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"Substitut"
Drucksache 88/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Die Regelung verleiht den Abfallwirtschaftsplänen der Länder den erforderlichen Umsetzungsdruck. Sie soll es z.B. ermöglichen, die hochwertige Verwertung von Bioabfällen im Sinne einer Kaskadennutzung zunächst durch Erzeugung von Biogas mittels Vergärung und anschließend durch Nutzung der kompostierten Gärreste zur Substitution mineralischer Dünger voranzubringen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 18 Absatz 8 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Bauwerken, Fahrzeugen, Schiffen und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG haben zu dulden, dass Behörden, eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke, Fahrzeuge, Schiffe und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG betreten und benutzen, soweit dies zur Bewältigung eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG vorliegenden Notfalls erforderlich ist. Soweit erforderlich, können die nach Satz 1 Betroffenen und deren dafür notwendiges Personal in Anspruch genommen werden. Die §§ 178, 179 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Atomgesetzes bleiben unberührt. ‘
30. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
31. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
34. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
35. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
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Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... a) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung der Geothermie als Substitution für mit Kohle oder anderen fossilen Energieträgern betriebene Wärmenetze. Mit Hilfe von Geothermie können die Treibhausgasemissionen bei der Bereitstellung von netzgebundener Wärme deutlich gesenkt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der emissionsfreien und grundlastfähigen Stromproduktion.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
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Drucksache 452/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa - COM(2020) 301 final
... 7. Die Anpassung und Vereinheitlichung des regulatorischen Rahmens entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette ist unabdingbar für einen zügigen Hochlauf einer marktfähigen Wasserstoffwirtschaft. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Entwicklung unterstützender Marktvorschriften für die Einführung von grünen Wasserstofftechnologien, insbesondere die zügige Etablierung eines Ausschreibungssystems für "Carbon Contracts for Difference" (CCfD) zur Substitution der konventionellen Wasserstoffproduktion.
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Die Regelung verleiht den Abfallwirtschaftsplänen der Länder den erforderlichen Umsetzungsdruck. Sie soll es z.B. ermöglichen, die hochwertige Verwertung von Bioabfällen im Sinne einer Kaskadennutzung zunächst durch Erzeugung von Biogas mittels Vergärung und anschließend durch Nutzung der kompostierten Gärreste zur Substitution mineralischer Dünger voranzubringen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 11 KrWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 3 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13.
Zu Artikel 1 Nummer 15a
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12.*
Zu Artikel 1 Nummer 15a
14. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 2 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23 und 24 KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 3 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 4 Buchstabe b KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 5a - neu - KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 6a - neu - KrWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 KrWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 KrWG
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 Nummer 4 KrWG
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
38. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
39. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
40. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
41. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
42. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
43. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
44. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
45. Zu Artikel 1 Nummer 21a - neu - § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a - neu - KrWG
46. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 45 KrWG
47. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a
48. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
49. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
50. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
51. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
52. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
53. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
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Drucksache 210/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4 . BImSchV ) - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... Abweichend vom vorliegenden Verordnungsentwurf sollen Peroxide nicht in Nummer 10.7.1 zusätzlich zu Schwefel und Schwefelverbindungen aufgenommen werden. Zum einen liegen hier keine hinreichenden Erkenntnisse zur Umweltrelevanz solcher Anlagen vor. Zum anderen dürfte bei Aufnahme der Peroxide die Motivation zur Substitution der problematischen halogenierten Peroxide durch andere organische Peroxiden, bei deren Verwendung kein PCB entsteht, gering sein.
1. Zu Artikel 1 Anhang 1 Tabellenzeile Nummer 10.7.1, Nummer 10.7.2, Nummer 10.7.2.1 - neu - und Nummer 10.7.2.2 - neu - der 4. BImSchV
‚Artikel 1
2. Zu Artikel 1 Anhang 1 Tabellenzeile Nummer 10.7.1 Spalte 2 der 4. BImSchV
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Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... In der Sache hebt die Definition die Substitutionsfunktion einer Verfüllungsmaßnahme hervor, die bereits wesentliches Element der allgemeinen Verwertungsdefinition des Absatzes 23 Satz 1 KrWG ist. Ergänzt wird die allgemeine Definition jedoch durch den Hinweis auf die Verwendung "nicht gefährlicher Abfälle" und die Beschränkung auf die "unbedingt erforderliche Menge". Während der letztgenannte Aspekt lediglich klarstellender Natur ist - Substitutionseffekte sind stets nur auf die für den Ersatz "erforderliche" Menge beschränkt - ist der Hinweis auf "nicht gefährliche Abfälle" eine materiellrechtliche Beschränkung, da auch gefährliche Abfälle nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Substitutionsfunktion haben können (s. EuGH C-6100:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
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Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... a) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung der Geothermie als Substitution für mit Kohle oder anderen fossilen Energieträgern betriebene Wärmenetze. Mit Hilfe von Geothermie können die Treibhausgasemissionen bei der Bereitstellung von netzgebundener Wärme deutlich gesenkt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der emissionsfreien und grundlastfähigen Stromproduktion.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
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Drucksache 452/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 13. Die Anpassung und Vereinheitlichung des regulatorischen Rahmens entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette ist unabdingbar für einen zügigen Hochlauf einer marktfähigen Wasserstoffwirtschaft. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Entwicklung unterstützender Marktvorschriften für die Einführung von grünen Wasserstofftechnologien, insbesondere die zügige Etablierung eines Ausschreibungssystems für "Carbon Contracts for Difference" (CCfD) zur Substitution der konventionellen Wasserstoffproduktion.
Drucksache 296/20
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis
... insgesamt oder hinsichtlich einzelner in der Anlage aufgezählter Substanzen zu ändern oder zu relativieren. So wurde durch das 3. BtM-Änderungsgesetz vom 28.03.2000 (BGBl. I S. 301; BR-Drs. 455/99, S. 1, 6ff.) den Landesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Drogenkonsumräume einzurichten. Weiter wurde durch das Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1801) unter bestimmten Bedingungen die Verabreichung von Diamorphin (Heroin) erlaubt (Änderung von §§ 13, 19, 29 Abs. 1 S. 1
Drucksache 521/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Wie das Wort "insbesondere" in Satz 1 von Absatz 2 verdeutlicht, geht es in erster Linie, aber nicht nur um Maßnahmen zum Umgang mit Energie und Verkehr/Transporten, weil diese besonders bedeutsam für die Verursachung von Klimagasen sind. Hinsichtlich Energie kann es um deren Erzeugung, Nutzung, Einsparung, Speicherung oder die Substitution durch andere Energieträger gehen, hinsichtlich Verkehr/Transporten insbesondere um eine an Klimaschutzkriterien orientierte Verkehrsmittelwahl. Denkbar sind darüber hinaus etwa auch Vorgaben zur Einsparung von unnötigen Verkehrswegen (etwa durch Videokonferenzen oder Telearbeit). Auch die Beschaffung von Waren kann insoweit Gegenstand sein (z.B. durch Verzicht auf den Bezug von mit Flugzeugen transportierten Waren), ebenso wie die Anwendung von Klimaschutzkriterien wie dem Energieaufwand bei der Herstellung von Produkten. Des Weiteren können auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Einsatzes von natürlichen Ressourcen zu einer Minderung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen.
