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0664/04
0708/1/04
0889/04
0915/04
0546/03
0504/03
Drucksache 374/20

Nationale Wasserstoffstrategie



Drucksache 367/20

... Die Mehrzahl der in der Entschließung angesprochenen Fragen wird im Rahmen der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie adressiert, die am 10. Juni 2020 vom Bundeskabinett gebilligt wurde.



Drucksache 202/1/20

... Die Verschärfungen im Basler Übereinkommen gestalten insbesondere für die überwachenden Landes- und Bundesbehörden die Arbeit rechtssicherer, da klarer definiert wird, wie einzelne Stoffströme zu bewerten sind und welche Kriterien die Überwachungsbehörden prüfen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/1/20




1. Zu Nummer 4, Nummer 5

2. Zu Nummer 5

3. Zu Nummer 5a - neu -

4. Zu Nummer 6

5. Zu Nummer 6

6. Zu Nummer 8 - neu -

7. Zu Nummer 8 - neu -


 
 
 


Drucksache 318/20

... Zur Vorbereitung eines solchen Verbots hat im Januar 2018 die Europäische Kommission im Rahmen der EU-Kunststoffstrategie die Europäische



Drucksache 161/1/20

... Die Ausschleusung der Schadstoffe Arsen und Schwermetalle über das Abwasser in den Schlamm stellen eine notwendige umweltgerechte Stoffsenke dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anhang 13 Teil B Absatz 1 Nummer 3 AbwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anhang 39 Teil C Satz 1 Zeile Eisen der Tabelle AbwV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anhang 39 Teil C Satz 1 Zeile Eisen der Tabelle und Satz 4 - neu - bis Satz 7 - neu - AbwV

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anhang 39 Teil C Satz 3 AbwV


 
 
 


Drucksache 18/1/20

... "2a. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung auf die Wirtschaft einzuwirken, auf den Einsatz von Polyamid (PA) als Sauerstoffbarriere in Einwegkunststoffflaschen aus Polyethylenterephthalat (PET) schnellstmöglich zu verzichten, um die Recyclingfähigkeit dieses wertvollen Stoffstroms zu erhöhen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/20




1. Zu Nummer 2a - neu - und 3

2. Zu Nummer 3*

3. Zu Nummer 3a - neu -

4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:

5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:


 
 
 


Drucksache 314/20 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat weist daraufhin, dass durch die geplante Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff der Bedarf an Offshore-Windstrom in Zukunft weiter steigen wird. Ausweislich der vom Bundeskabinett beschlossenen nationalen Wasserstoffstrategie bis zum Jahr 2030 sollen in Deutschland Wasserstofferzeugungsanlagen von bis zu 5 GW Gesamtleistung einschließlich der dafür erforderlichen Offshore- und Onshore-Energiegewinnung entstehen. Bis 2035, spätestens bis 2040, werden weitere 5 GW zugebaut. Dieser Aufwuchs an Wasserstofferzeugungsanlagen sollte bei einer weiteren Anhebung der Ausbauziele für Windenergie auf See Berücksichtigung finden, um einen planungssicheren Aufbau der erforderlichen Offshore-Wind-Kapazitäten zu ermöglichen.



Drucksache 135/20 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt, dass der Aktionsplan die große Bedeutung der erneuerbaren biologischen Ressourcen herausstellt und diese als wichtigen Input für die Wirtschaft in der EU bewertet. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass eine verstärkte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz aus schonender und nachhaltiger Bewirtschaftung der Wälder unter Wahrung der biologischen Vielfalt nicht nur eine naturbasierte Option zur langfristigen Speicherung von CO



Drucksache 13/20

... 3. die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie



Drucksache 161/20 (Beschluss)

... Die Ausschleusung der Schadstoffe Arsen und Schwermetalle über das Abwasser in den Schlamm stellen eine notwendige umweltgerechte Stoffsenke dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anhang 39 Teil C Satz 4 - neu - AbwV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Anhang 39 Teil C Satz 3 AbwV


 
 
 


Drucksache 88/20 (Beschluss)

... "Ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung gegen ein angemessenes Entgelt verlangen, dass die Systeme Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfassen; Absatz 4 gilt entsprechend." ‘



Drucksache 51/20 (Beschluss)

... Der Einsatz von konventionellem Erdgas kann als Brücke zu einer perspektivisch nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft in der Energieversorgung der Industrie betrachtet werden. Hierzu sind frühzeitige Investitionen notwendig, um den, insbesondere durch die Bundesregierung im Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie beschriebenen, Markthochlauf zu begleiten. Ein heimischer Wasserstoffmarkt wird maßgeblich durch den Bedarf der Industrie bestimmt werden.



Drucksache 452/20 (Beschluss)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa - COM(2020) 301 final



Drucksache 160/1/20

... daher der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" zugeordnet, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushalten notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV

8. Hauptempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 2 Nummer 7a

9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8

Zu Artikel 2 Nummer 7a

10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe c Anhang 1 Nummer 2.2 DepV

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV

13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - DepV

14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV

17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV

19. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV

20. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV

21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Anhang 5 Nummer 2.2 Satz 2 DepV

22. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV

23. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV

24. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV


 
 
 


Drucksache 88/1/20

... Neben den übrigen umweltrelevanten Kriterien ist hier auch auf die notwendige Verstärkung des Einsatzes von Rezyklaten zu erwähnen, wie sie z.B. auch in der EU-Kunststoffstrategie gefordert wird.



