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"Tafel"
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Zeitweilige Hindernisse sind einfarbig weiß, gelb, rot oder orange oder im Wechsel rotweiß oder orangeweiß mit einer Bandbreite von nicht weniger als einem Meter zu markieren. Alternativ sind Flaggen oder Warntafeln gemäß Anhang 14 Band 1 Kapitel 6 Nummern 6.2.11 bis 6.2.14 des Abkommens von Chicago zu verwenden.
Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Die Kennzeichnung hat nach derzeitiger Rechtslage durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Verpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit den Schriftzeichen "MEHRWEG" oder "EINWEG" zu erfolgen. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schrift mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Die Getränkeverpackungen an sich sind bislang allerdings nicht zu kennzeichnen. Eine Ausnahme besteht für bepfandete Einweggetränkeverpackungen, die vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen sind. Die Kennzeichnung erfolgt üblicherweise auf der Rückseite, teilweise allerdings nur durch den Aufdruck des Logos eines bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystems.
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... - und Elektronikgerätegesetzes (s.o.). Beim Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt daher der Verordnungsgeber, welche konkreten Erzeugnisse der Obhutspflicht unterliegen sollen und welche Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit (vom Schutz vor Zerstörung von Konsumgütern, über den vergünstigten Abverkauf von Lagerware bis hin zur Spende von Lebensmitteln an Tafeln) zu ergreifen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
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Drucksache 229/20
Antrag der Länder Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur temporären (befristeten) Zahlung eines Coronabedingten Zuschlags i.H.vom 100 Euro monatlich für Leistungsbeziehende im SGB II, SGB XII und AsylbLG
... Die Betroffenen, darunter viele Kinder und ältere Menschen, deren Rente zur Deckung des Lebensunterhalts nicht reicht, sind auf die Unterstützung mit Lebensmitteln angewiesen. Der hierfür im Regelbedarf vorgesehene Anteil erweist sich häufig als nicht ausreichend. So hat eine alleinstehende Person nur ca. fünf Euro täglich für Nahrungsmittel und Getränke zur Verfügung; für Kinder unter sechs Jahren sind es weniger als drei Euro. Die Möglichkeiten zum preisgünstigen Einkauf waren durch vor allem zu Beginn der Corona-Pandemie auftretende Versorgungsengpässe bei Nahrungsmitteln und Hygieneprodukten eingeschränkt. Häufig musste auf teurere Produkte bei Nahrungsmitteln und der Körperpflege ausgewichen werden. Dies gilt weiterhin. Im April 2020 liegen die Verbraucherpreise für frische Nahrungsmittel fast zehn Prozent über dem Vorjahresniveau. Beim Gemüse ist im April ein Preisanstieg von 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat zu verzeichnen. Das kostenlose oder stark vergünstigte Mittagessen für Kita- und Schulkinder ist seit Schließung der Schulen und Kitas weggefallen. Die betreffenden Familien müssen seitdem selbst für die Mahlzeiten ihrer Kinder aufkommen. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene befristete Lösung einer anderweitigen Ausgabe des Mittagessens wird voraussichtlich nicht alle Kita- und Schulkinder erreichen können. Gleiches gilt für die Essensangebote der Tafeln. Sie sind seit der Corona-Krise geschlossen. Es gibt zwar schon Angebote der Tafel für Essensauslieferung (mobiler Service), die allerdings nicht flächendeckend sind, sodass hier weiterhin erheblicher Bedarf bei der Grundversorgung einkommensarmer Bevölkerungsschichten besteht. Dies alles bedeutet finanzielle Mehrbelastungen.
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... "In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein."
Drucksache 308/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten
... 1. Auf den bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Kriegsgedenkstätten der Vertragsparteien werden Tafeln in deutscher und serbischer Sprache mit dem Namen der Kriegsgedenkstätte, die Anzahl der hier bestatteten Kriegstoten sowie Dokumentationstafeln über das lokale Kriegsgeschehen aufgestellt.
