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147 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuerbelastung"


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Drucksache 221/1/20

... - Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent, zum Beispiel durch Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer.



Drucksache 344/20

... - und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für Nutzfahrzeuge vorzunehmen, wenn diese theoretisch vor allem der Personenbeförderung dienen könnten und die Steuerbelastung höher ausfällt. Die Regelung führt nicht nur zu einer höheren Besteuerung der betroffenen Fahrzeuge, sondern auch zu unverhältnismäßigem Erfüllungsaufwand sowohl für die Fahrzeughalter als auch die Zollverwaltung und die Zulassungsbehörden. Bei den betroffenen Fahrzeugen handelt es sich schwerpunktmäßig um in Handwerksbetrieben und von größeren Familien genutzte Fahrzeuge, die typischerweise kombiniert für die Personenbeförderung oder den Gütertransport geeignet sind und eingesetzt werden. Durch die stärkere Gewichtung der CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung und Nutzen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

§ 10b
Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen

§ 14
Außerbetriebsetzung von Amts wegen

Artikel 2
Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Klimapolitische Lenkungszwecke

2. Rechtsbereinigungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Zollverwaltung

4 ITZBund:

5. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Veränderung des einmaligen Aufwandes Verwaltung

Veränderung des jährlichen Aufwandes Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

8. Inkrafttreten, Befristung und Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 329/1/20

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alsbald einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auch die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vereinbarte Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts enthält. Neben dem im Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket explizit genannten Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften sind eine attraktivere Ausgestaltung der Begünstigung einbehaltener Gewinne für Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) und eine Absenkung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von derzeit regelmäßig über 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent, zum Beispiel durch Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer, erforderlich.



Drucksache 552/1/19

... b) Zwar liegen beim Konzept "Wohnen für Hilfe" aus steuerfachlicher Perspektive im Regelfall eine entgeltliche Vermietung sowie ein Arbeitsverhältnis vor, es wäre jedoch aus gesellschaftspolitischer Sicht problematisch, die entsprechenden lohn- und einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Denn durch eine Steuerbelastung sowie Bürokratie würden Hürden für diese alternativen Wohnformen errichtet, die die auf gegenseitiger Hilfe gründenden Vorteile deutlich relativieren würden. Es besteht die Gefahr, dass "Wohnen für Hilfe" letztlich vor dem Aus steht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/1/19




2. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements

3. Zu Wohnen für Hilfe

4. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes

5. Zur Sicherung der maritimen Wirtschaft


 
 
 


Drucksache 649/19

... a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung dieser Verluste,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 649/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138d
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden

§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j
Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 33
Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen

Artikel 3
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

§ 20
Statistiken und Bewertungen

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... a) ein Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern,

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Drucksache 489/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1

5. Zum Titel des Gesetzes und

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Artikel 1a
Weitere Änderung der Abgabenordnung

§ 138l
Pflicht zur Mitteilung innerstaatlicher Steuergestaltungen

Artikel 2a
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 3a
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

3 Allgemein:

Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 1 wird auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa verwiesen. Satz 2 entspricht der bereits an anderer Stelle in der Abgabenordnung verwendeten Formulierung. s.§ 154 Absatz 2a Satz AO .

Zu Buchstabe c

3 Allgemein:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 bis 4:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Satz 1 bis 3:

Zu Satz 4:

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 §§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a AO

Zu Artikel 1 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 1b

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138i AO

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 138i, 138j Absatz 3 AO

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

12. Zu Artikel 1Nummer 3 § 138j Absatz 3 AO

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 138j Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe d § 7 Absatz 14 Satz 2 EUAHiG


 
 
 


Drucksache 553/1/19

... 3. Internationale Vergleiche zeigen, dass Deutschland seit der letzten Unternehmensteuerreform, die zum 1. Januar 2008 und damit vor mehr als zehn Jahren wirksam wurde, im Hinblick auf die Unternehmensteuerbelastung von einer Position im Mittelfeld wieder in die Gruppe der Hochsteuerländer aufgerückt ist. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag summieren sich hierzulande auf durchschnittlich 29,83 %, in kreisfreien Städten im Schnitt sogar auf 31,5 %. Kern einer Unternehmensteuerreform muss daher die Absenkung der Ertragsteuerbelastung von Gewinnen, die im Unternehmen verbleiben und damit für Investitionen zur Verfügung stehen, auf wettbewerbsfähige 25 % sein. Der Bundesrat erachtet dabei die Einführung einer Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer als zielführende Maßnahme.



Drucksache 552/19 (Beschluss)

... b) Zwar liegen beim Konzept "Wohnen für Hilfe" aus steuerfachlicher Perspektive im Regelfall eine entgeltliche Vermietung sowie ein Arbeitsverhältnis vor, es wäre jedoch aus gesellschaftspolitischer Sicht problematisch, die entsprechenden lohn- und einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Denn durch eine Steuerbelastung sowie Bürokratie würden Hürden für diese alternativen Wohnformen errichtet, die die auf gegenseitiger Hilfe gründenden Vorteile deutlich relativieren würden. Es besteht die Gefahr, dass "Wohnen für Hilfe" letztlich vor dem Aus steht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/19 (Beschluss)




1. Zur Förderung ehrenamtlichen Engagements

2. Zu Wohnen für Hilfe

3. Zur Fortführung der Regelungen des § 51a des Bewertungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 325/18

... 4. Faire Wettbewerbsbedingungen sind ein wichtiger Faktor in einer weltweit immer stärker vernetzten Wirtschaft. Gleichzeitig hält der Bundesrat steuerpolitische Impulse zur Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland für erforderlich. Mit einer Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften von knapp 30 Prozent, in kreisfreien Städten sogar 31,5 Prozent, kann Deutschland im internationalen Wettbewerb um Investitionen kaum noch punkten. Der Bundesrat sieht daher die Notwendigkeit einer Absenkung der Unternehmensteuerbelas-tung, indem eine teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auch bei der Körperschaftsteuer eingeführt wird. Dies hätte den Vorteil gegenüber einer schlichten Körperschaftsteuersatzsenkung, dass neben einer Entlastung des steuerlichen Gewinns mittelbar die Belastungen aus den ertragsunabhängigen Besteuerungselementen der Gewerbesteuer abgemildert würden.


 
 
 


Drucksache 310/18

... Die deutsche Wirtschaft ist gut aufgestellt. Die Gewinne der Unternehmen und die darauf beruhenden Steuereinnahmen des Staates entwickeln sich nachhaltig positiv. Zugleich ist klar: Deutschland darf sich nicht auf diesen Erfolgen ausruhen. So liegt die effektive Steuerbelastung in Deutschland ansässiger Unternehmen aktuell bei 29,83 Prozent. Damit rangiert Deutschland deutlich über dem EU-weiten Durchschnitt von 22,38 Prozent.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/18




Entschließung

A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung

2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen

3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung

4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen

5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels

6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze

7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen

8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen

D. Internationales Steuerrecht

1. Außensteuerrecht reformieren

2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung

E. Umsatzsteuer

1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung

3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer

4. Ausschluss von Windfall-Profits

5. Wirksame Besteuerung des Internethandels

F. Verfahrensrecht

1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte

2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs


 
 
 


Drucksache 308/18

... als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 EUR im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei.



Drucksache 308/18 (Beschluss)

... als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei.



