[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

163 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schwebe"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 797/09

... schwebenden Belastungen



Drucksache 5/09

... (schwebende Verhandlungen) und § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB (Rechtsverfolgung über eine Gütestelle).



Drucksache 278/09A

... Zu Artikel 8 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes



Drucksache 395/09

... Anlagen des Schienenverkehrs nach § 44 Nummer 2 schließen Seilbahnen, Standseilbahnen und Magnetschwebebahnen mit ein.



Drucksache 816/09

... (4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 860: Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs


 
 
 


Drucksache 167/09

... neu gefasst. Danach ist der Vertrag schwebend unwirksam und kann durch Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers wirksam werden.



Drucksache 278/09

... Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes



Drucksache 696/09

... 7.1.5.3 Ein Pass ist bereits vor Abschluss eines schwebenden Unterhaltsrechtsstreits zu versagen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass sich die antragstellende Person einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will.



Drucksache 349/08 (Beschluss)

... Durch die Feststellung des Verstoßes in einem Nachprüfungsverfahren nach § 101b Abs. 2 GWB-E wird die schwebende Unwirksamkeit beendet; der Vertrag ist damit unwirksam. Wird ein solches Verfahren nicht durchgeführt, ist der Vertrag spätestens nach sechs Monaten wirksam. Durch den Änderungsvorschlag ("



Drucksache 344/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung zur Bildung von Bewertungseinheiten im Hinblick auf die in der Praxis übliche Abbildung des nicht abgesicherten Risikos in einer Rückstellung (für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) angepasst und zielgenauer ausgestaltet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 2 HGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB , Nr. 10 § 253 Abs. 3 HGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 2 HGB

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 §§ 253 und 254 HGB

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB

10. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB

11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 285 HGB

12. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB

13. Zu Artikel 1 Nr. 70 § 340h HGB

14. Zu Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b § 340k Abs. 5 Satz 2 - neu - HGB

15. Zu Artikel 1 Nr. 77 § 341k Abs. 4 Satz 2 - neu - HGB

16. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 66 EGHGB

17. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 5 Abs. 1 EStG

18. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 - neu - § 5 Abs. 1b - neu - EStG Nr. 3 Buchstabe a § 52 Abs. 12e EStG

19. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - § 6a EStG

20. Zu Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


 
 
 


Drucksache 271/1/08

... Nach den magnetschwebebahnrechtlichen Vorschriften ist bei Anwenderstrecken das Eisenbahn-Bundesamt Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde.



Drucksache 788/08

... Rückstellungen für Erfüllungsrückstand bei schwebenden Geschäften Schwebende Geschäfte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 788/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) vom November 2008

Anlage
(zu R 4.6) Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Artikel 2
Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 735: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 – EStÄR 2008)


 
 
 


Drucksache 848/1/08

... Der Gesetzgeber ist bestrebt, die bestehende nationale Rechtspraxis zur Widerrufsbelehrung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere für die strenge Rechtsfolge einer dauerhaften schwebenden Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags bei nicht ordnungsgemäßer Information des Verbrauchers, die nicht auf europäischem Recht beruht. Dort gibt es aber aktuelle Bestrebungen, derartige Ansprüche auf drei Monate nach vollständigem Austausch der beiderseitigen Leistungen zu begrenzen. Der vom Bundesgesetzgeber bisher den Darlehensgebern gewährte Schutz durch gesetzliche Muster wird hingegen in diesem Teilbereich abgeschafft.



Drucksache 559/08

... oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.



Drucksache 271/08 (Beschluss)

... Die mit der Gesetzesänderung eintretende Harmonisierung der Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeiten nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr und nach den Rechtsvorschriften für Magnetschwebebahnen wird eine Kostenreduktion im Bundeshaushalt bewirken.



Drucksache 271/08

... Die mit der Gesetzesänderung eintretende Harmonisierung der Genehmigungs- und Aufsichtszuständigkeiten nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr und nach den Rechtsvorschriften für Magnetschwebebahnen wird eine Kostenreduktion im Bundeshaushalt bewirken.



Drucksache 652/08

... Durch die Neufassung der Nummer 4 erfolgt eine Klarstellung, welche Fassung ab 1. Januar 2009 gelten soll. Die schwebenden Änderungsbefehle, die zu dieser Nummer am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen, werden dadurch ersetzt. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.



