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131 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Stoffgruppe"


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Drucksache 318/20

... Eine umfassende chemikalienrechtliche Verbotsregelung für gelartige, flüssige oder wasserlösliche Polymere kommt zumindest kurzfristig nicht in Betracht. Der aktuelle Kenntnisstand über die Eigenschaften und die möglichen Auswirkungen dieser umfangreichen Stoffgruppen auf Umwelt und Gesundheit reicht zur Begründung einer Beschränkung nicht aus, Polymere sind unter

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Drucksache 318/20




Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen und zum Verbot von Mikroplastik in Kosmetika

3 Vorsorgeprinzip

3 Produktdesign

3 Herstellerverantwortung

Verbote auf europäischer Ebene

Nationale Verbote


 
 
 


Drucksache 272/20

... Für die Bundesverwaltung entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Strafverfolgung durch die Zollbehörden und das Bundeskriminalamt, da die Überwachung des Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) aufgrund der Erweiterung der Stoffgruppe der synthetischen Cannabinoide ausgeweitet wird.

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Drucksache 272/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 270/20

... 5F-MDMB-PICA ist zwar von der Stoffgruppe der synthetischen Cannabinoide des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst, jedoch sollen Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen sowie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, weiterhin in die Anlagen des BtMG aufgenommen werden. In diesen Fällen gehen die Regelungen des BtMG denen des NpSG vor.

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Drucksache 270/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zwanzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 397/19 (Beschluss)

... Mit Artikel 2 sollen durch eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (Ap-BetrO) die Kompetenzen pharmazeutischtechnischer Assistentinnen und Assistenten (PTA) erweitert werden. Grundsätzlich ist eine Kompetenzerweiterung für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zu begrüßen. Allerdings muss eine solche Kompetenzerweiterung mit einer entsprechenden Anpassung und Erweiterung der Ausbildung einhergehen und somit für alle Berufsangehörigen gelten. Ob die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Anpassung der Ausbildung ausreicht, um eine Kompetenzerweiterung zu begründen, ist zu bezweifeln, da zwar Ausbildungsinhalte angepasst, aber die Ausbildung nicht erweitert und auch nicht unter Berücksichtigung aktueller berufspädagogischer Entwicklung angepasst wurde. Aus diesem Grund ist die im Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit der Kompetenzerweiterung vermutlich auch nur im Einzelfall und nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abschlussnote "gut", 3 Jahre Berufserfahrung, Fortbildungen et cetera) möglich. Dies kann mit Blick auf die Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung des PTA-Berufs und der Ausbildung nur ein erster Schritt sein. Grundsätzlich sollte eine Kompetenzerweiterung mit einer entsprechenden Anpassung und Erweiterung der Ausbildung verbunden sein und für alle Berufsangehörigen ermöglicht werden und nicht nur im Einzelfall. Gleichzeitig scheinen die Regelungen in Artikel 2 den Änderungen der ApBetrO im Jahr 2012 entgegenzustehen, mit denen die Verantwortung des Apothekers in diversen Regelungsbereichen ausdrücklich hervorgehoben wurde. Auch erscheinen die geplanten Regelungen mithin wenig praktikabel. So entstünde bei jedem Wechsel der Apotheke oder bei jedem Wechsel der Apothekenleitung eine einjährige Wartefrist, bis weitere Befugnisse übertragen werden können. Auch die Regelung zur Dokumentation und Definition, in welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist, birgt Umsetzungsschwierigkeiten. Es wird aufgrund der Vielschichtigkeit der hinzuzuziehenden Kriterien (Indikation, Arzneistoffgruppe, Darreichungsform, Anzahl der angewandten und/oder verordneten Arzneimittel sowie Alter, körperliche oder psychische Einschränkungen) kaum möglich sein, praktikable abstrakte oder konkrete Kriterien zu definieren. Insofern sollte Artikel 2 unter Bezugnahme der genannten Punkte nochmals kritisch überprüft werden.



Drucksache 593/19

... (3) Als Untersuchung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe.

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Drucksache 593/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

§ 1
Durchführung des Monitorings

§ 2
Ausschuss Monitoring

§ 3
Aufgaben des Ausschusses Monitoring

§ 4
Expertengruppen

§ 5
Monitoringplan des Ausschusses Monitoring

§ 6
Untersuchungsplan des Bundesamtes

§ 7
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

§ 8
Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 9
Handbuch

§ 10
Datenübermittlung

§ 11
Berichterstattung

§ 12
Aufhebung der AVV Monitoring 2016-2020, Übergangsvorschrift

§ 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung


 
 
 


Drucksache 461/19

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der Europäischen Kommission für die Vorlage neuer Legislativvorschläge zur Reduktion schwer abbaubarer Polymere in der Umwelt einzusetzen und empfiehlt dazu einen neuen, regulatorischen Ansatz. Basis einer neuen Strategie zum Umgang mit Polymeren sollten stoffgruppenbezogene Ansätze sein, nicht die Betrachtung einzelner Stoffe. Dabei sollte geprüft werden, ob bestimmte Polymergruppen als "polymers of low concern" (PLC) ohne weitere Registrierung Verwendung finden sollen, während andere, als gefährlich anerkannte Polymergruppen stärkeren Beschränkungen unterworfen werden müssen.



Drucksache 144/18

... Die durch diese Verordnung in die Anlage II des BtMG aufzunehmenden Stoffe gehören auch nicht zu den vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfassten Stoffgruppen.

