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"Schweine"
Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... Die frühzeitige Erkennung einer Tierseuche ist Voraussetzung für die Vermeidung einer Verbreitung/Verschleppung. Die MKS äußert sich als Allgemeinerkrankung u.a. mit hohem Fieber und in der Folge mit einem Milchrückgang. Später kommt es zur Ausbildung von Aphten insbesondere auf der Zungen- und Maulschleimhaut mit dem dann typischen "Schmatzen" und vermehrten Speicheln. Jungtiere erkranken häufig unter schweren allgemeinen Symptomen und sterben innerhalb von 12 bis 30 Stunden an den Folgen einer Herzmuskelentzündung ("Tigerherz"); dadurch erklärt sich die bei Jungtieren höhere Mortalität. Die MKS-Ausbrüche im Vereinigten Königreich 2001 haben die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen (direkte und indirekte Schäden von mehr als 10 Mrd. Euro) deutlich gemacht. Insoweit ist es konsequent, den Tierhalter bei Eintreten bestimmter Umstände in einem bestimmten Zeitraum (hier sieben Tage) zu verpflichten, über eine Untersuchung das Vorliegen von MKS ausschließen zu lassen. Geeignete labordiagnostische Methoden, die in den Untersuchungseinrichtungen der Länder etabliert sind, stehen zur Verfügung. Von der Vorschrift sind als empfängliche Tiere nur Wiederkäuer umfasst, da für die ebenfalls empfänglichen Schweine seit langem § 8 der
Drucksache 388/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
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Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... es dürfen Arzneimittel, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, bei Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
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Drucksache 212/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder -Leukose-Verordnung, der Tuberkulose -Verordnung und der Brucellose -Verordnung
... -Verordnung dient vor allem der Anpassung der Verordnung an die Problematik im Zusammenhang mit der serologischen Diagnostik. Durch die Änderungen der Definitionen des Ausbruchs der Brucellose und des Verdachtes auf Brucellose kann der Ausbruch der Brucellose nicht mehr nur aufgrund eines positiven serologischen Ergebnisses festgestellt werden. Durch die Trennung der Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen kann die zuständige Behörde die durchzuführenden Maßnahmen bei den betroffenen Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen den Gegebenheiten anpassen. Zudem werden die Untersuchungsabstände bei Schafen und Ziegen nach Ausbruch der Brucellose oder Verdacht auf Brucellose an die der Richtlinie 91/68/EWG angepasst. Daneben werden die Begrifflichkeiten redaktionell an die des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Abschnitt IV Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
§ 11a
§ 11b
§ 13
Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 14
Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen.
§ 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln.
§ 3a
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder.
§ 8
§ 9
Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine.
§ 11
§ 11a
Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen.
§ 14
§ 14a
Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen.
Unterabschnitt 6 Desinfektion.
Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
§ 19
§ 20
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand.
Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
§ 22
§ 22a
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften.
§ 24
§ 24a
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen Regelungsinhalt
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Drucksache 388/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.