Drucksache 700/08

... (schwebende Verhandlungen) und § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (Rechtsverfolgung über eine Gütestelle). Da die Rechtsanwaltskammern branchengebundene Gütestellen sind, gilt bei einem Vermittlungsantrag eines Verbrauchers (§ 13 BGB) zudem § 15a Abs. 3 Satz 2



Drucksache 229/08

... Hinsichtlich der Seilschwebebahnen zum reinen Gütertransport ohne Personenbeförderung, z.B. als Forst-, Alm-, Spreng- oder Berghüttenseilbahn findet z.Zt. ein Klärungsprozess auf europäischer Ebene statt. Diese sind bisher als seilgeführte Einrichtungen vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Da sie auch nicht vom Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie erfasst werden, unterliegen sie nationalen Vorschriften. Es ist beabsichtigt, im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie eine Klarstellung und Erläuterung hinsichtlich dieser speziellen Güterseilbahnen aufzunehmen.



Drucksache 349/1/08

... Durch die Feststellung des Verstoßes in einem Nachprüfungsverfahren nach § 101b Abs. 2 GWB-E wird die schwebende Unwirksamkeit beendet; der Vertrag ist damit unwirksam. Wird ein solches Verfahren nicht durchgeführt, ist der Vertrag spätestens nach sechs Monaten wirksam. Durch den Änderungsvorschlag ("



Drucksache 57/08

... (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.



Drucksache 349/08

... § 101b regelt in Absatz 1, dass die Verletzung der Informationspflicht gemäß § 101a und der Fall, bei dem der öffentliche Auftraggeber unter Verletzung der Vergaberegeln den Auftrag direkt an ein Unternehmen vergibt, zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führen. Die bisherige Rechtsfolge der Nichtigkeit in § 13



Drucksache 553/1/08

... zustande kommen. Der Umstand, dass der Vertragsschluss durch unlautere Geschäftspraktiken erfolgt ist, wirkt sich vertragsrechtlich nicht aus. Ein Widerrufsrecht gibt den Verbrauchern zwar die Möglichkeit, den schwebend wirksamen Vertrag aufzulösen. Der unlautere Vertrag zieht jedoch ohne weiteres Zutun des Verbrauchers zivilrechtliche Bindungen nach sich. Dies kann bei bestimmten Zielgruppen wie bei älteren Menschen, Personen mit Verständnis- und Sprachschwierigkeiten problematisch sein. Oftmals verstehen sie weder, dass sie durch den unaufgeforderten Telefonanruf vertragliche Verpflichtungen eingehen noch sind sie in der Lage, einen etwaigen Widerruf rechtlich zu erfassen und entsprechend auszuüben. Unredlichen Unternehmern wäre daher weiterhin die Möglichkeit gegeben, mit Hilfe unlauterer Telefonwerbung durch Ausnutzen des sogenannten "



Drucksache 829/08

... namentlich von Überhaft, Vorstrafen und weiteren schwebenden Strafverfahren



Drucksache 759/08

... und dem Haftpflichtgesetz vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674). Das Haftpflichtgesetz regelt die Haftung des Betreibers einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn bei Unfällen gegenüber Fahrgästen oder Dritten. Nach § 1 Haftpflichtgesetz ist der Unternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn beim Betrieb der Schienenbahn oder der Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz)

§ 1

§ 2

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 5
Beförderungsbedingungen

§ 14
Informationen

§ 17
Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

§ 37
Schlichtungsstelle

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel der Regelung

II. Notwendigkeit einer Regelung

1. Bisherige Rechtslage

2. Rechtslage nach Inkrafttreten der Verordnung EG Nr. 1371/2007

3. Anpassung des nationalen Rechts

III. Inhalt der Regelung

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VII. Sonstige Kosten

VIII. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 620: Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr


 
 
 


Drucksache 344/1/08

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung zur Bildung von Bewertungseinheiten im Hinblick auf die in der Praxis übliche Abbildung des nicht abgesicherten Risikos in einer Rückstellung (für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) angepasst und zielgenauer ausgestaltet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB ,

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 2 HGB

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB , Nr. 10 § 253 Abs. 3 HGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB

9. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 2 HGB

10. Zu Artikel 1 Nr. 10 §§ 253 und 254 HGB

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB

12. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB

13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 285 HGB

14. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB

15. Zu Artikel 1 Nr. 70 § 340h HGB

16. Zu Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b § 340k Abs. 5 Satz 2 - neu - HGB

17. Zu Artikel 1 Nr. 77 § 341k Abs. 4 Satz 2 - neu - HGB

18. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 66 EGHGB

19. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 65 und 66 EGHGB

20. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 5 Abs. 1 EStG

21. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 - neu - § 5 Abs. 1b - neu - EStG Nr. 3 Buchstabe a § 52 Abs. 12e EStG

22. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - § 6a Abs. 3 EStG Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG

23. Zu Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


 
 
 


Drucksache 555/2/07

... Die Definition stellt klar, dass der Gewährleistungsauftrag mit dem BSPFVG nur hinsichtlich des öffentlichen Eisenbahnverkehrs ausgefüllt wird. Der Verkehr mit sonstigen spurgeführten Verkehrsmitteln, wie der Straßenbahn, der U-Bahn oder der Magnetschwebebahn, bleibt unberührt.



Drucksache 354/07

... Die Sonderregelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 trägt dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, dem Erwerber die Möglichkeit zu eröffnen, bereits vor Aufnahme der Liste in das Handelsregister unmittelbar nach Wirksamwerden des Erwerbs Rechtshandlungen in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorzunehmen also beispielsweise an einem satzungsändernden Gesellschafterbeschluss oder einer Bestellung neuer Geschäftsführer mitzuwirken. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sind derartige Rechtshandlungen zunächst schwebend unwirksam. Sie werden wirksam wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme nicht unverzüglich, so sind die Rechtshandlungen endgültig unwirksam. Unmittelbar nach Wirksamwerden einer Anteilsabtretung kann die neue Gesellschafterliste elektronisch dem Handelsregister übermittelt werden. Die Aufnahme in den Registerordner erfolgt dann regelmäßig ebenfalls binnen sehr kurzer Zeit.



Drucksache 508/07

... (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.



Drucksache 508/07 (Beschluss)

... (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.



Drucksache 384/07

... a) Entgelten für Schulden. Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragschlusses der Veräußerung zu Grunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,



Drucksache 555/07 (Beschluss)

... Die Definition stellt klar, dass der Gewährleistungsauftrag mit dem BSPFVG nur hinsichtlich des öffentlichen Eisenbahnverkehrs ausgefüllt wird. Der Verkehr mit sonstigen spurgeführten Verkehrsmitteln, wie der Straßenbahn, der U-Bahn oder der Magnetschwebebahn, bleibt unberührt.



Drucksache 353/1/07

... " über dem Kronzeugen schweben. Sie trägt damit - in Kombination mit den entsprechend erweiterten Belehrungspflichten für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht - gezielt zur Verhinderung von Falschaussagen bei, wobei grundsätzlich erforderlich ist, dass der Kronzeuge sich entweder im Ausgangsverfahren wegen falscher Verdächtigung bzw. Vortäuschens einer Straftat oder im Verfahren gegen den Dritten wegen des Aussagedelikts im Verfahren gegen den Dritten schuldig gemacht hat (§ 364 Satz 1



Drucksache 270/07

... 28 Siehe die in den Anmerkungen 11 und 12 erwähnten schwebenden Verfahren.



Drucksache 661/07

... (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.



Drucksache 508/1/07

... (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.



Drucksache 600/07

... genannten Versagungsgründe vorliegt. Um das Verfahren nicht unverhältnismäßig lange in der Schwebe zu halten und um dem Schuldner möglichst bald Gewissheit zu geben, ob er überhaupt eine Restschuldbefreiung erlangen kann, haben die Gläubiger einen Versagungsantrag innerhalb von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung des Abweisungs- bzw. Einstellungsbeschlusses zu stellen. Ein solcher Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Ist ein Gläubiger bereit, die Kosten zu übernehmen, so kann er den Treuhänder mit der Überwachung des Schuldners entsprechend § 292 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 2
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 6
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 11
Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Artikel 12
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 14
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Neukonzeption eines Entschuldungsverfahrens

1. Ausgangsüberlegung

2. Wesentliche Leitlinien der Entschuldung in masselosen Fällen

a Angemessener Ausgleich der involvierten Interessen

b Leitlinien des Verfahrens

c Denkbare Lösungen

d Ablauf des Verfahrens

e Zuständigkeit

II. Wesentliche Änderungen im Restschuldbefreiungs- und Verbraucherinsolvenzverfahren

1. Restschuldbefreiungsverfahren

2. Umgestaltung des Einigungsversuchs

3. Sonstige Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

III. Vorschriften zur Stärkung der Gläubigerrechte

IV. Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland bei Lizenzverträgen

V. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte von Bund und Ländern

a Verbraucherinsolvenzverfahren

b Regelinsolvenzverfahren

2. Kosten für die Wirtschaftsunternehmen

3. Preiswirkungen

VII. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

VIII. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 289a

Zu § 289b

Zu § 289c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu § 307

Zu § 308

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 196: Gesetz zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen


 
 
 


Drucksache 764/06

... (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen."