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Drucksache 144/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Präimplantationsdiagnostikverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 401/18

... 3. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die antibiotischen Wirkstoffe aufzulisten, die ausschließlich der Behandlung des Menschen vorbehalten sein sollen. Er bittet hierzu die Bundesregierung, eine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Liste von sogenannten kritischen wichtigen Wirkstoffen und Wirkstoffgruppen für bestimmte Indikationen in der Humanmedizin (Reserveantibiotika) zu erstellen. Für diese Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen müssen Einschränkungen bis hin zum Verbot vorgesehen werden.



Drucksache 221/17

... Nach Buchstabe a bis e sind bestimmte TRPM8 Agonisten verboten. Die wissenschaftliche Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat ergeben, dass die Aktivierung des TRPM8 der zentrale physiologische Wirkmechanismus ist, der durch die Maskierung atemwegsreizender Rauchbestandteile die Inhalation erleichtert. Es werden bekannte TRPM8 Agonisten aufgezählt und bestimmten Stoffgruppen zugeordnet.

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Drucksache 221/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Anlage 1
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

Zu § 4

Anlage 2
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

Zu § 28

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Nummer 1

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 6

Nummer 1

Nummer 3

Nummer 5

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 759/1/17

... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"



Drucksache 152/17

... (2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Grundwasserverordnung

§ 8a
Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)

Anlage 4a
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentliche Bestimmungen

1. Ableitung von Hintergrundwerten § 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a

2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Ãœberschreitung von Schwellenwerten § 7 Absatz 3 Nummer 1

3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen § 8a

4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Alternativen

V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Sonstige Kosten

X. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 152/17 (Beschluss)

... "(3) Ist der in der Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert einer hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 1 Nummer 6

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 2 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 759/17

... im Bereich der Tierhaltung und der jährlichen Abgabemengen für Tierarzneimittel mit antibakteriellen Wirkstoffen prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen auf das Resistenzgeschehen und die Antibiotikaminimierung bei bestimmten Wirkstoffgruppen erreicht worden sind. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Normadressaten entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen



Drucksache 152/1/17

... "(3) Ist der in der Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert einer hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 1 Nummer 6

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 2 Nummer 4

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Tabelle Schwellenwerte, Zeile Pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metaboliten - neu -, Fußnote 5 - neu -, 6 - neu -, 7


 
 
 


Drucksache 759/17 (Beschluss)

... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"



Drucksache 128/17

... ) vom 5. Dezember 2012, die durch die Verordnung vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, vorgenommen. Durch die Änderungen werden neue Anforderungen an die Verwendbarkeit von Polymeren im Anwendungsbereich des Düngemittelrechts festgelegt. Neben einer Neuregelung der Verwendung von herkömmlichen synthetischen Polymeren sollen nun auch alternative Polymere auf Basis von Stärke oder Chitin zugelassen werden. Durch die Neuregelung wird insbesondere neueren Erkenntnissen über synthetische Polymere - nicht zuletzt wegen der erheblichen Bedeutung dieser Stoffgruppe für betroffene Wirtschaftskreise - Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 9a
Evaluierung

Artikel 2

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Folgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

c Weitere Kosten

2. Weitere Folgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3865: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

II.2. Evaluation


 
 
 


Drucksache 143/16 (Beschluss)

... 12. Im Zusammenhang mit den Komponentenmaterialien wird zudem insbesondere eine eindeutigere Benennung zulässiger organischer Eingangsmaterialien, zum Beispiel über eine konkretisierende Stoffliste, wie bereits in dem im Januar 2014 von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (JRC) veröffentlichten Bericht "Endofwaste criteria for biodegradable waste subjected to biological treatment" vorgeschlagen, für erforderlich gehalten. Die Benennung von lediglich zulässigen Stoffgruppen wird als nicht ausreichend angesehen, um zu verhindern, dass kritische Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Düngeprodukten Verwendung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Anhängen

Zu Anhang I Teil II PFC 3


 
 
 


Drucksache 121/16

... Hintergrund war zum einen, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee für die Olympischen Spiele erstellte Auflistung verbotener Wirkstoffgruppen, deren Applikation als Doping definiert wird, seit 1974 auch Anabolika enthielt. Zum anderen konnte seit 1974 aufgrund verbesserter Nachweismöglichkeiten ein unkontrolliertes Doping bei internationalen Wettkämpfen festgestellt werden (erstmalige Anabolika-Kontrolle bei der Leichtathletik-Europameisterschaft 1974 in Rom). Um der Gefahr einer Aufdeckung der gesundheitsschädlichen Manipulation zu entgehen, bemühte man sich in der DDR um eine systematische staatliche Lenkung des bis dahin "wild" verordneten Dopings.



Drucksache 143/1/16

... 12. Im Zusammenhang mit den Komponentenmaterialien wird zudem insbesondere eine eindeutigere Benennung zulässiger organischer Eingangsmaterialien, zum Beispiel über eine konkretisierende Stoffliste, wie bereits in dem im Januar 2014 von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (JRC) veröffentlichten Bericht "Endofwaste criteria for biodegradable waste subjected to biological treatment" vorgeschlagen, für erforderlich gehalten. Die Benennung von lediglich zulässigen Stoffgruppen wird als nicht ausreichend angesehen, um zu verhindern, dass kritische Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Düngeprodukten Verwendung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/1/16




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Anhängen

Zu Anhang I Teil II PFC 3

Zur Vorlage im Übrigen


 
 
 


Drucksache 63/16

... Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Nach § 3 Absatz 4 AbwAG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen. Nach Absatz 1 Satz 2 der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes liegen den Festsetzungen der Tabelle zur Bewertung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie der Schwellenwerte die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 zugrunde. Durch die Einführung einer neuen Anlage in die Abwasserverordnung (Anlage 2, siehe Nummer 7 der Begründung) wird die bestehende Anlage zu den Analysen- und Messverfahren in Anlage 1 umbenannt. Der Verweis in der Fußnote zum Abwasserabgabengesetz muss sich daher auf die Anlage 1 beziehen und aktualisiert werden.