Drucksache 59/1/17

... Der Gläubiger i.S.d. § 4j EStG kann auch eine im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaft oder eine z.B. nach dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. Für derartige Fälle wird durch § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG klargestellt, dass ersatzweise auf die Steuerbelastung bei den Gesellschaftern des Gläubigers abzustellen ist. Die Ergänzung dient der Klarstellung, weil auch der "weitere Gläubiger" i.S.d. § 4j EStG ein steuerlich transparenter Rechtsträger sein kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG

14. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

15. Zu Artikel 1 neu - und 5 EStG Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3a
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Artikel 1b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

§ 3a
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 1b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 59/17 (Beschluss)

... Der Gläubiger i.S.d. § 4j EStG kann auch eine im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaft oder eine z.B. nach dem Check-the-box-Verfahren transparent besteuerte Kapitalgesellschaft sein. Für derartige Fälle wird durch § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG klargestellt, dass ersatzweise auf die Steuerbelastung bei den Gesellschaftern des Gläubigers abzustellen ist. Die Ergänzung dient der Klarstellung, weil auch der "weitere Gläubiger" i.S.d. § 4j EStG ein steuerlich transparenter Rechtsträger sein kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG

8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 3a
Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

Artikel 1b
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Zu Artikel 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 1b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 515/2/16

... Der Bundesrat erwartet von der Reform der Grundsteuer eine Berücksichtigung der besonderen Belange der Mieterinnen und Mieter in der Weise, dass die umlagefähige Grundsteuerbelastung konstant bleibt. Die Grundsteuerreform darf nicht dazu führen, dass dadurch das Niveau der Mietnebenkosten in Deutschland ansteigt. Deshalb müssen in einem zweiten Schritt der Reform die Grundsteuermessbeträge für Wohnraum so bestimmt werden, dass das bisher auf Wohnraum entfallende Grundsteuermessbetragsvolumen nicht überschritten wird.



Drucksache 176/16

... (5) Eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, ist unerlässlich, um Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält.



Drucksache 48/1/16

... - Die Regelung der Wegzugsbesteuerung sollte um einen Auffangtatbestand (Entstrickung bei Wegfall oder Beschränkung des Besteuerungsrechts) ergänzt werden, um zum Beispiel auch Nutzungsänderungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern zu erfassen. - Die Regelung der Niedrigsteuerbelastung sollte sich auf die gesamte Ertragsteuerbelastung (in Deutschland einschließlich der Gewerbesteuer) beziehen.



Drucksache 635/16

... 2. Es ist ein Gestaltungsmodell bekannt geworden, bei dem Unternehmen innerdeutsche Lizenzzahlungen dazu nutzen, um Gewinne in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen zu verschieben und so ihre Gewerbesteuerbelastung mindern.



Drucksache 715/1/16

... es soll eine dreijährige Gewinnglättung für feste Betrachtungszeiträume eingeführt werden, um die Wirkungen aus der Progression im Einkommensteuertarif zu verringern. Für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums soll hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine gesonderte Steuerberechnung der tariflichen Einkommensteuer erfolgen, die sich aus einer Vergleichsrechnung durch den Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne dreijährige Gewinnglättung ergibt. Nach dem neuen § 32c Absatz 1 Sätze 2 und 3



Drucksache 48/16

... Steuerpflichtige suchen ihre Steuerbelastung möglicherweise dadurch zu verringern, dass sie ihren Steuersitz und/oder ihre Vermögenswerte in ein Niedrigsteuergebiet verlegen bzw. verlagern. Solche Praktiken verzerren den Markt, da die Steuerbasis im Ursprungsland ausgehöhlt wird und künftige Gewinne der Niedrigbesteuerung im Zielland unterliegen. Wenn Steuerpflichtige ihren Steuersitz aus einem Mitgliedstaat verlegen, verliert dieser das Recht, Gewinne der Steuerpflichtigen, die möglicherweise bereits angefallen sind, aber noch nicht realisiert wurden, zu besteuern. Das gleiche Problem besteht, wenn Steuerpflichtige Vermögenswerte, in denen noch nicht realisierte Gewinne enthalten sind, (ohne sie zu liquidieren) aus einem Mitgliedstaat abziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Abzugsfähigkeit von Zinsen

Wegzugsbesteuerung

Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel

Schwellenwert für Niedrigbesteuerung

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Mindestschutzniveau

Kapitel II
Massnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG

Artikel 4
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen

Artikel 5
Wegzugsbesteuerung

Artikel 6
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)

Artikel 7
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 8
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Artikel 9
Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens

Artikel 10
Hybride Gestaltungen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 48/16 (Beschluss)

... - Die Regelung der Wegzugsbesteuerung sollte um einen Auffangtatbestand (Entstrickung bei Wegfall oder Beschränkung des Besteuerungsrechts) ergänzt werden, um zum Beispiel auch Nutzungsänderungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern zu erfassen. - Die Regelung der Niedrigsteuerbelastung sollte sich auf die gesamte Ertragsteuerbelastung (in Deutschland einschließlich der Gewerbesteuer) beziehen.



Drucksache 346/1/15

... b) Die nunmehr schon über Jahre andauernde Niedrigzinsphase führt bei den Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Pensionszusagen erteilt haben, in der Handelsbilanz allein schon durch den immer weiter sinkenden maßgebenden durchschnittlichen Marktzinssatz zu immer höheren Rückstellungen. Je niedriger der Abzinsungszinssatz ist, desto höher sind die erforderlichen Rückstellungen. Das schmälert den handelsrechtlichen Gewinn der Unternehmen und belastet das bilanzielle Eigenkapital. Andererseits mindern die höheren Zuführungen zu den handelsrechtlichen Rückstellungen aufgrund des für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen geltenden gesetzlichen steuerlichen Zinssatzes die Steuerbelastung nicht in diesem Umfang.



Drucksache 583/14

... Regelungen und Einrichtungen im Bereich Beschäftigungsschutz sollten als geeigneter Rahmen zur Förderung der Beschäftigung sowohl den bereits beschäftigten Personen als auch den Arbeitssuchenden Beschäftigungsschutz auf einem modernen Niveau bieten. Die Mitgliedstaaten müssen mehr Anstrengungen unternehmen, um Hindernisse für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu beseitigen. Dabei sollten die Sozialpartner beteiligt sowie erforderlichenfalls bestehende Verfahren zur Schlichtung von Arbeitskonflikten reformiert werden. Es gilt, Reformanstrengungen zur Verringerung der Steuerbelastung der Arbeit im Hinblick auf eine Wiederherstellung der Beschäftigung zu intensivieren. Durch den Abbau der Segmentierung des Arbeitsmarktes sollten Beschäftigungshindernisse für Personen beseitigt werden, die gegenwärtig arbeitslos, unterbeschäftigt oder auf Zeitvertragsbasis beschäftigt sind, und die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten sollten gefördert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 583/14




2 Einleitung

Kasten 1 - Wesentliche Ergebnisse der Herbstprognose 2014 der Kommission2

1. EIN INTEGRIERTES Konzept

Abbildung 1: Ein integriertes Konzept

2. INVESTITIONSFÖRDERUNG

Schwache Investitionstätigkeit hemmt wirtschaftliche Erholung Europas

Abbildung 2: Jüngste Trends bei den Investitionen in der EU Reale Bruttoanlageinvestitionen, EU-28, in Preisen von 2013, in Mrd. EUR

Auf nationaler und regionaler Ebene kann viel getan werden

Ein Investitionsprogramm für Europa

Kasten 2 - Wichtigste Merkmale des Investitionsprogramms für Europa

Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR zusätzlicher Finanzmittel für Investitionen auf EU-Ebene

