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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzform"


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Drucksache 175/18

... Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung schließt nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachsuchen und über deren Status noch nicht entschieden wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 246/10 (Beschluss)

... 30. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine öffentliche Anhörung durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "



Drucksache 188/1/10

... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine eingehende Analyse der politischen Kohärenz sowie eine öffentliche Anhörung über gemeinsame Rechtsgrundsätze und konkrete Fragen durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine eingehende Analyse der politischen Kohärenz sowie eine öffentliche Anhörung über gemeinsame Rechtsgrundsätze und konkrete Fragen durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "



Drucksache 246/1/10

... 30. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine öffentliche Anhörung durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "



Drucksache 618/09

... 7. Er spricht sich daher dafür aus, im Sinne der Optionen 3 bzw. 4 des Konsultationspapiers der Kommission die Rechtsentwicklungen in den Mitgliedstaaten zur Ermittlung einer Best practice gezielt zu fördern, was kollektive Rechtsschutzformen und den Einsatz kollektiver alternativer Streitbeilegungsverfahren (



Drucksache 618/09 (Beschluss)

... 7. Er spricht sich daher dafür aus, im Sinne der Optionen 3 bzw. 4 des Konsultationspapiers der Kommission die Rechtsentwicklungen in den Mitgliedstaaten zur Ermittlung einer Best practice gezielt zu fördern, was kollektive Rechtsschutzformen und den Einsatz kollektiver alternativer Streitbeilegungsverfahren (



Drucksache 428/09

... E. in der Erwägung, dass alle Vorschläge zur Einführung von Mechanismen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung wegen Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht die in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen alternativen Rechtsschutzformen (etwa Verbandsklagen und Musterprozesse ("



Drucksache 452/08

... Die Anerkennungsrichtlinie hat für eine Mindestharmonisierung sowohl der Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz4 als auch der Merkmale der Schutzformen in der gesamten EU gesorgt. Die positive Wirkung der Richtlinie war in vielen Mitgliedstaaten spürbar. Die Zahlen zeigen jedoch, dass die Anerkennung der Schutzbedürftigkeit von Bewerbern aus denselben Herkunftsländern zwischen den Mitgliedstaaten immer noch stark variiert. Bis zu einem gewissen Grad ist dieses Phänomen im Wortlaut bestimmter Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie begründet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 452/08




1. Einführung

1.1. Hintergrund

1.2. Tendenzen

2. Übergeordnete Ziele des gemeinsamen Europäischen Asylsystems

3. Qualitativ bessere und stärker vereinheitlichte Standards im Bereich des internationalen Schutzes

3.1. Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern Mindestnormen-Richtlinie

3.2. Asylverfahrensrichtlinie

3.3. Anerkennungsrichtlinie

4. Praktische Zusammenarbeit

5. Förderung von Verantwortung und Solidarität

5.1. Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der EU

5.1.1. Änderung des Dublin-Systems

5.1.2. Solidaritätsmechanismen

5.2. Solidarität nach außen

5.2.1. Regionale Schutzprogramme

5.2.2. Wiederansiedlung

5.2.3. Gut organisierte und regelgerechte Ankunft von Schutzbedürftigen

6. SCHLUSSFOLGERUNG


 
 
 


Drucksache 951/08 (Beschluss)

... 8. Die Erprobung kollektiver Rechtsschutzformen steht in den Mitgliedstaaten noch am Anfang. Bevor neue Maßnahmen ergriffen werden, erscheinen weitere Evaluierungen unverzichtbar.



Drucksache 951/1/08

... 11. Die Erprobung kollektiver Rechtsschutzformen steht in den Mitgliedstaaten noch am Anfang. Bevor neue Maßnahmen ergriffen werden, erscheinen weitere Evaluierungen unverzichtbar.



