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"Schweigen"


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0599/05B
0760/05
0210/1/05
0621/04
0918/1/04
0551/04B
0336/04
0438/04
0918/04B
0683/4/04
0939/04
0821/04
0613/04
0450/03
0831/03
0485/1/03
0715/03
0485/03B
Drucksache 278/20

... Dem steht jedoch derzeit insbesondere entgegen, dass nur die wenigsten betroffenen Verurteilten einer Anhörung im Wege der Videokonferenz zustimmen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass im Falle einer Abfrage keine Rückmeldung seitens der Verurteilten erfolgt. Das bloße Schweigen eines Verurteilten kann indes nicht als Einverständnis gewertet werden. Um den Einsatz der Videokonferenztechnik umfangreicher zu nutzen, besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 169/1/20

... Weder dem Gesetzentwurf noch dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass das Gegenvorstellungsverfahren kostenfrei sein muss. Die Begründung scheint hiervon (im Umkehrschluss zu den Ausführungen zum Schlichtungsverfahren) aber stillschweigend auszugehen. Eine Klarstellung wäre insoweit wünschenswert.



Drucksache 278/20 (Beschluss)

... Dem steht jedoch derzeit insbesondere entgegen, dass nur die wenigsten betroffenen Verurteilten einer Anhörung im Wege der Videokonferenz zustimmen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass im Falle einer Abfrage keine Rückmeldung seitens der Verurteilten erfolgt. Das bloße Schweigen eines Verurteilten kann bislang nicht als Einverständnis gewertet werden. Um den Einsatz der Videokonferenztechnik umfangreicher zu nutzen, besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 107/20

... Beantragt der Betroffene innerhalb der Frist des § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E die Durchführung einer Hauptverhandlung, ist das Gericht nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E hierzu verpflichtet und eine Entscheidung im Beschlusswege ist versagt. Das Recht des Betroffenen, in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen, bleibt von seinem Antrag nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E unberührt. Ein Fall des § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E ist auch dann gegeben, wenn der Betroffene bereits vor Beginn der Frist des § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene einen solchen Antrag auf Grund des Hinweises nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c OWiG-E bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 80a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 339/20

... (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... Beantragt der Betroffene innerhalb der Frist des § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E die Durchführung einer Hauptverhandlung, ist das Gericht nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E hierzu verpflichtet und eine Entscheidung im Beschlusswege ist versagt. Das Recht des Betroffenen, in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen, bleibt von seinem Antrag nach § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E unberührt. Ein Fall des § 72 Absatz 1 Satz 4 OWiG-E ist auch dann gegeben, wenn der Betroffene bereits vor Beginn der Frist des § 72 Absatz 1 Satz 2 OWiG-E einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung gestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene einen solchen Antrag auf Grund des Hinweises nach § 66 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c OWiG-E bereits mit seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 87/20

... (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.



Drucksache 169/20 (Beschluss)

... Weder dem Gesetzentwurf noch dessen Begründung lässt sich entnehmen, dass das Gegenvorstellungsverfahren kostenfrei sein muss. Die Begründung scheint hiervon (im Umkehrschluss zu den Ausführungen zum Schlichtungsverfahren) aber stillschweigend auszugehen. Eine Klarstellung wäre insoweit wünschenswert.



Drucksache 283/19

... 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.



Drucksache 504/19

... 4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und



Drucksache 630/19

... 3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und



Drucksache 397/19

... 3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und



Drucksache 94/19

... Die Übermittlung der genannten Daten ist gerechtfertigt. Soll das Verschweigen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Schuldner nicht folgenlos bleiben, muss für die Gläubiger die Ermittlung der Arbeitgeber möglich sein. Da der Staat durch Artikel 14 des



Drucksache 94/19 (Beschluss)

... Die Übermittlung der genannten Daten ist gerechtfertigt. Soll das Verschweigen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Schuldner nicht folgenlos bleiben, muss für die Gläubiger die Ermittlung der Arbeitgeber möglich sein. Da der Staat durch Artikel 14 des



Drucksache 283/1/19

... vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verwiesen wird. Kritisch zu sehen ist weiter die Ziffer 11 des Verordnungsvorschlages (zu Artikel 14a), welcher neu eingefügt werden soll und die Dauer der Befugnisübertragung regelt. Die Befugnisübertragung soll demnach über 5 Jahre gelten und sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängern, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht widersprechen. Der Bundesrat rät von dieser Regelung ab und schlägt vor, dass das Europäische Parlament und der Rat bei der Übertragung der Befugnisse mindestens alle 5 Jahre aktiv der Befugnisverlängerung zustimmen müssen. Nur so können das Europäische Parlament und der Rat die ihnen übertragene Kontrollfunktion wahrnehmen und wären auch in Zukunft die Mitgliedstaaten, und so Bundestag und Bundesrat, in die Entscheidung eingebunden.



Drucksache 283/19 (Beschluss)

... vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verwiesen wird. Kritisch zu sehen ist weiter die Ziffer 11 des Verordnungsvorschlages (zu Artikel 14a), welcher neu eingefügt werden soll und die Dauer der Befugnisübertragung regelt. Die Befugnisübertragung soll demnach über 5 Jahre gelten und sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängern, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht widersprechen. Der Bundesrat rät von dieser Regelung ab und schlägt vor, dass das Europäische Parlament und der Rat bei der Übertragung der Befugnisse mindestens alle 5 Jahre aktiv der Befugnisverlängerung zustimmen müssen. Nur so können das Europäische Parlament und der Rat die ihnen übertragene Kontrollfunktion wahrnehmen und wären auch in Zukunft die Mitgliedstaaten, und so Bundestag und Bundesrat, in die Entscheidung eingebunden.