Zu Artikel 2 Nummer 6
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
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Drucksache 645/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... Durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) wurde den Mitgliedstaaten eine Beihilfe der Europäischen Union in Höhe von insgesamt 350.000.000 Euro zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Auf Deutschland entfällt ein Anteil in Höhe von 57.955.101 Euro. Der Bund beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613, die Verdoppelung der EU-Mittel. Diese soll mit dem Haushaltsgesetz 2017 beschlossen werden, sodass insgesamt 115.910.202 Euro zur Verfügung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)
§ 1 Zweck
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Höhe der Beihilfe
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 5 Antrag
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Mitteilungen
§ 10 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
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Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... Für die Wirtschaft entstehen Kosten, soweit von der Möglichkeit des § 10 Absatz 2 Nummer 2 Gebrauch gemacht wird und in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Tierkörper geöffnet werden soll. Bei einer geschätzten Anzahl von 516 Betrieben (= 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt)) könnten aller Voraussicht nach in einigen der antragstellenden Betrieben Kosten für die Schaffung der erforderlichen vorgeschriebenen Infrastruktur entstehen. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Kosten einen limitierenden Faktor für die Inanspruchnahme der Regelung darstellt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
§ 1 Geltungsbereich
§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
§ 3 Beseitigungspflicht
§ 4 Ausnahmen
§ 10 Aufbewahrungspflicht
§ 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 13a Strafvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Ãœbergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Verwaltung der Länder
Verwaltung des Bundes
2.3. Weitere Kosten
Bürgerinnen Bürger
5 Wirtschaft
2.4. Abschließende Stellungnahme
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Drucksache 502/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV )
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung -
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Monitoring
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Mitteilungen der Länder
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
§ 5 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3672: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Abschließende Stellungnahme des NKR
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Drucksache 131/16
Antrag des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Landwirtschaft
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Landwirtschaft in Deutschland gegenwärtig in einer äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Die Gewinne der Betriebe sind im Wirtschaftsjahr 2014/2015 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich zurückgegangen. Zu dieser Entwicklung haben besonders die hohen Verluste im Bereich der Milch- und Schweinefleischerzeugung beigetragen. Ursache dafür waren die stark rückläufigen Erzeugerpreise. Die wirtschaftliche Lage der Milchvieh oder Schweine haltenden Betriebe ist besonders kritisch. Im laufenden Wirtschaftsjahr ist mit keiner wesentlichen Besserung zu rechnen.
Drucksache 103/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... -Verordnung werden die bisherigen virologischen Nachweisverfahren beim Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst (Artikel 2).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 7 Änderung der Fischseuchenverordnung
Artikel 8 Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
• Zu 1 Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen
• Zu 5 Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung
5 Einzelgenehmigung
Anordnung der Impfung durch die Behörde
• Zu 7 Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern
2.3. Sonstige Kosten
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Drucksache 314/16
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die kritische wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft verschärft und für das laufende Wirtschaftsjahr insbesondere Milchvieh und Schweine haltende Betriebe weiter sinkende Einnahmen befürchten müssen.
Drucksache 502/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV )
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung -
Drucksache 314/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die kritische wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft verschärft und für das laufende Wirtschaftsjahr insbesondere Milchvieh und Schweine haltende Betriebe weiter sinkende Einnahmen befürchten müssen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
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Drucksache 626/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... Die Regelung, die die obligatorische praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof bei Rind und Schwein vorsieht, wird auf Freiwilligkeit umgestellt und gleichzeitig um die Tierart Geflügel erweitert. Dies trägt der inzwischen geänderten Situation Rechnung, dass sich viele Schlachthöfe, auch gerade im Umfeld der tierärztlichen Ausbildungsstätten, auf eine Tierart spezialisiert haben. Dadurch wird es für Studierende zunehmend schwieriger, die Vorgabe des § 55 ohne entsprechenden, gegebenenfalls auch hohen oder unverhältnismäßigen Aufwand zu erfüllen. Da auch in den tierärztlichen Ausbildungsstätten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchgeführt werden, ist durch die Änderung des § 55 keine Einbuße bei der Qualität der Ausbildung zu befürchten.
A. Problem und Ziel
1. Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige für erforderlich erachtete Änderungen
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Anlage 7 (zu § 56 Abs. 3) (Bezeichnung der zuständigen Behörde) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. ZielSetzUng, GegenStand Und WeSentliche Regelungen
1. Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
2. Sonstige Änderungen
B. VerordnungSkompetenz
C. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Länder:
2. Tierärztliche Ausbildungsstätten:
F. Weitere Kosten
G. Gleichstellungspolitische Bedeutung
H. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 247/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015
... 7. Der Agrarpolitische Bericht geht auf die gesellschaftlichen Anforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung ein. Der Bericht hebt hier u.a. das Prinzip des Vorrangs der Freiwilligkeit hervor. Danach sollen verpflichtend eingegangene Vereinbarungen der Wirtschaft u.a. zum Verzicht auf nichtkurative Eingriffe wie das Kupieren der Schwänze bei Schweinen und der Schnäbel bei Geflügel führen. Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hält allein freiwillige Maßnahmen demgegenüber nicht für ausreichend. Er kommt in dem Gutachten "Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung" zu dem Schluss, dass die derzeitigen Haltungsbedingungen eines Großteils der Nutztiere nicht zukunftsfähig seien und fordert die Politik zum Handeln auf. Die Länder halten in diesem Sinne die unverzügliche Erarbeitung und Umsetzung eines verbindlich einzuhaltenden Maßnahmenkataloges, der eine verantwortungsvolle und nachhaltige Tierhaltung sicherstellt, für zielführend. Hierzu gehören z.B. die Einführung von Anreizsystemen zur Belohnung von mehr Tierschutz, die Anpassung von Rechtsvorschriften sowie das Aufzeigen von Perspektiven für eine gesellschaftlich akzeptierte Nutztierhaltung in Deutschland.