Drucksache 94/06

... Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes



Drucksache 94/2/06

... Magnetschwebebahnen



Drucksache 434/06

... Prüfung und Zurückziehung schwebender Rechtsetzungsvorschläge



Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes



Drucksache 286/05

... B. Prüfung schwebender Rechtsetzungsvorschläge



Drucksache 593/05

... e) Hubschrauberrollbahn, Schwebeflugweg und Versetzweg - Bezeichnung, Breite, Art der Oberfläche;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 593/05




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

1 Erster Teil: Allgemeines

1.1 Allgemeines

1.2 Kommunikationseinrichtungen

1.3 Beschränkter Bauschutzbereich

2 Zweiter Teil: Hubschrauberflugplatzdaten

2.1 Luftfahrtangaben

2.2 Hubschrauberflugplatz- Bezugspunkt

2.3 Hubschrauberflugplatz-Höhe

2.4 Abmessungen und Informationen zu Hubschrauberflugplätzen

2.4.1 Die folgenden Angaben sind für jede an einem Hubschrauberflugplatz vorhandene Einrichtung zu vermessen oder zu beschreiben:

2.4.2 Die geografischen Koordinaten geeigneter Mittellinienpunkte

2.4.3 Die geografischen Koordinaten jedes Hubschrauberstandplatzes wo zutreffend

2.4.4 Die geografischen Koordinaten der signifikanten Hindernisse

2.5 Festgelegte Strecken

2.5.1 Die folgenden Strecken sind, wo flugbetrieblich erforderlich,

2.6 Informationspflicht des Hubschrauberflugplatzbetreibers

2.6.1Der Hubschrauberflugplatzbetreiber Halter

3 Dritter Tei 1. Äußere Merkmale

3.1Hubschrauber -Boden/Wasserflugplatz

3.1.1 Endanflug- und Startfläche FATO

3.1.2 Hubschrauberfreiflächen

3.1.3 Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.1.4 Sicherheitsflächen