Drucksache 630/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Ebenso erfuhr das Fach "Arzneimittelkunde" zwar für den Zusatz "einschließlich Information und Beratung" im Vergleich zum Gesetzentwurf des PTA-Reformgesetzes im August 2019 eine minimale Erweiterung des Stundenumfangs um 40 Unterrichtsstunden zur bisherigen Stundentafel - bei 40 Schulwochen stellt dies beispielsweise aufgeteilt auf zwei Ausbildungsjahre Vollzeitunterricht genau 0,5 Wochenstunden dar. Im Deutschen Bundestag wurde das Fach "Arzneimittelkunde" aber ebenfalls um die zu erreichende Kompetenz "sowie Nutzung digitaler Technologien" nochmals erweitert. Der Stundenumfang stagniert aber im Vergleich zum Gesetzentwurf. Das Gleiche gilt für das Fach "Apothekenpraxis", das ebenfalls vom Deutschen Bundestag mit dem Zusatz "sowie Nutzung digitaler Technologien" versehen wurde und ebenfalls keine Stundenanpassung erfuhr.
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... 3) Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
Drucksache 429/19
Antrag der Länder Hamburg, Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung durch Verpflichtung des Lebensmittelhandels zur Abgabe an gemeinnützige Organisationen
... Seit ihren Anfängen 1993 sammeln die heute mehr als 940 gemeinnützigen Tafeln in Deutschland nicht mehr für den Verkauf vorgesehene, jedoch noch verzehrfähige Lebensmittel und verteilen diese an 1,5 Millionen bedürftige Menschen. Dennoch finden viel zu viele Lebensmittel aus dem Handel ihr Ende in einer Mülltonne, aus der sie manchmal, z.B. von Aktivisten, entnommen ("containert") werden. Dieses Vorgehen kann jedoch zu strafrechtlicher Verfolgung führen.
Drucksache 618/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013
hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013
, (EU) Nr. 1306/2013
und (EU) Nr. 1307/2013
in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021 COM(2019) 581 final
... und den sektoralen Interventionskategorien der neuen GAP zu gewährleisten, müssen - unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten anwendbar werden - Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen erlassen werden. Was die Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse und im Sektor Olivenöl und Tafeloliven angeht, sind Vorschriften für die Fortführung und Änderung von operationellen Programmen und Arbeitsprogrammen erforderlich.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
a Verlängerung der Anwendbarkeit der bestehenden Verordnungen
b Übergang zum nächsten GAP-Zeitraum
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Verordnung
Vorschlag
Titel I Übergangsbestimmungen
Kapitel I Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013
Artikel 1 Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen
Artikel 2 Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Programme
Artikel 3 Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021
Kapitel II Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021
Artikel 4 Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Kapitel III Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Landwirte
Artikel 5 Endgültige Zahlungsansprüche
Kapitel IV Übergangsbestimmungen betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die Umsetzung der GAP-Strategiepläne
Abschnitt 1 Entwicklung des ländlichen RAUMS
Artikel 6 Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Zeitraums des GAP-Strategieplans
Abschnitt 2 BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄß den Artikeln 29 BIS 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 7 Fortgesetzte Anwendung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Titel II Änderungen
Artikel 8 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Artikel 9 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Artikel 33 Mittelbindungen
Artikel 10 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 15a Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021
Artikel 29 Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung
Artikel 11 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 12 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
Artikel 13 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013
Titel III Schlussbestimmungen
Artikel 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft EGFL im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 228/2013, EU Nr. 229/2013 und EU Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 und zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 1305/2013 , EU Nr. 1306/2013 und EU Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021
Anhang I
Anhang II
Anhang III Anhang VI HAUSHALTSOBERGRENZEN für STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄẞ Artikel 44 Absatz 1
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Drucksache 384/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
... durch einen Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informationssystem informiert. Diese Information ermöglicht ihm in zumutbarer Weise eine Kenntnisnahme. Denn er war bereits in erster Instanz anwesend und hatte also in jedem Fall Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren, an dem er in aller Regel selbst bis zur Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung teilgenommen hat. Ist die erstin-stanzliche Hauptverhandlung nach § 232 StPO ausnahmsweise in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, sieht § 232 Absatz 4 StPO ausdrücklich vor, dass ihm das Urteil - einschließlich der Rechtsmittelbelehrung - durch Übergabe zugestellt werden muss. Damit ist sichergestellt, dass der Angeklagte in jedem denkbaren Fall gemäß § 35a StPO über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 StPO belehrt worden ist. Da er selbst der Rechtsmittelführer in dem Verfahren ist, hat er auch Anlass, die Gerichtstafel bzw. das öffentlich zugängliche gerichtliche Informationssystem zu kontrollieren, wenn eine ander-weite Zustellung an ihn aufgrund eines von ihm nicht mitgeteilten Adresswechsels nicht möglich ist.