Drucksache 247/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015
... h) Der Agrarpolitische Bericht geht auf die gesellschaftlichen Anforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung ein. Der Bericht hebt hier u.a. das Prinzip des Vorrangs der Freiwilligkeit hervor. Danach sollen verpflichtend eingegangene Vereinbarungen der Wirtschaft u.a. zum Verzicht auf nichtkurative Eingriffe wie das Kupieren der Schwänze bei Schweinen und der Schnäbel bei Geflügel führen. Der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hält allein freiwillige Maßnahmen demgegenüber nicht für ausreichend. Er kommt in dem Gutachten "Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung" zu dem Schluss, dass die derzeitigen Haltungsbedingungen eines Großteils der Nutztiere nicht zukunftsfähig seien und fordert die Politik zum Handeln auf. Die Länder halten in diesem Sinne die unverzügliche Erarbeitung und Umsetzung eines verbindlich einzuhaltenden Maßnahmenkataloges, der eine verantwortungsvolle und nachhaltige Tierhaltung sicherstellt, für zielführend. Hierzu gehören z.B. die Einführung von Anreizsystemen zur Belohnung von mehr Tierschutz, die Anpassung von Rechtsvorschriften sowie das Aufzeigen von Perspektiven für eine gesellschaftlich akzeptierte Nutztierhaltung in Deutschland.
Drucksache 119/15
... wie etwa der Klassischen Schweinepest, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen entsprechende Verbote eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ist, bedarf es sowohl einer Änderung der einschlägigen Bußgeldvorschrift (§ 32 TierGesG) als auch einer Neufassung des § 14 Absatz 1 TierGesG. Die Verwaltung wird dadurch nicht mit Kosten belastet, da es bei der vorliegenden Regelung um die Schaffung einer hinreichend bestimmten Grundlage für diese Bußgeldbewehrung - ohne inhaltliche Änderung der Norm - geht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs und Notwendigkeit
1. Artikel 1:
2. Artikel 2:
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4. Weitere Kosten
VIII. Inkrafttreten und Befristung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3210: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
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Drucksache 97/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Oral anzuwendende Fertigarzneimittel (OAF) über das Futter oder über das Wasser werden in der Regel zur Behandlung von Tiergruppen, insbesondere bei Schweinen und Geflügel, eingesetzt. Sie können durch Tierhalter selbst eingemischt und verabreicht werden. Der überwiegende Anteil der eingesetzten OAF enthält antibakteriell wirksame Stoffe. Diese Therapieform ist jedoch bei unsachgemäßer Anwendung mit vielfältigen Risiken verbunden, die sich negativ u.a. auf die Wirksamkeit der Arzneimittelanwendung, die Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen, die Anwendersicherheit und den Verbraucherschutz auswirken können.
