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21 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Strafrechtsordnungen"


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Drucksache 653/17 (Beschluss)

... 1. Artikel 83 AEUV erm�chtigt das Europ�ische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalit�t und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerl�sslich f�r die wirksame Durchf�hrung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungs-ma�nahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein f�r die Souver�nit�t der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen m�ssen vor diesem Hintergrund sorgf�ltig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher �u�erst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenz�berschreitende Aspekte alleine k�nnen keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.



Drucksache 653/2/17

... 1. Artikel 83 AEUV erm�chtigt das Europ�ische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalit�t und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerl�sslich f�r die wirksame Durchf�hrung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsma�nahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein f�r die Souver�nit�t der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen m�ssen vor diesem Hintergrund sorgf�ltig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher �u�erst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenz�berschreitende Aspekte alleine k�nnen keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.



Drucksache 653/1/17

... 1. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass die EU verst�rkt im Bereich des Strafrechts gesetzgeberisch t�tig wird. Dabei handelt es sich um einen f�r die Souver�nit�t der Mitgliedstaaten besonders sensiblen Bereich. Rechtsetzungsinitiativen m�ssen vor diesem Hintergrund sorgf�ltig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher �u�erst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenz�berschreitende Aspekte k�nnen keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.



Drucksache 161/16

... Eine Umsetzung der Kampalabeschl�sse durch entsprechende �nderungen im innerstaatlichen Recht ist bislang in Luxemburg, Slowenien, Kroatien, der Tschechischen Republik, Ecuador, Samoa und �sterreich erfolgt. Weitere Staaten (u.a. Peru, Venezuela, Neuseeland, Mazedonien, Dominikanische Republik, Belgien, Niederlande) �berarbeiten derzeit ihre Strafrechtsordnungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des V�lkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

� 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
�nderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass f�r den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

4. Erf�llungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu � 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 F�hrungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des V�lkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausf�hrungen zum Erf�llungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 24/15

... Nach Nummer 1 werden freiheitsentziehende Sanktionen, die dem deutschen Recht fremd sind, wie z.B. Zuchthaus- und Kerkerstrafen, in die ihr im Einzelfall im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umgewandelt. Insoweit wird auf die Regelung des � 54 Absatz 1 Satz 2 IRG zur�ckgegriffen. In Betracht kommt eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe im Sinne von � 38 StGB, aber auch in eine mit Freiheitsentzug verbundene Ma�regel der Besserung und Sicherung (�� 63, 64 und 66 ff. StGB) oder in einen Strafarrest (� 9 WStG). Entscheidend ist allein, welche dem deutschen Recht bekannte freiheitsentziehende Sanktion der urspr�nglich verh�ngten Sanktion am meisten entspricht. Schwierigkeiten k�nnten sich anf�nglich im Hinblick auf die Umwandlung bzw. Anpassung von in einem anderen Mitgliedstaat verh�ngten freiheitsentziehenden Ma�regeln der Besserung und Sicherung ergeben, die in den Strafrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten erheblich unterschiedlich ausgestaltet sind. Kommt eine Umwandlung der verh�ngten Sanktion in einem solchen Fall in eine der in � 61 Nummer 1 bis 3 StGB genannten Ma�regeln auch nach Konsultation mit dem anderen Mitgliedstaat nicht in Betracht und steht in Deutschland daher keine entsprechende �berwachungs- oder Vollzugseinrichtung zur Verf�gung, ist ihre Vollstreckung gem�� � 84a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b IRG-E in �bereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k Rb Freiheitsstrafen als unzul�ssig abzulehnen. Ob die verh�ngte Ma�regel auch nach deutschem Recht f�r die konkrete Tat h�tte verh�ngt werden k�nnen, ist dagegen unerheblich. In bestimmten h�ufiger auftretenden Fallkonstellationen wird sich im Laufe der Zeit insbesondere im Vollstreckungshilfeverkehr mit Nachbarstaaten eine Praxis herausbilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
�nderung des Gesetzes �ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

� 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

� 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

� 71a
Vereinbarung �ber die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgesch�pften Verm�gens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausl�ndischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

� 84
Grundsatz

� 84a
Voraussetzungen der Zul�ssigkeit

� 84b
Erg�nzende Zul�ssigkeitsvoraussetzungen

� 84c
Unterlagen

� 84d
Bewilligungshindernisse

� 84e
Vorl�ufige Bewilligungsentscheidung

� 84f
Gerichtliches Verfahren

� 84g
Gerichtliche Entscheidung

� 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

� 84i
Spezialit�t

� 84j
Sicherung der Vollstreckung

� 84k
Erg�nzende Regelungen zur Vollstreckung

� 84l
Durchbef�rderung zur Vollstreckung

� 84m
Durchbef�rderungsverfahren

� 84n
Durchbef�rderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union

� 85
Vorl�ufige Bewilligungsentscheidung

� 85a
Gerichtliches Verfahren

� 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

� 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbeh�rde

� 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

� 85e
Inl�ndisches Vollstreckungsverfahren

� 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bew�hrungsma�nahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
�berwachung von ausl�ndischen Bew�hrungsma�nahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