Drucksache 617/16

... Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb, für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün und für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 5 blau.



Drucksache 126/1/15

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie das Spannungsverhältnis zwischen der pauschal alle Stoffe der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping erfassenden Strafbarkeit des Selbstdopings gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 AntiDopG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG und den Beschränkungen der WADA-Verbotsliste der Verbote bestimmter Stoffgruppen auf den Wettkampf und bestimmte Sportarten aufgelöst werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/1/15




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 Nummer 2 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 4 AntiDopG - Schaffung einer Kronzeugenregelung

10. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

11. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

12. Zu Artikel 1 §§ 9 und 10 AntiDopG

13. Zu Artikel 1 Aufnahme einer Verjährungsregelung

14. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

15. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 379/15

... Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 geregelt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift legen die zu beprobenden Lebensmittelgruppen, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, die grundsätzlich zu analysierenden Stoffgruppen sowie die Gesamtuntersuchungszahlen und deren Aufteilung auf die Länder fest.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3 Vollzugsaufwand

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

§ 1
Ausschuss Monitoring

§ 2
Expertengruppen

§ 3
Monitoringplan 2016 - 2020

§ 4
Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

§ 5
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

§ 6
Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 7
Handbuch

§ 8
Datenübermittlung

§ 9
Berichterstattung

§ 10
Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Ãœbergangsvorschrift

§ 11
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 3) Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020

Anlage 2
: (zu § 3) Ãœbersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3284: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 126/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie das Spannungsverhältnis zwischen der pauschal alle Stoffe der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping erfassenden Strafbarkeit des Selbstdopings gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 AntiDopG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG und den Beschränkungen der WADA-Verbotsliste der Verbote bestimmter Stoffgruppen auf den Wettkampf und bestimmte Sportarten aufgelöst werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 AntiDopG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a AntiDopG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4a - neu - AntiDopG

5. Zu Artikel 1 § 8 AntiDopG

6. Zu Artikel 1 § 9 und § 10 AntiDopG

7. Zu Artikel 1 Anlage [zu § 2 Absatz 3] AntiDopG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2a -neu- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d AMG und Nummer 2b -neu- § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe j - neu - AMG


 
 
 


Drucksache 496/15

... "Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht.".



Drucksache 62/1/15

... ) zeitnah zu novellieren, und eine zusätzliche Schadstoffgruppe einzuführen, bei der der Stickstoffausstoß die maßgebliche Größe darstellt.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Da die derzeit verfügbaren Antibiotika zumeist zu sehr niedrigen Preisen verfügbar sind, fehlt es wegen des AMNOG-Verfahrens für forschende pharmazeutische Unternehmer langfristig an Anreizen zu gezielten Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) in diese Wirkstoffgruppe (die klinischen Studien zu den in den nächsten Jahren für die arzneimittelrechtliche Zulassung erwarteten Antibiotika wurden bereits vor dem AMNOG begonnen). Denn selbst wenn ein neu zugelassenes, innovatives Antibiotikum im Rahmen des Nutzenbewertungsprozesses nach den Kriterien des IQWiG und G-BA einen Zusatznutzen gegenüber den bisher verfügbaren Antibiotika belegen könnte, wäre für die anschließende Erstattungsbetragsverhandlung mit dem GKV-Spitzenverband das niedrige Preisniveau der etablierten Antibiotika der Ausgangspunkt der Verhandlungen. Die enormen Aufwendungen für F&E, Zulassung und Vertrieb eines solchen neuen Antibiotikums ließen sich absehbar in Deutschland nicht amortisieren.



Drucksache 459/14

... Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

§ 2
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

§ 3
Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

§ 4
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

§ 5
Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

§ 6
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

§ 7
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

§ 8
Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Abschnitt 3
Kontroll- und Sanktionsvorschriften

§ 9
Kontrollvorschriften

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 10
Übergangsregelungen

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen

Liste I

Liste II

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder

d Weitere Kosten

4. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Inkrafttreten / Befristung

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 294/13

... Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel 1
Übergangsbestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 1
Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 3
Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgabenarten

Artikel 4
Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014

Kapitel 2
Änderungen

Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 40
Nationale Obergrenzen

Artikel 136a
Flexibilität zwischen den Säulen

Artikel 141a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 6
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [ ...][DP]

Artikel 14
Flexibilität zwischen den Säulen

Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ]

Artikel 115
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [ ...][sCMO]

Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD]

Kapitel 3
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend tier- und flächenbezogene Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020