Drucksache 608/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... aa) Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Förderung der energetischen Gebäudesanierung (Artikel 1 Nummer 4) ist bezüglich Klimawirkung nicht abzuschätzen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu hinterfragen. Es besteht das Risiko, dass das Gesetz die gesteckten Klimaschutzziele konterkariert, indem beispielsweise neue fossile Öl- oder Erdgasheizungen bezuschusst werden, sofern sie gegenüber alten Heizungen Energie einsparen. Da der vorgesehene hohe steuerliche Fördersatz den der dem Grunde nach funktionierenden Programme der KfW übersteigt, wird dieses Klima-Förder- und Qualitätssystem ohne Not in Frage gestellt. Zur Vermeidung von negativen Substitutionseffekten zwischen der bestehenden und dem Grunde nach funktionierenden Zuschuss- bzw. Kreditförderung der KfW und der geplanten steuerlichen Förderung ist die steuerliche Förderung so zu gestalten, dass die Barwerte der Förderung gleich bzw. annähernd gleich ausfallen.
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
a Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
b Erhöhung der Entfernungspauschale
c Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn
d Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete
e Kompensation über Stromsteuer und Energiegeld
f Zudem besteht ein Ungleichgewicht bei der Lastenverteilung zu Ungunsten der Länder.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zur Mobilitätsprämie:
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Drucksache 611/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... Die Beschränkung auf inländische Notare ist europarechtlich zulässig. Denn die Richtlinie lässt - im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung i.S. Piringer (Urteil vom 09.03.2017; C-342/15) - eine Beschränkung auf den inländischen Notar ausdrücklich zu. Dies kommt in Art. 13c Abs. 1 der Richtlinie zum Ausdruck, wonach die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Bestimmung der für die Durchführung der Online-Gründung zuständigen Stellen unberührt bleibt. Ebenso unberührt bleiben Verfahren und Anforderungen des nationalen Rechts, einschließlich jener betreffend die rechtlichen Verfahren zur Erstellung des Errichtungsakts, Art. 13c Abs. 2 der Richtlinie. Daraus folgt, dass Mitgliedstaaten die Zuständigkeit inländischer Notare für das Beurkundungsverfahren ebenso regeln können wie die Zuständigkeit bestimmter Registergerichte für das nachgelagerte Registerverfahren. Über die Europarechts- und Richtlinienkonformität hinaus ist eine Beschränkung auf inländische Notare auch rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert. Nach dem Regelungsziel der Richtlinie soll die Eintragung in das Register möglichst beschleunigt erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie) und insbesondere ausländischen Beteiligten die Gründung sowie Eintragung in ein inländisches Register erleichtert werden (vgl. Erwägungsgründe 10 und 32). Nur die Einschaltung eines inländischen Notars, der mit der Rechtstradition und den Verfahrensbestimmungen vertraut ist, führt in signifikanter Weise zu der von der Richtlinie angestrebten Beschleunigung und Erleichterung. Nur ein inländischer Notar kann auch als "Gatekeeper" fungieren und zuverlässig im Rahmen seiner Filterfunktion die Registergerichte entlasten. Eine - europarechtlich nicht zwingende - Einschaltung ausländischer Notare liefe hingegen den Zielen der Richtlinie entgegen. Gerade im Rahmen eines Fernkommunikationsverfahrens ist auch ein praktisches Bedürfnis zur Einschaltung ausländischer Notare nicht ersichtlich, da die Beurkundung losgelöst von Fragen des örtlichen Aufenthalts Beteiligter stattfinden kann. Weiter sprechen für die ausschließliche Einbindung inländischer Notare auch die Formzwecke der Beurkundung, die neben einer verlässlichen Identifizierung der Beteiligten auch die materielle Richtigkeitsgewähr, die Beratungs- und Warnfunktion sowie die Filter- und Kontrollfunktion umfassen. Diese Gesichtspunkte sind bei der Online-Gründung noch wichtiger als bei einer Präsenzbeurkundung, erfordert die Beurkundung im Wege der Fernkommunikation doch eine viel stärkere Konzentration auf die Beurkundungssituation, die Beteiligten, die Verbindungsqualität und die Gesprächsführung. Insoweit ist gerade im Rahmen einer Online-Gründung die Beschränkung auf inländische Notare interessengerecht, da nur inländische Notare die besonderen Herausforderungen, die mit diesem Verfahren zusammenhängen, bewältigen können. Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Gedanken der Substitution von Beurkundungserfordernissen. Denn zum einen ist die Frage der Substitution von Beurkundungserfordernissen bei statusrelevanten Maßnahmen wie der Online-Gründung nicht höchstrichterlich entschieden. Zum anderen ist der Gesetzgeber, wenn eine Substitution auch bei Statusmaßnahmen möglich sein sollte, nicht gezwungen, die Einbindung ausländischer Notare ausdrücklich vorzusehen. Aufgrund der vorstehend genannten Gesichtspunkte ist der Gesetzgeber vielmehr gehalten, das Verfahren der Fernkommunikation sach- und funktionsgerecht auf inländische Notare zu beschränken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 35a Beurkundung mittels Fernkommunikation
§ 40a Elektronische Beglaubigungen in Handelsregistersachen
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 10b Urkundstätigkeit nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes
§ 78p Videokommunikationssystem für Verfahren nach § 35a und § 40a des Beurkundungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 7 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Online-Eintragung bei der Gründung von Gesellschaften
2. Online-Einreichung durch Gesellschaften
3. Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
4. Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren
II. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitischer Art
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
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Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Substitution von Biosimilars durch Apotheken (in Analogie zu der Autidem-Regelung bei Generika) mit einem erheblichen Risiko für den Erfolg einer Therapie und die Patientensicherheit einhergehen kann. Ebenso könnten sich haftungsrechtlich Probleme im Falle von pharmakovigilanzrelevanten Beeinträchtigungen der Patientengesundheit ergeben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
16. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
17. Zu Artikel 10
18. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
19. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
21. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
22. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
23. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
26. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
29. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
30. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
31. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
32. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
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Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Substitution von Biosimilars durch Apotheken (in Analogie zu der Autidem-Regelung bei Generika) mit einem erheblichen Risiko für den Erfolg einer Therapie und die Patientensicherheit einhergehen kann. Ebenso könnten sich haftungsrechtlich Probleme im Falle von pharmakovigilanzrelevanten Beeinträchtigungen der Patientengesundheit ergeben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG
19. Zu Artikel 10
20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 12 Nummer 1