Drucksache 132/18
... Tafelente (Aythya ferina L.)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 2 Verbote
§ 5a Strafvorschriften
Artikel 2
Anhang
Zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Liste der von den Verboten erfassten Wildarten
Teil A (Besitz)
1. Haarwild
2. Federwild
Teil B (Handel)
1. Haarwild
2. Federwild
Teil C (Besitz und Handel)
1. Haarwild
2. Federwild
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) Liste der von bestimmten Verboten ausgenommenen Wildarten bei Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1) Liste der Greife und Falken, deren Haltung beschränkt ist
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 1 und § 5) Liste der kennzeichnungspflichtigen Wildarten
1. Haarwild
2. Federwild
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
III. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
V. Nachhaltigkeit/Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Nummer 1:
Artikel 1 Nummer 2:
Artikel 1 Nummer 3:
Artikel 1 Nummer 4:
Artikel 2 :
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Drucksache 417/2/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnte z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 220/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
... - und Tafelwasser-Verordnung), Buchstabe c (§ 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV
3. Zu Artikel 16 Nummer 4 § 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995
4. Zu Artikel 17 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV
5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung , Buchstabe c § 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
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Drucksache 220/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
... - und Tafelwasser-Verordnung), Buchstabe c (§ 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV
3. Zu Artikel 16 Nummer 4 § 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995
4. Zu Artikel 17 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV
5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung , Buchstabe c § 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
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Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnten z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... r) Der Bundesrat konstatiert, dass bei der Kaufentscheidung der Bürgerinnen und Bürger für Mehrweg oder Einweg ein Hinweisschild im Ladengeschäft zwar hilfreich sein mag, jedoch nicht ausreichend ist, vielmehr die Verbraucherinnen und Verbraucher auf möglichst vielen Wegen, insbesondere auch durch eine Kennzeichnung auf der Verpackung auf die vorzugswürdige Mehrwegeigenschaft hingewiesen werden sollten, und die im Gesetzentwurf vorgesehene Hinweispflicht insoweit unzureichend ist. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Verpflichtung von rund 125 000 Supermärkten und Discountern, Tankstellen, Kiosken, Imbissen, Bäckereien, künftig im Ladenlokal Hinweistafeln aufzustellen, durch die Landesbehörden kaum kontrollierbar wäre.
Drucksache 138/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates - COM(2016) 82 final
... - Gezeitenhöhen, -ströme, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets zu verwenden;
Drucksache 281/16
... wieder zum Tragen kommt. Der Betreiber des Mautsystems soll lediglich die Maut-Hinweistafeln an den Bundesgrenzen beschaffen, anbringen und unterhalten. Hierfür ist keine gesonderte Regelung notwendig.