3.1.5 Hubschrauber-Rollbahn

3.1.6 Schwebeflugwege

3.1.7 Versetzwege

3.1.8 Vorfelder

3.2 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

3.2.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.2.2 Sicherheitsfläche

3.3 Hubschrauberlandedecks Helidecks

3.3.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

3.4 Hubschrauberbordflugplätze

3.4.1 Endanflug- und Startfläche FATO und Aufsetz- und Abhebefläche TLOF

4 Vierter Teil Hindernisbeschränkung und -beseitigung

4.1 Hindernisbegrenzungsflächen und -sektoren

4.1.1 Anflugfläche

4.1.2 Übergangsfläche

4.1.3 Innere Horizontalfläche

4.1.4 Kegelfläche

4.1.5 Abflugfläche

4.1.6 Hindernisfreier Sektor/ hindernisfreie Fläche - Hubschrauberlandedecks

4.1.7 Begrenzte Hindernisfläche Hubschrauberlandedecks

4.2 Erfordernisse der Hindernisbegrenzung

4.2.1 Die Erfordernisse für Hindernisbegrenzungsflächen

4.2.2 Hubschrauber-Boden/Wasserflugplätze

4.2.3 Erhöhte Hubschrauberflugplätze

4.2.4 Hubschrauberlandedecks

4.2.5 Hubschrauberbordflugplätze in Mittschiffslage

4.2.6 Hubschrauberbordflugplätze in bordwandseitiger Lage

Sichtanflug -FATO und Nichtpräzisionsanflug-FATO

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

5 Fünfter Teil: Optische Hilfen

5.1 Anzeigegeräte

5.1.1 Windrichtungsanzeiger

5.2 Markierungen und Kennzeichnungen

5.2.1 Windenbetriebsflächenmarkierung

5.2.2 Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung

5.2.3 Höchstmassenmarkierung

5.2.4 Markierungen oder Kennzeichnungen für die FATO

5.2.5 FATO-Bezeichnungsmarkierung

5.2.6 Zielpunktmarkierung

5.2.7 Markierung für TLOF

5.2.10 Markierung für den hindernisfreien Sektor eines Hubschrauberlandedecks

5.2.11 Rollbahnmarkierung

5.2.12 Schwebeflugwegmarker

5.2.13 Versetzwegkennzeichen

5.3 Befeuerung

5.3.1 Allgemeines

5.3.2 Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer

5.3.4 Horizontales Anflugleitsystem Absichtlich freigelassen

5.3.5 Gleitwinkelbefeuerung

5.3.6 HAPI-Signalschema

5.3.7 Lichtverteilung

5.3.8 Gleitwinkel und Einstellung des Erhebungswinkels

5.3.9 Eigenschaften der Feuereinheit

5.3.10 Hindernisschutzfläche

5.3.11 Befeuerung der FATO

5.3.12 Zielpunktfeuer

5.3.13 Befeuerung und Beleuchtung der TLOF

5.3.14 Flutlichtbeleuchtung der Windenbetriebsfläche

5.3.15 Rollbahnfeuer

5.3.16 Optische Hilfen zur Kennzeichnung von Hindernissen

5.3.17 Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen

6 Sechster Teil: Dienste an Hubschrauberflugplätzen

6.1 Rettungs- und Feuerlöschwesen

6.1.1 Allgemeines

6.1.2 Umfang des vorzusehenden Schutzes

6.1.3 Löschmittel

6.1.4 Rettungsgeräte

6.1.5 Reaktionszeit

7 Siebenter Teil: Inkrafttreten

Anlage 1
Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

8 Anlage 2 Begriffsbestimmungen

Anlage 3
Abkürzungen

Begründung


 
 
 


Drucksache 329/05 (Beschluss)

... Prozessuale Übergangsvorschriften sollten nur dann aufgehoben werden, wenn feststeht, dass alle von ihnen erfassten Übergangsfälle tatsächlich abgewickelt sind. Es spricht viel dafür, dass die Auswirkungen der Aufhebung solcher Vorschriften in der Entwurfsbegründung (in der Allgemeinen Begründung Nummer IV.1., S. 117 sowie in der Einzelbegründung zu Artikel 109) nicht zutreffend dargestellt wird. Nach den Prinzipien des intertemporalen Prozessrechts ist auf ein schwebendes Verfahren grundsätzlich das Prozessrecht in der aktuellen Fassung anzuwenden. Abweichungen können sich nur aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift und aus anderen Grundsätzen des Prozessrechts - insbesondere einem schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der Verfahrensregelung - ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, BGHZ 114, 1). Es spricht einiges dafür, dass auch für die Beachtlichkeit von prozessualen Übergangsregelungen nichts anderes gilt. Die im vorliegenden Entwurf herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 48) betrifft lediglich die Frage, ob ein bereits anhängiges Rechtsmittel zulässig bleibt, wenn mit Wirkung für die Zukunft ein Rechtsmittelausschluss geregelt wird. Wegen der nach alledem bestehenden rechtlichen Risiken einer Aufhebung sollte diese daher unterbleiben, solange die Möglichkeit besteht, dass noch Übergangsfälle anhängig sind. Dies erscheint hinsichtlich des Sechsten Gesetzes zur Änderung der



Drucksache 397/05

... Im Unterschied zu „schwebend“ unwirksamen Beschlüssen entfalten nichtige Beschlüsse endgültig keine Rechtswirkungen. Deshalb bedarf es in diesen Fällen keiner Ungültigerklärung durch richterlichen Gestaltungsakt gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflg., § 23, Rdnr. 121 und 150). Der Wortlaut des § 23 Abs. 4 WEG ist insoweit allerdings missverständlich, da er zu der Annahme verleiten kann, dass auch ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann - also ein nichtiger Beschluss (BGHZ 107, 268) - nur ungültig ist, wenn er im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden ist. Eine derartige Auslegung wird zu Recht als mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 WEG nicht vereinbar angesehen (BGH a.a.O.). Der Entwurf sorgt für gesetzgeberische Klarheit, indem der mit „es sei denn“ beginnende Satzteil des geltenden § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unmittelbar an den nunmehr einzigen Satz des § 23 Abs. 4 WEG (neu) angefügt wird. Auf diese Weise wird verdeutlicht, dass bei einem Verstoß gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften nicht nur die Klagefrist von einem Monat nicht gilt, sondern es schon einer Ungültigerklärung durch Urteil nicht bedarf. Möglich bleibt - wie bisher - ein auf deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit gerichteter Feststellungsantrag; zwingend ist die Klageerhebung jedoch nicht.