23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
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Drucksache 630/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... d) Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit, Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und auf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen durchzuführen,
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)
3 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
§ 5 Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
§ 6 Berufsbild
§ 7 Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 Staatliche Prüfung
§ 15 Schulische Ausbildung
§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17 Praktische Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18 Ausbildungsvertrag
§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
§ 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22 Sachbezüge
§ 23 Probezeit
§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5 Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36 Anpassungsmaßnahmen
§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39 Eignungsprüfung
§ 40 Kenntnisprüfung
§ 41 Anpassungslehrgang
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
§ 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 48 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50 Zuständige Behörden
§ 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 52 Warnmitteilung
§ 53 Löschung einer Warnmitteilung
§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Abschnitt 11 Evaluierung
§ 62 Evaluierung
Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten
§ 4a Nachteilsausgleich
Abschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung
§ 15a Benotung
§ 15b Vornoten
§ 15c Prüfungsnoten
§ 15d Gesamtnote
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Teil A Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
Teil B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
5. Fachbezogene Mathematik
6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
8. Ernährungskunde und Diätetik
9. Körperpflegekunde
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien
11. Personale und soziale Kompetenzen
Teil C Lerngebiete der praktischen Ausbildung
Artikel 3a
§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... d) Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit, Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und auf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen durchzuführen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
§ 5 Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
§ 6 Berufsbild
§ 7 Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14 Staatliche Prüfung
§ 15 Schulische Ausbildung
§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17 Praktische Ausbildung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18 Ausbildungsvertrag
§ 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
§ 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22 Sachbezüge
§ 23 Probezeit
§ 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5 Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36 Anpassungsmaßnahmen
§ 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39 Eignungsprüfung
§ 40 Kenntnisprüfung
§ 41 Anpassungslehrgang
Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
§ 42 Dienstleistungserbringung
§ 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 48 Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50 Zuständige Behörden
§ 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 52 Warnmitteilung
§ 53 Löschung einer Warnmitteilung
§ 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten
Abschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung
§ 15a Benotung
§ 15b Vornoten
§ 15c Prüfungsnoten
§ 15d Gesamtnote
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Teil A Studienumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
Teil B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
5. Fachbezogene Mathematik
6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
7. Arzneimittelkunde, Medizinprodukte, einschließlich Information und Beratung; Übungen zur Abgabe und Beratung
8. Ernährungskunde und Diätetik
9. Körperpflegekunde
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und EDV
11. Personale und soziale Kompetenzen
Teil C Lerngebiete der praktischen Ausbildung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Ausbildung
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Zu Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
Zu Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Zu Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
Zu Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
Zu § 57
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 15c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Teil A
Zu Nummer 1
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Teil B
Zu Teil C
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4813, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten - PTA-Reformgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand
4 Wirtschaft
III. Ergebnis
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Drucksache 529/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Verbesserung der Information der Öffentlichkeit und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen bei Kerosin-Ablässen (Fuel-Dumping)"
... Weiterhin ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bundesregierung Forschungsaktivitäten zur Entwicklung und zum Einsatz von Substitutionskraftstoffen im zivilen Luftverkehr (synthetische Kraftstoffe) fördert, die mittelfristig Kerosin und die darin enthaltenen gesundheitsschädlichen Verbindungen, wie z.B. Benzol, ersetzen können. Die Bundesregierung wird gebeten, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass bereits mittelfristig das im Weißbuch der EU-Kommission genannte Ziel, einen Anteil substitutiver Flugkraftstoffe von mindestens 40 Prozent zu erzielen, erreicht wird.
Drucksache 346/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht - Antrag der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern -
... ‚4. Für die Verwendung von Kraftstoffen, die in einem weiteren Synthetisierungsschritt aus zuvor mit EE-Strom gewonnenem Wasserstoff hergestellt wurden, ist das Prinzip "Efficiency first" zur Bereitstellung von E-Fuels zugrunde zu legen, da die Erzeugung von E-Fuels aus Strom, Wasser und Kohlendioxid sehr energieintensiv ist. Erneuerbarer Strom ist gegenwärtig und auch langfristig der limitierende Faktor. Eine Substitution von fossilen Energieträgern durch E-Fuels im Mobilitätsbereich ist nicht vollumfänglich möglich. Einer Bedarfsreduktion ("Efficiency first") ist folglich Priorität einzuräumen.‘
1. Zu Nummer 1 Satz 2, 3 und 4, Nummer 3 Satz 1, Satz 4 und 4 a - neu -, Satz 5 Buchstabe a0 - neu -, Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b, Buchstabe d erstes und zweites Tiret und Buchstabe e sowie Nummer 4 - neu -
2. Zu Nummer 3 Satz 5 Buchstabe e und Buchstabe f - neu -
Zu f:
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Drucksache 346/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht
... 4. Für die Verwendung von Kraftstoffen, die in einem weiteren Synthetisierungsschritt aus zuvor mit EE-Strom gewonnenem Wasserstoff hergestellt wurden, ist das Prinzip "Efficiency first" zur Bereitstellung von E-Fuels zugrunde zu legen, da die Erzeugung von E-Fuels aus Strom, Wasser und Kohlendioxid sehr energieintensiv ist. Erneuerbarer Strom ist gegenwärtig und auch langfristig der limitierende Faktor. Eine Substitution von fossilen Energieträgern durch E-Fuels im Mobilitätsbereich ist nicht vollumfänglich möglich. Einer Bedarfsreduktion ("Efficiency first") ist folglich Priorität einzuräumen.