Drucksache 143/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... Die Länder haben darüber hinaus nach Absatz 3 die Möglichkeit, durch Landesrecht in weiteren Gebieten die Erteilung einer Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auszuschließen. Anstelle einer Verbotsregelung kann im Landesrecht für diese Fälle auch vorgesehen werden, dass die Erlaubnis nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden darf. Absatz 3 betrifft zum einen Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken (Nummer 1). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Unternehmen für ihre Produktion auf die Möglichkeit der Entnahme von Wasser in einwandfreier Qualität angewiesen sind. Dies gilt in besonderem Maße für die Betreiber von Mineralbrunnen, da Mineralwasser nach § 2 Nummer 1 und 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung von ursprünglicher Reinheit sein muss, d.h. im Falle einer Verunreinigung keinem Behandlungsverfahren unterzogen werden darf, um seine ursprüngliche Beschaffenheit wieder herzustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Evaluation
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte
§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
§ 104a Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung der Grundwasserverordnung
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
IV. Gender Mainstreaming
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
aa § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG
bb § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG
b Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 WHG
c Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 4 WHG
d Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG
e Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG
f Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 4 WHG
g Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 4 Nummer 1
h Artikel 4 Nummer 2
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Länder
aa Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
bb Artikel 1 Nummer 3 § 13a Absatz 1 Satz 3 WHG
cc Artikel 1 Nummer 3 § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG
b Bund
VIII. Weitere Kosten
IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 13a
Zu § 13b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3144: Entwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- und bergrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der FrackingTechnologie und anderer Vorhaben
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Auswirkungen der Reglungsvorhaben auf den Erfüllungsaufwand
a Grundsätzliches Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässernutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG
b Kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Abs. 1 S. 3 WHG
c Stoffbezogene Anforderungen nach § 13a Abs. 4 WHG
d Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 WHG
e Vorgaben zur Überwachung der Gewässerbenutzung nach § 13b Abs. 2, 3 WHG
f UVP-Pflicht für Fracking-Vorhaben
g Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV
h Bergschadenshaftung nach Bundesberggesetz
2. Umsetzung von EU-Recht
3. Evaluierungserwägungen
4. Gesamtbewertung
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Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzubringen.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
Drucksache 568/14
... Tafeltrauben, frisch
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
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Drucksache 310/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral - und Tafelwasser-Verordnung
... - und Tafelwasser-Verordnung
Anlage Änderung und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Zu Artikel 1 Nummer 7
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Drucksache 618/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... 13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Der Verwaltung
4 Bund
Länder inkl. Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebente Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Artikel 5 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Artikel 7 Bekanntmachung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :
Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :
Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
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Drucksache 310/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral - und Tafelwasser-Verordnung
... - und Tafelwasser-Verordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung1
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Erfüllungsaufwand, weitere Kosten und Preise
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2324: Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
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Drucksache 617/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
... Empfänger von aus dem Markt genommen Erzeugnissen müssen eine Verpflichtungserklärung sowie Bescheinigungen über ihre Gemeinnützigkeit erstellen und abgeben. Es gibt in Deutschland rd. 38 000 öffentliche Schulen, 11 000 Seniorenheime sowie 900 Tafeln, die von dieser Maßnahme profitieren könnten. Unter der Annahme, dass 10 % dieser potentiell Berechtigten aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, wären rd. 5 000 Einrichtungen von der einmaligen Verpflichtung betroffen. Die Formulare für diese Erklärungen erhalten die Einrichtungen von den Erzeugerorganisationen/Erzeugern, die Erzeugnisse an die Einrichtungen abgeben. Daher ist deren Aufwand für die notwendige Information über die Regelung, das Beschaffen und Ausfüllen der Erklärungen mit der Kostenklasse "Steuern/Subventionen mittlere Komplexität" anzusetzen. Damit entsteht ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten von 83 200 €.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder
3. Wirtschaft
4. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3147: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
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Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes
Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
Artikel 5 Datenanforderungen
Artikel 6 Periodizität
Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen
Artikel 8 Pilotstudien
Artikel 9 Qualitätssicherung
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Aufhebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
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Drucksache 310/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral - und Tafelwasser-Verordnung
... - und Tafelwasser-Verordnung
Drucksache 208/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... (1) Die Letztvertreiber von in § 1 Absatz 1 aufgeführten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher vor Vertragsschluss durch Informationstafeln oder -schilder mit dem Hinweis "EINWEG" gemäß Absatz 4 darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
Drucksache 665/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... es, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
Drucksache 141/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... 83. Ratsdokument 13723/12: Der Anzeiger für die Leistungsfähigkeit des Sozialschutzes zeigt statistisch signifikante jährliche Abweichungen ("zu verfolgende soziale Tendenzen") bei den Schlüsselindikatoren, die als "Anzeigetafel" von Sozialschutzindikatoren vereinbart wurden, und stößt bei den zu verfolgenden sozialen Tendenzen eine thematische Überwachung an.
Drucksache 334/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... 3. Der Bundesrat begrüßt die aktuelle Novellierung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), die die dringend notwendige Anpassung der Leistungsbilder an den aktuellen Stand der Technik sowie die Aktualisierung der Honorartafelwerte, verbunden mit einer Vereinfachung der Honorarvorschriften, umsetzt.