Anhang II

Anlage

A Liste I betreffende Maßnahmen

B. Liste II betreffende Maßnahmen

LISTE I der Stofffamilien und -Gruppen GEMÄSS Abschnitt A

LISTE II der Stofffamilien und -Gruppen GEMÄSS Abschnitt B

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 307/13

... In der Untergruppe 1.1a "Exogene anabol-androgene Steroide" wird für bestimmte Vertreter mit 17alpha-Methyl-Struktur eine Untergruppe Depot-Zubereitungen mit 100 mg als nicht geringe Menge nachgetragen. Dies betrifft die Stoffe Bolasteron, Calusteron, Dehydrochlormethyltestosteron, Desoxymethyltestosteron, Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol, Mestanolon, Metandienon, Methandriol, Methasteron, Methyl-1-testosteron, Methylnortestosteron, Methyltestosteron, Miboleron, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon und andere Vertreter, die unter der Gruppe "Andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe mit 17alpha-Methyl-Struktur" zusammengefasst sind. Damit wird für den Fall einer illegal hergestellten Depot-Zubereitung bei diesen Stoffen ein niedrigerer Grenzwert gegenüber anderen Zubereitungen wie für ehemals in Deutschland zugelassene Vertreter dieser Stoffgruppe (Stanozol) bestimmt. Für Methyldienolon und Metribolon, die aufgrund vergleichsweise sehr hoher Nebenwirkungen nie für die Humanmedizin zugelassen waren, werden die bisherigen Grenzwerte (45 mg) beibehalten. Für Mestanolol und Methyltestosteron wird zusätzlich die bisherige nicht geringe Menge für andere Zubereitungen von bisher 450 mg auf 150 mg in Analogie zur Mehrheit der übrigen Vertreter herabgesetzt. Für Boldenon, ein Testosteronanalogon mit 17beta-Hydroxystruktur, wird die nicht geringe Menge auf 1000 mg in Anpassung an Drostanolon, einen ehemals in Deutschland zugelassenen Vertreter dieser Stoffgruppe, herabgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 307/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung - DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

1. Anabol-androgene Steroide

a Exogene anabol-androgene Steroide

b Endogene anabol-androgene Steroide

2. Andere anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

1. Erythropoese stimulierende Stoffe

2. Choriongonadotropin CG und Luteinisierendes Hormon LH

3. Corticotropine

4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren

III. Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren

1. Aromatasehemmer

2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren SERMs

3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe

4. Myostatinfunktionen

5. Stoffwechsel-Modulatoren

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt

II. Alternativen

III. Nachhaltigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2539: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Feststellung der nicht geringen Menge

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 598/13

... Im Juni 2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals beschlossen, Arzneimittel aus dem Bestandsmarkt zu bewerten. Dabei handelt es sich um die Wirkstoffgruppe der Gliptine zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2.



Drucksache 269/13

... /EG aufgeführte Stoffgruppe der Erdölerzeugnisse eingefügt. Schweröle werden dadurch günstiger gestellt als unter geltendem Recht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU Seveso-III-Richtlinie

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen / Nachhaltige Entwicklung

IV. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

2. Vorgaben des Verordnungsentwurfs

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2517: Erste Verordnung zur Änderung der Störfall-Verordnung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand

2.3 Umsetzung des EU-Rechts

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 149/1/13

... Um eine behördliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Antibiotika der 3. und 4. Generation (Reserveantibiotika) bei Tieren vorliegen, soll der Tierarzt in einer Rechtsverordnung nach § 56a Absatz 3 auch verpflichtet werden können, die beabsichtigte Anwendung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit soll zudem verhindert werden, dass Reserveantibiotika zur Erreichung von Minimierungszielen angewendet werden. So kann beispielsweise mit Antibiotika der Wirkstoffgruppe Fluorchinolone (z.B. Enrofloxacin) eine größere Menge an Antibiotika mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Tetracycline ersetzt werden. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt einerseits die Therapiefreiheit des Tierarztes, setzt andererseits die zuständigen Behörden in die Lage, entsprechende Fehlentwicklungen, bezogen auf den Einzelfall, zu erkennen.



Drucksache 525/13

... Neben der aktiven Erfassung einzelner, verstärkt auftretender und besonders schädlicher Substanzen gibt es z.B. die Möglichkeit, wie von Großbritannien bereits praktiziert, ganze Stoffgruppen dem Betäubungsmittelrecht zu unterstellen. Dabei sind manche Substanzklassen, wie z.B. die Cathinone, in ihrer chemischen Struktur homogener und damit in ihren Varianten verhältnismäßig einfach zu erfassen, während es sich z.B. bei den Cannabinoiden um eine sehr heterogene Klasse handelt.



Drucksache 434/13

... In den letzten Jahren hat das europäische Frühwarnsystem für neue psychoaktive Stoffe in zunehmendem Maße Informationen über synthetische psychoaktive Stoffe übermittelt, die in Europa bislang noch nicht aufgetreten sind. Das von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und EUROPOL betriebene Informationssystem baut auf den nationalen Daten auf. In Deutschland werden Informationen über neue missbräuchlich verwendete, synthetische psychoaktive Stoffe insbesondere durch die Strafverfolgungsbehörden gewonnen. Im Jahr 2011 wurde innerhalb der Europäischen Union eine Rekordzahl von 49 erstmalig entdeckter Stoffe gemeldet. Im Jahr 2009 wurden insgesamt 24 und im Jahr 2010 insgesamt 41 neue psychoaktive Stoffe gemeldet. 2012 stieg die Zahl der im Rahmen des europäischen Informationssystems gemeldeten neuen psychoaktiven Stoffe auf 73, was im Durchschnitt einem neuen Stoff in fünf Tagen entspricht. Synthetische Cannabinoide sowie Phenylethylamine und Cathinone machen seit 2005 zwei Drittel aller neuen über das Frühwarnsystem gemeldeten Stoffe aus. Darüber hinaus gibt es auch Meldungen über Stoffe, die den bereits bekannten Stoffgruppen nicht angehören.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 434/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebenundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Nachhaltigkeit

