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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schweigepflichtentbindung"


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Drucksache 60/11

... § 3 Absatz 1 MediationsG dient der Sicherung der Neutralität (§ 2 Absatz 3 Satz 1 MediationsG) und der Unabhängigkeit. Umstände, die die Unabhängigkeit und Neutralität der einzelnen Mediatorin bzw. des einzelnen Mediators beeinträchtigen können, sind insbesondere persönliche oder geschäftliche Verbindungen zu einer Partei oder ein finanzielles oder sonstiges eigenes Interesse am Ergebnis der Mediation. Die Mediatorinnen und Mediatoren müssen solche Umstände den Parteien offenlegen und dürfen nur dann tätig werden, wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen. Sie bestimmen dabei selbst, auf welche Weise sie der aus § 3 Absatz 1 MediationsG folgenden Offenbarungspflicht nachkommen und ob gegebenenfalls zur Wahrung von Mandantengeheimnissen die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich ist.

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Drucksache 60/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verfahren; Aufgaben des Mediators

§ 3
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

§ 4
Verschwiegenheitspflicht

§ 5
Aus- und Fortbildung des Mediators

§ 6
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

§ 7
Übergangsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 15
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 796d
Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 36a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Artikel 10
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 11
Änderung des Markengesetzes

Artikel 12
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Begriff

2. Entwicklung der Mediation

3. Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

4. Vorarbeiten für das Gesetz

II. Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Rechtsvereinfachung; Bürokratiekosten

VI. Alternativen

VII. Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1402: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BMJ)


 
 
 


Drucksache 898/06 (Beschluss)

... Ansatzpunkte hierfür bestehen in der Gestaltung der Versicherungsverträge, in denen den Früherkennungsuntersuchungen entsprechende Untersuchungen und eine Schweigepflichtentbindung für eine Weitergabe der erforderlichen Daten bei Nichtinanspruchnahme an die dafür zuständigen Stellen in den Ländern regelhaft aufgenommen werden können.

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Drucksache 898/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen seiner Entschließung

A. Von besonderer Bedeutung und hoher Dringlichkeit sind:

A.1. in § 26 SGB V folgenden Absatz 1a - neu - einzufügen:

A.2. dem § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V folgende Nummer 15 - neu - anzufügen:

A.3. dem § 69 Abs. 1 SGB X folgende Nummer 4 - neu - anzufügen:

A.4. in § 47 SGB XII folgenden Satz 1a - neu - einzufügen:

A.5. dem § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB XII folgende Nummer 5 - neu - anzufügen:

A.6. dem § 178d Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag VVG folgenden Satz 3 - neu - anzufügen:

B. Über die Regelung in § 178d VVG hinaus können die Weitergabe der Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen in den Ländern im VVG und die Vertragsinhalte nicht geregelt werden.


 
 
 


Drucksache 898/06

... Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung darüber hinaus auf, auf Bundesebene auf eine Vereinbarung mit den privaten Krankenversicherungsträgern hinzuwirken, die hierzu Regelungen trifft. Ansatzpunkte hierfür bestehen in der Gestaltung der Versicherungsverträge, in denen den Früherkennungsuntersuchungen entsprechenden Untersuchungen und eine Schweigepflichtentbindung für eine Weitergabe der erforderlichen Daten bei Nichtinanspruchnahme an die dafür zuständigen Stellen in den Ländern regelhaft aufgenommen werden können.

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Drucksache 898/06




Entschließung

3 Vorbemerkung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.