Drucksache 208/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... Eine Verpflichtung von rund 125 000 Supermärkten und Discountern, Tankstellen, Kiosken, Imbissen und Bäckereien, künftig im Ladenlokal Hinweistafeln aufzustellen, erscheint darüber hinaus praxisfern und wäre durch die Länderbehörden kaum kontrollierbar. Eine vergleichbare Regelung in § 18
Drucksache 665/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... es, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
Drucksache 556/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
... Im Laufe der Zeit entstanden auf EU-Ebene gleichfalls Regelungen zu Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen (vgl. im Einzelnen Busse, Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im EU-Agrarmarktrecht - Ein kurzer Abriss ihrer Entwicklung vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage, Agrarrecht - Jahrbuch 2011, S. 107-144). Diese Regelungen wurden ab 2007 in der EGMO zusammengefasst (Artikel 122-127 EGMO) und betreffen die Bereiche Hopfen, Obst und Gemüse, Olivenöl und Tafeloliven, Seidenraupen sowie Wein. Hinzu kommen Regelungen zu Branchenverbänden in den Bereichen Obst und Gemüse, Wein und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - Agrar-MSG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
§ 5 Kartellbestimmungen
§ 6 Agrarorganisationenregister
§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Rechtsverordnung in besonderen Fällen
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Weingesetzes
Artikel 3 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2264: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
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Drucksache 328/1/12
... vorzulegen, der eine verbindliche Reihenfolge der Kraftstoffe und ihrer Preise auf den Anzeigetafeln der Tankstellen festlegt.
Drucksache 818/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... Die noch bestehenden Regelungen über Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen sollten weitgehend durch eine zentrale Internetveröffentlichung - etwa im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder oder im Bundesanzeiger - ersetzt werden. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über die Gerichtstafel sollten ebenfalls in das Internet verlagert werden (z.B. betreffend die öffentliche Zustellung in den §§ 185 ff. ZPO). Nur dort, wo ein erkennbares nachhaltiges Bedürfnis besteht, sollten neben der Veröffentlichung und Bekanntmachung über die Internetadresse weitere Veröffentlichungsmöglichkeiten noch in Papierform verbleiben.
Drucksache 32/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG )
... Daten zum genauen Alter bei Sterbefällen sind erforderlich, um die aktuellen Sterblichkeitsverhältnisse darzustellen und Sterbetafeln aufzustellen, mit denen die Lebenserwartung ermittelt wird. Aus der Verbindung des Geburtsjahrs mit dem genauen Sterbealter kann ermittelt werden, wie die Lebenserwartung einzelner Geburtsjahrgänge verläuft und welche Unterschiede sich für verschiedene Generationen ergeben. Die Entwicklung der Lebenserwartung ist für sozialpolitische Entscheidungen, etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung, relevant und als Grundlage für Bevölkerungsvorausberechnungen unerlässlich. Auch im Steuerrecht wird auf die Lebenserwartung Bezug genommen (Bewertungsrecht).
Drucksache 663/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Eine mildtätige Körperschaft muss sich allerdings auch nach der vorgesehenen Neuregelung weiterhin in allen Fällen ausdrücklich die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen belegen lassen und hierüber Nachweis führen. Dies stellt die mildtätigen Körperschaften vor erhebliche bürokratische Hürden bzw. erfordert einen zum Teil unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Das gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen eigentlich nach der besonderen Art der Unterstützungsleistung typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich von entsprechend hilfsbedürftigen Personen in Anspruch genommen werden, wie etwa bei der Versorgung mit Lebensmitteln durch die sog. Tafeln oder bei der Versorgung von entsprechend bedürftigen Personen mit Kleidern bzw. anderen Dingen des täglichen Grundbedarfs.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO
12. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG
13. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
14. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 1a BGB , Nummer 3 § 3 1b BGB
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB
16. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 677/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
... a) In Nummer 7 werden die Wörter "die orangefarbenen Tafeln" durch die Wörter "die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Artikel 2 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Artikel 4 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 5 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 6
Artikel 7
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
1. Personalaufwand:
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
1. Personalaufwand:
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Zu Artikel 4
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
F. Weitere Kosten
II. Gleichstellungspolitsche Auswirkungen
III. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
I. Allgemeines:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
I. Allgemeines:
II. Im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu § 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2192: Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 503/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
... - Es wird ein zentrales länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister geschaffen, in das Schutzschriften eingestellt werden können, welche die mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz befassten Gerichte nach bestimmten Suchkriterien aufrufen und herunterladen (Inkrafttreten: Beginn des dritten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres). - Die noch bestehenden Regelungen über Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen sollen (weitgehend) durch eine zentrale länderübergreifende Internetveröffentlichung auf dem Justizportal ersetzt werden. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über die Gerichtstafel werden ebenfalls in das Internet verlagert. Nur dort, wo ein erkennbares nachhaltiges Bedürfnis besteht, werden neben der Veröffentlichung und Bekanntmachung über die Internetadresse www.justiz.de weitere Veröffentlichungsmöglichkeiten noch in Papierform verbleiben (Inkrafttreten: Beginn des dritten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres).
