet die Masse aus dem bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit begründet werden; was z.B. auch für angefallene Umsatzsteuer aus der freigegebenen Tätigkeit gilt.
Drucksache 467/2/12
Antrag der Länder Hessen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 467/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 467/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
§ 65 Verordnungsermächtigung
§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
§ 288 Bestimmung des Treuhänders
§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
§ 297 Insolvenzstraftaten
§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
§ 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Neunter Teil
§ 306 Eröffnungsantrag eines Gläubigers
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Artikel 8 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens
II. Stärkung der Gläubigerrechte
III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren
1. Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren
a Umgestaltung des Einigungsversuchs
b Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
c Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 20
Zur Änderung von § 288
Zur Änderung von § 289
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zur Änderung von § 297
Zur Einfügung von § 297a
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zur Änderung von § 300
Zur Einfügung von § 300a
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1990: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Fazit
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Drucksache 467/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Drucksache 679/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eine entsprechende Änderung angeregt, um die aus einer Steuerhinterziehung resultierenden Steueransprüche von der Restschuldbefreiung auszunehmen, vgl. BR-Drs. 127/11(B) Ziffer 7. Sinn und Zweck der Regeln über die Restschuldbefreiung sei es, dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu einem Neuanfang einzuräumen, indem ihm die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Es widerspreche daher dem Sinn der
1. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 174 Absatz 2 InsO Nummer 50a - neu - § 302 Nummer 1 InsO
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 225a Absatz 2 Satz 1 InsO
3. Zu Artikel 4 22 Absatz 6 Satz 2 und 3 GVG Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 RPflG
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Drucksache 127/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... 4. bei Restschuldbefreiung:
Drucksache 59/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
... Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa das Insolvenzplanverfahren und die Restschuldbefreiung. Es war somit nahezu zwingend, dass mit der Umsetzung dieses neuen Rechts in der Praxis zahlreiche Streitfragen auftreten würden, die einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden mussten. Dies betraf insbesondere Fragen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, der Stundung der Verfahrenskosten, der Insolvenzanfechtung sowie der Vergütung des Insolvenzverwalters. Nachdem die
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,
Drucksache 703/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... 2. Übernahme des Amtes als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren in geeigneten Fällen.
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... 2. Übernahme des Amtes als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren in geeigneten Fällen.
Drucksache 600/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Mit dem Gesetzentwurf soll zunächst das derzeit sehr aufwändige Restschuldbefreiungsverfahren für mittellose Personen vereinfacht werden. Wird der Insolvenzantrag nach Prüfung durch einen vorläufigen Treuhänder mangels Masse abgewiesen so soll sich unmittelbar - ohne die bisher zwingend erforderliche Durchführung eines Insolvenzverfahrens - das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen. Für dieses Entschuldungsverfahren sollen besondere Regelungen gelten. Der Schuldner soll für die Durchführung des Verfahrens zumutbare Kostenbeiträge leisten. Deren Zahlung ist Voraussetzung einer Restschuldbefreiung.
Drucksache 96/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
... § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
Drucksache 600/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat und der Antrag nicht offensichtlich begründet ist.
Drucksache 600/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
... Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat und der Antrag nicht offensichtlich begründet ist.
Drucksache 622/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007)
... Ist dagegen noch kein Steuerbescheid ergangen, musste bisher die Insolvenzforderung statt durch Steuerbescheid ohne Leistungsgebot durch separaten Feststellungsbescheid festgestellt werden. Feststellungsbescheide nach § 251 Abs. 3 AO werden jedoch nach den §§ 130, 131 AO geändert, während Steuerbescheide nach §§ 172 ff. AO korrigiert werden. Bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung kann es zu Konkurrenzproblemen zwischen Steuerfeststellung und dann ggf. wieder möglicher Steuerfestsetzung kommen. Nach der Konzeption des § 185 Satz 1 letzter Halbsatz
Drucksache 549/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
... "Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung"
Drucksache 851/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG )
... Auch verfangen die angeführten Gründe für eine Haftungsprivilegierung nicht. Eine Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfstelle ist nicht zu erwarten. Es ist bereits verfehlt, nur solche Mitarbeiter gewinnen zu wollen, die ihre Entscheidung zu einer Mitarbeit in der Prüfstelle davon abhängig machen, dass sie selbst für grob fahrlässige Fehler nicht haften müssen. Die Funktionsfähigkeit der Prüfstelle würde hierdurch vielmehr gefährdet werden, weil die Unternehmen einer Prüfstelle, deren Prüfer nicht bereit sind, für die Folgen des eigenen grob fahrlässigen Handelns einstehen zu wollen, kein Vertrauen entgegenbringen dürften. Auch dürfte die Attraktivität der Mitarbeit in einer Prüfstelle durch die Haftungsprivilegierung nur scheinbar gesteigert werden, weil die realen Haftungsfolgen im Schadensfall unkalkulierbar sind. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist fließend. Wegen des Ausschlusses der Haftung bei grober Fahrlässigkeit könnten die Gerichte aus Billigkeitsgründen geneigt sein, bedingten Vorsatz anzunehmen, statt sich mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit zu begnügen. Hieraus folgen ernsthafte Versicherungsrisiken, weil für Vorsatz kein Versicherungsschutz zu erlangen ist. Auch ist bei einer persönlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nicht eröffnet.
Drucksache 873/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)
... ein Ablösebetrag zu hinterlegen oder direkt an den Gläubiger zu zahlen. Damit wird gewährleistet, dass entsprechend allgemeiner wiedergutmachungsrechtlicher Grundsätze der Berechtigte nicht mehr erhält (ein lastenfreies Grundstück und im Ergebnis auch eine Schuldbefreiung) als er verloren hatte (ein teilweise verpfändetes Grundstück). Im Falle der Entschädigung sind aus denselben Gründen die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Verbindlichkeiten (Belastungen) in valutierender Höhe mindernd in Anrechnung zu bringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Finanzielle Auswirkungen
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen
§ 1 Forderungsberechtigung
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen
Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen Artikel 1
II. Änderung des Entschädigungsgesetzes Artikel 2
B. Begründung im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 432/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 432/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 454/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
Drucksache 654/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
Drucksache 816/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.