Drucksache 415/07

... c) die um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 415/07




Begründung

1 Hintergrund

Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags

Hintergrund

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

3 Rechtliche Aspekte

Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates

Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat

Aufenthalt und Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat

Keine Gemeinschaftsregelung zum Übergang der Verantwortung für den Schutz im Rahmen der geänderten Richtlinie 2003/109/EG

Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den zweiten Mitgliedstaat

4 Rechtsgrundlage

5 Subsidiaritätsprinzip

6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

7 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Änderung von Artikel 2

Änderung von Artikel 3

Änderung von Artikel 4

Änderung von Artikel 8

Änderung von Artikel 11

Änderung der Artikel 12 und 22

Änderung von Artikel 25

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 327/05

... Für den Rechtsanwender ist für die Wahl der richtigen Rechtschutzform lediglich die Information von Bedeutung, dass eine Rechtsverordnung mit einer entsprechenden „Entsteinerungsklausel“ versehen worden ist (vgl. BVerwGE 117, 313). Bereits mit der Verkündung der „Entsteinerungsklausel“ wird ihm diese Information zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist für ihn im Einzelfall kaum nachvollziehbar, ob und wann eine „Entsteinerungsklausel“ endgültig entbehrlich geworden ist, etwa weil sie irgendwann vollständig vollzogen oder eventuell durch neuere „Entsteinerungsklauseln“ in späteren Änderungsgesetzen überlagert wurde.



Drucksache 329/05

... Auch für den Rechtsanwender ist lediglich die für die Wahl der richtigen Rechtschutzform bedeutsame (vgl. BVerwGE 117, 313) Information wichtig, dass eine Rechtsverordnung mit einer „Entsteinerungsklausel“ versehen worden ist; auch diesem Informationsbedarf wird mit der Verkündung der „Entsteinerungsklausel“ Rechnung getragen. Er könnte ohnehin im Einzelfall kaum nachvollziehen, ob und wann eine „Entsteinerungsklausel“ endgültig obsolet geworden ist, weil sie entweder irgendwann vollständig vollzogen wurde oder eventuell - ganz oder teilweise - durch neuere „Entsteinerungsklauseln“ in späteren Änderungsgesetzen überlagert wurde.Angesichts dessen besteht weder ein Bedürfnis für ihre förmliche Aufhebung noch dafür, dass Änderungsgesetze, die im Übrigen vollzogen worden sind, lediglich einer „Entsteinerungsklausel“ wegen zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt werden müssten.



Drucksache 2/05

... zur kollektiven Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen, insbesondere bei einer Vielzahl von Geschädigten, keine hinreichenden Möglichkeiten an. Die traditionellen Bündelungsformen, die von der Verfahrensverbindung über die Streitgenossenschaft bis zur Musterprozessabrede reichen, genügen nicht, um eine effiziente Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Das zeigen derzeit aktuelle Prospekthaftungsklagen. Ziel der Bundesregierung ist es, den Anlegerschutz durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und dem einzelnen Kapitalanleger dadurch effektiven Rechtsschutz zu gewähren.



Drucksache 2/05 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Stellung geschädigter Kapitalanleger in Schadensersatzprozessen durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und steht damit im Kontext der Bestrebungen der Bundesregierung zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Dabei schlägt der Gesetzentwurf die Führung von Musterverfahren in einer Form vor, die bislang im deutschen Zivilprozessrecht nicht vorgesehen ist und auch nur geschädigten Kapitalanlegern zur Verfügung stehen soll. Neben der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Kapitalanleger soll mit dem Gesetzentwurf außerdem eine Entlastung der Justiz erreicht werden.



Drucksache 2/1/05

... Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Stellung geschädigter Kapitalanleger in Schadensersatzprozessen durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und steht damit im Kontext der Bestrebungen der Bundesregierung zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Dabei schlägt der Gesetzentwurf die Führung von Musterverfahren in einer Form vor, die bislang im deutschen Zivilprozessrecht nicht vorgesehen ist und auch nur geschädigten Kapitalanlegern zur Verfügung stehen soll. Neben der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Kapitalanleger soll mit dem Gesetzentwurf außerdem eine Entlastung der Justiz erreicht werden.



Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 642/14 PDF-Dokument



Drucksache 674/06 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.