Drucksache 818/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... Die noch bestehenden Regelungen über Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen sollten weitgehend durch eine zentrale Internetveröffentlichung - etwa im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder oder im Bundesanzeiger - ersetzt werden. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über die Gerichtstafel sollten ebenfalls in das Internet verlagert werden (z.B. betreffend die öffentliche Zustellung in den §§ 185 ff. ZPO). Nur dort, wo ein erkennbares nachhaltiges Bedürfnis besteht, sollten neben der Veröffentlichung und Bekanntmachung über die Internetadresse weitere Veröffentlichungsmöglichkeiten noch in Papierform verbleiben.
Drucksache 663/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Eine mildtätige Körperschaft muss sich allerdings auch nach der vorgesehenen Neuregelung weiterhin in allen Fällen ausdrücklich die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen belegen lassen und hierüber Nachweis führen. Dies stellt die mildtätigen Körperschaften vor erhebliche bürokratische Hürden bzw. erfordert einen zum Teil unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Das gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen eigentlich nach der besonderen Art der Unterstützungsleistung typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich von entsprechend hilfsbedürftigen Personen in Anspruch genommen werden, wie etwa bei der Versorgung mit Lebensmitteln durch die sog. Tafeln oder bei der Versorgung von entsprechend bedürftigen Personen mit Kleidern bzw. anderen Dingen des täglichen Grundbedarfs.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 26 und 26a EStG Artikel 6 Nummer 2 und 3 § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
13. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG
14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
15. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 31a BGB , Nummer 3 § 31b BGB
16. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB
17. Begründung:
3 18.
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20:
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Drucksache 428/12 (Begründung)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO )
... Aus der "Schilderwaldnovelle" nicht übernommen wird allerdings das Fehlen einer konkreten Höchstgeschwindigkeit auf Fußgängerverkehrsflächen, wenn andere Verkehrsarten dort zugelassen werden. Eine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. Bund und Länder lehnen aus Gründen der Verkehrssicherheit bislang auch "Flanierzonen nach Schweizer Vorbild" ab, die mit einem Vortrittsrecht der Fußgänger bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit für den Fahrverkehr von 20 km/h einhergehen. Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Dort ist in der Regel mit einem plötzlichen Heraustreten aus Häusern, Geschäften, Lokalen etc. zu rechnen, ist Raum für den kommunikativen Gemeingebrauch, darüber hinaus lässt der (Ausbau-) Zustand dieser Verkehrsflächen (oftmals Kopfsteinpflaster, Blumenkübel, Werbetafeln/Möblierung etc.) höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeit in der Regel nicht zu. Auch Sport und Spiel ist dort zulässig. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung zum Neuerlass
2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle
3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle
4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle
5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle
a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung
b Radverkehrsvorschriften
c weitere wesentliche Inhalte
6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
7. Erfüllungsaufwand
7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II. Sonstige Kosten
9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
10. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Allgemeines
b Im Einzelnen:
1. § 2 Absatz
2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
3. § 5 Absatz 3 Nummer 2
4. § 6 Satz 1
5. § 7
6. § 7a neu
7. § 8 Absatz 1a und 2
8. § 9 Absatz 2
9. § 9a
10. § 10
11. § 12
12. § 13 Absatz 2
13. § 15a
14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48
15. § 17 Absatz 2a
16. § 18
17. § 19
18. § 21 Absatz 3
19. § 24
20. § 30
21. § 31
22. § 35
23. § 37
24. § 39
25. § 40
26. § 41
27. § 42
28. § 43
29. § 44 Absatz 1 Satz 2
30. § 45
31. § 46 Absatz 3 Satz 4
32. § 49
33. § 51
34. § 52
35. § 53
36. Anlagen 1 bis 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