Anlage Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht
Zu c:
Zu d:
Zu e:
Zu f:
Zu g:
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Drucksache 591/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Änderung dient der Klarstellung. Durch die alleinige Substitution des Begriffs "abschaltet" durch "abregelt" wird die harte Grenze von 25 km/h aufgeweicht, weil der Abregelvorgang nach dieser Definition erst ab 25 km/h beginnen muss und nicht definiert ist, wie hoch die Endgeschwindigkeit tatsächlich sein muss. Nach der Begriffsbestimmung des Kleinkraftrads gemäß § 2 Nummer 11 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) wäre ohne die Änderung eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h möglich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 6 StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 12 Absatz 4 Satz 3 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 StVO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23 Absatz 1c Satz 3 - neu - StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 39 Absatz 1b StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 39 Absatz 7 StVO
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Doppelbuchstabe ee § 39 Absatz 7 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 39 Absatz 10 Satz 2 StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 2 StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 3 StVO
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 4 StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe f, Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 17 § 44 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6, § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a und § 52 Absatz 5 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StVO
16. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 45 Absatz 1h Satz 1 StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 8 - neu - StVO
18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 47 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu -, Absatz 2 Nummer 4 Satz 1, Satz 2 - neu -, Nummer 6 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 - neu - StVO
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 2.1 Spalte 3 Satz 2, laufende Nummer 3.2 Spalte 3 Satz 2, laufende Nummer 9.1 Spalte 3 Satz 2 StVO
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 23 StVO
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 24.1 Spalte 3 Nummer 3 StVO
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 25 StVO Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c ist zu streichen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d1 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 31 StVO
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 41.1 Spalte 3 StVO
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe i Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 54.4 Spalte 3 StVO
27. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe j1 und j2 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummern 63.6 und 64.2 StVO
28. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe k Anlage 2 laufende Nummer 68 Spalte 2, Spalte 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und c, Erläuterung Nummer 3 - neu - StVO
29. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a bis c Anlage 3 laufende Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4 Buchstabe b Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4 Buchstabe b Satz 2, Nummer 5 Buchstabe b Satz 2, laufende Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 StVO
30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 7 StVO
31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 24.1 und 24.2 - neu - StVO
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 22 StVO
33. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 01 bis 04 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.2 und 2.3 BKatV
34. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 5a, 5b und 5c - neu -, Nummer 24o und 24p - neu - und Nummer 43 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 39, 39.1, 41, 64, 64.1 und Anhang zu Nummer 11 der Anlage Tabelle 1 Abschnitt a und c BKatV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
35. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 9a und 9b - neu -, Nummer 12a, 12b, 12c und 12d - neu -, Nummer 13, Nummer 13a, 13b, 13c und 13d - neu -, Nummer 17 und Nummer 24g und 24h - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 51, 51.1, 51b, 51b.1, 51b.2, 51b.2.1, 51b.3, 52, 52.1, 52.2, 52.2.1, 53.1, 60 und 60.1 BKatV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
36. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 17a, 17b und 17c - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 54, 54.1, 54.2, 54.2.1, 54.3, 54.3.1, 54.3.2. 54.3.3, 54.4, 54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2, 54.4.4.3 BKatV
37. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 55b - neu - BKatV
38. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24b, 24c, 24d, 24e und 24f - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 58, 58.1, 58.1.1 und 58.1.2 - neu -, 58.2 und 58.2.1 BKatV Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e Anlage 13 zu § 40 laufende Nummer 3.2.7d - neu - FeV
39. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24i - neu - bis 24n - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 63, 63.1, 63.2, 63.3, 63.4, 63.5 BKatV
40. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24q und 24r - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 117 und 118 BKatV
41. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 32a - neu - bis 32d - neu - Anlage laufende Nummer 141.1 bis 141.4 BKatV , Nummer 33 Anlage laufende Nummer 141.4.1 BKatV , Nummer 33a - neu - bis 33d - neu - Anlage laufende Nummer 141.4.2, 141.4.3, 142, 142a BKatV , Nummer 39a - neu - Anlage laufende Nummer 153 BKatV
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe d
42. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 6 Inkrafttreten
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
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Drucksache 128/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... 1. Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 20i Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.
§ 20j Präexpositionsprophylaxe
§ 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.
§ 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
§ 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
§ 124 Zulassung
§ 125 Verträge
§ 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
§ 125b Bundesweit geltende Preise
§ 142 Sachverständigenrat.
§ 326 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.
Artikel 3 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Schiedsamtsverordnung
§ 2
§ 12a
§ 14
§ 17
Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
Artikel 8 Änderung der Schiedsstellenverordnung
Artikel 9 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 125 (weggefallen).
§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
Artikel 11 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 12 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 12a Änderung des Apothekengesetzes
§ 20a
§ 20b
Artikel 13 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 14a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 14b Änderung des Infektionssehutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 15b Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Artikel 16 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 17 Inkrafttreten
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Drucksache 43/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Es wird festgestellt, dass die Langzeitexposition, in einigen Fällen jedoch bereits eine kurzzeitige Exposition, gegenüber N2O mit einer Erschöpfung der Vitamin-B12-Reserven, megaloblastärer Anämie und Rückenmarksschädigungen in Zusammenhang steht. Gemäß der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels für Distickstoffmonoxid Bus Oxy® sind megaloblastäre Anämie und Leukopenie in Abschnitt 4.8 aufgeführt. Abschnitt 4.8 enthält einen Warnhinweis, dass in Verdachts- oder bestätigten Fällen von Vitamin-B12-Mangel oder bei Auftreten von Symptomen, die mit einer Störung der Methioninsynthase vereinbar sind, eine Vitamin-B12-Substitutionstherapie verabreicht werden sollte. Allerdings sind andere Wirkungen, die ausführlich in der Fachliteratur beschrieben wurden, in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels nicht aufgeführt. Diese sind subakute kombinierte Rückenmarksdegeneration (gestützt durch 40 Fälle in EV), Neuropathie (22 Fälle), [periphere Neuropathie (15 Fälle), Polyneuropathie (7 Fälle)] und Myelopathie (15 Fälle).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
§ 3b
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3b
Zu § 3b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
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Drucksache 514/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... d) Zur Vermeidung von negativen Substitutionseffekten zwischen der bestehenden und dem Grunde nach funktionierenden Zuschuss- bzw. Kreditförderung der KfW und der geplanten steuerlichen Förderung ist die steuerliche Förderung so zu gestalten, dass die Barwerte der Förderung gleich bzw. annähernd gleich ausfallen.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften*
3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG
a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts
b bestehende Heizungsanlagen
c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen
d Nutzungsvoraussetzungen
e Miteigentum
f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E
6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie
7. Zur Mobilitätsprämie
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG
10. Zu Artikel 3 insgesamt
11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn
12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG
14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete
15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 144/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... 1. In § 5b Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Verschreibung" durch die Wörter "Anwendung eines Substitutionsmittels" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Präimplantationsdiagnostikverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 447/18
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Verbesserung der Information der Öffentlichkeit und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen bei Kerosin-Ablässen (Fuel-Dumping)"
... 4. Weiterhin ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bundesregierung Forschungsaktivitäten zur Entwicklung und zum Einsatz von Substitutionskraftstoffen im zivilen Luftverkehr (synthetische Kraftstoffe) fördert, die mittelfristig Kerosin und die darin enthaltenen gesundheitsschädlichen Verbindungen, wie z.B. Benzol, ersetzen können. Die Bundesregierung wird gebeten, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass bereits mittelfristig das im Weißbuch der EU-Kommission genannte Ziel, einen Anteil substitutiver Flugkraftstoffe von mindestens 40 Prozent zu erzielen, erreicht wird.
