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"Schuldendienstleistungen"


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Drucksache 920/05

... Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes erhält der Bund von den alten Ländern einen Betrag von 50 v.H. der Schuldendienstleistungen für den Fonds „Deutsche Einheit" zuzüglich eines Betrages von 1 073 712 950,51 Euro jährlich. Nach § 1 Abs. 2a des Gesetzes vermindert sich der Länderbeitrag im Jahr 2004 um 1 431 361 621,41 Euro. Der Länderbeitrag beläuft sich somit für das Jahr 2004 auf insgesamt 2 070 987 764,79 Euro. Die endgültigen Anteile der einzelnen alten Länder an dem Beitrag zum Fonds ,;Deutsche Einheit" sind in § 2 aufgeführt und in der Anlage 3 berechnet. Die Umschichtung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist dabei berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 920/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

§ 1
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004

§ 2
Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit im Ausgleichsjahr 2004

§ 3
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004

§ 4
Abschlusszahlungen für 2004

1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 64/05

Ländern einen Betrag von 50 v.H. der Schuldendienstleistungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 64/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

§ 1
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2003

§ 2
Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds Deutsche Einheit im Ausgleichsjahr 2003

§ 3
Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2003

§ 4
Abschlusszahlungen für 2003

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


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