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Befristung

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2569: Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 56/1/12

... 4. Der nun vorgelegte Vorschlag greift erstmals die Stoffgruppen der Arzneimittel und der Hormone auf. Es ist eine grundsätzliche Frage, ob diese Stoffgruppen im Rahmen der



Drucksache 525/12

... Für die Verteilung des Trinkwassers wird eine Vielzahl unterschiedlicher Materialien und Werkstoffe eingesetzt, u.a. verschiedene Metalllegierungen, zementgebundene und keramische Werkstoffe, Emaillen und glasartige Werkstoffe, Kunststoffe, Elastomere, Beschichtungen, Schmierstoffe, Kleber und Dichtmittel. Die Prüfvorschriften beziehen sich unter anderem auf die Prüfung der Materialien auf mögliche Stoffübergänge in das Trinkwasser. Sie müssen auf das jeweilige Verhalten der unterschiedlichen Material- und Werkstoffgruppen zugeschnitten sein. Sie dienen entweder zur Prüfung von Materialien in Produkten z.B. bei einer Produktzertifizierung oder zur Prüfung von Ausgangsstoffen oder von Werkstoffen und Materialien zur Listung in Positivlisten.



Drucksache 317/12

... Um dieser neuen Entwicklung zu begegnen, haben das einige Mitgliedstaaten (u.a. Vereinigte Königreich und Österreich) bereits die relevanten Stoffgruppen unter die jeweiligen betäubungsmittelrechtlichen Regelungen gestellt. Alle im Rahmen dieser Änderungsverordnung vorgesehenen neu aufzunehmenden Stoffe sind dadurch bereits in diesen Mitgliedstaaten sowie überwiegend zusätzlich in weiteren Mitgliedstaaten durch Unterstellung der konkreten Substanz unter die jeweiligen betäubungsmittelrechtlichen Regelungen erfasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechsundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Verordnungsentwurfs

II. Erfüllungsaufwand

1. Unterstellung neuer synthetischer, psychoaktiver Stoffe unter das BtMG

2. Unterstellung flüssiger Tilidinhaltiger Fertigarzneimittel mit schneller Wirkstofffreisetzung unter das BtMG

III. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Befristung

VI. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2091: Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 618/12

... Rohstoffgruppe



Drucksache 435/1/12

... . Für die Verwertung des Auswuchses sind jedoch auch die Gehalte an dl-PCB von Bedeutung. Diese wurden bei der Ableitung nicht berücksichtigt. Die Einführung des Kennzeichnungsschwellenwertes sollte daher zurückgestellt werden, da er beide Stoffgruppen berücksichtigen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/1/12




1. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3, Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4. 10 Spalte 1

3. Zu Anlage 1 Tabelle 1.4 Zeile 1.4.1 Spalte 6 Satz 6

4. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 Satz 1 bis 3

5. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 Satz 1

6. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.10 Spalte 2, 4 und 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 jeweils Spalte 2 Satz 2 In Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 ist jeweils in Spalte 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

8. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3 Spalte 2

9. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 Satz 3 - neu - In Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:


 
 
 


Drucksache 435/12 (Beschluss)

... . Für die Verwertung des Auswuchses sind jedoch auch die Gehalte an dl-PCB von Bedeutung. Diese wurden bei der Ableitung nicht berücksichtigt. Die Einführung des Kennzeichnungsschwellenwertes sollte daher zurückgestellt werden, da er beide Stoffgruppen berücksichtigen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/12 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)

1. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3, Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4. 10 Spalte 1

3. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.3 Spalte 5 Satz 1

4. Zu Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 1.4.10 Spalte 2, 4 und 5

Anlage 2
Tabelle 1 Zeile 1.4.10 ist wie folgt zu ändern: a) In Spalte 2 ist die Angabe 4 ng zu streichen.

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.4.10, 6.4.11 und 6.4.12 jeweils Spalte 2 Satz 2

6. Zu Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3 Spalte 2

7. Zu Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.3 Spalte 3 Satz 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 555/12 (Beschluss)

... Um eine behördliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Antibiotika der 3. und 4. Generation (Reserveantibiotika) bei Tieren vorliegen, soll der Tierarzt in einer Rechtsverordnung nach § 56a Absatz 3 auch verpflichtet werden können, die beabsichtigte Anwendung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit soll zudem verhindert werden, dass Reserveantibiotika zur Erreichung von Minimierungszielen angewendet werden. So kann beispielsweise mit Antibiotika der Wirkstoffgruppe Fluorchinolone (z.B. Enrofloxacin) eine größere Menge an Antibiotika mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Tetracycline ersetzt werden. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt einerseits die Therapiefreiheit des Tierarztes, setzt andererseits die zuständigen Behörden in die Lage, entsprechende Fehlentwicklungen, bezogen auf den Einzelfall, zu erkennen.