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Drucksache 29/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... Die Forderung der Motorradfahrer, kleinere Motorradkennzeichenschilder einzuführen, wie sie z.B. in Österreich, Frankreich und Italien zugelassen sind, war Veranlassung, die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu beauftragen, Möglichkeiten zu prüfen, wie kleine Kennzeichentafeln eingeführt werden könnten, ohne die Verkehrssicherheit, speziell die Erkennbarkeit der Kennzeichen, zu beeinträchtigen. Nach dem Ergebnis der BASt-Untersuchung ist es möglich, die Kennzeichenschilder bis zu einer Minimalgröße von 18x20 cm auch unter Verwendung mehrstelliger Erkennungsnummern zu verringern. Durch Verwendung der verkleinerten Mittelschrift wie sie bisher nur für das Leichtkraftradkennzeichen zulässig war, lässt sich der Platz auf den Kennzeichenschildern vergrößern. Die Verkleinerung ist mit dem Internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 vereinbar, da danach die Mitgliedstaaten von den Vorgaben zur Mindesterkennbarkeit für Krafträder abweichen können. Untersuchungen zur Erkennbarkeit und Feststellung auf Radarphotos sind durchgeführt worden. Die neuen Schilder erfordern nur geringe Softwareanpassungen, die mit einem Softwareupdate der Gerätehersteller realisiert werden können. Die Verkleinerung ist mit herkömmlichen Platinengrößen im Format 22x20 cm und 20x20 cm umsetzbar, lässt aber auch Spezialfertigungen 18x20 cm zu. Österreich hat z.B. 21x17cm als Größe vorgeschrieben, italienische Schilder wurden von der BASt mit 17,5x17,5 cm gemessen. Mit der Neugestaltung der Schilder kann auch die Beschränkung aufgehoben werden, dass zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden dürfen, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist; insbesondere betrifft dies Krafträder. Die Neuregelung führt daher zu Deregulierung, zur Einsparung von Material und trägt den Wünschen der Motorradfahrer weitgehend Rechnung.
Drucksache 216/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... (1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Gender-Mainstreaming
E. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
F. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( title=Aktuelle Fassung>Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Nebenprodukte
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
§ 6 Abfallhierarchie
Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft
§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot
§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme
§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
Abschnitt 3 Abfallbeseitigung
§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§ 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
Abschnitt 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
§ 17 Überlassungspflichten
§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen
§ 19 Duldungspflichten bei Grundstücken
§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 22 Beauftragung Dritter
Teil 3 Produktverantwortung
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
§ 26 Freiwillige Rücknahme
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Teil 4 Planungsverantwortung
Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung
§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung
Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
§ 30 Abfallwirtschaftspläne
§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
§ 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 33 Abfallvermeidungsprogramme
Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§ 34 Erkundung geeigneter Standorte
§ 35 Planfeststellung und Genehmigung
§ 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns
§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
§ 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
§ 40 Stilllegung
§ 41 Emissionserklärung
§ 42 Zugang zu Informationen
§ 43 Anforderungen an Deponien
§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen
Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung
§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 46 Abfallberatungspflicht
Teil 6 Überwachung
§ 47 Allgemeine Überwachung
§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
§ 49 Registerpflichten
§ 50 Nachweispflichten
§ 51 Überwachung im Einzelfall
§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe
§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Teil 9 Schlussbestimmungen
§ 62 Anordnungen im Einzelfall
§ 63 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 64 Elektronische Kommunikation
§ 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 68 Anhörung beteiligter Kreise
§ 69 Bußgeldvorschriften
§ 70 Einziehung
§ 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 72 Übergangsvorschrift
Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Anlage 2 Verwertungsverfahren
Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmassnahmen nach § 33
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 4 Änderung des Batteriegesetzes
§ 16 Sammelziele
Artikel 5 Folgeänderungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte
§ 8 Beförderungserlaubnis
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Die Vorschrift regelt die Anbringung von Warntafeln an Abfallbeförderungsfahrzeugen in Anlehnung an die Regelung des bisherigen § 49 Absatz 6
Drucksache 853/11
... b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
Drucksache 119/11
Vorlage an den Bundesrat
Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungsschule
... 2. Fächer und Stundentafel
Drucksache 283/11
Verordnung des Bundesversicherungsamtes
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
... Die einheitlichen versicherungsmathematischen Vorgaben hat das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt. Allgemein ist darauf zu achten, dass die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt berücksichtigt werden (zum Beispiel Zugrundelegung aktueller Sterbetafeln).
