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45 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schuldbefreiung"


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Drucksache 439/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens



Drucksache 439/1/20

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens



Drucksache 532/19

... 4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie



Drucksache 415/18

Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 59/1/17

... ) oder im Rahmen einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff.



Drucksache 59/17 (Beschluss)

... ) oder im Rahmen einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff.



Drucksache 1/1/17

... 3. Der Bundesrat bezweifelt, dass Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und speziell Unterschiede hinsichtlich eines dem Insolvenz-verfahren vorgelagerten präventiven Restrukturierungsverfahrens tatsächlich den ihnen zugesprochenen Einfluss auf unternehmerische und Anlegerentscheidungen über grenzüberschreitendes Tätigwerden und damit Binnenmarktrelevanz haben. Die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens, ein funktionierendes Rechtssystem und stabile wirtschaftliche wie gesellschaftliche Rahmenbedingungen dürften für Unternehmen und Anleger die zentrale Rolle spielen. Da das präventive Restrukturierungsverfahren von diversen Voraussetzungen und allen voran vom Einverständnis des Schuldners abhängig ist, kann nicht sicher prognostiziert werden, ob es in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens überhaupt zu einem Restrukturierungsverfahren kommen wird. Ebenso wenig ist voraussehbar, in welchem Maße bei der Risikobewertung des Kapitalanlegers die Überlegung eine nennenswerte Rolle spielt, ob der Unternehmer in der Krise seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlagern könnte, um früher an eine Restschuldbefreiung zu gelangen.



Drucksache 1/2/17

... 36. Der Bundesrat erkennt an, dass durch eine Entschuldung durch Restschuldbefreiung für ehrliche Unternehmer die unternehmerische Initiative gestärkt wird, da das Scheitern eines Unternehmens nicht in eine wirtschaftliche Sackgasse für den Unternehmer persönlich führt.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bezweifelt, dass Unterschiede im Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und speziell Unterschiede hinsichtlich eines dem Insolvenz-verfahren vorgelagerten präventiven Restrukturierungsverfahrens tatsächlich den ihnen zugesprochenen Einfluss auf unternehmerische und Anlegerentscheidungen über grenzüberschreitendes Tätigwerden und damit Binnenmarktrelevanz haben. Die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Mitgliedstaates oder eines Unternehmens, ein funktionierendes Rechtssystem und stabile wirtschaftliche wie gesellschaftliche Rahmenbedingungen dürften für Unternehmen und Anleger die zentrale Rolle spielen. Da das präventive Restrukturierungsverfahren von diversen Voraussetzungen und allen voran vom Einverständnis des Schuldners abhängig ist, kann nicht sicher prognostiziert werden, ob es in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens überhaupt zu einem Restrukturierungsverfahren kommen wird. Ebenso wenig ist voraussehbar, in welchem Maße bei der Risikobewertung des Kapitalanlegers die Überlegung eine nennenswerte Rolle spielt, ob der Unternehmer in der Krise seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlagern könnte, um früher an eine Restschuldbefreiung zu gelangen.



Drucksache 366/17

... erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. der



Drucksache 654/1/16

... Ziel der expliziten Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht ist unter anderem die Verhinderung von Insolvenztourismus. Durch Artikel 102c § 5 Satz 2 EGInsO-E werden jedoch Schuldner mit Anträgen, für die die besonderen Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 InsO Anwendung finden, von dieser Verpflichtung ausgenommen. Auch wenn Deutschland derzeit kein klassisches Zielland für "Verbraucherinsolvenztourismus" zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist, so dürfte sich insbesondere in grenznahen Regionen häufiger die Frage der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts stellen. Darüber hinaus könnten Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber einem Gericht, das zusätzliche Angaben zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit einfordert, die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ausnahmeregelung zum Anlass nehmen, entsprechende Angaben zu verweigern mit der Begründung, der Gesetzgeber habe diese Auskünfte in Verbraucherinsolvenzverfahren gerade nicht für erforderlich gehalten.