Drucksache 555/1/12

... Um eine behördliche Kontrolle zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Antibiotika der 3. und 4. Generation (Reserveantibiotika) bei Tieren vorliegen, soll der Tierarzt in einer Rechtsverordnung nach § 56a Absatz 3 auch verpflichtet werden können, die beabsichtigte Anwendung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit soll zudem verhindert werden, dass Reserveantibiotika zur Erreichung von Minimierungszielen angewendet werden. So kann beispielsweise mit Antibiotika der Wirkstoffgruppe Fluorchinolone (z.B. Enrofloxacin) eine größere Menge an Antibiotika mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Tetracycline ersetzt werden. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt einerseits die Therapiefreiheit des Tierarztes, setzt andererseits die zuständigen Behörden in die Lage, entsprechende Fehlentwicklungen, bezogen auf den Einzelfall, zu erkennen.



Drucksache 809/12

... 7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 809/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)

Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 1
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 2
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

§ 3
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

§ 4
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 5
Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 6
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008

§ 7
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

§ 8
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

§ 9
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

§ 10
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG

§ 11
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 12
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 13
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Besondere Rahmenbedingungen der Sanktionsbewehrung der REACH-Verordnung

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Nachhaltigkeitsprüfung

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

1. Artikel 1 §§ 1 und 2

2. Artikel 1 § 3

3. Artikel 1 § 4

Zu den Tatbeständen im Einzelnen:

4. Artikel 1 § 5

5. Artikel 1 § 6

Zu den Tatbeständen des § 6 Absatz 1 im Einzelnen

6. Artikel 1 §§ 7 und 8

7. Artikel 1 §§ 9 und 10

8. Artikel 1 § 11

9. Artikel 1 § 12

10. Artikel 1 § 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1023: Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit


 
 
 


Drucksache 56/12 (Beschluss)

... 2. Der nun vorgelegte Vorschlag greift erstmals die Stoffgruppen der Arzneimittel und der Hormone auf. Es ist eine grundsätzliche Frage, ob diese Stoffgruppen im Rahmen der



Drucksache 231/11 (Beschluss)

... /EG normiert sind. Nach Auffassung des Bundesrates sind jedoch auch bei weiteren Stoffen und Stoffgruppen schärfere Regelungen notwendig, um dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung zu tragen. Auf die Entschließung in BR-Drucksache 743/10(B) vom 17. Dezember 2010 wird insoweit hingewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/11 (Beschluss)




1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 In § 1 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort neues zu streichen.

2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2

3. Zu § 2 Nummer 3

4. Zu § 2 Nummer 4

5. Zu § 2 Nummer 16

6. Zu § 2 Nummer 23a - neu - In § 2 ist nach Nummer 23 folgende Nummer einzufügen:

7. Zu § 3 Absatz 5 Satz 2

8. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1

9. Zu § 6 Absatz 2 Satz 4

10. Zu § 6 Absatz 4

11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 3

12. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1

13. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 - neu -

14. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1

15. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1

16. Zu § 20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b

17. Zu § 21 Satz 1

1. Zu 10 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen

2. Zu 22 - Ordnungswidrigkeiten


 
 
 


Drucksache 472/1/11

... - und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/1/11




1. Zur Verordnung insgesamt*

§ 1
Mitteilungspflicht

§ 2
Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

§ 3
Übermittlungen der zuständigen Behörden

§ 4
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 5
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen

Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1) Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel-und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.

2. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2*


 
 
 


Drucksache 230/11

... Bei geringen Konzentrationen ist der in der DIN 38407-9, Ausgabe Mai 1991, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Gemeinsam erfaßbare Stoffgruppen (Gruppe F) - Bestimmung von Benzol und einigen Derivaten mittels Gaschromatographie (F9) zitierte, nachweisstärkere PiD-Detektor im Zusammenhang mit der im Handbuch beschriebenen Vorgehensweise anzuwenden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

§ 23
Errichtung und Betrieb

Tabelle

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen/ Nachhaltige Entwicklung/ Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1231: Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (BMU)


 
 
 


Drucksache 216/11

... 6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Gender-Mainstreaming

E. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

G. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( title=Aktuelle Fassung>Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Geltungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Nebenprodukte

§ 5
Ende der Abfalleigenschaft

Teil 2
Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Abschnitt 1
Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

§ 6
Abfallhierarchie

Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft

§ 7
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

§ 8
Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen

§ 9
Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot

§ 10
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

§ 11
Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme

§ 12
Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme

§ 13
Pflichten der Anlagenbetreiber

§ 14
Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

Abschnitt 3
Abfallbeseitigung

§ 15
Grundpflichten der Abfallbeseitigung

§ 16
Anforderungen an die Abfallbeseitigung

Abschnitt 4
Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter

§ 17
Überlassungspflichten

§ 18
Anzeigeverfahren für Sammlungen

§ 19
Duldungspflichten bei Grundstücken

§ 20
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 22
Beauftragung Dritter

Teil 3
Produktverantwortung

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten

§ 26
Freiwillige Rücknahme

§ 27
Besitzerpflichten nach Rücknahme

Teil 4
Planungsverantwortung

Abschnitt 1
Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

§ 28
Ordnung der Abfallbeseitigung

§ 29
Durchführung der Abfallbeseitigung

Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

§ 30
Abfallwirtschaftspläne

§ 31
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

§ 32
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 33
Abfallvermeidungsprogramme

Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

§ 34
Erkundung geeigneter Standorte

§ 35
Planfeststellung und Genehmigung

§ 36
Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen

§ 37
Zulassung des vorzeitigen Beginns

§ 38
Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

§ 39
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

§ 40
Stilllegung

§ 41
Emissionserklärung

§ 42
Zugang zu Informationen

§ 43
Anforderungen an Deponien

§ 44
Kosten der Ablagerung von Abfällen

Teil 5
Absatzförderung und Abfallberatung

§ 45
Pflichten der öffentlichen Hand

§ 46
Abfallberatungspflicht

Teil 6
Überwachung

§ 47
Allgemeine Überwachung

§ 48
Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle

§ 49
Registerpflichten

§ 50
Nachweispflichten

§ 51
Überwachung im Einzelfall

§ 52
Anforderungen an Nachweise und Register

§ 53
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

§ 54
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 55
Kennzeichnung der Fahrzeuge

Teil 7
Entsorgungsfachbetriebe

§ 56
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben

§ 57
Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Teil 8
Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

§ 58
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§ 59
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 60
Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 61
Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Teil 9
Schlussbestimmungen

§ 62
Anordnungen im Einzelfall

§ 63
Geheimhaltung und Datenschutz

§ 64
Elektronische Kommunikation

§ 65
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 66
Vollzug im Bereich der Bundeswehr

§ 67
Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen

§ 68
Anhörung beteiligter Kreise

§ 69
Bußgeldvorschriften

§ 70
Einziehung

§ 71
Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 72
Übergangsvorschrift

Anlage 1
Beseitigungsverfahren

Anlage 2
Verwertungsverfahren

Anlage 3
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 4
Beispiele für Abfallvermeidungsmassnahmen nach § 33

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 4
Änderung des Batteriegesetzes

§ 16
Sammelziele

Artikel 5
Folgeänderungen

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte

§ 8
Beförderungserlaubnis

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 472/11 (Beschluss)

... - und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/11 (Beschluss)




Anlage
Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

§ 1
Mitteilungspflicht

§ 2
Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

§ 3
Übermittlungen der zuständigen Behörden

§ 4
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 5
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen

Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1)

Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)


 
 
 


Drucksache 78/11

... ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Register zu führen hat, werden die nach Satz 1 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld "Frei für Vermerke" und bei Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.’

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 78/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2 Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

§ 2
Anzeige der Verwendung von Halonen

§ 4
Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Artikel 2
Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

§ 1
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 3
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

II. Verordnungsermächtigungen

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, Nachhaltigkeit

IV. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

V. Bürokratiekosten

VI. Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1473 : Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung


 
 
 


Drucksache 230/11 (Beschluss)

... Zahlreiche Verbindungen aus der Stoffgruppe der Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) haben krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften und sind wassergefährdend. Die Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/11 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a - neu - § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a - neu - DepV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 2 Nummer 12 DepV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 3 Absatz 4 DepV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Nummer 2 DepV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 1 DepV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 6 Absatz 2 Nummer 1 DepV

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb § 6 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 DepV

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c - neu - DepV

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 DepV

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - DepV

Zu Doppelbuchstabe bb

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 1 DepV

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 2 - neu - DepV

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 2 DepV

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 5 DepV

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 5 - neu - DepV

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 4 DepV

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 6, 7 DepV

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 6 und 7 DepV

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 8 DepV

21. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e § 8 Absatz 6 DepV

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 5 Satz 3, 4 DepV

23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 14 Absatz 3 Satz 1 DepV

24. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 15 Satz 1 DepV

25. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 16 Satz 1 DepV

26. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18 Absatz 1 Satz 1 DepV

27. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu - DepV

28. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b - neu - § 18 Absatz 3 Satz 4 DepV

29. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 7 DepV

30. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepV

31. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV

32. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 1 DepV , Nummer 14 § 26 Absatz 1 Satz 1 DepV

33. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV

34. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - Überschrift zu Anhang 1 Nummer 2 DepV , Buchstabe a Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1, 14 DepV , Buchstabe b Anhang 1 Nummer 2. 1.1 Satz 1 DepV

35. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 und 6 DepV

36. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 21 - neu - DepV

37. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.1.2 - neu - DepV

38. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 1 Ziffer 3 DepV

39. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV

40. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV

41. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 3 Nummer 1 Satz 1 DepV

42. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV

43. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV

44. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 und 7 - neu - DepV

45. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV

46. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 DepV

47. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe c DepV

48. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe d DepV

49. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 9, Fußnote 16 - neu - DepV

50. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, Nummer 1.0.2, Nummer 3.0.2, Fußnote 2 DepV

51. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, 1.0.2 Spalten 6, 7 und 8

52. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 2.06 Spalte 6, 7, Fußnote 16 - neu - DepV

53. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.01 Spalte 9 DepV

54. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 DepV *

55. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV

56. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 7 DepV

57. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 10 DepV

58. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 12 DepV

59. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 Spalte 7, 8 Fußnote 15 DepV

60. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - Anhang 4 Nummer 1 Satz 2 - neu -, Satz 4 bis 6 - neu - DepV

61. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - Anhang 4 Nummer 1 Satz 3 DepV

62. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3.1.3.3 DepV

63. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d Anhang 4 Nummer 3.1.4. DepV

64. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 4 Nummer 3.1.5 DepV

65. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 2 DepV

66. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 3 DepV

67. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 Satz 2 DepV


 
 
 


Drucksache 231/1/11

... /EG normiert sind. Nach Auffassung des Bundesrates sind jedoch auch bei weiteren Stoffen und Stoffgruppen schärfere Regelungen notwendig, um dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung zu tragen. Auf die Entschließung in BR-Drucksache 743/10(B) vom 17. Dezember 2010 wird insoweit hingewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/1/11