Drucksache 161/2/20

... Die Ausschleusung der Schadstoffe Arsen und Schwermetalle über das Abwasser in den Schlamm stellen eine notwendige umweltgerechte Stoffsenke dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/2/20




Zu Artikel 1 Nummer 8


 
 
 


Drucksache 18/20

... Schließlich ist es von großer Bedeutung die Erfassung von möglichst allen Kunststoffverpackungen sicherzustellen, um den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt und die damit verbundenen bekannten Probleme zu vermeiden. Diese Maßnahme trägt somit dazu bei, die Ziele der EU-Kunststoffstrategie zu erreichen.



Drucksache 29/20

... -Emissionen dieses Brennstoffs besonders im Fokus. Zahlreiche weitere indirekte Arbeitsplätze hängen auch von der Wertschöpfungskette fossiler Brennstoffe und treibhausgasintensiven industriellen Prozessen ab.



Drucksache 88/20

... (7) Das Abfallvermeidungsprogramm kann sich auf andere umweltpolitische Programme oder stoffstromspezifische Programme beziehen. Wird auf ein solches Programm Bezug genommen, sind dessen Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen im Abfallvermeidungsprogramm deutlich auszuweisen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 7a
Chemikalien- und Produktrecht

§ 9
Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.

§ 9a
Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 11
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht

§ 26
Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 26a
Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle

§ 62a
Informationspflicht der Lieferanten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 11

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 30

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 27

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 34

Zu Nummer 32

VII. Weitere Kosten

1. Gesamtergebnis

2. Im Einzelnen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Buchstabe b

Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

5 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 23

1. § 23 Absatz 1

2. § 23 Absatz 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 1

§ 23
Absatz 2 Nummer 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 3

§ 23
Absatz 2 Nummer 4

§ 23
Absatz 2 Nummer 5

§ 23
Absatz 2 Nummer 6

§ 23
Absatz 2 Nummer 7

§ 23
Absatz 2 Nummer 8

§ 23
Absatz 2 Nummer 9

§ 23
Absatz 2 Nummer 10

Zu § 24

§ 24
Nummer 1

§ 24
Nummer 2

§ 24
Nummer 3

§ 24
Nummer 4

§ 24
Nummer 5

§ 24
Nummer 6

§ 24
Nummer 7

§ 24
Nummer 8

§ 24
Nummer 9

§ 24
Nummer 10

Zu § 25

§ 25
Absatz 1 Nummer 1

§ 25
Absatz 1 Nummer 2

§ 25
Absatz 1 Nummer 3

§ 25
Absatz 1 Nummer 4

§ 25
Absatz 1 Nummer 5

§ 25
Absatz 1 Nummer 6

§ 25
Absatz 1 Nummer 7

§ 25
Absatz 1 Nummer 8

§ 25
Absatz 1 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 1

§ 25
Absatz 2 Nummer 2

§ 25
Absatz 2 Nummer 3

§ 25
Absatz 2 Nummer 4

§ 25
Absatz 2 Nummer 5

§ 25
Absatz 2 Nummer 6

§ 25
Absatz 2 Nummer 7

§ 25
Absatz 2 Nummer 8

§ 25
Absatz 2 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 10

§ 25
Absatz 2 Nummer 11

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.2 Erfüllungsaufwand

11.3 Weitere Kosten

11.4 Umsetzung von EU-Recht

11.5. One in one out-Regel

11.6 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 51/1/20

... Der Einsatz von konventionellem Erdgas kann als Brücke zu einer perspektivisch nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft in der Energieversorgung der Industrie betrachtet werden. Hierzu sind frühzeitige Investitionen notwendig, um den, insbesondere durch die Bundesregierung im Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie beschriebenen, Markthochlauf zu begleiten. Ein heimischer Wasserstoffmarkt wird maßgeblich durch den Bedarf der Industrie bestimmt werden.



Drucksache 452/1/20

... Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa - COM(2020) 301 final



Drucksache 18/20 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung auf die Wirtschaft einzuwirken, auf den Einsatz von Polyamid (PA) als Sauerstoffbarriere in Einwegkunststoffflaschen aus Polyethylenterephthalat (PET) schnellstmöglich zu verzichten, um die Recyclingfähigkeit dieses wertvollen Stoffstroms zu erhöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen


 
 
 


Drucksache 160/20 (Beschluss)

... daher der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 "gemischte Siedlungsabfälle" zugeordnet, der allgemein für den Restabfall (graue Tonne) zu verwenden ist. Zur Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges, der Abgrenzung zu den Restabfällen der grauen Tonne und zur Überwachung der Stoffströme ist die Verwendung eines eigenen, einheitlichen Abfallschlüssels für die getrennt gesammelten Bioabfälle aus Haushalten notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/20 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 AVV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2.2.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 AVV

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 1 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b DepV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 7 Absatz 3 Satz 1 DepV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 3 DepV

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 8 Absatz 11 Satz 2 DepV

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a § 10 Absatz 2 Satz 2 DepV

8. Zu Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 DepV

9. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe c Anhang 3 Tabelle 2 DepV

10. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2a DepV

11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Anhang 4 Nummer 2 Satz 1 und Satz 1 Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b Nummer 2 wird wie folgt geändert:

12. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV

13. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV

14. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe k Anhang 4 Nummer 3.2.2 DepV

15. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe s Anhang 4 Nummer 3.2.15 DepV

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe u Anhang 4 Nummer 3.3.1 Satz 1 DepV

17. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe v Doppelbuchstabe aa Anhang 4 Nummer 4 DepV

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe w Doppelbuchstabe dd - neu - Anhang 4 Nummer 5 Ziffer 5 DepV

19. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Anhang 5 Nummer 3.1 Nummer 1 DepV

20. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 1 Satz 2 DepV

21. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anhang 5 Nummer 3.2 Fußnote 4 Satz 4 DepV

22. Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 3
Inkrafttreten

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 270/20

... Mit Artikel 1 Nummer 1 wird das synthetische Cannabinoid 5F-MDMB-PICA in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Mit Artikel 1 Nummer 2 wird in Anlage III des BtMG die bezüglich des Arzneistoffs Clobazam bestehende Ausnahmeregelung für feste Darreichungsformen um bestimmte flüssige Darreichungsformen erweitert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zwanzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 86/20

... Erhebliche Unterschiede in den durch die Versicherten zu leistenden Eigenanteilen bei Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im ambulanten Bereich einerseits und im stationären Bereich andererseits führen überdies zu Fehlanreizen in der Leistungsinanspruchnahme. Die ambulante Versorgung, insbesondere in der eigenen Häuslichkeit der Versicherten, erfordert wesentlich größere personelle und finanzielle Ressourcen als die Versorgung in vollstationären Einrichtungen. In zunehmender Häufigkeit haben Versicherte zudem Schwierigkeiten, einen Pflegedienst zu finden, dem die erforderlichen Kapazitäten für die sehr personalintensive und pflegerisch anspruchsvolle Leistung zur Verfügung stehen. Zugleich gibt es keine Belege dafür, dass die medizinische und pflegerische Versorgungsqualität im stationären Bereich geringer ist als in der eigenen Häuslichkeit der Versicherten. Hingegen zeigen auch die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes in ambulanten Pflegediensten, die Versicherte mit Intensivpflegebedarf in ihrer eigenen Häuslichkeit oder in organisierten Wohneinheiten versorgen, Optimierungsbedarf in der Versorgungsqualität auf. So hat beispielsweise eine Überprüfung von insgesamt 905 ambulanten Pflegediensten, die mindestens einen Versicherten Rundumdie-Uhr, d.h. mit spezieller Krankenbeobachtung versorgen, u.a. ergeben, dass bei 20 Prozent der Personen, bei denen durch einen ambulanten Pflegedienst die spezielle Krankenbeobachtung durchgeführt wurde, die Versorgung nicht sachgerecht war (z.B. waren Schwellenwerte von Vitalparametern nicht dokumentiert, bei denen behandlungspflegerische Interventionen erfolgen müssen, Alarmgrenzen für die transcutane Sauerstoffsättigungsmessung waren nicht korrekt eingestellt, Verlaufskontrollen hinsichtlich Bewusstseinszustand, Beobachtung auf Ödeme, Schlafqualität, Atemgasbefeuchtung, Körpergewicht, Muskulatur, Bilanzierung wurden nicht durchgeführt). Auch aus der Presseberichterstattung liegen verschiedene Hinweise darauf vor, dass gerade in der ambulanten Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit in manchen Fällen nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird. (bspw. Ärzteblatt vom 14. Mai 2019:



Drucksache 188/20

... Die nach Maßgabe der Verordnung erhobenen Daten dienen der Überwachung des Bodenzustandes im Wald. Die Erhaltung gesunder Böden ist ein Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der Böden in einem guten Zustand, in dem sie verschiedene Ökosystemdienstleistungen dauerhaft erfüllen können, ist Voraussetzung für die Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und der darauf aufbauenden Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, insbesondere der Nachhaltigkeitsziele 6 (Zugang zu sauberem Trinkwasser: Speicher- und Filterleistungen der Böden für Wasser), 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen: Böden als Produktionsgrundlage), 13 (Klimaschutz: Böden als Kohlenstoffspeicher und als Produktionsgrundlage für nachwachsende Energieträger und Rohstoffe) und 15 (Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung terrestrischer Ökosysteme: Böden sind integraler Bestandteil terrestrischer Ökosysteme). Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016 nennt den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ressource Boden als Ziel der Bundesregierung und sieht die Entwicklung eines Bodenindikators vor. "Durch eine verstärkte Betrachtung des Bodenzustands soll dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung auch im Bereich Boden stärker Rechnung getragen werden". Die Bodenzustandserhebung trägt mittelbar zum Erreichen der Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei; denn sie liefert Beurteilungsgrundlagen für die Zielerreichung und Hinweise, wo ggf. nachzusteuern ist. So kann die Stickstoff- und Schadstoffbelastung der Waldböden Hinweise auf eine potentielle Beeinträchtigung der Wasserqualität (Nachhaltigkeitsziel 6) geben. Die Nährstoffgehalte von Boden und Blättern gehen in Bewertungen der Nährstoffnachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung ein (Nachhaltigkeitsziel 12). Daten über für Änderungen der Kohlenstoffvorräte im Waldboden fließen in die Treibhausgasbilanz ein (Nachhaltigkeitsziel 13.1 a). Stickstoffgehalte, die Zusammensetzung der Bodenvegetation und Critical Load-Berechnungen können für die Bewertung des Nachhaltigkeitsziel 15.2.a (keine Eutrophierung) herangezogen werden. Weiterhin fördert die Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens das Prinzip einer Nachhaltigen Entwicklung 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" Buchstabe a. "Zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einhaltung der planetaren Grenzen müssen Stoffkreisläufe so schnell wie möglich geschlossen bzw. in Einklang mit ökosystemischen Prozessen und Funktionen gebracht werden.



Drucksache 98/20

... Berücksichtigung der im Zeitraum nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 1. Oktober zu Winterraps und Wintergerste aufgebrachten Stickstoffmenge in Höhe des verfügbaren Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung1

§ 8
Nährstoffvergleich (aufgehoben)

§ 9
Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben).

