Drucksache 557/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz)
... Die Vorschrift regelt die Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten der Bergbauunternehmen, aller Betreiber von Anlagen, in denen Steinkohle eingesetzt wird, sowie der Lieferanten von Steinkohle, die Importkohle im deutschen Markt absetzen. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass das Bundesamt alle notwendigen Daten erhält, um den nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes maximal möglichen durchschnittlichen Subventionssatz (Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle) feststellen zu können. Deswegen müssen neben den Bergbauunternehmen alle Betreiber von Anlagen, in denen Steinkohle eingesetzt wird, sowie die Kohlelieferanten in den Kreis der Verpflichteten einbezogen werden, damit eine vollständige und richtige Subventionsabrechnung durch das Bundesamt gewährleistet werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Finanzplafonds
§ 4 Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus
§ 5 Anpassungsgeld
§ 6 Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
§ 7 Bußgeldvorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
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