Drucksache 224/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt COM(2018) 340 final
... Die Initiative ist im breiteren Kontext des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft zu sehen. Sie dient der Förderung von innovativen Lösungen für neue Geschäftsmodelle, Mehrweg-Alternativen und alternative Einwegprodukte. Durch diesen Systemwandel und die Substitution von Materialien werden auch biobasierte Alternativen und eine innovative Bioökonomie gefördert, was zu neuen Geschäftsmöglichkeiten und zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit führt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
5 Einwegkunststoffartikel
Szenario 2a - Geringere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle
Szenario 2b - Mittlere Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle
Szenario 2c - Mittlere bis starke Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle gewählte Option
Szenario 2d - Stärkste Auswirkungen auf die Verringerung der Meeresabfälle
5 Fanggerät
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verbrauchsminderung
Artikel 5 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 6 Produktanforderungen
Artikel 7 Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 8 Erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 9 Getrenntsammlung
Artikel 10 Sensibilisierungsmaßnahmen
Artikel 11 Maßnahmenkoordinierung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Angaben zur Durchführungsüberwachung
Artikel 14 Sanktionen
Artikel 15 Evaluierung und Überprüfung
Artikel 16 Ausschussverfahren
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
ANNEX Anhang zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Anhang
Teil A Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 4 (Verminderung des Verbrauchs)
Teil B Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 5 (Beschränkung des Inverkehrbringens)
Teil C Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 6 (Produktanforderungen)
Teil D Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 7 (Kennzeichnungsvorschriften)
Teil E Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Teil F Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 9 (Getrenntsammlung)
Teil G Einwegkunststoffartikel im Sinne von Artikel 10 (Sensibilisierung)
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Drucksache 447/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Verbesserung der Information der Öffentlichkeit und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen bei Kerosin-Ablässen (Fuel-Dumping)"
... 4. Weiterhin ist es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bundesregierung Forschungsaktivitäten zur Entwicklung und zum Einsatz von Substitutionskraftstoffen im zivilen Luftverkehr (synthetische Kraftstoffe) fördert, die mittelfristig Kerosin und die darin enthaltenen gesundheitsschädlichen Verbindungen, wie z.B. Benzol, ersetzen können. Die Bundesregierung wird gebeten, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass bereits mittelfristig das im Weißbuch der EU-Kommission genannte Ziel, einen Anteil substitutiver Flugkraftstoffe von mindestens 40 Prozent zu erzielen, erreicht wird.
Anlage Entschließung des Bundesrates Verbesserung der Information der Öffentlichkeit und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen bei Kerosin-Ablässen (Fuel-Dumping)
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Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 13. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Anwendungsbereich der Verordnung für alle Markteilnehmenden gelten soll, die funktional gleichwertige Kommunikationsdienste für Endnutzerinnen und -nutzer in der Union anbieten, unabhängig davon, ob der Anbieter für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von den Endnutzerinnen und -nutzern eine Bezahlung verlangt. Damit werden weitgehend gleiche Datenschutz-Regelungen für klassische Telekommunikationsdienste sowie neue Internetdienste, sogenannte Over-the-Top-Anbieter, geschaffen, die eine interpersonelle Kommunikation wie Voice-over-IP-Telefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Messengerdienste) und webgestützte E-Mail-Dienste ermöglichen. Er stellt fest, dass mit dieser Festlegung eine wichtige Forderung aus seiner Entschließung vom 22. April 2016 (BR-Drucksache 88/16(B)) nach einer stärkeren Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste, wie etwa Messengerdienste, umgesetzt wird. Der Schutz von Grundrechten sollte nicht allein der Selbstregulierung der Branche überlassen werden.
Drucksache 222/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Die Bundesregierung wird aufgefordert, drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung darüber zu berichten, ob die Erleichterungen für die Ärzte bei der Durchführung einer Substitutionsbehandlung Erfolg gezeigt haben, insbesondere bei dem Ziel, mehr Ärzte zur Durchführung einer solchen Behandlung zu bewegen.
Anlage Entschließung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
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Drucksache 221/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... a) p-Menthan-3-substitutierte und modifizierte Verbindungen, einschließlich p-Menthan-3-carboxamide, einschließlich der p-Menthan-3-N-alkylcarboxamide p-Menthan-3-ester p-Menthan-3-ether p-Menthan-3-carbonsäuren und deren Ester Menthon 1,2-glycerolketal (CAS-Nr. 63187-91-7)
Drucksache 222/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Die Bundesregierung wird aufgefordert, drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung darüber zu berichten, ob die Erleichterungen für die Ärzte bei der Durchführung einer Substitutionsbehandlung Erfolg gezeigt haben, insbesondere bei dem Ziel, mehr Ärzte zur Durchführung einer solchen Behandlung zu bewegen.
Drucksache 88/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65 /EU
/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - COM(2017) 38 final
... Mit dem Vorschlag der Kommission werden daher den Geltungsbereich betreffende Probleme angegangen, die sich weder durch die Substitution von Stoffen noch durch Ausnahmen und Leitlinien lösen lassen. Dies gilt z.B. für bestimmte Produktgruppen mit permanenten Konformitätsproblemen oder Fälle, in denen der Geltungsbereich zu Marktverzerrungen führt, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
Drucksache 500/17
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis
... insgesamt oder hinsichtlich einzelner in der Anlage aufgezählter Substanzen zu ändern oder zu relativieren. So wurde durch das 3. BtMÄnderungsgesetz vom 28.03.2000 (BGBl. I S. 301; BR-Drs. 455/99, S. 1, 6ff.) den Landesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, Drogenkonsumräume einzurichten. Weiter wurde durch das Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1801) unter bestimmten Bedingungen die Verabreichung von Diamorphin (Heroin) erlaubt (Änderung von §§ 13, 19, 29 Abs. 1 S. 1
Drucksache 7/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... 9. Er sieht in diesem Zusammenhang die Zulassung der Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen grundsätzlich als ein geeignetes Instrument zur Substitution dieser Stoffe an. Zulassungspflichten, die ausschließlich auf Grund von Arbeitsschutzaspekten bestehen, stellen aber eine finanzielle und personelle Belastung für Unternehmen dar. Dies trifft insbesondere Kleinstunternehmen, die über begrenzte finanzielle, technische und personelle Ressourcen verfügen. Die für die Zulassung zusätzlich aufzubringenden Ressourcen fehlen für die Fortentwicklung von Arbeitsschutzmaßnahmen und wirken somit dem beabsichtigten höheren Schutzniveau entgegen.
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Die ärztliche Behandlung mit Substitutionsmitteln von Patientinnen und Patienten, die durch den Missbrauch insbesondere von unerlaubt erworbenen Opioiden abhängig geworden sind (Substitutionspatienten), hat sich seit ihrer bundesrechtlichen Regelung vor über 20 Jahren in der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
§ 18 Übergangsvorschrift
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
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Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 17. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Anwendungsbereich der Verordnung für alle Marktteilnehmenden gelten soll, die funktional gleichwertige Kommunikationsdienste für Endnutzerinnen und -nutzer in der Union anbieten, unabhängig davon, ob der Anbieter für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von den Endnutzerinnen und -nutzern eine Bezahlung verlangt. Damit werden weitgehend gleiche Datenschutz-Regelungen für klassische Telekommunikationsdienste sowie neue Internetdienste, sogenannte Over-the-Top-Anbieter, geschaffen, die eine interpersonelle Kommunikation wie Voice-over-IP-Telefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Messengerdienste) und webgestützte E-Mail-Dienste ermöglichen. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dieser Festlegung eine wichtige Forderung aus seiner Entschließung vom 22. April 2016 (BR-Drucksache 88/16(B)) nach einer stärkeren Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste, wie etwa Messengerdienste, umgesetzt wird. Der Schutz von Grundrechten sollte nicht allein der Selbstregulierung der Branche überlassen werden.