3. ERNEUTES ENGAGEMENT für STRUKTURREFORMEN

BESEITIGUNG Wesentlicher Hindernisse auf Ebene

STRUKTURREFORMEN auf der Ebene der Mitgliedstaaten

Kasten 3 - Beispiele für wirksame Strukturreformen in den Mitgliedstaaten

1. Stärkung der Dynamik auf den Arbeitsmärkten und Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit.

2. Rentenreform.

3. Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

4. Höhere Flexibilität der Waren- und Dienstleistungsmärkte.

5. Bessere Rahmenbedingungen für Unternehmensinvestitionen.

6. Verbesserung der Investitionen in Forschung und Innovation FuI .

7. Eine effizientere öffentliche Verwaltung.

4. VERANTWORTUNGSVOLLE FISKALPOLITIK

Kasten 4 - Verantwortliche wachstumsfördernde Haushaltskonsolidierung

5. STRAFFUNG UNSERES WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN STEUERUNGSSYSTEMS zur ERHÖHUNG seiner WIRKSAMKEIT und zur STÄRKUNG der IDENTIFIKATION

6. Schlussfolgerung

Anhang
Straffung und Aufwertung des Europäischen Semesters


 
 
 


Drucksache 535/14

... es) grundrechtlich gewährleistet ist. Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, nämlich der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtstaatprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (BStBl II S. 168) festgestellt, dass zur Sicherung der rechtlichen und tatsächlichen Steuerbelastungsgleichheit die Identifikationsnummer herangezogen werden kann. Dabei hat er aber ausdrücklich betont, dass die Zwecke, zu denen die Identifikationsnummer verwendet werden darf, restriktiv auszugestalten sind und eine Verarbeitung nur unter engen Vorgaben zulässig ist. Gerade im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt die steuerliche Identifikationsnummer im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der von Gesetzes wegen zwingend einzubeziehenden Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Hilfe dar, sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine Belastungsgleichheit zu sorgen. Derzeit recherchieren die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Finanzämter zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten für eine Aufnahme in die zu führende Vorschenkungsdatei manuell über das Verfahren KDialog, was anhand der großen Fallzahlen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 20a
Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

Artikel 2
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3098: Entwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 588/14

... 7. Auch die Mindestbesteuerung hemmt potenziell die Bereitschaft von Wagniskapitalgebern, in deutsche technologiebasierte Unternehmensgründungen zu investieren. Die Mindestbesteuerung führt zu einer Streckung des Verlustabzugs, indem Verluste mit Gewinnen oberhalb 1 Million Euro nur zu 60 Prozent verrechnet werden können. Gerade beim Wechsel von einer Verlust- in eine Gewinnphase wirkt sich die Mindestbesteuerung für Unternehmen nachteilig aus. Es kann bereits eine Ertragsteuerbelastung eintreten, obwohl in der Totalbetrachtung seit Verlusteintritt noch kein Gewinn entstanden ist. Dadurch wird den Unternehmen Kapital entzogen, das für Investitionen nicht mehr zur Verfügung steht. Gerade junge Unternehmen sowie Branchen mit hohen Anfangsverlusten leiden unter der begrenzten Verlustverrechenbarkeit. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung des geltenden EU-Rechts - Ausnahmen von der Mindestbesteuerung für junge Unternehmen möglich sind.



Drucksache 680/13

... Durch das Abschmelzen des Ehegattensplittings erhöht sich die Steuerbelastung auch für Familien, in denen sich die Einkommenserzielung vorrangig bei einem Ehegatten konzentriert. Die geplanten Steuererhöhungen belasten auch viele Unternehmen, denn ein Großteil der deutschen Betriebe sind Personengesellschaften, die durch die Einkommensteuer belastet werden.


 
 
 


Drucksache 192/13

... Der Spitzensteuersatz ist bei der Einkommensteuer ab einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro durch Einführung einer weiteren Progressionszone auf eine Grenzsteuerbelastung von 49 Prozent anzuheben.



Drucksache 128/13

... Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Tausch, den Abschluss von Derivatkontrakten und wesentliche Änderungen daran ist die Bemessungsgrundlage der Finanztransaktionssteuer der im Derivatkontrakt genannte Nominalbetrag zu dem Zeitpunkt, an dem er gekauft/verkauft, übertragen, getauscht, abgeschlossen oder der betreffende Vorgang wesentlich geändert wird. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Zudem erfolgt die Besteuerung zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Tauschs, des Abschlusses des Kontrakts oder einer wesentlichen Änderung des betreffenden Vorgangs - gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Hintergrund und Vorgeschichte

1.2. Ziele des Vorschlags

1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Der Vorschlag im Einzelnen

3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze

3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Ansässigkeit

Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer

Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung

Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Überprüfungsklausel

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten

Anhang
Finanzbogen zu Rechtsakten


 
 
 


Drucksache 223/12

... - Budgetneutraler Abbau der Steuerbelastung auf Arbeit durch die Umstellung auf Umwelt-12, Verbrauchs- oder Vermögenssteuern mit entsprechendem Monitoring der Umverteilungswirkung. In vielen Mitgliedstaaten gibt es Spielraum für eine Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die den Löwenanteil der Steuerbelastung ausmachen. Wenn der Abbau der Belastung gezielt für die sozial schwächsten Gruppen - insbesondere Geringverdienende - erfolgt, ist langfristig auch mit positiven Auswirkungen auf deren Beschäftigung zu rechnen. Dieses Instrument ist also besonders geeignet, die Nachfrage nach Arbeitskräften anzukurbeln. Die Ausarbeitung und Umsetzung dieses Instruments erfordert jedoch besondere Sorgfalt, um negative Auswirkungen auf die Beschäftigungsaussichten von Gruppen zu vermeiden, die die Förderkriterien (knapp) verfehlen. Darüber hinaus könnten unnötige Kosten entstehen, wenn der Belastungsabbau nicht entsprechend gezielt erfolgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/12




2 Einleitung

1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern

1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln

1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen

1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren

Schaffung von Arbeitsplätzen

2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen

2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren

2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten

2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren

2 Arbeitsmarktreformen

2.2. In Qualifikationen investieren

2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs

2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen

2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken

Investitionen in Qualifikationen

2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt

2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen

2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen

2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen

Ein Europäischer Arbeitsmarkt

3 Arbeitnehmerfreizügigkeit

Europäische Arbeitsverwaltungen EURES

3 Migration

3. Stärkung der EU-Governance

3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.