Drucksache 706/1/05

... 28. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Magnetschwebebahn nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollte, da die Magnetschwebebahn ein Verkehrsmittel sui generis ist und bei der Magnetschwebebahn Infrastruktur und Verkehr untrennbar miteinander verzahnt sind. Er geht davon aus, dass der Verordnungsvorschlag dem Rechnung trägt. Die Magnetschwebebahn gehört zwar zu den spurgeführten Verkehrsmitteln, mangels Fahren auf einer Schiene aber nicht zum Schienenverkehr. Somit fällt sie auch nicht unter die in Artikel 1 Abs. 2 genannten "andere Arten des Schienenverkehrs".



Drucksache 817/1/05

... " um, zu welcher der Bundesrat am 8. Juli 2005 Stellung genommen hat (BR-Drucksache 286/05 (Beschluss)). Der Bundesrat begrüßt ferner, dass die Kommission in Umsetzung ihrer Mitteilung vom März 2005 auch bereits überarbeitete Leitlinien für ihre Dienststellen zur verbesserten Gesetzesfolgenabschätzung verabschiedet sowie die noch schwebenden (von der Kommission vor dem 1. Januar 2004 angenommenen) Rechtsetzungsvorschläge mit dem Ergebnis überprüft hat, 68 dieser laufenden Vorhaben zurückziehen zu wollen.



Drucksache 329/05

... Artikel 11 des Opferschutzgesetzes enthält Überleitungsvorschriften, deren weiteres Bestehen nicht mehr erforderlich ist. Die Vorschriften betreffen im Schwerpunkt Verfahren, die zum Inkrafttretenszeitpunkt (1. April 1987) “schwebten“ (Absatz 1), und bestimmen die Anwendbarkeit teils des neuen (Absatz 1), teils des alten Rechts (Absätze 2 bis 4). Die Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der Berlinklausel in Artikel 13, die bedeutungslos geworden ist, hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.



Drucksache 706/05 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Magnetschwebebahn nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollte, da die Magnetschwebebahn ein Verkehrsmittel sui generis ist und bei der Magnetschwebebahn Infrastruktur und Verkehr untrennbar miteinander verzahnt sind.



Drucksache 937/05 (Beschluss)

... In Nordrhein-Westfalen liegen Fälle in mehrstelliger Millionenhöhe vor, in denen ausschließlich gegenläufige Risiken aus schwebenden Geschäften zu Bewertungseinheiten zusammengefasst werden und verbleibende (nicht abgesicherte) Risiken als Drohverlustrückstellungen abgebildet werden.



Drucksache 937/1/05

... In Nordrhein-Westfalen liegen Fälle in mehrstelliger Millionenhöhe vor, in denen ausschließlich gegenläufige Risiken aus schwebenden Geschäften zu Bewertungseinheiten zusammengefasst werden und verbleibende (nicht abgesicherte) Risiken als Drohverlustrückstellungen abgebildet werden.



Drucksache 45/05

... "3b. Wirtschaftsgüter, die mit Finanzinstrumenten in einem Sicherungszusammenhang stehen, sind abweichend von den Nummern 2 und 3 mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ergeben sich aus der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter und Finanzinstrumente mit dem Teilwert oder bei der Ermittlung des Risikos aus schwebenden Geschäften Gewinne, denen Verluste aus Sicherungsgeschäften gegenüberstehen oder Verluste, denen Gewinne aus Sicherungsgeschäften gegenüberstehen, sind diese miteinander zu verrechnen; dies gilt entsprechend, wenn schwebende Geschäfte mit anderen schwebenden Geschäften im Sicherungszusammenhang stehen. Nach der Verrechnung verbleibende Gewinne bleiben außer Ansatz; verbleibende Verluste sind wie Verbindlichkeiten anzusetzen, dabei ist eine Abzinsung nicht vorzunehmen. Ein Sicherungszusammenhang ist gegeben, soweit die zu sichernden Positionen einem gegenläufigen Risiko unterliegen und der Ausgleich von Wertveränderungen hinreichend sicher erscheint."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.