§ 13a
Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen

§ 15
Übergangsvorschrift

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung

Bundesweite Maßnahmen:

Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft W

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe ad

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Erfüllungsaufwand durch zusätzlichen Anbau von Zwischenfrüchten

Entlastung durch Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs

Neue schlagbezogene Aufzeichnungspflicht

Zusätzlicher Aufwand durch sofortige Einarbeitung flüssigen Wirtschaftsdüngers ab 1. Februar 2025

Erfüllungsaufwand durch Verringerung des Phospatauftrags

Ausnahme vom Düngeverbot für Winterraps, etc.

Verwaltung der Länder

II.2. Weitere Kosten

II.3. Umsetzung von EU-Recht

II.4. Evaluierung

II.5 KMU-Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 98/1/20

... Der Bundesrat sieht Bedarf für eine ganzheitliche integrierte Stickstoffstrategie, um die bisher zu sehr auf Einzelaspekte ausgerichteten Stickstoffminderungsansätze zu ersetzen und Einträge von Stickstoffverbindungen auf ein tragfähiges Niveau zum Schutz von Ökosystemen, des Klimas sowie der menschlichen Gesundheit zu senken.



Drucksache 34/20

Rohstoffstrategie der Bundesregierung - Sicherung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung Deutschlands mit nichtenergetischen mineralischen Rohstoffen



Drucksache 135/1/20

... 15. Der Bundesrat begrüßt, dass der Aktionsplan die große Bedeutung der erneuerbaren biologischen Ressourcen herausstellt und diese als wichtigen Input für die Wirtschaft in der EU bewertet. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass eine verstärkte Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz aus schonender und nachhaltiger Bewirtschaftung der Wälder unter Wahrung der biologischen Vielfalt nicht nur eine naturbasierte Option zur langfristigen Speicherung von CO



Drucksache 314/1/20

... b) Der Bundesrat weist daraufhin, dass durch die geplante Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff der Bedarf an Offshore-Windstrom in Zukunft weiter steigen wird. Ausweislich der vom Bundeskabinett beschlossenen nationalen Wasserstoffstrategie bis zum Jahr 2030 sollen in Deutschland Wasserstofferzeugungsanlagen von bis zu 5 GW Gesamtleistung einschließlich der dafür erforderlichen Offshore- und Onshore-Energiegewinnung entstehen. Bis 2035, spätestens bis 2040, werden weitere 5 GW zugebaut. Dieser Aufwuchs an Wasserstofferzeugungsanlagen sollte bei einer weiteren Anhebung der Ausbauziele für Windenergie auf See Berücksichtigung finden, um einen planungssicheren Aufbau der erforderlichen Offshore-Wind-Kapazitäten zu ermöglichen.



Drucksache 576/19

... Die Änderung ermöglicht den Luftsicherheitsbehörden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine regelhafte Anfrage bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt. In den Datenbeständen der Bundespolizei sind Informationen enthalten, die bislang bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der regelhaften Anfrage nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, weil die angefragten Polizeibehörden der Länder auf diese Informationen nicht zugreifen können. Es handelt sich dabei um Informationen, die, insbesondere im Zuge der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung, im Rahmen der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie durch Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Behörden gewonnen werden. Die Einbeziehung dieser Informationen erhöht das Sicherheitsniveau der Zuverlässigkeitsüberprüfung, da sie belastbarere Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ermöglichen. Gleiches gilt für sicherheitsrelevante Informationen des Zollkriminalamtes, das für die Verfolgung und Verhütung der mittleren, schweren und organisierten Zollkriminalität und dabei insbesondere in den Deliktbereichen Rauschgift, Waffen- und Sprengstoffschmuggel, Markenpiraterie, Zigaretten- und Alkoholschmuggel und Geldwäsche zuständig ist. Die dort vorhandenen Erkenntnisse über laufende Strafverfahren oder Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153 ff.



Drucksache 521/19

... /EG /EG beschlossen und diesen als deutsche Langfriststrategie für die Minderung von Treibhausgasen in Deutschland bei der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Darin werden Minderungsziele für einzelne Sektoren für das Jahr 2030 niedergelegt und das Langfristziel der weitgehenden Treibhausgasneutralität (Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken) bis 2050 bekräftigt. Zuletzt hat die Bundeskanzlerin auf dem UN Klimagipfel am 23. September 2019 in New York für die Bundesrepublik Deutschland das Bekenntnis abgegeben, im Jahre 2050 klimaneutral zu sein. Das übergreifende Klimaschutzziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 (Netto-Null-Emissionen) ist aus der Zielsetzung des Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris abzuleiten, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen und dem Abbau solcher Gase herzustellen. Den Industriestaaten wie Deutschland kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. Deutschland muss aufgrund seiner überdurchschnittlich hohen Pro-Kopf-Emissionen und überdurchschnittlich hohem Pro-Kopf-Einkommen innerhalb der Europäischen Union einen hohen Minderungsanteil übernehmen. Das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität erfordert daher, dass eine erhebliche Minderung der Treibhausgasemissionen um rund 95 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 erfolgt. Die dann verbleibenden Treibhausgasemissionen müssen durch den Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre, insbesondere die langfristige Bindung von Treibhausgasen in natürlichen Kohlenstoffsenken, ausgeglichen werden. Beispielsweise können Boden, Wälder und Gewässer Kohlenstoff langfristig binden.



