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"Schutzform"
Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung schließt nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachsuchen und über deren Status noch nicht entschieden wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
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Drucksache 246/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 30. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine öffentliche Anhörung durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine eingehende Analyse der politischen Kohärenz sowie eine öffentliche Anhörung über gemeinsame Rechtsgrundsätze und konkrete Fragen durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine eingehende Analyse der politischen Kohärenz sowie eine öffentliche Anhörung über gemeinsame Rechtsgrundsätze und konkrete Fragen durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Drucksache 246/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms KOM (2010) 171 endg.; Ratsdok. 8895/10
... 30. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Bereich der Sammelklage zunächst eine öffentliche Anhörung durchführen möchte, bevor die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Verbraucherrechten sowie Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht vorgeschlagen wird. Er ist der Ansicht, dass eine Einführung kollektiver Rechtsbehelfe nur anhand eines einheitlichen europäischen Rahmens stattfinden sollte und dass die bisherigen und künftigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit kollektiven Rechtsschutzformen bestmöglich für eine europäische Vorgehensweise ausgewertet werden sollten. Insbesondere sind bewährte Prozessrechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat so genannte "
Drucksache 618/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 7. Er spricht sich daher dafür aus, im Sinne der Optionen 3 bzw. 4 des Konsultationspapiers der Kommission die Rechtsentwicklungen in den Mitgliedstaaten zur Ermittlung einer Best practice gezielt zu fördern, was kollektive Rechtsschutzformen und den Einsatz kollektiver alternativer Streitbeilegungsverfahren (
Drucksache 618/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 7. Er spricht sich daher dafür aus, im Sinne der Optionen 3 bzw. 4 des Konsultationspapiers der Kommission die Rechtsentwicklungen in den Mitgliedstaaten zur Ermittlung einer Best practice gezielt zu fördern, was kollektive Rechtsschutzformen und den Einsatz kollektiver alternativer Streitbeilegungsverfahren (
Drucksache 428/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))
... E. in der Erwägung, dass alle Vorschläge zur Einführung von Mechanismen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung wegen Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht die in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen alternativen Rechtsschutzformen (etwa Verbandsklagen und Musterprozesse ("
Drucksache 452/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künftige Asylstrategie - ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz KOM (2008) 360 endg.; Ratsdok. 11022/08
... Die Anerkennungsrichtlinie hat für eine Mindestharmonisierung sowohl der Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz4 als auch der Merkmale der Schutzformen in der gesamten EU gesorgt. Die positive Wirkung der Richtlinie war in vielen Mitgliedstaaten spürbar. Die Zahlen zeigen jedoch, dass die Anerkennung der Schutzbedürftigkeit von Bewerbern aus denselben Herkunftsländern zwischen den Mitgliedstaaten immer noch stark variiert. Bis zu einem gewissen Grad ist dieses Phänomen im Wortlaut bestimmter Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie begründet.
1. Einführung
1.1. Hintergrund
1.2. Tendenzen
2. Übergeordnete Ziele des gemeinsamen Europäischen Asylsystems
3. Qualitativ bessere und stärker vereinheitlichte Standards im Bereich des internationalen Schutzes
3.1. Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern Mindestnormen-Richtlinie
3.2. Asylverfahrensrichtlinie
3.3. Anerkennungsrichtlinie
4. Praktische Zusammenarbeit
5. Förderung von Verantwortung und Solidarität
5.1. Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der EU
5.1.1. Änderung des Dublin-Systems
5.1.2. Solidaritätsmechanismen
5.2. Solidarität nach außen
5.2.1. Regionale Schutzprogramme
5.2.2. Wiederansiedlung
5.2.3. Gut organisierte und regelgerechte Ankunft von Schutzbedürftigen
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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Drucksache 951/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 8. Die Erprobung kollektiver Rechtsschutzformen steht in den Mitgliedstaaten noch am Anfang. Bevor neue Maßnahmen ergriffen werden, erscheinen weitere Evaluierungen unverzichtbar.
Drucksache 951/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 11. Die Erprobung kollektiver Rechtsschutzformen steht in den Mitgliedstaaten noch am Anfang. Bevor neue Maßnahmen ergriffen werden, erscheinen weitere Evaluierungen unverzichtbar.