Drucksache 829/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... Beleuchtung ist eine wichtige Dienstleistung für den häuslichen Gebrauch, in öffentlichen Räumen und anderen Anwendungsbereichen - von Werbetafeln, Kraftfahrzeugen, Verkehrs- und Straßenbeleuchtung bis hin zu öffentlichen Büros und Gebäuden. In Europa macht gewerbliche Beleuchtung (Nichtwohngebäude und Straßenbeleuchtung) 52 % der Gesamtmarkteinnahmen aus, während der übrige Teil auf Wohnraumbeleuchtung entfällt27. In Bürogebäuden werden bis zu 50 % des Stromverbrauchs für Beleuchtung aufgewendet, während dieser Anteil in Krankenhäusern 20-30 %, in Fabriken 15 %, in Schulen 10-15 % und in Wohngebäuden 10-12 % beträgt28.
Drucksache 590/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa KOM (2011) 571 endg.; Ratsdok. 14632/11
... Da dieser vorläufige Leitindikator nur ein unvollständiges Bild vermittelt, sollte er ergänzt werden durch eine ganze "Anzeigetafel" von Indikatoren für Wasser, Land, Werkstoffe und Kohlenstoff sowie Indikatoren, die Umweltbelastungen und unser Naturkapital oder die Ökosysteme messen und dabei die globalen Aspekte des Verbrauchs in der EU berücksichtigen. Wie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die diesem Fahrplan beigefügt ist, erläutert, wird mithilfe thematischer Indikatoren auf einer dritten Ebene gemessen, inwieweit die Ziele in anderen Sektoren erreicht werden.
Drucksache 45/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Antrag der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt -
... ) öffentliche Zustellung. Da die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel erfolgt (§ 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG i. V. m. § 186 Absatz 2 Satz 1
Drucksache 870/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
... a) In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort „Tafelsüßen“ jeweils die Wörter „,ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen,“ eingefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Kosten, Preiswirkung
II. Bürokratiekosten
III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1202: Entwurf der Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
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Drucksache 249/10 (Beschluss)
... " mit Restzuckergehalten oberhalb des Bereiches halbtrocken vermarktet werden. Diese vier neuen Landweingebiete wurden nach Aufgabe der Weinbaugebiete und -untergebiete für Tafelwein insbesondere daher geschaffen, um bestehende Exportmärkte auch zukünftig in der gewohnten Form bedienen zu können. Eine einengende zwingende Vorgabe zur Kennzeichnung der Geschmacksangabe lieblich oder süß würde nicht zur Stabilisierung und Erhaltung vorhandener Absatzmärkte beitragen. Eine obligatorische "
1. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 22 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 41 Absatz 1 bis 3
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Drucksache 242/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
... b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
Drucksache 336/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen KOM (2010) 249 endg., Ratsdok. 10229/10
... Tafelapfelbaum und Tafelbirnbaum
Drucksache 249/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... Tafelwein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
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Drucksache 822/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind in § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter "oder orangefarbene Tafeln" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 3 Nummer 3 GGVSEB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe ao - neu - § 2 Nummer 3 GGVSEB
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg § 16 Absatz 2 Nummer 11 GGVSEB
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d GGVSEB
5. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 19 Absatz 2 Nummer 11 GGVSEB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 2 Nummer 17 GGVSEB
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c GGVSEB
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b1 - neu und Nummer 33 Buchstabe k1 - neu - § 23 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 und Nummer 4 - neu und § 37 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, Buchstabe c und Buchstabe dneu - GGVSEB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 37 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe n GGVSEB
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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