1. Zu Artikel 1 § 01 - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 01 Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen
2. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
4. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
6. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
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Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... ), wie sie beispielsweise für Hühner, Schweine und Rinder gelten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
Artikel 1
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Mastputen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Puten
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Fortbildung
§ 47 Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 Besatzdichte
§ 53 Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 Umgang mit kranken Mastputen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
3. Nachhaltigkeit
4. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 44 - neu - Anwendungsbereich
§ 45 - neu - Sachkunde
§ 46 - neu - Fortbildung
§ 47 - neu - Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung
§ 48 - neu - Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastputen
§ 49 - neu - Anforderungen an das Halten von Mastputen
§ 50 - neu - Anforderungen an die Beschaffenheit der Luftzirkulation
§ 51 - neu - Anforderungen an die Beleuchtung
§ 52 - neu - Besatzdichte
§ 53 - neu - Gesundheitskontrollprogramm
§ 54 - neu - Umgang mit kranken Mastputen
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
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Drucksache 97/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
... Oral anzuwendende Fertigarzneimittel (OAF) über das Futter oder über das Wasser werden in der Regel zur Behandlung von Tiergruppen, insbesondere bei Schweinen und Geflügel, eingesetzt. Sie können durch Tierhalter selbst eingemischt und verabreicht werden. Der überwiegende Anteil der eingesetzten OAF enthält antibakteriell wirksame Stoffe. Diese Therapieform ist jedoch bei unsachgemäßer Anwendung mit vielfältigen Risiken verbunden, die sich negativ u.a. auf die Wirksamkeit der Arzneimittelanwendung, die Entwicklung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen, die Anwendersicherheit und den Verbraucherschutz auswirken können.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 § 1a - neu - ArzneimittelVerwendV
§ 1a Auskunftserteilung
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g - neu ArzneimittelVerwendV
3. Zu Artikel 2 § 1 Satz 2 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
4. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 3 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
5. Zu Artikel 2 Überschrift, §§ 4 - neu -, 5 - neu - Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
§ 4 Anlagen für die orale Anwendung von bestimmten Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
§ 5 Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
Zu Artikel 3
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Drucksache 62/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem
... aa) Ammoniak-Emissionsminderung mittels Abluftreinigungsanlagen bei großen Schweine- und Geflügelhaltungen,
1. Zur Vorlage allgemein
2. Zum Bereich Landwirtschaft
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Drucksache 177/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetz es (Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung - TAMMitDurchfV )
... 2. 250 zur Mast bestimmte Schweine,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Verordnung
Verordnung
§ 1 Mitteilungen des Tierhalters nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
§ 2 Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2758: Entwurf einer Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 49/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final in Verbindung mit
... 10. reinrassige Zuchtschweine, die unterschiedlichen Rassen oder Abstammungslinien angehören, in ein Zuchtregister eingetragen werden können, sofern sie für das Kreuzungszuchtprogramm des betreffenden Zuchtunternehmens, d.h. für die Erzeugung von Hybridzuchtschweinen, erforderlich sind;
Drucksache 135/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
... Die zu ändernden Verordnungen dienen der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über Handelsklassen für Schweine-, Rinder- und Schaffleisch, über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und Eier sowie über die Preismeldung von Fleisch. Grundlage der genannten Vorschriften war bisher die Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Artikel 2 Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Artikel 4 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Artikel 5 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Artikel 6 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 2c
Zu Nummer 2d
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2801: Entwurf einer Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
2. Länder
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Drucksache 406/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... Mastschweine
Drucksache 52/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608 /EWG, 90/425 /EWG und 91/496 /EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften - COM(2014) 4 final
... (1) In der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine4, der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen 5, der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden6, der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
Drucksache 81/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ArbeitnehmerEntsendegesetzes
... Dabei sind nach dem Gesetzestext unter "Schlachten" alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren zu verstehen, etwa von Rindern, Schweinen, Geflügel, Schafen, Kamelen und anderen Tieren, nicht aber von Fischen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (NKR-Nr. 2785)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 177/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetz es (Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung - TAMMitDurchfV )