Drucksache 495/1/15

... Es handelt sich um Korrekturen zweier redaktioneller Versehen. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2379) sind zwei fehlerhafte Verweisungen in § 35 Absatz 2 Satz 2 und in § 303a Satz 2



Drucksache 43/15

... "(4) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren einen Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellen (Abschnitt 64)."



Drucksache 495/15 (Beschluss)

... Es handelt sich um Korrekturen zweier redaktioneller Versehen. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 2379) sind zwei fehlerhafte Verweisungen in § 35 Absatz 2 Satz 2 und in § 303a Satz 2



Drucksache 380/13

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 380/1/13

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 380/13 (Beschluss)

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 635/12

... 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Umlageschuldner zum Ziel hat, oder



Drucksache 472/12

... die Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag an die Masse abzuführen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Andererseits haftet die Masse aus dem bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit begründet werden; was z.B. auch für angefallene Umsatzsteuer aus der freigegebenen Tätigkeit gilt.



Drucksache 467/2/12

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 467/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 467/12

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 65
Verordnungsermächtigung

§ 287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts

§ 288
Bestimmung des Treuhänders

§ 289
Einstellung des Insolvenzverfahrens

§ 297
Insolvenzstraftaten

§ 297a
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 300a
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

§ 303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Neunter Teil

§ 306
Eröffnungsantrag eines Gläubigers

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Artikel 6
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

§ 13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Artikel 8
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 66a
Kündigung im Insolvenzverfahren

§ 67c
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens

II. Stärkung der Gläubigerrechte

III. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren und im Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

2. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

a Umgestaltung des Einigungsversuchs

b Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften

c Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 20

Zur Änderung von § 288

Zur Änderung von § 289

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zur Änderung von § 297

Zur Einfügung von § 297a

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zur Änderung von § 300

Zur Einfügung von § 300a

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1990: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

3 Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Fazit


 
 
 


Drucksache 467/12 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte



Drucksache 679/1/11

... Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eine entsprechende Änderung angeregt, um die aus einer Steuerhinterziehung resultierenden Steueransprüche von der Restschuldbefreiung auszunehmen, vgl. BR-Drs. 127/11(B) Ziffer 7. Sinn und Zweck der Regeln über die Restschuldbefreiung sei es, dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu einem Neuanfang einzuräumen, indem ihm die Befreiung von seinen Verbindlichkeiten ermöglicht wird. Es widerspreche daher dem Sinn der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 679/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 174 Absatz 2 InsO Nummer 50a - neu - § 302 Nummer 1 InsO

2. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 225a Absatz 2 Satz 1 InsO

3. Zu Artikel 4 22 Absatz 6 Satz 2 und 3 GVG Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe c 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 RPflG


 
 
 


Drucksache 127/11

... 4. bei Restschuldbefreiung:



Drucksache 59/11

... Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa das Insolvenzplanverfahren und die Restschuldbefreiung. Es war somit nahezu zwingend, dass mit der Umsetzung dieses neuen Rechts in der Praxis zahlreiche Streitfragen auftreten würden, die einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden mussten. Dies betraf insbesondere Fragen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, der Stundung der Verfahrenskosten, der Insolvenzanfechtung sowie der Vergütung des Insolvenzverwalters. Nachdem die



Drucksache 122/09

... 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,



Drucksache 703/08

... 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,



Drucksache 150/07

... 2. Übernahme des Amtes als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren in geeigneten Fällen.



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... 2. Übernahme des Amtes als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren in geeigneten Fällen.