Drucksache 295/1/19

... 4. Der Bundesrat schließt sich den Ausführungen der Kommission an, wonach eine nachhaltige Produktivitätssteigerung in der Land- und Forstwirtschaft etwa durch verstärkte Forschung und zusätzliche Anreize (Seiten 11 und 20) geeignet ist, Kohlenstoffsenken zu fördern. Die dem Erhalt der biologischen Vielfalt dienende Stilllegung von Waldflächen stellt daher keine geeignete Strategie für den Klimaschutz dar. Die bei natürlichen Hauptbaumarten schon heute entstandenen enormen Schäden verdeutlichen das Risiko, dass die angesammelten hohen Kohlenstoffvorräte - zum Beispiel durch Brand oder infolge schadensbedingter Auflichtung - auf Dauer wieder freigesetzt werden und der angestrebte Klimaschutz-Effekt damit wieder verloren gehen kann.



Drucksache 283/19

... (6) In der Verordnung (EU) Nr. 2016/6469 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren verwendet, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen.



Drucksache 346/19

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffstrategie durch die Bundesregierung. Aus erneuerbaren Quellen hergestellter Wasserstoff ist ein Schlüsselelement für eine erfolgreiche Energiewende, der darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Chancen bietet. Andere EU-Länder sowie weitere wirtschaftlich starke Länder außerhalb der EU haben entschlossene Schritte zum Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft eingeleitet. Deutschland sollte sowohl aus klima- als auch aus industriepolitischen Gründen zügig nachziehen.



Drucksache 53/19 (Beschluss)

... eine Verpflichtung zur Lagerung innerhalb der EU besteht, ist der Lagerort der Rückstellmuster der Wirkstoffe nicht näher bestimmt. In der Praxis ist daher - neben der Lagerung beim Hersteller in der EU - die Lagerung der Wirkstoffrückstellmuster in Drittstaaten - beim Hersteller des Wirkstoffs und beim Hersteller des Arzneimittels - üblich.



Drucksache 47/19 (Beschluss)

... -Bepreisung der Einsatzstoffe in der Stromerzeugung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer als finanzverfassungsrechtlich problematisch gilt.



Drucksache 53/1/19

... eine Verpflichtung zur Lagerung innerhalb der EU besteht, ist der Lagerort der Rückstellmuster der Wirkstoffe nicht näher bestimmt. In der Praxis ist daher - neben der Lagerung beim Hersteller in der EU - die Lagerung der Wirkstoffrückstellmuster in Drittstaaten - beim Hersteller des Wirkstoffs und beim Hersteller des Arzneimittels - üblich.



Drucksache 47/19

... -Bepreisung der Einsatzstoffe in der Stromerzeugung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer als finanzverfassungsrechtlich problematisch gilt.



Drucksache 397/19

... Hinsichtlich der Ausbildung könnte alternativ eine Verlängerung der schulischen Ausbildung von derzeit zwei auf künftig zweieinhalb Jahre und damit der Ausbildung auf insgesamt drei Jahre erwogen werden. Damit könnte eine gewisse Entzerrung des Lernstoffs bei gleichzeitiger Erweiterung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte erreicht werden.



Drucksache 655/1/19

... 91. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in der Zielsetzung, die Industrie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft zu mobilisieren. Er begrüßt das angekündigte Maßnahmenpaket, das unter anderem eine Strategie für nachhaltige Produkte beinhaltet sowie die Fortführung der Kunststoffstrategie 2018 vorsieht. Der Vorschlag zur Einführung verbindlicher Recyclatanteile in Produkten ist zu begrüßen. Es werden jedoch Maßnahmenvorschläge vermisst, die den wirtschaftlichen Anreiz zum Einsatz von Recyclaten gegenüber oftmals günstigeren Primärrohstoffen erhöhen. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem Mindestanteil an Recyclaten, der nicht nur auf Verpackungen beschränkt sein sollte, vergleiche Stellungnahme des Bundesrates zum 20. Dezember 2019 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes (BR-Drucksache 578/19(B)). Ferner erscheint die Kontrolle für Produkte, die außerhalb der EU hergestellt wurden, im Rahmen der Marktüberwachung durch stichprobenhafte Analysen nicht überprüfbar. Um die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU hergestellten Produkte nicht zu gefährden, sollten zollrechtliche Regelungen und gegebenenfalls Ausnahmen zur Wahrung eines fairen globalen Wettbewerbs geschaffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/19




2 Grundsätzliches

Im Einzelnen

3 Allgemeines

3 Wachstumsstrategie

Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen

Allgemein zu den Arbeitspaketen

3 Emissionshandelssystem

3 Finanzierungsfragen

3 Nachhaltigkeit

3 Klimagesetzgebung

Gemeinsame Agrarpolitik

3 Biodiversität

3 Forstwirtschaft

Meere und Ozeane

Wasser - und Bodenschutz

3 Bioökonomie

Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange

3 Verkehrssektor

Wohnen und Bauen

Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten

3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren

2 Weiteres

2 Sonstiges

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 138/19 (Beschluss)

... Gerade vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Kohleausstiegs und der notwendigen Dekarbonisierung der Energieversorgung ist auf absehbare Zeit von einem zusätzlichen Gas- und Kapazitätsbedarf auszugehen. Erforderlich sind allerdings zielgerichtete Investitionen in den Ausbau einer zukunftsfähigen Gasnetzinfrastruktur sowie der Neubau von Gaskraftwerken. Hierbei sollten auch schon die Anforderungen des Einsatzes der künftigen Grünen Gase und hier insbesondere des Wasserstoffs Berücksichtigung finden.



Drucksache 529/19

... Deutsche Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, einen Treibstoffschnellablass innerhalb von 72 Stunden an das LBA zu melden. Im Anschluss erfolgt die Veröffentlichung. Europarechtlich sind diese Informationen geschützt und dürfen nur zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit verwendet werden.