� 90a
Grundsatz

� 90b
Voraussetzungen der Zul�ssigkeit

� 90c
Erg�nzende Zul�ssigkeitsvoraussetzungen

� 90d
Unterlagen

� 90e
Bewilligungshindernisse

� 90f
Vorl�ufige Bewilligungsentscheidung

� 90g
Gerichtliches Verfahren

� 90h
Gerichtliche Entscheidung

� 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

� 90j
Erg�nzende Regelungen zur Vollstreckung

� 90k
�berwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
�berwachung von deutschen Bew�hrungsma�nahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union

� 90l
Bewilligung der Vollstreckung und �berwachung

� 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

� 90n
Inl�ndisches Vollstreckungsverfahren

� 98b
�bergangsvorschrift f�r die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
�nderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschr�nkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausl�ndischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inl�ndischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale �bereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige �nderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bew�hrungs�berwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenz�berschreitende �berwachung von Bew�hrungsma�nahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige �nderungen im IRG

1. �berwachung von ausl�ndischen Bew�hrungsma�nahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. �berwachung von deutschen Bew�hrungsma�nahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

4. Erf�llungsaufwand

a Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

b Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

c Erf�llungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu � 84

Zu � 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 84c

Zu Absatz 2

Zu � 84d

Zu � 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 84h

Zu � 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 84j

Zu � 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 85c

Zu � 85d

Zu � 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu � 90a

Zu � 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu � 90i

Zu � 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu � 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf f�r ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der �berwachung von Bew�hrungsma�nahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erf�llungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 582/11

... Der Vertrag von Lissabon verleiht der EU eine Gesetzgebungskompetenz sowohl f�r strafrechtliche Verfahren als auch f�r das materielle Strafrecht. Es ist zwar nicht Aufgabe der EU, nationale Strafgesetzb�cher zu ersetzen, aber in den Grenzen der EU-Kompetenz k�nnen strafrechtliche Vorschriften der EU einen bedeutenden zus�tzlichen Beitrag zu den bestehenden Strafrechtsordnungen leisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/11




Mitteilung

Ein Anliegen der EU-B�rger

Der Mehrwert des EU-Strafrechts

St�rkung des gegenseitigen Vertrauens

Gew�hrleistung einer wirksamen Durchf�hrung der EU-Politik

Einheitlichkeit und Koh�renz

Ein neuer Rechtsrahmen

Warum die EU t�tig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts

1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts

2. Welche Grunds�tze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?

2.1. Zu beachtende allgemeine Grunds�tze

2.2. Ein zweistufiges Konzept f�r Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts

2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob �berhaupt strafrechtliche Ma�nahmen erlassen werden sollen

- Notwendigkeit und Verh�ltnism��igkeit - Strafrecht als ultima ratio

2.2.2. Stufe 2: Grunds�tze f�r den Beschluss �ber die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Ma�nahmen

- Mindestvorschriften

- Notwendigkeit und Verh�ltnism��igkeit

- Klare Fakten

- Die Sanktion der Straftat anpassen

3. in Welchen politischen Bereichen der EU W�ren Strafvorschriften erforderlich?

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 187/1/08

... 3. Der Bundesrat wiederholt dar�ber hinaus seine Auffassung, dass auf Grund der fundamentalen Unterschiede in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der ihnen zukommenden limitierenden Funktion, Fragen des allgemeinen Teils des Strafrechts von der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht gedeckt sind. Das Subsidiarit�ts- und das Verh�ltnism��igkeitsprinzip ist insoweit als kompetenzrechtliches Regulativ im Sinne des Grundsatzes eines Interventionsminimums strikt zu beachten. Folglich sind die Vorschriften �ber die subjektive Seite der Tatbegehung (Vors�tzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrl�ssigkeit) in Artikel 1 Abs. 3 Nummer 1 ebenso wie �ber die Tatbeteiligung (Beihilfe und Anstiftung) in Artikel 1 Abs. 3 Nummer 2 einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht zug�nglich.



Drucksache 364/07 (Beschluss)

... 9. Der EuGH betont in seiner Entscheidung vom 13. September 2005 ferner, dass eine Kompetenz der Gemeinschaft, die strafrechtliche Sanktionierung bestimmter Verhaltensweisen in der ersten S�ule vorzusehen, nur insoweit besteht, als die Gemeinschaft die Strafbarkeit - als solche - regeln kann, den Mitgliedstaaten aber die Wahl der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen �berlassen bleiben muss. Auf Grund der fundamentalen Unterschiede in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der ihnen zukommenden limitierenden Funktion ist der Bundesrat der Auffassung, dass Fragen des Allgemeinen Teils des Strafrechts von der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht gedeckt sind. Das Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitsprinzip sind insoweit als kompetenzrechtliches Regulativ im Sinne des Grundsatzes eines Interventionsminimums strikt zu beachten. Folglich sind Regelungen �ber die subjektive Seite der Tatbegehung (Vorsatz oder grobe Fahrl�ssigkeit) ebenso wie �ber die Tatbeteiligung (T�terschaft und Teilnahme, Anstiftung und Beihilfe) und die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens juristischer Personen einer gemeinschafsrechtlichen Regelung nicht zug�nglich.