3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner

3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung

Schlussfolgerungen

Anhang

Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft

Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen

Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich


 
 
 


Drucksache 302/1/12

... ) die inländische Steuerbelastung mittels Inanspruchnahme des negativen Progressionsvorbehalts (bis auf null) zu reduzieren (sog. "Progressionsmodell"). Regelmäßig hat die Verlustzuweisung zum Ziel, die Besteuerung von "Sondereinkünften" (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen bzw. Betriebsveräußerungen, Erhalt von Abfindungszahlungen) zu neutralisieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/12




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 01 - neu - und Absatz 3 EUAHiG

Zu § 7

Zu § 15

Zu Absatz 01

Zu Absatz 3

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 3 Nummer 5 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3, Nummer 11a - neu -, Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - und e1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 11 - neu - KStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 12 - neu - KStG

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 26

5. Zu Artikel 2 Nummer 4, 5, 7 und 26 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 16 Satz 11 EStG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 30

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 EStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 26 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -, § 52 Absatz 16 Satz 10 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 7 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 5b - neu - § 6a Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

11. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - und 6c - neu - § 7h Absatz 2 und§ 7i Absatz 2 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 6b

Zu Artikel 2 Nummer 6c

12. Zu Artikel 2 Nummer 6d - neu -, Nummer 26 Buchstabe d1- neu - §§ 7l - neu -, 52 Absatz 23c - neu - EStG

§ 7l
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Vorrichtungen für das Laden des elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichers

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 Absatz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a, b und c - neu - § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

16. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 EStG

18. Zu Artikel 2 nach Nummer 9 §§ 15b, 32b EStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG

20. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG

21. Zu Artikel 2 nach Nummer 11 § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG

22. Zu Artikel 2 Nummer 11b - neu - und Nummer 26 Buchstabe e2 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 46 - neu - EStG

23. Zu Artikel 2 Nummer 11c - neu - § 33a Absatz 1 Satz 5 - neu - EStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 17a - neu - § 42g - neu - EStG

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 42g EStG

26. Zu Artikel 2 Nummer 20 und Nummer 22a - neu - § 44 Absatz 1a und § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG

27. Zu Artikel 2 Nummer 21 § 44a EStG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG

Zu § 44a

Zu § 2

Zu § 5

29. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - und Nummer 27 Buchstabe b § 44a Absatz 4 Satz 7 - neu - und § 52a Absatz 16c Satz 3 EStG Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 4 § 7 Absatz 6 Satz 4 - neu - und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2 Nummer 21

Zu Artikel 2 Nummer 27

30. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 50d Absatz 8 und 9 EStG

31. Zu Artikel 2 § 50d Absatz 10 EStG

32. Zu Artikel 2 Nummer 25a - neu - § 51a Absatz 2e EStG

33. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe d2 - neu - § 52 Absatz 24a1 - neu -

34. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 52b EStG

35. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

36. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

37. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

38. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 2b - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - KStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu § 2

Zu § 8

Zu § 18

Zu § 4

Zu § 27

39. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz

41. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 13 GewStG

42. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 20 GewStG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3 Buchstabe d - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 9d - neu - GewStG *

46. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3d - neu - § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 36 Absatz 10a Satz 2 bis 4 GewStG

Artikel 4a
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

47. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

48. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - und 2a - neu - § 9a - neu - und § 12 InvStG

§ 9a
Ausschüttungsbeschluss und Ausschüttungsreihenfolge

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

49. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

50. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

51. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

52. Zu Artikel 8 § 2 Absatz 4, § 9 Satz 3, § 20 Absatz 5 und 6, § 24 Absatz 4, § 25 Satz 2, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

53. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

54. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

55. Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe d § 4 Nummer 20 UStG

56. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG

57. Zu Artikel 9 Nummer 8, 12 und 14 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 10 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO , Artikel 11 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung , Artikel 27 Handelsgesetzbuch , Artikel 28 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch , Artikel 29

58. Zu Artikel 9 Nummer 9 § 15 Absatz 1 und 3 UStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

59. Zu Artikel 9 Nummer 11 § 26 UStG

60. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 3 Satz 2 AO

61. Zu Artikel 10 Nummer 18a - neu - § 191 Absatz 5 Satz 3 - neu - AO Artikel 11 Artikel 97 § 10 Absatz 11 - neu - EG AO

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 10 Nummer 18a

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

62. Zu Artikel 10 Nummer 22a - neu - § 275 AO

63. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - § 164c - neu - StBerG

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

64. Zu Artikel 18a - neu - §§ 2 Absatz 3, 37 Absatz 7a - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Artikel 18a

65. Zu Artikel 18a - neu - §§ 13a Absatz 4, Absatz 5a - neu -, 13b Absatz 2, Absatz 2a, § 37 Absatz 8 - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

[Zu Nummer 1 Buchstabe b § 13a Absatz 5a - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

67. Zu Artikel 19 Nummer 1a - neu - und Nummer 2 §§ 97 Absatz 1b, 205 Absatz 5 BewG

Zu Artikel 19 Nummer 1a

Zu Artikel 19 Nummer 2

68. Zu Artikel 19 Nummer 1b - neu -, 2 § 154 Absatz 1, § 205 Absatz 5 BewG *

Zu Artikel 19 Nummer 1b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 19 Nummer 2

69. Nach Artikel 19 Grunderwerbsteuergesetz

70. Zu Artikel 24a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG

Artikel 24a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

71. Zu Artikel 26 Zerlegungsgesetz

72. Zu Artikel 29a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG

Artikel 29a
Änderung des Börsengesetzes

73. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 759/12

... (14) In ihrem Beschäftigungspaket "Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten"11 rief die Kommission die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und andere Interessenträger auf, sich aktiv zu mobilisieren, um auf die derzeitigen beschäftigungspolitischen Herausforderungen in der EU und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit zu reagieren. Die Kommission unterstrich das Potenzial der Umwelt-, der Gesundheits- und Sozial- sowie der IKT-Branche zur Schaffung von Arbeitsplätzen und stellte drei entsprechende Aktionspläne auf. Ferner hob die Kommission sechs vielversprechende Prioritäten für Innovationen in der Industrie hervor, die die Voraussetzungen für eine kohlenstoffarme und ressourcenschonende Wirtschaft schaffen12. In ihrem Beschäftigungspaket betonte die Kommission zudem, dass die Förderung unternehmerischen Denkens, eine bessere Hilfestellung bei der Unternehmensgründung und mehr Mikrofinanzierungen sowie Programme, bei denen Arbeitslosenleistungen in Finanzhilfen für die Unternehmensgründung umgewandelt werden, eine wichtige Rolle spielen würden - auch für junge Menschen. In dem Paket wurden die Verwendung von Lohn-/Gehaltszuschüssen als Anreiz für Neueinstellungen und der gezielte Abbau der Steuerbelastung (hauptsächlich durch das Absenken der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) zur Schaffung von Arbeitsplätzen vorgeschlagen sowie ausgewogene Reformen der Bestimmungen zum Kündigungsschutz, damit junge Menschen Zugang zu hochwertiger Beschäftigung erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 759/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage:

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

Vorschlag

Konzepte für den Aufbau von Partnerschaften

Frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung

Maßnahmen zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt Verbesserung der Qualifikationen

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Einsatz der EU-Strukturfonds

Bewertung und ständige Verbesserung der Systeme

Umsetzung der Jugendgarantie-Systeme

4 Finanzierung

Bewährte Verfahren

4 Monitoring

4 Sensibilisierung


 
 
 


Drucksache 684/12

... Die bisherigen Möglichkeiten, die 44-Euro-Freigrenze sachwidrig als Steuerbefreiung für Geschenkgutscheine auszunutzen, werden deutlich reduziert. Dies ist auch ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Denn es sollte für die Steuerbelastung unerheblich sein, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit Geld oder mit einem Gutschein entlohnt, mit dem dieser beliebig Waren einkaufen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 684/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil:

B. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

5 Beispiel:

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Satz 9

Zu Buchstabe j

Satz 2

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Buchstabe m

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Absatz 1b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 632/1/12