Drucksache 7/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... 11. Der Bundesrat sieht in diesem Zusammenhang die Zulassung der Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen grundsätzlich als ein geeignetes Instrument zur Substitution dieser Stoffe an. Zulassungspflichten, die ausschließlich auf Grund von Arbeitsschutzaspekten bestehen, stellen aber eine finanzielle und personelle Belastung für Unternehmen dar. Dies trifft insbesondere Kleinstunternehmen, die über begrenzte finanzielle, technische und personelle Ressourcen verfügen. Die für die Zulassung zusätzlich aufzubringenden Ressourcen fehlen für die Fortentwicklung von Arbeitsschutzmaßnahmen und wirken somit dem beabsichtigten höheren Schutzniveau entgegen.
Drucksache 490/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Delegations- und Substitutionskonzepte können hierzu beitragen, indem sie Ärzte von Aufgaben befreien, die nicht zum Kern ärztlicher Heilkundeausübung zählen. Damit solche Konzepte umgesetzt werden können, bedarf es zunächst einer deutlichen Steigerung der Attraktivität des Heilmittelsektors sowohl durch eine bessere Qualifizierung der Gesundheitsfachberufe als auch durch eine leistungsgerechte Vergütung der Leistungen der Heilmittelerbringer.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V
7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1
8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen
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Drucksache 88/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen - Antrag des Landes Hessen -
... "3. Konkreten Prüfbedarf bei dem bestehenden Rechtsrahmen sieht der Bundesrat jedoch bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten sowie der Machineto-Machine-Kommunikation. Der Bundesrat spricht sich für die Prüfung einer stärkeren Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus und bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob die Anwendung der im
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
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Drucksache 244/16
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
... Der Aufwand für das Sicherstellen der dauerhaften Konformität der Produkte bezieht sich auf laufende Vorgänge der Beschaffung von Substituten von DEHP, BBP, DBP und DIBP, auf die Produktion bzw. Herstellung der Elektro- und Elektronikgeräte mit alternativen Weichmachern sowie auf die laufende Qualitätssicherung. Weder die Materialbeschaffungskosten der alternativen Weichmacher noch deren Verwendung in der Produktion führen zu Mehraufwendungen für die Hersteller7, so dass mit Blick auf die Sicherstellung der dauerhaften Konformität nicht mit einem entsprechenden Erfüllungsaufwand zu rechnen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Darstellung der Fallzahlen
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
4 Bürokratiekosten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3511: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung
1. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
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Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Arzneimittel mit dem Wirkstoff Glycerolphenylbutyrat sind zugelassen als Zusatztherapie bei der Behandlung von erwachsenen und pädiatrischen Patienten (im Alter von *2 Monaten) mit Harnstoffzyklusstörungen einschließlich Mangel an Carbamylphosphatsynthetase I, Ornithintranscarbamylase, Argininosuccinatsynthetase, Argininosuccinatlyase, Arginase I und Ornithintranslocase (Hyperammonämie-Hyperornithinämie-Homocitrullinurie-Syndrom), die durch diätetische Eiweißrestriktion und/oder Aminosäuresubstitution allein nicht erfolgreich behandelt werden können.
Drucksache 74/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Buchpreisbindungsgesetzes im Jahr 2002 waren der Internethandel und digitale Medien noch vergleichsweise unbedeutend. Heute hat sich dies deutlich verändert. Der Anteil der über das Internet verkauften Bücher ist gestiegen. Elektronische Bücher haben sich als Substitute zum gedruckten Buch etabliert. Neue und verbesserte Lesegeräte sowie einfache Technologien zum Herunterladen von Inhalten befördern diese Entwicklung. Das Nutzerverhalten ändert sich. Für die Zukunft sind vor allem Zuwächse im Downloadbereich absehbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
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Drucksache 294/16
... Nach § 1 Absatz 1b Satz 1 beträgt die Überlassungshöchstdauer grundsätzlich 18 Monate. Mit der Überlassungshöchstdauer werden bestehende tarifvertragliche Vereinbarungen aus der betrieblichen Praxis aufgenommen, die die Einsatzdauer von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zeitlich begrenzen bzw. den Arbeitgeber verpflichten, der Leiharbeitskraft nach einer bestimmten Einsatzdauer einen Arbeitsvertrag anzubieten. Hierdurch werden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer geschützt, weil sie nur für einen klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden können. Einer dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten wird entgegengewirkt. Gleichzeitig bleiben den Unternehmen flexible Einsatzmöglichkeiten erhalten, die zur Deckung von Auftragsspitzen genutzt werden können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 8 Grundsatz der Gleichstellung
§ 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 611a Arbeitnehmer
Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Streichung der bisherigen Regelung
Inhalt der Neuregelung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand
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Drucksache 494/16
... Für die Entsorgungswirtschaft, die zukünftig jährliche Mehrkosten durch die Substitution der Abfallstoffe haben wird, schätzt das Ressort den Erfüllungsaufwand wie folgt: Die Substitution von Altreifen führt zu Sachkosten von rund 6 Mio. Euro (75 Euro/t bei 80.000 t pro Jahr). Bei Sperrmüll sind die Mehrkosten vernachlässigbar und für gefährliche Abfälle liegen sie bei rund 5 Mio. Euro pro Jahr (100 Euro/t bei 50.000 t pro Jahr, die als Energieträger zu substituieren sind).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E.4 Evaluierung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Evaluierung
XI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XII. Gleichstellung von Frauen und Männern
XIII. Demographie-Check
XIV. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3716: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
a beste Umweltoption
b modifizierte Entsorgung
c Entsorgungswirtschaft
2. Darstellung von Evaluierungserwägungen
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Drucksache 229/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Eine vollständige Substitution der Umsätze während der Vertragslaufzeit durch andere Kundengruppen bzw. Branchen ist aufgrund der Höhe des Tabakanteils und vor dem Hintergrund des intermedialen Wettbewerbs der traditionellen Medien mit den neuen Online-Angeboten nicht realisierbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Gesetzgebungskompetenz
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Nummer 9 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20a Satz 2 TabakerzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20b Absatz 1, Absatz 2 TabakerzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 21 Absatz 1 Nummer 5 - neu - TabakerzG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 47 Absatz 6 TabakerzG
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 14
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 47 Absatz 6 TabakerzG
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 14
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Drucksache 63/16