1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1

2. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 § 2 Nummer 24a - neu -

3. Zu § 2 Nummer 3

4. Zu § 2 Nummer 4

5. Zu § 2 Nummer 16

6. Zu § 2 Nummer 23a - neu -

7. Zu § 3 Absatz 5 Satz 2

8. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1

9. Zu § 6 Absatz 2 Satz 4

10. Zu § 6 Absatz 4

11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 3

12. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1

13. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 - neu - § 10 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

14. Zu § 11 Absatz 2 Satz 1

15. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1

16. Zu § 20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b

17. Zu § 21 Satz 1

18. Zu § 22

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

20. Zu § 10 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen

21. Zu § 22 - Ordnungswidrigkeiten


 
 
 


Drucksache 311/10

... Die Anpassungen der Bestimmungen umfasst das Vorziehen des Produktionsverbotes für diese Stoffgruppe mit Zwischenschritten in den Industrieländern auf 2020 und in den Entwicklungsländern auf 2030, wobei für diese erstmals Reduktionszwischenschritte eingeführt wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 311/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

1. Kosten und Preiswirkungen

2. Gleichstellung von Frauen und Männern

3. Nachhaltige Entwicklung

Auf der Neunzehnten Tagung der Vertragsparteien beschlossene Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Montrealer Protokolls teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Artikel 2
F Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Artikel 5
Besondere Lage der Entwicklungsländer

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

1. Änderungen von Artikel 2F

2. Änderungen von Artikel 5


 
 
 


Drucksache 500/10 (Beschluss)

... "(2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschreitungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern die flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/10 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)

1. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz

2. Zu § 6 Absatz 2

3. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1

Zu Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c:

Zu Satz 1 Nummer 2:

4. Zu § 8 Absatz 2

5. Zu § 10 Absatz 1

6. Zu § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu - Dem § 11 Absatz 1 ist folgender Satz 3 anzufügen:

7. Zu § 13 Absatz 2 Satz 2

8. Zu § 13 Absatz 2 Satz 3

9. Zu § 13 Absatz 3

11. Zu Anlage 4 Nummer 1.3


 
 
 


Drucksache 763/10

... a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Maßnahmen" ein Komma und die Wörter "insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet" eingefügt.



Drucksache 573/10

... In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/200619 werden in der Tabelle mit der Bezeichnung der Stoffe, der Stoffgruppen und der Gemische und mit den Beschränkungsbedingungen bei Eintrag 58 in der zweiten Spalte die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags Gründe und Ziele des Vorschlags

o Allgemeiner Hintergrund

o Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

o Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche bzw. fachliche Bereiche

5 Methodik

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Veröffentlichung der Stellungnahmen und Gutachten

o Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage

o Subsidiaritätsprinzip

o Auswirkungen auf die Grundrechte

o Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

o Überprüfungs-, Revisions-, Verfallsklausel

o Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Einfuhr, Inverkehrbringen, Besitz und Verwendung

Artikel 5
Genehmigung

Artikel 6
Meldung von verdächtigen Transaktionen und Diebstahl

Artikel 7
Datenschutz

Artikel 8
Sanktionen

Artikel 9
Änderung der Anhänge

Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 11
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 12
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 13
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 14
Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 15
Übergangsbestimmung

Artikel 16
Überprüfung

Artikel 17
Inkrafttreten

Anhang 1
Stoffe und ihre Gemische, die Angehörigen der Allgemeinheit nur zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt

Anhang 2
Der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegende Stoffe und ihre Gemische


 
 
 


Drucksache 612/10

... wird das Besitzverbot auf Stoffe ausgeweitet, die nach der Verbotsliste 2010 für die verbotene Methode des Gendopings bestimmt sind. Daneben werden den drei Stoffgruppen, die bereits dem Besitzverbot unterstellt sind, weitere Vertreter hinzugefügt. Ferner werden einzelne Überschriften und Stoffbezeichnungen geändert. Alle Änderungen des AMG werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung von Sachverständigen vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 612/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)

Anlage

I. Anabole Stoffe

II. Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe

III. Hormon-Antagonisten und -Modulatoren

IV. Stoffe für ein Gendoping PPAR6

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Inhalt

II. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen

III. Bürokratiekosten

IV. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

V. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1395: Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und Festlegung der nicht geringen Mengen


 
 
 


Drucksache 500/1/10

... "(2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschreitungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern die flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/1/10




1. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz

2. Zu § 6 Absatz 2

3. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3*

4. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a*

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1

6. Zu § 8 Absatz 2

7. Zu § 10 Absatz 1

8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu -

9. Zu § 13 Absatz 2 Satz 2

10. Zu § 13 Absatz 2 Satz 3

11. Zu § 13 Absatz 3

12. Zu Anlage 2 Spalte Ableitungskriterium - neu -

13. Zu Anlage 4 Nummer 1.3

14. Zu Anlage 4 Nummer 1.3


 
 
 


Drucksache 242/09

... Die neue Berufskrankheit Nummer 4114 bezieht sich auf das Zusammenwirken der Arbeitsstoffgruppen Asbestfaserstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) mit deren Leitsubstanz Benzo[a]pyren. Diese beiden Stoffe sind nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Menschen gesichert gentoxisch krebserzeugend. Hinsichtlich der Grundprinzipien der Kanzerogenese und der Synkanzerogenese allgemein wird auf die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.