... sind gestaltungsanfällig. Der Gestaltungsspielraum wird u.a. dazu genutzt, die allgemeinen Werbungskosten weitgehend den jährlich zu versteuernden Erträgen (insbesondere Zinsen, Dividenden, Mieten) zuzuordnen, um damit die laufende Steuerbelastung zu reduzieren. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtung angemessene Verteilung der allgemeinen Werbungskosten auf Erträge, die steuerfrei im Investmentvermögen thesauriert werden können (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren oder aus Termingeschäften), wird vermieden, weil bei diesen erst zu späteren Zeitpunkten (bei tatsächlicher Ausschüttung oder bei Veräußerung des Investmentanteils) eine steuerliche Berücksichtigung stattfindet (temporärer Steuervorteil). Bei bestimmten Anlegertypen, bei denen die ausgeschütteten Veräußerungsgewinne oder die Gewinne aus der Veräußerung des Investmentanteils nicht steuerpflichtig sind (z.B. Anleger aus dem Ausland), wird durch diese sachlich nicht angemessene Zuordnung der Werbungskosten ein dauerhafter Steuervorteil erzielt. Die Neuregelung unterbindet diese Gestaltungen, indem sie für die entsprechenden Werbungskosten, soweit sie nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, eine gesetzliche Zuordnung vorsieht. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit des Abzugs der auf Ebene des Investmentvermögens angefallenen Werbungskosten erhalten, obwohl dies eine Privilegierung der Investmentanlage im Vergleich zur Direktanlage darstellt, denn bei der Direktanlage ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 20 Absatz 9 EStG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 3, 13a - neu - und 35 Buchstabe a1 - neu - und j 1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - KStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 35 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 13 - neu - KStG *

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 35

3. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 13a - neu - und Nummer 35 Buchstabe j 1 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG * Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

5. Zu Artikel 2 Nummer 33 und 35 Buchstabe o § 50d Absatz 9 Satz 3 und § 52 Absatz 59a Satz 9 - neu - EStG

6. Zu Artikel 2 Nummer 33 und 35 Buchstabe o § 50d Absatz 10 und § 52 Absatz 59a Satz 10 - neu - EStG * Artikel 3 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 2 - neu - KStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu -, Nummer 33a - neu - und Nummer 35p - neu - Inhaltsübersicht, § 50i - neu - und § 52 Absatz 59c1 - neu - EStG

§ 50i
Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

8. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KStG *

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zu Artikel 3

Zu § 8b

Zu § 8b

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu Artikel 8

Zu § 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4a

Zu § 15

Zu Absatz 1a

Zu § 16

Zu § 18

Zu § 19

Zu Artikel 9

Zu § 4

Zu § 24

Zu § 27

9. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

10. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 4 § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 8

Zu § 3

Zu Satz 1 und 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Satz 6

Zu Satz 7

Zu § 5

Zu § 18

11. Zu Artikel 8 Nummer 01 - neu -, 02 - neu - und 4 Inhaltsübersicht, § 3a - neu - und § 18 Absatz 23 - neu - InvStG *

§ 3a
Ausschüttungsreihenfolge

Zu Artikel 8

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu § 18

12. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - und 3 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 - neu - und § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG *

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

13. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu -, 3 - neu - und 4 - neu - § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG *

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

14. Zu Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe c § 4 Nummer 18 UStG

15. Zu Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b § 13b Absatz 2 und 5 UStG

16. Zu Artikel 10 Nummer 9, 15 und 17 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG Artikel 11 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO Artikel 12 Nummer 2 § 19a EGAO Artikel 27 HGB Artikel 28 EGHGB Artikel 32 Artikel 33 Absatz 8

17. Zu Artikel 19a ErbStG

18. Zu Artikel 26 §§ 1, 6a, 8, 13, 16, 17, 19, 20 und 23 GrEStG

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

Zu Nummer 9

19. Zum Gesetz allgemein


 
 
 


Drucksache 737/1/11

... Der Befreiungstatbestand sollte daher entsprechend auf diese grundsätzlich steuerbaren Vorgänge ausgedehnt werden, um Grunderwerbsteuerbelastungen infolge von Einkreisungen auszuschließen.



Drucksache 257/11

... - Die Mindestbeteiligungshöhe für nicht der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegende Schachteldividenden wurde von derzeit 20 vom Hundert auf 10 vom Hundert gesenkt. Damit verringert sich in diesen Fällen einerseits für in die Schweiz fließende Dividenden die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung, andererseits ist für aus der Schweiz empfangene Dividenden weniger schweizerische Kapitalertragsteuer in Deutschland anzurechnen. Grundsätzlich dürfte der Saldo der Steuermehr- bzw. -mindereinnahmen für Deutschland negativ sein, weil regelmäßig mehr Dividenden von Deutschland in die Schweiz als umgekehrt fließen. In einzelnen Jahren können sich aber auch Steuermehreinnahmen ergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Protokoll zur
Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 27

Artikel 5

Zu Artikel 15

Artikel 6

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Zu Artikel 6

Absatz 2


 
 
 


Drucksache 371/11

... Regulierungsinstrumente werden bei der Ökologisierung der Wirtschaft sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen. Regulierungsinstrumente sollten mit marktbasierten Instrumenten (z.B. Steuern, handelbare Zertifikate und Umweltsubventionen) kombiniert werden, flexiblen und kosteneffizienten Instrumenten, die zur Verwirklichung kombinierter wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele beitragen können. Steuerreformen, mit denen die Steuerbelastung vom Faktor Arbeit auf die Umweltfolgen und Energie verlagert wird, können zu Ergebnissen führen, die sowohl für die Beschäftigung als auch für die Umwelt von Vorteil sind. Capand-Trade-Systeme wie beispielsweise das EU-Emissionshandelssystem haben sich als wirkungsvolle Marktinstrumente erwiesen. Weitere wirksame Regelungen sind u.a. steuerliche Anreize für KMU, Wassergebühren, Ökosteuern und Einspeisungsgebühren. Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen werden in einigen Ländern bereits angewendet und spielen bei den laufenden Verhandlungen über die Reduzierung der Emissionen aufgrund von Entwaldung und Waldschädigung (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation – REDD) eine Rolle.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/11




1. RIO+20: eine Gelegenheit, die sich die Welt nicht entgehen lassen darf

2. Bilanz seit 1992: Umsetzungslücken künftige Herausforderungen

2.1. Nachhaltige Entwicklung auf internationaler Ebene

2.2. Nachhaltige Entwicklung in der EU

3. Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft besserer Governance

3.1. Ermöglichung des Übergangs

3.2. Investitionen in die nachhaltige Bewirtschaftung von Schlüsselressourcen und Naturkapital

3.3. Schaffung der richtigen Markt- und Regulierungsbedingungen

3.4. Bessere Governance und engere Einbindung des Privatsektors

4. Vorgeschlagene Aktionsleitlinien für RIO+20

4.1. Ein ergebnisorientierter Rahmen

4.2. Maßnahmen in Bezug auf Ressourcen, Material und Naturkapital

4.3. Bereitstellung von wirtschaftlichen Instrumenten und Investitionen in Humankapital

4.4. Bessere Governance

5. Blick in die Zukunft

Anhang
Die Strategie Europa 2020: Zielvorgaben und Leitinitiativen


 
 
 


Drucksache 728/1/11

... 2. Zahlreiche Staaten gewähren für Zinsen und Lizenzen gezielte Anreize ("Incentives") in Form von Sondersteuersätzen oder Steuerbefreiungen bei der Bemessungsgrundlage. Um eine missbräuchliche Verlagerung von Steuersubstrat in andere Länder zu verhindern, sollte die Anwendung der Zins-Lizenz-Richtlinie daher zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass es mindestens zu einer Steuerbelastung von 10 Prozent auf die tatsächlich vereinbarten Zins- und Lizenzzahlungen kommt. Eine effektive Besteuerung der Zinsen bzw. Lizenzen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers kann wegen der vielfältigen Vergünstigungen über die Bemessungsgrundlage nicht allein mit Mindeststeuersätzen erreicht werden.