Drucksache 138/1/19

... Gerade vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Kohleausstiegs und der notwendigen Dekarbonisierung der Energieversorgung ist auf absehbare Zeit von einem zusätzlichen Gas- und Kapazitätsbedarf auszugehen. Erforderlich sind allerdings zielgerichtete Investitionen in den Ausbau einer zukunftsfähigen Gasnetzinfrastruktur sowie der Neubau von Gaskraftwerken. Hierbei sollten auch schon die Anforderungen des Einsatzes der künftigen Grünen Gase und hier insbesondere des Wasserstoffs Berücksichtigung finden.



Drucksache 346/1/19

... "Hierzu muss zunächst erst einmal eine EU-weit gültige Methodik entwickelt und verabredet werden. Hierzu sind zeitnah Vorschläge für eine EU-weite Methodik zu entwickeln. Wenn ein entsprechendes System vorliegt, kann auch eine entsprechende Anrechnung des grünen Wasserstoffs erfolgen."



Drucksache 523/19

... n relevant. Wenngleich beispielsweise Asbest seit 1993 verboten ist, kommt Asbest noch immer in ca. 25 Prozent der Gebäude vor (vgl. Diskussionspapier des Gesamtverbandes Schadstoffsanierung e.V.). Schon bei einfachen unsachgemäß vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann Asbest freigesetzt werden und seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten.



Drucksache 346/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffstrategie durch die Bundesregierung. Aus erneuerbaren Quellen hergestellter Wasserstoff ist eines von mehreren Schlüsselelementen für eine erfolgreiche Energiewende, der darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Chancen bietet. Andere EU-Länder sowie weitere wirtschaftlich starke Länder außerhalb der EU haben entschlossene Schritte zum Aufbau einer so genannten Wasserstoffwirtschaft eingeleitet. Deutschland sollte sowohl aus klima- als auch aus industriepolitischen Gründen zügig mit einer Strategie für den effizienten Einsatz von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nachziehen.



Drucksache 115/1/19

... 6. Der Bundesrat sieht in den Empfehlungen des Stakeholder-Dialogs für eine "Spurenstoffstrategie des Bundes" auch einen Einstieg in eine Arzneimittelstrategie. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der weiteren Konkretisierung der "Spurenstoffstrategie des Bundes" insbesondere die Fragen der Produkt- und Herstellerverantwortung stärker in den Blick zu nehmen. Der Bundesrat stellt fest, dass aufgrund der geringen Anzahl von Herstellern und Inverkehrbringern von unter Gewässerschutzaspekten problematischen Medikamenten klare Adressaten für eine verursachergerechte Kostentragung bestehen.



Drucksache 90/19

... (1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.



Drucksache 450/19

... 3. Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Bundesrat seine Entschließungen vom 23.11.2018 (vgl. BR-Drs. 563/18(B), Ziffer 3) sowie vom 15.02.2019 (BR-Drs. 13/19(B), Teil B) zur Unterstützung der Herstellung und Nutzung von "grünem" Wasserstoff und zum Erfordernis einer bundesweiten Wasserstoffstrategie. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich die zwischenzeitliche Ankündigung der Bundesregierung, eine nationale Wasserstoffstrategie aufzulegen, und bittet die Bundesregierung, die Länder umfassend in diesen Prozess einzubinden. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, vorhandene Wasserstoffstrategien der Länder bei der Erarbeitung der nationalen Wasserstoffstrategie zu berücksichtigen und wirksam zu unterstützen.



Drucksache 584/19

... Der Eigentümer muss die Abrechnungen und Bestätigungen des Brennstofflieferanten nach Absatz 3 über die Qualität der gelieferten gasförmigen oder flüssigen Biomasse gemäß Absatz 3 Nummer 1 und 2 in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizung und mindestens fünf Jahre ab dem Lieferzeitpunkt des Brennstoffs aufbewahren. Gemäß Satz 3 kann die zuständige Behörde die Vorlage der Abrechnungen und Bestätigungen durch den Eigentümer anordnen. Bei fester Biomasse wurde - den Empfehlungen des Zweiten Erfahrungsberichts zum EEWärmeG folgend - auf eine Aufbewahrungspflicht verzichtet.



Drucksache 450/19 (Beschluss)

... 3. Vor diesem Hintergrund bekräftigt der Bundesrat seine Beschlüsse vom 23. November 2018 (vergleiche BR-Drucksache 563/18(B), Ziffer 3) sowie vom 15. Februar 2019 (vergleiche BR-Drucksache 13/19(B), Teil B) zur Unterstützung der Herstellung und Nutzung von "grünem" Wasserstoff und zum Erfordernis einer bundesweiten Wasserstoffstrategie. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich die zwischenzeitliche Ankündigung der Bundesregierung, eine nationale Wasserstoffstrategie aufzulegen, und bittet die Bundesregierung, die Länder umfassend in diesen Prozess einzubinden. Zudem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, vorhandene Wasserstoffstrategien der Länder bei der Erarbeitung der nationalen Wasserstoffstrategie zu berücksichtigen und wirksam zu unterstützen.