Drucksache 600/07

... Mit dem Gesetzentwurf soll zunächst das derzeit sehr aufwändige Restschuldbefreiungsverfahren für mittellose Personen vereinfacht werden. Wird der Insolvenzantrag nach Prüfung durch einen vorläufigen Treuhänder mangels Masse abgewiesen so soll sich unmittelbar - ohne die bisher zwingend erforderliche Durchführung eines Insolvenzverfahrens - das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen. Für dieses Entschuldungsverfahren sollen besondere Regelungen gelten. Der Schuldner soll für die Durchführung des Verfahrens zumutbare Kostenbeiträge leisten. Deren Zahlung ist Voraussetzung einer Restschuldbefreiung.



Drucksache 96/07

... § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung



Drucksache 600/1/07

... Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat und der Antrag nicht offensichtlich begründet ist.



Drucksache 600/07 (Beschluss)

... Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat und der Antrag nicht offensichtlich begründet ist.



Drucksache 622/06 (Beschluss)

... Ist dagegen noch kein Steuerbescheid ergangen, musste bisher die Insolvenzforderung statt durch Steuerbescheid ohne Leistungsgebot durch separaten Feststellungsbescheid festgestellt werden. Feststellungsbescheide nach § 251 Abs. 3 AO werden jedoch nach den §§ 130, 131 AO geändert, während Steuerbescheide nach §§ 172 ff. AO korrigiert werden. Bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung kann es zu Konkurrenzproblemen zwischen Steuerfeststellung und dann ggf. wieder möglicher Steuerfestsetzung kommen. Nach der Konzeption des § 185 Satz 1 letzter Halbsatz



Drucksache 549/06

... "Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung"



Drucksache 851/1/04

... Auch verfangen die angeführten Gründe für eine Haftungsprivilegierung nicht. Eine Sicherung der Funktionsfähigkeit der Prüfstelle ist nicht zu erwarten. Es ist bereits verfehlt, nur solche Mitarbeiter gewinnen zu wollen, die ihre Entscheidung zu einer Mitarbeit in der Prüfstelle davon abhängig machen, dass sie selbst für grob fahrlässige Fehler nicht haften müssen. Die Funktionsfähigkeit der Prüfstelle würde hierdurch vielmehr gefährdet werden, weil die Unternehmen einer Prüfstelle, deren Prüfer nicht bereit sind, für die Folgen des eigenen grob fahrlässigen Handelns einstehen zu wollen, kein Vertrauen entgegenbringen dürften. Auch dürfte die Attraktivität der Mitarbeit in einer Prüfstelle durch die Haftungsprivilegierung nur scheinbar gesteigert werden, weil die realen Haftungsfolgen im Schadensfall unkalkulierbar sind. Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist fließend. Wegen des Ausschlusses der Haftung bei grober Fahrlässigkeit könnten die Gerichte aus Billigkeitsgründen geneigt sein, bedingten Vorsatz anzunehmen, statt sich mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit zu begnügen. Hieraus folgen ernsthafte Versicherungsrisiken, weil für Vorsatz kein Versicherungsschutz zu erlangen ist. Auch ist bei einer persönlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nicht eröffnet.



Drucksache 873/04

... ein Ablösebetrag zu hinterlegen oder direkt an den Gläubiger zu zahlen. Damit wird gewährleistet, dass entsprechend allgemeiner wiedergutmachungsrechtlicher Grundsätze der Berechtigte nicht mehr erhält (ein lastenfreies Grundstück und im Ergebnis auch eine Schuldbefreiung) als er verloren hatte (ein teilweise verpfändetes Grundstück). Im Falle der Entschädigung sind aus denselben Gründen die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Verbindlichkeiten (Belastungen) in valutierender Höhe mindernd in Anrechnung zu bringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

§ 1
Forderungsberechtigung

§ 2
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 3
Umrechnung, Tilgungsleistungen

Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen Artikel 1

II. Änderung des Entschädigungsgesetzes Artikel 2

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 432/14 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 432/1/14 PDF-Dokument



Drucksache 454/19 PDF-Dokument



Drucksache 654/16 PDF-Dokument



Drucksache 816/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.