Drucksache 761/11 (Beschluss)

... Für Sportwetten bestimmt das Gesetz einen ermäßigten Steuersatz. Dieser sichert eine im europäischen Vergleich adäquate Steuerbelastung und fördert eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebotes in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages. Der ermäßigte Steuersatz für Sportwetten ist die Folge der im Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehenen konzessionierten Öffnung des Glücksspielmarktes für Sportwetten. Der konzessionierten Öffnung des Sportwettenmarktes liegt die Erwägung zugrunde, dass es im Bereich der Sportwetten, insbesondere im Bereich der illegalen Wettangebote ausländischer Wettanbieter, nicht in dem avisierten Umfang erreicht worden ist, die natürliche Spielleidenschaft der Bürger unter staatliche Kontrolle zu nehmen. Das Konzessionsverfahren ermöglicht es, im Gegenzug zu den erteilten Konzessionen das Sportwettenangebot des Konzessionsnehmers und dessen Ausgestaltung zu reglementieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 761/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten

Artikel 1
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

§ 3

§ 17
Steuerpflicht

§ 19
Steuerschuldner, Steuerentstehung

§ 20
Aufzeichnungspflichten

§ 24
Zerlegung des Aufkommens

§ 26
Offenbarungsbefugnis

§ 27
Mitteilungspflicht

Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 528/11

... - Die Mindestbeteiligungshöhe für einer geringeren Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegenden Schachteldividenden wurde von derzeit 25 v.H. auf 10 v.H. und der darauf entfallende Quellensteuersatz von derzeit 10 v.H. auf 5 v.H. gesenkt. Damit verringert sich in diesen Fällen einerseits für die nach Spanien fließenden Dividenden die deutsche Kapitalertragsteuerbelastung, andererseits ist für die aus Spanien empfangenen Dividenden weniger spanische Kapitalertragsteuer in Deutschland anzurechnen. Grundsätzlich dürfte der Saldo der Steuermehr- bzw. -mindereinnahmen für Deutschland positiv sein, weil regelmäßig mehr Dividenden von Spanien nach Deutschland als umgekehrt fließen.



Drucksache 258/11

... Für Tätigkeiten vor der Küste (zum Beispiel „Offshore“ Ölförderung und -erforschung) wurde eine 90-Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30-TageFrist für Fördertätigkeiten vereinbart, ab welcher der Küstenstaat ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuerbelastung der betroffenen Unternehmen dürfte sich dadurch nicht ändern. Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter und Renten

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Tätigkeiten vor der Küste

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Einschränkung der Abkommensvergünstigung

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer

Artikel 31
Protokoll

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Artikel 34
Registrierung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2011

1. Zu dem Abkommen als Ganzes:

2. Zu Artikel 10 Dividenden :

3. Zu den Artikeln 10 Dividenden und 11 Zinsen :

4. Zu Artikel 12 Lizenzgebühren :

5. Zu Artikel 17 Absatz 3 Ruhegehälter und Renten , Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Nummer 6 dieses Protokolls:

6. Zu Artikel 20 Absatz 2 Andere Einkünfte :

7. Zu Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung :

8. Zu Artikel 26 Informationsaustausch :

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

4 Freistellungsmethode

4 Anrechnungsmethode

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu dem gesamten Abkommen

Zu der Gemeinsamen Erklärung

Anlage zur
Denkschrift (Übersetzung)

3 Verbalnote


 
 
 


Drucksache 761/11

... Für Sportwetten bestimmt das Gesetz einen ermäßigten Steuersatz. Dieser sichert eine im europäischen Vergleich adäquate Steuerbelastung und fördert eine Überführung des bisherigen illegalen Wettangebotes in die Legalität und damit unter die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages. Der ermäßigte Steuersatz für Sportwetten ist die Folge der im Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehenen konzessionierten Öffnung des Glücksspielmarktes für Sportwetten. Der konzessionierten Öffnung des Sportwettenmarktes liegt die Erwägung zugrunde, dass es im Bereich der Sportwetten insbesondere im Bereich der illegalen Wettangebote ausländischer Wettanbieter nicht in dem avisierten Umfang erreicht worden ist, die natürliche Spielleidenschaft der Bürger unter staatliche Kontrolle zu nehmen. Das Konzessionsverfahren ermöglicht es, im Gegenzug zu den erteilten Konzessionen das Sportwettenangebot des Konzessionsnehmers und dessen Ausgestaltung zu reglementieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 761/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

§ 17
Steuerpflicht

§ 19
Steuerschuldner, Steuerentstehung

§ 20
Aufzeichnungspflichten

§ 24
Zerlegung des Aufkommens

§ 26
Offenbarungsbefugnis

§ 27
Mitteilungspflicht

Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 54/1/11

... Durch die Reduzierung der Anzahl der Veranlagungsarten von sieben auf künftig vier und die gleichzeitige neu eingeführte Bindung an die einmal getroffene Wahl einer Veranlagungsart kann die Situation eintreten, dass Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Personen bei gleicher Einkommensstruktur eine höhere Einkommensteuerbelastung zu tragen hätten. Dies soll durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Tarifminderung verhindert werden. Die Tarifminderung kann beantragt werden, wenn sich bei Wechsel der Veranlagungsart eine geringere Steuer ergeben würde.



Drucksache 833/11

... Die Besteuerung von Erbschaften ist gegenwärtig in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. 18 Mitgliedstaaten erheben spezielle Steuern auf den Vermögenserwerb von Todes wegen, 9 (Estland, Lettland, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei und Zypern) dagegen nicht, besteuern aber Erbschaften teilweise in anderen Rubriken wie der Einkommensteuer. Die Mitgliedstaaten, die Erbschaftsteuern anwenden, besteuern entweder den Nachlass oder den Erben, und die Besteuerung ergibt sich aus einer persönlichen Verbindung von Erben bzw. Erblasser (oder beiden) zum betreffenden Mitgliedstaat. Als persönliche Verbindung kann der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit von Erblasser oder Erben gelten12, und einige Mitgliedstaaten wenden mehr als einen dieser Faktoren an. Zudem können die Begriffe in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutungen haben. Des Weiteren wenden die meisten Mitgliedstaaten auf in ihrem Steuergebiet belegene Vermögenswerte eine Erbschaftsteuer an, auch wenn weder beim Erblasser noch beim Erben eine persönliche Verbindung zum betreffenden Steuergebiet gegeben ist. Die effektiven Erbschaftsteuersätze können bei eng mit dem Erblasser verwandten Erben niedrig sein; in einigen Mitgliedstaaten jedoch 60-80 % erreichen, wenn Erblasser und Erbe nicht miteinander verwandt sind. Einige der neun Mitgliedstaaten, die keine Erbschaftsteuern erheben, haben diese erst in den letzten Jahren abgeschafft, weil solche Steuern mit gewissen Nachteilen verbunden sein können. So werden Erbschaftsteuern in vielen Fällen bei großen Vermögen durch Steuerplanung vermieden, wogegen sich weniger Wohlhabende der Steuerbelastung nicht entziehen können. Zudem wird eine Besteuerung von Todes wegen von den Steuerpflichtigen insofern als ungerecht wahrgenommen, als damit Vermögen belastet wird, das bereits besteuert wurde. Mit der jetzigen Initiative wird die Existenz von Erbschaftsteuern nicht infrage gestellt; sie konzentriert sich vielmehr auf die Schwierigkeiten, die EU-Bürger bei grenzübergreifenden Erbschaftsfällen haben können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 833/11