Drucksache 415/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus KOM (2007) 298 endg.; Ratsdok. 10515/07
... c) die um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
Begründung
1 Hintergrund
• Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags
• Hintergrund
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
3 Rechtliche Aspekte
Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat
Aufenthalt und Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat
Keine Gemeinschaftsregelung zum Übergang der Verantwortung für den Schutz im Rahmen der geänderten Richtlinie 2003/109/EG
Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den zweiten Mitgliedstaat
4 Rechtsgrundlage
5 Subsidiaritätsprinzip
6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
7 Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Änderung von Artikel 2
Änderung von Artikel 3
Änderung von Artikel 4
Änderung von Artikel 8
Änderung von Artikel 11
Änderung der Artikel 12 und 22
Änderung von Artikel 25
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
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Drucksache 327/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
... Für den Rechtsanwender ist für die Wahl der richtigen Rechtschutzform lediglich die Information von Bedeutung, dass eine Rechtsverordnung mit einer entsprechenden „Entsteinerungsklausel“ versehen worden ist (vgl. BVerwGE 117, 313). Bereits mit der Verkündung der „Entsteinerungsklausel“ wird ihm diese Information zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist für ihn im Einzelfall kaum nachvollziehbar, ob und wann eine „Entsteinerungsklausel“ endgültig entbehrlich geworden ist, etwa weil sie irgendwann vollständig vollzogen oder eventuell durch neuere „Entsteinerungsklauseln“ in späteren Änderungsgesetzen überlagert wurde.
Drucksache 329/05
Gesetzentwurfder Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
... Auch für den Rechtsanwender ist lediglich die für die Wahl der richtigen Rechtschutzform bedeutsame (vgl. BVerwGE 117, 313) Information wichtig, dass eine Rechtsverordnung mit einer „Entsteinerungsklausel“ versehen worden ist; auch diesem Informationsbedarf wird mit der Verkündung der „Entsteinerungsklausel“ Rechnung getragen. Er könnte ohnehin im Einzelfall kaum nachvollziehen, ob und wann eine „Entsteinerungsklausel“ endgültig obsolet geworden ist, weil sie entweder irgendwann vollständig vollzogen wurde oder eventuell - ganz oder teilweise - durch neuere „Entsteinerungsklauseln“ in späteren Änderungsgesetzen überlagert wurde.Angesichts dessen besteht weder ein Bedürfnis für ihre förmliche Aufhebung noch dafür, dass Änderungsgesetze, die im Übrigen vollzogen worden sind, lediglich einer „Entsteinerungsklausel“ wegen zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts gezählt werden müssten.
Drucksache 2/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... zur kollektiven Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen, insbesondere bei einer Vielzahl von Geschädigten, keine hinreichenden Möglichkeiten an. Die traditionellen Bündelungsformen, die von der Verfahrensverbindung über die Streitgenossenschaft bis zur Musterprozessabrede reichen, genügen nicht, um eine effiziente Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Das zeigen derzeit aktuelle Prospekthaftungsklagen. Ziel der Bundesregierung ist es, den Anlegerschutz durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und dem einzelnen Kapitalanleger dadurch effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Stellung geschädigter Kapitalanleger in Schadensersatzprozessen durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und steht damit im Kontext der Bestrebungen der Bundesregierung zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Dabei schlägt der Gesetzentwurf die Führung von Musterverfahren in einer Form vor, die bislang im deutschen Zivilprozessrecht nicht vorgesehen ist und auch nur geschädigten Kapitalanlegern zur Verfügung stehen soll. Neben der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Kapitalanleger soll mit dem Gesetzentwurf außerdem eine Entlastung der Justiz erreicht werden.
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Stellung geschädigter Kapitalanleger in Schadensersatzprozessen durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und steht damit im Kontext der Bestrebungen der Bundesregierung zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Dabei schlägt der Gesetzentwurf die Führung von Musterverfahren in einer Form vor, die bislang im deutschen Zivilprozessrecht nicht vorgesehen ist und auch nur geschädigten Kapitalanlegern zur Verfügung stehen soll. Neben der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Kapitalanleger soll mit dem Gesetzentwurf außerdem eine Entlastung der Justiz erreicht werden.
Drucksache 224/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Drucksache 642/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Drucksache 674/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.