Drucksache 115/19

... Arzneimittel gelangen größtenteils bei ihrer Verwendung in die Umwelt; der Weg wird wahrscheinlich unterschiedlich sein, je nachdem, ob das Arzneimittel bei Menschen oder Tieren angewendet wird. Die chemische und/oder metabolische Stabilität einiger Arzneimittel führt bzw. führen dazu, dass bis zu 90 % ihres Wirkstoffs in seiner ursprünglichen Form wieder ausgeschieden (oder abgewaschen) werden. Die Fähigkeit der Abwasserreinigung, Arzneimittelrückstände zu beseitigen, variiert je nach Substanz und Reinigungsstufe15; in manchen Fällen werden erhebliche Mengen entfernt, in anderen nur ein kleiner Prozentsatz, jedoch sind derzeit selbst die besten und teuersten Reinigungsmethoden sind nicht zu 100 % wirksam. Tiermedizinische Arzneimittel gelangen in der Regel über ungereinigte diffuse Quellen, zum Beispiel durch Düngen, in die Umwelt.



Drucksache 14/1/18

... 2. Die Aussagen der Mitteilung betreffen nahezu ausschließlich das Recycling. Eine thermische Behandlung als [notwendige] Schadstoffsenke und die energetische Verwertung als wichtiger Aspekt der Abfallbewirtschaftung werden nicht miteinbezogen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf zu achten, dass ein umfassendes und sachgerechtes Bild von der deutschen Abfall- und Kreislaufwirtschaft entsteht, welches auch andere umweltfachlich sinnvolle Aspekte der Kreislaufwirtschaft als das Recycling berücksichtigt.



Drucksache 219/18

... Impfpolitische Maßnahmen und Programme weisen von Land zu Land große Unterschiede auf, was die Auswahl der Impfstoffe, die Art des verwendeten Impfstoffs, die Anzahl der verabreichten Impfdosen und die zeitlichen Abstände angeht. Diese Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten gehen häufig auf soziale, wirtschaftliche oder historische Faktoren zurück oder hängen einfach damit zusammen, wie das Gesundheitswesen auf nationaler Ebene organisiert ist. In Kombination mit der wahrgenommenen Umstrittenheit von Impfungen als solche tragen diese Unterschiede zwischen den Ländern jedoch zu der wachsenden Impfskepsis bei. Auch die rapide Verbreitung von Desinformation durch Online-Medien und militante Impfgegner hat falsche Vorstellungen verstärkt. Darüber hinaus sind viele EU-Bürger, die im Laufe ihres Lebens Wohnsitze in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, angesichts der unterschiedlichen nationalen Impfkalender verunsichert und wissen nicht, wann welche Impfung erfolgen sollte, was dazu führen kann, dass ihre Kinder nicht den vollen Impfschutz erhalten.



Drucksache 205/18

... Kernbrennstoffsteuergesetz



Drucksache 423/18

... rechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkommen dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Aktivität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven Stoffs die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. Satz 1 und Satz 2 gelten auch bei Wiederauffinden des radioaktiven Stoffs oder der in Satz 2 genannten Gegenstände. Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung u StrlSchV)

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Begriffsbestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

§ 2
Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten

§ 3
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes

§ 4
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen

§ 5
Genehmigungsfreier Umgang

§ 6
Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen

§ 7
Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 8
Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern

§ 9
Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

§ 10
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge

§ 11
Freigrenzen

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 12
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung

§ 13
Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung

§ 14
Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung

§ 15
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung

Abschnitt 3
Bauartzulassung

§ 16
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält

§ 17
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

§ 18
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern

§ 19
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten

§ 20
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten

§ 21
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten

§ 22
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen

§ 23
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern

§ 24
Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung

§ 25
Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung

§ 26
Bekanntmachung

Abschnitt 4
Rückstände

§ 27
Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

§ 28
Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen

§ 29
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 30
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt

Kapitel 3
Freigabe

§ 31
Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium

§ 32
Antrag auf Freigabe

§ 33
Erteilung der Freigabe

§ 34
Vermischungsverbot

§ 35
Uneingeschränkte Freigabe

§ 36
Spezifische Freigabe

§ 37
Freigabe im Einzelfall

§ 38
Freigabe von Amts wegen

§ 39
Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung

§ 40
Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg

§ 41
Festlegung des Verfahrens

§ 42
Pflichten des Inhabers einer Freigabe

Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 43
Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

§ 44
Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche

§ 45
Strahlenschutzanweisung

§ 46
Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung

Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse

§ 47
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

§ 48
Aktualisierung der Fachkunde

§ 49
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde

§ 50
Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse

§ 51
Anerkennung von Kursen

Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

§ 52
Einrichten von Strahlenschutzbereichen

§ 53
Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen

§ 54
Vorbereitung der Brandbekämpfung

§ 55
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

§ 56
Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

§ 57
Kontamination und Dekontamination

§ 58
Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen

§ 59
Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

§ 60
Röntgenräume

§ 61
Bestrahlungsräume

§ 62
Räume für den Betrieb von Störstrahlern

§ 63
Unterweisung

§ 64
Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen

§ 65
Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis

§ 66
Messung der Personendosis

§ 67
Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals

§ 68
Beschäftigung mit Strahlenpass

§ 69
Schutz von schwangeren und stillenden Personen

§ 70
Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen

§ 71
Kategorien beruflich exponierter Personen

§ 72
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten

§ 73
Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten

§ 74
Besonders zugelassene Expositionen

§ 75
Sonstige Schutzvorkehrungen

§ 76
Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals

Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 77
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 78
Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung

§ 79
Ärztliche Bescheinigung

§ 80
Behördliche Entscheidung

§ 81
Besondere ärztliche Überwachung

Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz i n Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