1. Einführung

2. Derzeitige Bestimmungen zur Besteuerung von Erbschaften

3. Die Probleme ihr Ausmass

4. Lösungsvorschläge

5. Fazit Folgemassnahmen

Anhang I
Verzeichnis der Steuern, die in den Mitgliedstaaten auf Erbschaften Angewendet werden

Anhang II
Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer


 
 
 


Drucksache 54/11

... Dem Aufwand, der mit der Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten verbunden ist, trägt die Bundesregierung mit dem Regierungsprogramm "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung" Rechnung, infolge dessen die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Regelung entstehen, künftig systematisch ermittelt und dargestellt werden sollen. Aufwand zur Erfüllung steuerlicher Pflichten im Besteuerungsverfahren resultiert insbesondere aus der notwendigen Dokumentation der steuerlichen Sachverhalte mit entsprechendem Sammeln und Vorhalten von Nachweisen und insbesondere durch die Erklärung steuerlich relevanter Angaben für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Ein vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenes Forschungsgutachten zur "gefühlten Steuerbelastung" [Dirk Kiesewetter u.a.: Gefühlte Steuerbelastung; Schlussbericht zu dem Forschungsvorhaben des Instituts für Standortforschung und Steuerpolitik, Magdeburg, Dezember 2009] hat ergeben, dass die Steuerpflichtigen die Belastung durch ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten subjektiv in der Regel als sehr hoch und in der Tendenz stetig zunehmend bewerten. Unternehmen beklagen zudem fehlende Rechts- und Planungssicherheit, beispielsweise wenn im Rahmen von Betriebsprüfungen weit zurück liegende Jahre nochmals aufgearbeitet werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

§ 25a
Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre

§ 26
Veranlagung von Ehegatten

§ 26a
Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 32e
Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung

§ 34b
Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

§ 51
Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

§ 61
Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

§ 68
Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 17e
Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten

§ 25
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Artikel 7
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

§ 12
Anwendungszeitpunkt

Artikel 10
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Achter Abschnitt

§ 22a
Ermächtigung

Artikel 11
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

§ 4a
Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

Artikel 12
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 14
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 15
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften

Artikel 16
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren

Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren

Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz

Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik IT

Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Satz 3

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Im Einzelnen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1601: Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

a Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG

b Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG

c Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG

2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages

4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen


 
 
 


Drucksache 728/11 (Beschluss)

... 2. Zahlreiche Staaten gewähren für Zinsen und Lizenzen gezielte Anreize ("Incentives") in Form von Sondersteuersätzen oder Steuerbefreiungen bei der Bemessungsgrundlage. Um eine missbräuchliche Verlagerung von Steuersubstrat in andere Länder zu verhindern, sollte die Anwendung der Zins-Lizenz-Richtlinie daher zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass es mindestens zu einer Steuerbelastung von 10 Prozent auf die tatsächlich vereinbarten Zins- und Lizenzzahlungen kommt. Eine effektive Besteuerung der Zinsen bzw. Lizenzen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers kann wegen der vielfältigen Vergünstigungen über die Bemessungsgrundlage nicht allein mit Mindeststeuersätzen erreicht werden.



Drucksache 228/1/11

... 4. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die spätestens ab 2023 umzusetzende energieträgerneutrale Besteuerung entsprechend des Energiegehaltes mit einer steigenden Steuerbelastung von Dieselkraftstoff verbunden wäre. Damit würden Anreize für die Anschaffung energieeffizienter Diesel-Kraftfahrzeuge reduziert sowie Mehrbelastungen insbesondere im straßengebundenen Transportsektor verursacht.



Drucksache 228/11 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die spätestens ab 2023 umzusetzende energieträgerneutrale Besteuerung entsprechend des Energiegehaltes mit einer steigenden Steuerbelastung von Dieselkraftstoff verbunden wäre. Damit würden Anreize für die Anschaffung energieeffizienter Diesel-Kraftfahrzeuge reduziert sowie Mehrbelastungen insbesondere im straßengebundenen Transportsektor verursacht.



Drucksache 590/11

... 3.4.2 Die wahren Preise nennen und die Steuerbelastung verlagern

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/11




Herausforderungen Chancen für Europa

Ressourceneffizienz in Europa Einführen

Ausarbeitung des Fahrplans

Fortschritte erzielen und messen

Hindernisse überwinden

Umgestaltung der Wirtschaft

Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch

3.1.1 Produkte verbessern und Verbraucherverhalten ändern

3.1.2 Effiziente Erzeugung fördern

Aus Abfällen Ressourcen gewinnen

Forschung und Innovation fördern

Umweltschädliche Subventionen und die wahren Preise

3.4.1 Ineffiziente Subventionen abschaffen

3.4.2 Die wahren Preise nennen und die Steuerbelastung verlagern

Naturkapital Ökosystemleistungen

4 Ökosystemleistungen

4 Biodiversität

Mineralien und Metalle

4 Wasser

4 Luft

4 Meeresressourcen

3 Schlüsselsektoren

4 Lebensmittel

Besser bauen

Effiziente Mobilität gewährleisten

Governance überwachung

Neue Handlungsansätze für Ressourceneffizienz

Ressourceneffizienz international fördern

3 Fazit

Anhang
Ressourceneffizienz - Wechselbeziehungen zwischen Sektoren und Ressourcen sowie politische Initiativen der EU


 
 
 


Drucksache 54/11 (Beschluss)

... Durch die Reduzierung der Anzahl der Veranlagungsarten von sieben auf künftig vier und die gleichzeitige neu eingeführte Bindung an die einmal getroffene Wahl einer Veranlagungsart kann die Situation eintreten, dass Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Personen bei gleicher Einkommensstruktur eine höhere Einkommensteuerbelastung zu tragen hätten. Dies soll durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Tarifminderung verhindert werden. Die Tarifminderung kann beantragt werden, wenn sich bei Wechsel der Veranlagungsart eine geringere Steuer ergeben würde.



Drucksache 588/11

... Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundlage der Nominalbetrag zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Hinzu kommt, dass die Besteuerung zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Kontrakts erfolgt - gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/11




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Einleitung: Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise, Ziele der Politik und Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes

1.2. Finanzierung des EU-Haushalts

1.3. Regulativer Kontext

1.4. Internationaler Kontext

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise Folgenabschätzungen

2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

3.3.1. Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.3.2. Kapitel II Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze

3.3.3. Kapitel III Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

3.3.4. Kapitel IV Schlussbestimmungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ansässigkeit

Kapitel II
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze

Artikel 4
Finanztransaktionssteueranspruch

Artikel 5
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen

Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten

Artikel 7
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 8
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

Kapitel III
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Artikel 9
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen

Artikel 10
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Entrichtung und die Überprüfung der Entrichtung

Artikel 11
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 12
Andere Steuern auf Finanztransaktionen

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 15
Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

Artikel 6a
Bezug zur Richtlinie .../.../EU

Artikel 16
Überprüfungsklausel

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten


 
 
 


Drucksache 849/2/10

... Um eine derartige Umsatzsteuerbelastung auch beim



Drucksache 532/1/10

... Bei einer Einschränkung der Ökosteuer-Ermäßigungen, die die damalige Regierungskoalition im Rahmen der sog. ökologischen Steuerreform aus Wettbewerbsgründen eingeführt hat, muss dargelegt und nachgewiesen werden, dass diese Gründe heute nicht mehr in dem damals für erforderlich gehaltenen Umfang bestehen. Die Hintergründe und Ziele, mit denen die Einführung dieser Steuerbegünstigungen gerechtfertigt wurde, müssen betrachtet und abgewogen werden. Dies ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung – von der Einschränkung der Missbrauchsfälle beim Contracting abgesehen – nicht geschehen. Insbesondere die den vorgesehenen Einschränkungen zugrunde liegende Annahme, dass Unternehmen mit einem geringeren Energiebedarf nicht im internationalen Wettbewerb stünden und somit eine Steuerbelastung in nennenswertem Umfang hinnehmen könnten, ist zu hinterfragen.