Drucksache 554/19

... 4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und



Drucksache 381/18

... Im Asylantragsverfahren besteht für Antragssteller eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Sachverhaltes. In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren hingegen besteht diese bislang nicht. Widerruf oder Rücknahme des Schutzstatus erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (Widerruf) oder wenn unrichtige Angaben oder das Verschweigen entscheidender Tatsachen zur Erteilung des Schutzstatus geführt haben (Rücknahme). Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme gegeben sind, wird im Rahmen der sogenannten Regelüberprüfung nach spätestens drei Jahren vom BAMF beurteilt. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben sollen Schutzberechtigte auch in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen zur Mitwirkung verpflichtet werden.



Drucksache 384/18

... Nach Artikel 7 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Beschuldigte das Recht hat, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen, ohne dass dies gegen ihn verwendet werden darf. Der im Strafprozess zentrale Grundsatz der Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten gehört im deutschen Recht zu den anerkannten Grundsätzen des Strafprozesses. Er gilt als fundamentaler und übergeordneter Rechtsgrundsatz mit Verfassungsrang, der als Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG) beruht (BVerfGE 38, 105, 113, 56, 37, 43, BGHSt 14, 358, 364, 34, 39, 46, 38, 214, 220 f.; 38, 302, 305). Einfachgesetzlich ist er in den §§ 136, 163a und 243 Absatz 5 StPO ausgeprägt. Das Recht zu schweigen führt auch notwendig dazu, dass das Schweigeverhalten des Beschuldigten gegenüber Strafverfolgungsbehörden als solches nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1987, 1 StR 703/86, StV 1987, 377, BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1995, 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555). Auch hier ergibt sich kein Umsetzungsbedarf im deutschen Recht.



Drucksache 208/18

... Eine Verletzung der Alleinstellung der nationalen Akkreditierungsstelle setzt nicht voraus, dass die Bestätigung, wonach die "festgelegten Anforderungen" (Artikel 2 Nr. 10 der europäischen Akkreditierungsverordnung) an die Konformitätsbewertungsstelle erfüllt seien, unter ausdrücklicher oder stillschweigender Bezugnahme auf harmonisierte Normen erfolgt. Eine Beschneidung der Alleinstellung der nationalen Akkreditierungsstelle liegt auch dann vor, wenn eine Stelle die Erfüllung von Anforderungen bestätigt, die den "festgelegten Anforderungen" entsprechen, ohne dass die Stelle dabei auf eine harmonisierte Norm Bezug nimmt. Auch diese Tätigkeit beschneidet die Alleinstellung der nationalen Akkreditierungsstelle, weil diese Anforderungen gewährleisten sollen, dass Konformitätsbewertungen von einer kompetenten dritten Partei abgegeben werden. Die Feststellung der Kompetenz und Unabhängigkeit von Konformitätsbewertungsstellen ist aber durch die Mitgliedstaaten "als hoheitliche Tätigkeit" durchzuführen (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), Abl. C 272/90 v. 26.07.2016, S. 90).



Drucksache 538/17

... (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.



Drucksache 315/17

... So können nach Artikel 14 e-commerce-RL Mitgliedstaaten einen Diensteanbieter für die im Nutzerauftrag gespeicherten Informationen verantwortlich machen, sobald er "tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information [hat], und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, [...] er sich [...] Tatsachen oder Umstände bewusst [ist], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird" (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a e-commerce-RL), oder aber wenn der Diensteanbieter nicht, "sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig [wird], um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren" (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b e-commerce-RL). Allerdings verhält sich diese Richtlinien-Vorschrift nicht ausdrücklich zur Einrichtung eines Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden, ganz zu schweigen von der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auch insoweit Bußgelder als Sanktion vorzusehen (Artikel 20 e-commerce-RL).



Drucksache 726/17

... -Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge zu aktualisieren. Dieser Zeitraum sollte sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängern, soweit das Europäische Parlament oder der Rat einer solchen Verlängerung nicht widersprechen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten - auch auf Sachverständigenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 138/17

... (14) Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen.



Drucksache 347/17

... Mieter sollen die Entscheidung für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei treffen können. Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, wird der Vermieter wettbewerbsfähige Preise anbieten. Daher sieht das Gesetz vor, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennte Verträge sind, und die Laufzeit eines Mieterstromvertrags auf ein Jahr begrenzt ist. Zusätzlich sind eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr sowie eine mehr als dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit unwirksam.



Drucksache 302/16

... (7) Delegierte Rechtsakte, durch die etwaige Änderungen an den internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 4 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.".



Drucksache 235/16

... Ein rechtswidriger Vermögensvorteil ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Wettteilnehmer selbst oder durch seine Vermittler bei der Abgabe einer Wette gegenüber dem Wettanbieter konkludent der Wahrheit zuwider erklärt hat, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten Spiele von ihnen nicht beeinflusst werden soll. Die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes gehört zur Geschäftsgrundlage der Wette. Beide Parteien sichern sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch wird bei den Wettanbietern - jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins - ein entsprechender Irrtum erregt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2012, 4 StR 55/ 12). Ein rechtswidriger Vermögensvorteil liegt demnach auch dann vor, wenn die Wette von einem Hintermann in Kenntnis der Manipulation gesetzt wird und sich dieser eines undolos handelnden Tatmittlers bedient. Dagegen ist es für die Tatbestandserfüllung nicht ausreichend, wenn es der Täter lediglich für möglich hält, dass auf den von ihm zu manipulierenden Wettbewerb von unbeteiligten, arglosen Dritten Wetten platziert und infolge seiner Manipulationshandlung Zufallsgewinne erzielt werden.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.