... Im Jahr 2008 haben die Betreiber der Chloralkalielektrolysen nach dem Amalgamverfahren eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Befristung des Betriebs ihrer Amalgamanlagen bis zum 31.12.2020 abgegeben. Aus diesem Grund fällt für diese Anlagen kein Erfüllungsaufwand an. In Deutschland wird eine Anlage nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis betrieben. Der Betreiber forscht seit Jahren an Alternativsubstraten zum Ersatz des Asbests. Nach den Angaben des Betreibers ist die Suche erfolgreich und es wird eine schrittweise Substitution angestrebt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen
1. Betriebliches Abwasserkataster
2. Betriebstagebuch
3. Jahresbericht
B Allgemeine Anforderungen
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
B Allgemeine Anforderungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Befristung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nr. 7
Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster
Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch
Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Anlage n zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Teil G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
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Drucksache 88/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen
... 3. Konkreten Anpassungsbedarf bei dem bestehenden Rechtsrahmen sieht der Bundesrat jedoch bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten, der Machineto-Machine-Kommunikation sowie bei der Prüfung der Regulierung von Internetplattform-Anbietern. Der Bundesrat spricht sich für eine stärkere Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus und bittet die Bundesregierung, insbesondere die Anwendung der im
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen
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Drucksache 334/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Roamingvorleistungsmärkte COM(2016) 399 final
... Wie diese Analyse der Vorleistungsmärkte verdeutlicht, wird das Funktionieren dieser Märkte noch immer durch eine Reihe von Fällen des Marktversagens beeinträchtigt (beispielsweise ihren oligopolistischen Charakter in Verbindung mit bilateralen Roamingvereinbarungen und mangelnden Substituten auf der Vorleistungsebene). Ferner zeigt diese Analyse, dass die Verhandlungsposition der Nettosender von Roamingverkehr und schwächerer Marktteilnehmer auf dem Roamingvorleistungsmarkt durch das Roaming zu Inlandspreisen sogar noch geschwächt werden könnte, wenn keine Gegenmaßnahmen getroffen werden. Dies könnte wiederum zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf den Inlandsmärkten der Heimatanbieter führen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012
Artikel 2 Inkrafttreten
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Drucksache 385/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen - COM(2016) 479 final; Ratsdok. 11494/16
... 6. Der Bundesrat bekräftigt seine Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Ziffer 14, BR-Drucksache 136/12(B)), wonach für eine realistische Einschätzung der Klima-Gesamtbilanz der Forstwirtschaft neben den stofflichen Kohlenstoffspeichern in den Wäldern und Holzprodukten auch die durch stoffliche Holzverwendung und thermische Holzverwertung erzielbaren Substitutions- und CO
Drucksache 612/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... Auch angesichts der hohen Innovationskraft durch OTT-Kommunikationsdienste ist der Bundesrat der Auffassung, dass telekommunikationsspezifische Regulierungsverpflichtungen nicht eins zu eins auf neue OTT-Dienststrukturen übertragen werden können. Der Bundesrat erachtet jedoch eine Gleichbehandlung von OTT-Kommunikationsdiensten, die funktionelle Substitute für Telekommunikationsdienste darstellen, insbesondere in den Bereichen Daten- und Verbraucherschutz sowie Datensicherheit für zielführend.
2 Grundsätzliches
2 Ziele
Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen
2 Frequenzpolitik
2 Zugangsregulierung
2 GEREK
Regulierung für Over-The-Top-Player OTT
2 Universaldienste
2 Verbraucherschutz
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Drucksache 612/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 31. Er begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission OTT-Kommunikationsdienste als elektronische Kommunikationsdienste ansieht und dabei auch die grundsätzlich anderen Marktmodalitäten beleuchtet, nach denen OTT-Kommunikationsdienste häufig für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht werden, wie zum Beispiel personenbezogene Daten oder Aufmerksamkeit des Endnutzers für Werbung. Auch angesichts der hohen Innovationskraft durch OTT-Kommunikationsdienste ist er der Auffassung, dass telekommunikationsspezifische Regulierungsverpflichtungen nicht eins zu eins auf neue OTT-Dienststrukturen übertragen werden können. Der Bundesrat erachtet jedoch eine Gleichbehandlung von OTT-Kommunikationsdiensten, die funktionelle Substitute für Telekommunikationsdienste darstellen, insbesondere in den Bereichen Daten-und Verbraucherschutz sowie Datensicherheit für zielführend.
2 Grundsätzliches
2 Ziele
Vetorecht der Kommission bei Abhilfemaßnahmen
2 Frequenzpolitik
2 Zugangsregulierung
2 GEREK
Regulierung für Over-The-Top-Player OTT
2 Universaldienste
2 Verbraucherschutz
Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 88/16
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen
... 3. Konkreten Anpassungsbedarf bei dem bestehenden Rechtsrahmen sieht der Bundesrat jedoch bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten, der Machineto-Machine-Kommunikation sowie bei der Prüfung der Regulierung von Internetplattform-Anbietern. Der Bundesrat spricht sich für eine stärkere Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste wie Messengerdienste und standortbezogene Dienste mit Telekommunikationsdiensten aus und bittet die Bundesregierung, insbesondere die Anwendung des im
Drucksache 249/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final
... In der Richtlinie ist für alle Karzinogene und Mutagene, die in ihren Geltungsbereich fallen, eine Reihe allgemeiner Mindestanforderungen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition festgelegt. Die Arbeitgeber müssen die mit der Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen (und Mutagenen) verbundenen Risiken für Arbeitnehmer ermitteln und bewerten und die Exposition im Falle von Risiken vermeiden. Die Substitution durch ein nicht oder weniger gefährliches Verfahren bzw. einen nicht oder weniger gefährlichen chemischen Arbeitsstoff ist erforderlich, sofern dies technisch möglich ist. Ist die Substitution technisch nicht möglich, so müssen krebserzeugende chemische Stoffe, soweit dies technisch möglich ist, in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, um eine Exposition zu vermeiden. Ist dies technisch nicht möglich, so ist die Exposition der Arbeitnehmer auf das Geringste technisch mögliche Niveau zu senken. Dabei handelt es sich um die Geringhaltungspflicht gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel
- Auswirkungen auf die Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3 bis 5
Anhang
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Anhang Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)
A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ
B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E
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Drucksache 242/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 12. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass öffentliche Anhörungen kein Substitut, sondern nur eine Ergänzung zu der in Artikel 154 Absatz 2 AEUV verankerten Konsultation der Sozialpartner darstellen dürfen. Ebenso weist er auf das in Artikel 155 AEUV verankerte Recht der Sozialpartner, Vereinbarungen zu schließen, hin.
Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 51. Der Bundesrat bedauert, dass viele der mit der Neuordnung des europäischen Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel 2009 beabsichtigten Fortschritte bislang nicht oder nur unzureichend realisiert wurden. Weder konnten Fortschritte bei der Stärkung des Vorsorgeprinzips erzielt werden noch wurde die Harmonisierung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln zwischen den Mitgliedstaaten erkennbar verbessert. In der praktischen Umsetzung des Zulassungsverfahrens fehlen nach wie vor Bewertungsmaßstäbe für die neu aufgenommenen Kriterien "Biodiversität" und "endokrine Disruptoren"; eine Anwendung des Substitutionsverfahrens ist nicht erkennbar. Die mit der zonalen Zulassung erhoffte verbesserte Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln insbesondere in kleinen Kulturen des Obst- und Gemüsebaus steht weiterhin aus. Der Bundesrat bittet die Kommission, ihre Anstrengungen zur praktischen Umsetzung der geltenden Regelungen zu verstärken und in gleicher Weise auch auf die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten einzuwirken.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
Andere Dinge in Angriff nehmen - Die Dinge anders angehen
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
86. Hauptempfehlung des U:
87. Hilfsempfehlung des U:
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 603/15
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Substitutionsbehandlung
Entschließung des Bundesrates für eine Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung zur Sicherstellung einer zukunftsfähigen Substitutionsbehandlung
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 17. Der Bundesrat weist gleichzeitig darauf hin, dass öffentliche Anhörungen kein Substitut, sondern nur eine Ergänzung zu der in Artikel 154 Absatz 2 AEUV verankerten Konsultation der Sozialpartner darstellen dürfen. Ebenso weist er auf das in Artikel 155 AEUV verankerte Recht der Sozialpartner, Vereinbarungen zu schließen, hin.
Drucksache 510/15 (Beschluss)
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 33. Der Bundesrat bedauert, dass viele der mit der Neuordnung des europäischen Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel 2009 beabsichtigten Fortschritte bislang nicht oder nur unzureichend realisiert wurden. Weder konnten Fortschritte bei der Stärkung des Vorsorgeprinzips erzielt werden noch wurde die Harmonisierung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln zwischen den Mitgliedstaaten erkennbar verbessert. In der praktischen Umsetzung des Zulassungsverfahrens fehlen nach wie vor Bewertungsmaßstäbe für die neu aufgenommenen Kriterien "Biodiversität" und "endokrine Disruptoren"; eine Anwendung des Substitutionsverfahrens ist nicht erkennbar. Die mit der zonalen Zulassung erhoffte verbesserte Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln insbesondere in kleinen Kulturen des Obst- und Gemüsebaus steht weiterhin aus. Der Bundesrat bittet die Kommission, ihre Anstrengungen zur praktischen Umsetzung der geltenden Regelungen zu verstärken und in gleicher Weise auch auf die Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten einzuwirken.
Zur Vorlage insgesamt
REFIT - Programm gesellschaftlich gestalten
EU -Haushalt
Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen Bildung
2 Geschlechtergleichstellung
Gemeinsame Agrarpolitik
2 Tierschutzstrategie
2 Milchmarkt
2 Gentechnik
Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt
Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik Umwelt-, Natur- und Klimaschutz
Nachhaltigkeitsstrategie für Europa
Natura 2000
Schutz der Umweltmedien Wasser, Luft und Boden
2 Kreislaufwirtschaftsstrategie
2 Energieunion
Horizont 2020
Ein vertiefter und fairerer Binnenmarkt mit gestärkter industrieller Basis
Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion
Ein vernünftiges und ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten
Auf gegenseitigem Vertrauen fußender Raum des Rechts und der Grundrechte
Hin zu einer neuen Migrationspolitik
Eine Union des demokratischen Wandels
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 16/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
... Konsequenterweise findet eine Differenzierung in der strafrechtlichen Behandlung vorteilsmotivierter Beziehungen je nachdem, ob sie den Bereich der privaten oder Gesetzlichen Krankenversicherung betreffen, nicht statt. Korruptionsartige Kooperationen sind ungeachtet davon, ob sie sich im Bereich der privaten oder der Gesetzlichen Krankenversicherung auswirken, in gleichem Maße geeignet, die Sachlichkeit und Unabhängigkeit medizinischer Behandlung in Frage zu stellen und den Wettbewerb im Gesundheitswesen zu verfälschen. Ein Vertragsarzt, der aus monetären Erwägungen Arzneimittel eines bestimmten Pharmaunternehmens gegenüber gesetzlich Versicherten verordnet, ist in gleicher Weise strafwürdig wie ein nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt, der mit Blick auf Privatpatienten entsprechend handelt. Dass eine Differenzierung nach vertrags- oder privatärztlichen Verordnungsverhalten nicht sachgerecht ist, wird an der häufig anzutreffenden Situation besonders deutlich, dass ein Vertragsarzt auch Privatpatienten behandelt. Wollte man hier unterscheiden, dürfte derselbe Vertragsarzt sich zwar bei der Ausstellung einer privatärztlichen Verschreibung ungestraft bestechen lassen, nicht jedoch dann, wenn er eine vertragsärztliche Verordnung ausstellt (Cosack, ZIS 2013, 226, 227). Teilweise mag die Korruptionsgefährdung für Behandlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung aufgrund des bestehenden engeren Regelungskorsetts sogar größer sein als im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. etwa die Regelung zur sog. Autidem-Substitution nach § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Schließlich finden sich die im hiesigen Regelungszusammenhang derzeit bestehenden Strafbarkeitslücken ungeachtet dessen, ob das Verhalten sich auf Kassenpatienten oder Privatversicherte erstreckt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 212/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa - COM(2015) 192 final
... 27. Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus, dass die Kommission bei der Überprüfung der Telekommunikationsvorschriften darauf hinarbeiten will, gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu gewährleisten, die auch Dienste umfassen sollen, die von den Endnutzern zunehmend als Substitute für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden. Er begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, eine umfassende Untersuchung der Rolle von Plattformen und Mittlern vorzunehmen. Die von der Kommission in den Blick genommenen Plattformen (zum Beispiel Suchmaschinen, soziale Medien, e-Commerce-Plattformen, App-Stores, Preisvergleichs-Websites) haben durch auswertende und aggregierende Aktivitäten einen Einfluss darauf, auf welche Inhalte die Nutzerinnen und Nutzer aufmerksam werden. Dieser Einfluss wird zum Teil von marktstarken Unternehmen ausgeübt. Neben den von der Kommission genannten Aspekten (unter anderem Transparenz) ist insbesondere die Diskriminierungsfreiheit über das bestehende allgemeine Wettbewerbsrecht hinaus europaweit zu gewährleisten. Spielräume der Mitgliedstaaten zur Sicherung von Meinungsvielfalt und kommunikativer Chancengerechtigkeit sind dabei zu erhalten.
Zur Mitteilung allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu 4.2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Zu 4.3. Inklusive digitale Gesellschaft
Zu Bildungsfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
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