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Drucksache 532/1/10




Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zur Eingangsformel

Zu Artikel 1

13. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 4 LuftVStG

14. Zu Artikel 3 § 14 Absatz 1, § 55 Absatz 4, § 96 Absatz 3 InsO

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 3

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 InsO

16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 1 InsO

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 55 Absatz 4 InsO

18. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 96 Absatz 3 InsO

19. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung

20. Zu Artikel 3 Insolvenzordnung

21. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstaben c und d § 54 Absatz 2 und 3 EnergieStG Nummer 2 Buchstaben b und c § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG , zu Artikel 7 Nummer 2 § 9b Absatz 2 StromStG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StromStG Zu Artikel 8 StromStV

22. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 54 Absatz 2 und 3, § 55 Absatz 2 und 3 EnergieStG Artikel 7 Nummer 2 und 3 § 9b Absatz 2, § 10 StromStG

23. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein

Zu Buchstabe b

24. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

26. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein

27. Zu den Artikeln 6 und 7 Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes *

28. Zu Artikel 6 EnergieStG und zu Artikel 7 StromStG allgemein *

29. Zu Artikel 7 StromStG und Artikel 8 StromStV

30. Zu Artikel 13 Nummer 1 und 2 § 2 Absatz 1 Satz 2,

31. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 7 Satz 2 BEEG


 
 
 


Drucksache 657/10

... Die wirtschaftliche Belastung würde davon abhängen, wie die Steuer konkret gestaltet wird. Es liegen keine empirischen Erkenntnisse darüber vor, wie sich eine Finanzaktivitätssteuer tatsächlich auswirken würde. Wenn die Steuer auf den Kunden abgewälzt würde, könnte die Steuerbelastung teilweise auch die Nutzer von Finanzdienstleistungen treffen, da Geschäftskunden keine Abzugsmöglichkeit haben.

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Drucksache 657/10




1. Kontext

2. Ziele Gründe für eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors

3. Finanztransaktionssteuer

3.1. Einnahmenaspekte

3.2. Folgen für Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität

3.3. Bewertung

4. Finanzaktivitätssteuer

4.1. Einnahmenaspekte

4.2. Auswirkungen auf Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität

4.3. Bewertung

5. Fazit Weiteres Vorgehen


 
 
 


Drucksache 791/10

... (2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die

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Drucksache 791/10




§ 2
Steuertarif

§ 23
Steuerbefreiungen

§ 23a
Steuerfreie Verwendung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 31/10

... Die hubraumbezogenen Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) werden auf der Basis der für diese Fahrzeuge geltenden EU-Vorschriften zur Limitierung von Abgasschadstoffen gestaffelt. Der bislang in der Rechtspraxis erforderliche komplizierte Vergleich mit Emissionsvorschriften für Personenkraftwagen entfällt. Die Höhe der Steuerbelastung entspricht im Ergebnis unverändert der bisherigen für Personenkraftwagen.

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Drucksache 31/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanz

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 3
Nummer 2 KraftStG

§ 3
Nummer 7 Satz 4 KraftStG

Zu Nummer 2

§ 3b
Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 - aufgehoben - KraftStG

Zu Nummer 3

§ 5
Absatz 1 Nummer 4 und 5 - neu - KraftStG

Zu Nummer 4

§ 8
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1b - neu - KraftStG

Zu Nummer 5

§ 9
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KraftStG

§ 9
Absatz 1 Nummer 2b - neu - KraftStG

Zu Nummer 6

§ 13
Absatz 1 Satz 2 KraftStG

§ 13
Absatz 1 Satz 3 KraftStG

§ 13
Absatz 1a KraftStG

Zu Nummer 7

§ 14
Absatz 2 - aufgehoben - KraftStG

§ 14
Absatz 2 - neu - KraftStG

Zu Nummer 8

§ 18
Absatz 7a - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 8 KraftStG

§ 18
Absatz 9 - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 10 - neu - KraftStG

§ 18
Absatz 11 - neu - KraftStG

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1118: Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 849/10 (Beschluss)

... Um eine derartige Umsatzsteuerbelastung auch beim



Drucksache 270/09

... (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.

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Drucksache 270/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

§ 248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

§ 253
Zugangs- und Folgebewertung

§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten

§ 255
Bewertungsmaßstäbe.

§ 256a
Währungsumrechnung

§ 264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

§ 274
Latente Steuern

§ 288
Größenabhängige Erleichterungen

§ 289a
Erklärung zur Unternehmensführung

§ 306
Latente Steuern

§ 308a
Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

§ 319b
Netzwerk

§ 324
Prüfungsausschuss

§ 340h
Währungsumrechnung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

4. Folgender Neunundzwanzigster Abschnitt wird angefügt:

Neunundzwanzigster Abschnitt

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Publizitätsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes

§ 161
Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 7
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 54
Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 8
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 9
Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes

§ 4
Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 10
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 63h
Sonderuntersuchungen

§ 64
Staatsaufsicht

§ 167
Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 11
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 37
Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 12
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 40a
Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände

§ 133a
Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

§ 140
Übergangsregelung für § 43 Abs. 3, § 133a

Artikel 13
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 14
Änderungen des FGG-Reformgesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 169/09C

... Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/09C




Artikel 1
Tabaksteuergesetz (TabStG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 2
Steuertarif

§ 3
Bemessungsgrundlagen

§ 4
Sonstige Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung

§ 5
Steuerlager

§ 6
Steuerlagerinhaber

§ 7
Registrierte Empfänger

§ 8
Registrierte Versender

§ 9
Begünstigte

§ 10
Beförderungen (Allgemeines)

§ 11
Beförderungen im Steuergebiet

§ 12
Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

§ 13
Ausfuhr

§ 14
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

§ 15
Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 16
Verpackungszwang

§ 17
Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung

§ 18
Fälligkeit

Abschnitt 3
Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 19
Einfuhr

§ 20
Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 21
Steuerentstehung, Steuerschuldner

Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 22
Erwerb durch Privatpersonen

§ 23
Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel

Abschnitt 5
Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen

§ 24
Beipackverbot

§ 25
Packungen im Handel, Stückverkauf

§ 26
Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis

§ 27
Preisnachlässe und -ermäßigungen

§ 28
Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

§ 29
Ausspielung

Abschnitt 6
Steuervergünstigungen

§ 30
Steuerbefreiungen

§ 31
Verwender

§ 32
Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld

Abschnitt 7
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

§ 33
Steueraufsicht

§ 34
Geschäftsstatistik

§ 35
Besondere Ermächtigungen

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 36
Ordnungswidrigkeiten

§ 37
Schwarzhandel mit Zigaretten

§ 38
Übergangsvorschriften

Begründung

Zu Artikel 1

Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Abschnitt
- 2 Steueraussetzung und Besteuerung

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 5

Zu § 13

Zu Absatz 3

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 3
- Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Abschnitt 4
- Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Zu § 22

Zu § 23

Abschnitt 5
- Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Abschnitt 6
- Steuervergünstigungen

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Abschnitt 7
- Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Abschnitt 8
- Schlussbestimmungen

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.