... Die in der Verordnung festgesetzten Tierzahlen im Bereich der zur Mast bestimmten Schweine, Mastputen und Masthühner sind deutlich zu hoch. Die Zielsetzungen der neu eingeführten §§ 58a ff. des
1. Zu § 2 Satz 1 Nummer 2*
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 und 4*
3. Zu § 2 Satz 2
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Drucksache 421/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates "Mehr Verbraucherschutz bei der amtlichen Fleischuntersuchung"
... Seit dem 1. Juni 2014 werden bei Hausschweinen die veterinäramtlichen Untersu-chungen von Schweine-Schlachtkörpern grundsätzlich nur noch visuell vorgenom-men. Auf den bisher obligatorischen Anschnitt innerer Organe und der Lymphknoten wird im Regelfall ebenso verzichtet wie auf das Abtasten der Leber und anderer Or-gane. Basis für das neue Verfahren ist die Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... Schweinefleisch
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes
Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
Artikel 5 Datenanforderungen
Artikel 6 Periodizität
Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen
Artikel 8 Pilotstudien
Artikel 9 Qualitätssicherung
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Aufhebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
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Drucksache 49/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final
... 10. reinrassige Zuchtschweine, die unterschiedlichen Rassen oder Abstammungslinien angehören, in ein Zuchtregister eingetragen werden können, sofern sie für das Kreuzungszuchtprogramm des betreffenden Zuchtunternehmens, d.h. für die Erzeugung von Hybridzuchtschweinen, erforderlich sind;
Drucksache 458/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
... -Verordnung wird ein Verfütterungsverbot von Küchen- und Speiseabfälle an Schweine, die keine Nutztiere sind, geregelt (Artikel 2).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
§ 2a Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen
Artikel 3 Änderung der Tollwut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Brucellose-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
Artikel 11
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
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Drucksache 268/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... über anzeigepflichtige Tierseuchen wird einerseits klargestellt, dass sich die Anzeigepflicht für die Aujeszkysche Krankheit (AK) nur auf Hausrinder und Hausschweine (und nicht auch auf Wildschweine) bezieht. Andererseits wird das Epizootische Ulzerative Syndrom (EUS) der Fische gestrichen, da EUS auch auf europäischer Ebene als anzeigepflichtige Tierseuche gestrichen wurde.
Drucksache 4/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
... b) von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... d) Schweine,
Gesetz
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring
Abschnitt 4 Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6 Entschädigung für Tierverluste
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Höhe der Entschädigung
§ 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 18 Entfallen der Entschädigung
§ 19 Teilweise Entschädigung
§ 20 Entschädigungspflichtiger
§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7 Datenerhebung
§ 23 Datenerhebung
Abschnitt 8 Überwachung, zuständige Behörden
§ 24 Überwachung
§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Einziehung
Abschnitt 10 Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 34 Aufgabenübertragung
§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 36 Schiedsverfahren
§ 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 42 Gebühren
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 Änderung weiterer Vorschriften
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 149/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "Wer Tiere der Gattungen Rind, ausgenommen milchgebende Rinder, Schwein, Huhn (Gallus gallus), ausgenommen Legehennen, Pute sowie Fische, berufs- oder gewerbsmäßig hält, "
Drucksache 318/13
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Angesicht einer erkennbar werdenden leistungsmäßigen Überforderung der Schweine müssen tierschutzrechtliche Regelungen getroffen werden, um deren Wohlbefinden und auch Vitalität nachhaltig zu stärken. Dazu gehört neben Maßnahmen zur Verbesserung des Fütterungs-, Tränke- und auch des Fortpflanzungsmanagements vor allem auch ein erhöhtes Platzangebot in den Ställen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Beteiligten
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
§ 30a Besondere Anforderungen an die Vermehrung von Schweinen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Änderungen betreffen
III. Verordnungsgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs
1. Geschlechterspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
VI. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
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Drucksache 59/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa - COM(2013) 37 final
... In dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, das dem Bericht über die Überwachung des Einzelhandelsmarktes beigefügt war, wurde als Beispiel der Fall von UHT-Milch in Frankreich angeführt; den Angaben des von FranceAgrimer verwalteten Observatoire des prix et des marges zufolge ist der Anteil des Erzeugerpreises (nicht der Marge) am Endkundenpreis für UHT-Milch im Zeitraum 2005-2009 von 32,2 % auf 25,9 % zurückgegangen, wodurch die Möglichkeiten der Erzeuger, Investitionen zu tätigen, eindeutig geschmälert wurden. Darüber hinaus wurde in dem Papier "Analysis on price transmission along the food chain in the EU"22, dem Begleitdokument zur Kommissionsmitteilung "Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern", für den Zeitraum 2007-2009 eine relativ geringe und asymmetrische Preistransmission von landwirtschaftlichen Erzeugern an die Verbraucher in den analysierten Märkten (z.B. Schweinefleisch und Molkereiprodukte) ermittelt, was zum Teil auf etwaige Ungleichgewichte hinsichtlich der Verhandlungsmacht und/oder wettbewerbswidrige Praktiken in der Lebensmittelversorgungskette zurückzuführen sein könnte.