§ 82
Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen

Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen

§ 83
Werte für hochradioaktive Strahlenquellen

§ 84
Register über hochradioaktive Strahlenquellen

Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

§ 85
Buchführung und Mitteilung

§ 86
Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe

§ 87
Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe

§ 88
Wartung und Prüfung

§ 89
Dichtheitsprüfung

§ 90
Strahlungsmessgeräte

§ 91
Kennzeichnungspflicht

§ 92
Besondere Kennzeichnungspflichten

§ 93
Entfernen von Kennzeichnungen

§ 94
Abgabe radioaktiver Stoffe

§ 95
Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen

§ 96
Überlassen von Störstrahlern

§ 97
Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen

§ 98
Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen

Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

§ 99
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe

§ 100
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition

§ 101
Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition

§ 102
Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe

§ 103
Emissions- und Immissionsüberwachung

§ 104
Begrenzung der Exposition durch Störfälle

Abschnitt 7
Vorkommnisse

§ 105
Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen

§ 106
Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle

§ 107
Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall

§ 108
Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses

§ 109
Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung

§ 110
Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden

§ 111
Aufgaben der zentralen Stelle

§ 112
Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften

§ 113
Ausnahme

Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen

§ 114
Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen

§ 115
Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

§ 116
Konstanzprüfung

§ 117
Aufzeichnungen

§ 118
Bestandsverzeichnis

Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

§ 119
Rechtfertigende Indikation

§ 120
Schutz von besonderen Personengruppen

§ 121
Maßnahmen bei der Anwendung

§ 122
Beschränkung der Exposition

§ 123
Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

§ 124
Informationspflichten

§ 125
Diagnostische Referenzwerte, Bevölkerungsdosis

§ 126
Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen

§ 127
Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten

§ 128
Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

§ 130
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen

§ 131
Medizinphysik-Experte

§ 132
Aufgaben des Medizinphysik-Experten

Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 133
Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung

§ 134
Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person

§ 135
Aufklärung und Befragung

§ 136
Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen

§ 137
Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen

§ 138
Besondere Schutzpflichten

§ 139
Qualitätssicherung

§ 140
Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen

§ 141
Mitteilungspflichten

§ 142
Abschlussbericht

§ 143
Behördliche Schutzanordnung

Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde

§ 144
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung

Abschnitt 11
Berechtigte Personen

§ 145
Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

§ 146
Berechtigte Personen in der Tierheilkunde

§ 147
Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde

Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers

§ 148
Informationspflichten des Herstellers von Geräten

Kapitel 8
Aufsichtsprogramm

§ 149
Aufsichtsprogramm

Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

§ 150
Dosimetrie bei Einsatzkräften

§ 151
Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften

§ 152
Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall

Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

Kapitel 1
Schutz vor Radon

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze

§ 153
Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

§ 154
Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

§ 155
Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle

§ 156
Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition

§ 157
Ermittlung der Exposition und der Körperdosis

§ 158
Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 159
Ermittlung der spezifischen Aktivität

Kapitel 3
Radioaktive Altlasten

§ 160
Ermittlung der Exposition der Bevölkerung

§ 161
Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

§ 162
Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

§ 163
Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen

§ 164
Inhalt von Sanierungsplänen

§ 165
Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 166
Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

§ 167
Abhandenkommen

§ 168
Fund und Erlangung

§ 169
Kontaminiertes Metall

§ 170
Information des zuständigen Bundesministeriums

Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen

§ 171
Dosis- und Messgrößen

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition

§ 172
Messstellen

§ 173
Strahlenschutzregister

§ 174
Strahlenpass

§ 175
Ermächtigte Ärzte

§ 176
Duldungspflichten

Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen

§ 177
Bestimmung von Sachverständigen

§ 178
Erweiterung der Bestimmung

§ 179
Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 180
Unabhängigkeit

§ 181
Fachliche Qualifikation

§ 182
Prüfmaßstab

§ 183
Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen

Teil 6
Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten

§ 184
Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 2
Übergangsvorschriften

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

§ 186
Rückstände (§ 29)

§ 187
Freigabe (§§ 31 bis 42)

§ 188
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)

§ 189
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)

§ 190
Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)

§ 191
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)

§ 192
Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 100, 101, Anlage 11)

§ 194
Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)

§ 195
Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)

§ 196
Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)

§ 197
Dosis- und Messgrößen (§ 171)

§ 198
Strahlenpass (§ 174)

§ 199
Ermächtigte Ärzte (§ 175)

§ 200
Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)

Anlage 1
[zu § 2] Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Teil
A Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Teil
B Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Anlage 2
[zu den §§ 3 und 4] Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

Teil
A Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlenschutzgesetzes Erforderlich sind

Teil
B Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes Erforderlich sind

Anlage 3
[zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Genehmigungsfreie Tätigkeiten

Teil
A

Teil
B

Teil
C

Teil
D

Teil
E

Anlage 4
[zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide


 
 
 


Drucksache 107/18

... 9. Der Bundesrat sieht die nochmalige 5-jährige Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat in Anbetracht der Unsicherheiten als zu lang an. Diese sollte nach dem genannten Zeitraum nicht noch einmal verlängert werden.



Drucksache 618/1/18

... Durch eine "nasse Bewirtschaftung" lassen sich Treibhausgasemissionen vermindern und es kann sich gegebenenfalls eine Kohlenstoffsenke entwickeln. Werden landwirtschaftliche Flächen mit dem Ziel der Emissionsminderung durch Anhebung von Grundwasserständen in organischen Böden in eine "nasse Bewirtschaftung" mit Paludikulturen (zum Beispiel Schilf oder Rohrkolben) überführt, ist gegenwärtig in der Regel keine Gewährung der EU-Flächenprämie zulässig. Mit Einführung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik muss dies geändert werden, um die europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu erreichen und die Bereitschaft der Landwirte zu einer "nassen Bewirtschaftung" derartiger Flächen zu stärken.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.