Drucksache 128/07 (Beschluss)

... 7. Auf Grund der fundamentalen Unterschiede in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der ihnen zukommenden limitierenden Funktion ist der Bundesrat der Auffassung, dass Fragen des allgemeinen Teils des Strafrechts von der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht gedeckt sind. Das Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitsprinzip ist insoweit als kompetenzrechtliches Regulativ im Sinne des Grundsatzes eines Interventionsminimums strikt zu beachten. Folglich sind Regelungen �ber die subjektive Seite der Tatbegehung (Vorsatz oder grobe Fahrl�ssigkeit) ebenso wie �ber die Tatbeteiligung (T�terschaft und Teilnahme) und die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens juristischer Personen einer gemeinschafsrechtlichen Regelung nicht zug�nglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/07 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 364/1/07

... 18. Der EuGH betont in seiner Entscheidung vom 13. September 2005 ferner, dass eine Kompetenz der Gemeinschaft, die strafrechtliche Sanktionierung bestimmter Verhaltensweisen in der ersten S�ule vorzusehen, nur insoweit besteht, als die Gemeinschaft die Strafbarkeit - als solche - regeln kann, den Mitgliedstaaten aber die Wahl der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen �berlassen bleiben muss. Auf Grund der fundamentalen Unterschiede in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der ihnen zukommenden limitierenden Funktion ist der Bundesrat der Auffassung, dass Fragen des Allgemeinen Teils des Strafrechts von der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht gedeckt sind. Das Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitsprinzip sind insoweit als kompetenzrechtliches Regulativ im Sinne des Grundsatzes eines Interventionsminimums strikt zu beachten. Folglich sind Regelungen �ber die subjektive Seite der Tatbegehung (Vorsatz oder grobe Fahrl�ssigkeit) ebenso wie �ber die Tatbeteiligung (T�terschaft und Teilnahme, Anstiftung und Beteiligung) und die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens juristischer Personen einer gemeinschafsrechtlichen Regelung nicht zug�nglich.



Drucksache 128/1/07

... 10. Auf Grund der fundamentalen Unterschiede in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der ihnen zukommenden limitierenden Funktion ist der Bundesrat der Auffassung, dass Fragen des allgemeinen Teils des Strafrechts von der Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht gedeckt sind. Das Subsidiarit�ts- und Verh�ltnism��igkeitsprinzip ist insoweit als kompetenzrechtliches Regulativ im Sinne des Grundsatzes eines Interventionsminimums strikt zu beachten. Folglich sind Regelungen �ber die subjektive Seite der Tatbegehung (Vorsatz oder grobe Fahrl�ssigkeit) ebenso wie �ber die Tatbeteiligung (T�terschaft und Teilnahme) und die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens juristischer Personen einer gemeinschafsrechtlichen Regelung nicht zug�nglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/1/07




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 348/06

... " der justiziellen Zusammenarbeit werden sollte. Die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen ber�hrt die Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen. Dieser Grundsatz wird nur dann seine volle Wirkung entfalten k�nnen, wenn den anderen Rechtssystemen im Binnenmarkt Vertrauen entgegengebracht wird und wenn jeder, der mit einer ausl�ndischen Gerichtsentscheidung in Ber�hrung kommt, darauf vertraut, dass die Entscheidung auf gerechte Weise zustande gekommen ist. Unter Rdnr. 33 der Schlussfolgerungen von Tampere hei�t es, dass eine "verbesserte gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen [�] die Zusammenarbeit [�] und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern" w�rde. In einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts m�ssen Europas B�rger davon ausgehen k�nnen, dass sie �berall in der EU gleichwertige Verfahrensgarantien2 antreffen. Die durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erreichte effizientere Strafverfolgung muss mit der Achtung der Rechte des Einzelnen einhergehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/06




Gr�nbuch �ber die Unschuldsvermutung

1. WARUM befasst SICH die EU mit der UNSCHULDSVERMUTUNG?

1.1. Hintergrund

1.2. Rechtsgrundlage

1.3. Das Haager Programm

1.4. Europ�ische Beweisanordnung

2. WAS IST unter der UNSCHULDSVERMUTUNG ZU VERSTEHEN?

2.1. �u�erung zur Schuld des Angeklagten vor dem Hauptverfahren

2.2. Untersuchungshaft

2.3. Beweislast

2.4. Schutz vor Selbstbelastung

2.5. Schweigerecht

2.6. Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

2.7. Abwesenheitsverfahren

2.8. Terrorismusbek�mpfung

2.9. Ende der Unschuldsvermutung


 
 
 


Drucksache 195/20 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.