Grünbuch über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa Text von Bedeutung für den EWR
1. Einleitung
2. Definition des Begriffs unlautere Handelspraktiken
2.1. Der Begriff unlautere Handelspraktiken
2.2. Beispiele unlauterer Handelspraktiken
2.3. Potenzielle Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken
3. Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.1. Fragmentierung der Rechtsrahmen auf nationaler Ebene
Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht und Rechtsvorschriften über unlautere Handelspraktiken
Zivilrecht, Handelsrecht und unlautere Handelspraktiken
Spezifische nationale Rechtsrahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.2. Schutz vor unlauteren Handelspraktiken auf EU-Ebene
4. Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
4.1. Durchsetzungsmechanismen auf nationaler Ebene
4.2. Durchsetzungsmechanismen auf EU-Ebene
5. Arten unlauterer Handelspraktiken
5.1. Mehrdeutige Vertragsbestimmungen
5.2. Fehlen eines schriftlichen Vertrags
5.3. Rückwirkende Vertragsänderungen
5.4. Unbillige Übertragung des kommerziellen Risikos
5.5. Missbräuchliche Nutzung von Informationen
5.6. Unbillige Beendigung einer Geschäftsbeziehung
5.7. Regionale Angebotsbeschränkungen
5.8. Gemeinsame Merkmale unlauterer Handelspraktiken
6. Allgemeine Bemerkungen
7. Nächste Schritte
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Drucksache 814/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Drucksache 814/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Drucksache 4/1/13
... -Nutztierhaltungsverordnung ein Verfahren bei Beanstandungen am Schlachthof vorgegeben, das u.a. Kontaktdermatitiden (Brustblasen-Entzündungen oder Fußballenentzündungen) oder Parasitosen als Tierschutzindikatoren beinhaltet. Beim Schwein wären etwa Schlagstriemen als Indikator für einen unsachgemäßen Umgang mit den Schlachttieren anzuführen.
Drucksache 443/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose -Verordnung
... 2. eines positiven Ergebnisses alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
§ 2a Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.
§ 4a Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
§ 18a
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Bedeutung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 752/13
... enthält Kriterien, die als Frühwarnsystem hinsichtlich des Auftretens (hoch)-kontagiöser Tierseuchen dienen (gehäufte Todesfälle, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen, Todesfälle ungeklärter Ursache, erfolglose antimikrobielle Therapie). Eine Auswertung der Schweinepestausbrüche des letzten Jahrzehnts hat gezeigt, dass nur in einigen Fällen eine Grenzwertüberschreitung des Kriteriums "vermehrte Todesfälle" festgestellt wurde, der Grenzwert also zu hoch angesetzt war. Insoweit bedarf es einer Anpassung, um dem Anspruch eines Frühwarnsystems gerecht zu werden.
Drucksache 752/13 (Beschluss)
... "Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Satz 2 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Absatz 1 Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 13
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Drucksache 815/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Klontieren - COM(2013) 893 final
... 2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zum Klonen abgegeben. Darin konzentrierte sie sich auf Klontiere, deren Nachkommen und die von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse. Dieses Gutachten wurde durch drei Erklärungen aus den Jahren 2009, 2010 und 201210 aktualisiert. Auf der Grundlage der verfügbaren Daten konstatierte die EFSA Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit der Ersatzmuttertiere (die die Klone austragen) und der Klone selbst. Ersatzmuttertiere leiden insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik (6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen) und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Eine hohe Sterblichkeitsrate ist typisch für die Klontechnik.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
1.1. Hintergrund des Vorschlags
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Rechtsrahmen
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1. Konsultationsprozess
2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.1.3. Externes Expertenwissen
2.2. Folgenabschätzung11
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorläufige Verbote
Artikel 4 Sanktionen
Artikel 5 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
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Drucksache 149/1/13
... "Wer Tiere der Gattungen Rind, ausgenommen milchgebende Rinder, Schwein, Huhn (Gallus gallus), ausgenommen Legehennen, Pute sowie Fische, berufs- oder gewerbsmäßig hält, "
Drucksache 819/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35 /EG - COM(2013) 920 final
... 14. Im Rahmen der Folgenabschätzung zum Entwurf der NERC-Richtlinie stellt die Kommission fest, dass 20 Prozent der Anlagen zur Schweinehaltung und 60 Prozent der Anlagen zur Geflügelhaltung in Europa unter die IE-Richtlinie fallen. Das in der Überarbeitung befindliche BVT-Merkblatt "Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen" formuliert diesbezügliche Anforderungen. Das Merkblatt muss Anforderungen vorgeben, die den Zielen der NERC-Richtlinie entsprechen und die für diese Anlagen in allen Mitgliedstaaten unabhängig von deren Minderungsverpflichtung einzuhalten sind. Die Festlegung eines anspruchsvollen Standes der Technik ist in dem vorliegenden zweiten Entwurf des BVT-Merkblatts noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für eine entsprechende Weiterentwicklung des Merkblatts einzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen bereits per Erlass für große Schweinehaltungsanlagen Abluftreinigungsanlagen gefordert werden, die eine Emissionsreduzierung für Ammoniak um 70 Prozent gewährleisten.
Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen
Zu einzelnen Vorschriften
2 Weiteres
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Drucksache 751/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
... Die detaillierten Regelungen der bestehenden Verordnungen über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen und Pferden widersprechen der Grundentscheidung des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Zuchtorganisationen
§ 8a Besondere Bestimmungen im Bereich der Pferdezucht
Artikel 2 Verordnung zur Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
§ 1
§ 2
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2615: Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung und Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
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Drucksache 814/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
1.1. Hintergrund des Vorschlags
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Rechtsrahmen
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1. Konsultationsprozess
2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.1.3. Externes Expertenwissen
2.2. Folgenabschätzung12
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorläufiges Verbot
Artikel 4 Sanktionen
Artikel 5 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
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Drucksache 543/13
... "(1) Wer Rinder (Bos taurus), Schweine (Sus scrofa domestica), Hühner (Gallus gallus), oder Puten (Meleagris gallopavo) berufs- oder gewerbsmäßig hält, hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 das Halten dieser Tiere bezogen auf die jeweilige Tierart und den Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden (Tierhaltungsbetrieb), spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat ferner folgende Angaben zu enthalten:
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873, 17/12526, 17/12924 -
Anlage 16 . Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Zu Artikel 1 Nummer 7
§ 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
§ 58d Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen
§ 58f Verwendung von Daten
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Drucksache 752/1/13
... "Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Satz 2 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 8 Absatz 1 Satz 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 13
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Drucksache 819/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35 /EG - COM(2013) 920 final
... 10. Im Rahmen der Folgenabschätzung zum Entwurf der NEC-Richtlinie stellt die Kommission fest, dass 20 Prozent der Anlagen zur Schweinehaltung und 60 Prozent der Anlagen zur Geflügelhaltung in Europa unter die IE-Richtlinie fallen. Das in der Überarbeitung befindliche BVT-Merkblatt "Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen" formuliert diesbezügliche Anforderungen. Das Merkblatt muss Anforderungen vorgeben, die den Zielen der NEC-Richtlinie entsprechen und die für diese Anlagen in allen Mitgliedstaaten unabhängig von deren Minderungsverpflichtung einzuhalten sind. Die Festlegung eines anspruchsvollen Standes der Technik ist in dem vorliegenden zweiten Entwurf des BVT-Merkblatts noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich für eine entsprechende Weiterentwicklung des Merkblatts einzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen bereits per Erlass für große Schweinehaltungsanlagen Abluftreinigungsanlagen gefordert werden, die eine Emissionsreduzierung für Ammoniak um 70 Prozent gewährleisten.
Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen
Zu einzelnen Vorschriften
2 Weiteres
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Drucksache 672/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... 2. Gatterwild: in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Sachkunde
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten
§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Aufheben von Vorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2 und 9) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
2. Kugelschuss
3. Zerkleinerung
4. Genickbruch
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
6. Elektrobetäubung
7. Kohlendioxidbetäubung
8. Kohlenmonoxidbetäubung
9. Betäubungsverfahren für Fische
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Spezieller Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung EG Nr. 1099/2009:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.