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"Tafeln"
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... - und Elektronikgerätegesetzes (s.o.). Beim Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt daher der Verordnungsgeber, welche konkreten Erzeugnisse der Obhutspflicht unterliegen sollen und welche Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit (vom Schutz vor Zerstörung von Konsumgütern, über den vergünstigten Abverkauf von Lagerware bis hin zur Spende von Lebensmitteln an Tafeln) zu ergreifen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
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Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Die Kennzeichnung hat nach derzeitiger Rechtslage durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Verpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit den Schriftzeichen "MEHRWEG" oder "EINWEG" zu erfolgen. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schrift mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Die Getränkeverpackungen an sich sind bislang allerdings nicht zu kennzeichnen. Eine Ausnahme besteht für bepfandete Einweggetränkeverpackungen, die vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen sind. Die Kennzeichnung erfolgt üblicherweise auf der Rückseite, teilweise allerdings nur durch den Aufdruck des Logos eines bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystems.
Drucksache 229/20
Antrag der Länder Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur temporären (befristeten) Zahlung eines Coronabedingten Zuschlags i.H.vom 100 Euro monatlich für Leistungsbeziehende im SGB II, SGB XII und AsylbLG
... Die Betroffenen, darunter viele Kinder und ältere Menschen, deren Rente zur Deckung des Lebensunterhalts nicht reicht, sind auf die Unterstützung mit Lebensmitteln angewiesen. Der hierfür im Regelbedarf vorgesehene Anteil erweist sich häufig als nicht ausreichend. So hat eine alleinstehende Person nur ca. fünf Euro täglich für Nahrungsmittel und Getränke zur Verfügung; für Kinder unter sechs Jahren sind es weniger als drei Euro. Die Möglichkeiten zum preisgünstigen Einkauf waren durch vor allem zu Beginn der Corona-Pandemie auftretende Versorgungsengpässe bei Nahrungsmitteln und Hygieneprodukten eingeschränkt. Häufig musste auf teurere Produkte bei Nahrungsmitteln und der Körperpflege ausgewichen werden. Dies gilt weiterhin. Im April 2020 liegen die Verbraucherpreise für frische Nahrungsmittel fast zehn Prozent über dem Vorjahresniveau. Beim Gemüse ist im April ein Preisanstieg von 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat zu verzeichnen. Das kostenlose oder stark vergünstigte Mittagessen für Kita- und Schulkinder ist seit Schließung der Schulen und Kitas weggefallen. Die betreffenden Familien müssen seitdem selbst für die Mahlzeiten ihrer Kinder aufkommen. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene befristete Lösung einer anderweitigen Ausgabe des Mittagessens wird voraussichtlich nicht alle Kita- und Schulkinder erreichen können. Gleiches gilt für die Essensangebote der Tafeln. Sie sind seit der Corona-Krise geschlossen. Es gibt zwar schon Angebote der Tafel für Essensauslieferung (mobiler Service), die allerdings nicht flächendeckend sind, sodass hier weiterhin erheblicher Bedarf bei der Grundversorgung einkommensarmer Bevölkerungsschichten besteht. Dies alles bedeutet finanzielle Mehrbelastungen.
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Zeitweilige Hindernisse sind einfarbig weiß, gelb, rot oder orange oder im Wechsel rotweiß oder orangeweiß mit einer Bandbreite von nicht weniger als einem Meter zu markieren. Alternativ sind Flaggen oder Warntafeln gemäß Anhang 14 Band 1 Kapitel 6 Nummern 6.2.11 bis 6.2.14 des Abkommens von Chicago zu verwenden.
Drucksache 308/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten
... 1. Auf den bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Kriegsgedenkstätten der Vertragsparteien werden Tafeln in deutscher und serbischer Sprache mit dem Namen der Kriegsgedenkstätte, die Anzahl der hier bestatteten Kriegstoten sowie Dokumentationstafeln über das lokale Kriegsgeschehen aufgestellt.
Drucksache 429/19
Antrag der Länder Hamburg, Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung durch Verpflichtung des Lebensmittelhandels zur Abgabe an gemeinnützige Organisationen
... Seit ihren Anfängen 1993 sammeln die heute mehr als 940 gemeinnützigen Tafeln in Deutschland nicht mehr für den Verkauf vorgesehene, jedoch noch verzehrfähige Lebensmittel und verteilen diese an 1,5 Millionen bedürftige Menschen. Dennoch finden viel zu viele Lebensmittel aus dem Handel ihr Ende in einer Mülltonne, aus der sie manchmal, z.B. von Aktivisten, entnommen ("containert") werden. Dieses Vorgehen kann jedoch zu strafrechtlicher Verfolgung führen.
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... "In Kartuschenlagern darf Patronenmunition nach den Maßtafeln nicht abzufeuern sein."
Drucksache 417/2/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnte z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Darüber hinaus wird ein dringender Bedarf für weitere geeignete präventive Maßnahmen für Autofahrerinnen und Autofahrer bezüglich der Bedeutung und des Bildens von Rettungsgassen gesehen. Mit Piktogrammen, grafischen Darstellungen und Präventionsprojekten ist in Niedersachsen und auch in anderen Ländern zwar schon viel getan worden; ein Blick auf die tägliche Situation auf den Straßen zeigt aber auf, dass es dringend noch weiterer Maßnahmen an dieser Stelle bedarf. So könnten z.B. mit bundesweit einheitlichen Beschilderungsmaßnahmen und Infotafeln auch die zum Teil vorhandene Unkenntnis von ausländischen Autofahrerinnen und Autofahrern beseitigt werden.
Drucksache 138/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates - COM(2016) 82 final
... - Gezeitenhöhen, -ströme, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets zu verwenden;
Drucksache 281/16
... wieder zum Tragen kommt. Der Betreiber des Mautsystems soll lediglich die Maut-Hinweistafeln an den Bundesgrenzen beschaffen, anbringen und unterhalten. Hierfür ist keine gesonderte Regelung notwendig.
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... r) Der Bundesrat konstatiert, dass bei der Kaufentscheidung der Bürgerinnen und Bürger für Mehrweg oder Einweg ein Hinweisschild im Ladengeschäft zwar hilfreich sein mag, jedoch nicht ausreichend ist, vielmehr die Verbraucherinnen und Verbraucher auf möglichst vielen Wegen, insbesondere auch durch eine Kennzeichnung auf der Verpackung auf die vorzugswürdige Mehrwegeigenschaft hingewiesen werden sollten, und die im Gesetzentwurf vorgesehene Hinweispflicht insoweit unzureichend ist. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Verpflichtung von rund 125 000 Supermärkten und Discountern, Tankstellen, Kiosken, Imbissen, Bäckereien, künftig im Ladenlokal Hinweistafeln aufzustellen, durch die Landesbehörden kaum kontrollierbar wäre.
Drucksache 46/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzubringen.
Drucksache 618/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen, und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Für die Wirtschaft
E.3 Der Verwaltung
4 Bund
Länder inkl. Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebente Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Artikel 5 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Artikel 7 Bekanntmachung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 GGVSEB :
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Anlage 1 III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle :
Zu Anlage 2 Gebühren des BfS :
Zu Anlage 3 Gebühren der BAM :
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002: Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
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Drucksache 617/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
... Empfänger von aus dem Markt genommen Erzeugnissen müssen eine Verpflichtungserklärung sowie Bescheinigungen über ihre Gemeinnützigkeit erstellen und abgeben. Es gibt in Deutschland rd. 38 000 öffentliche Schulen, 11 000 Seniorenheime sowie 900 Tafeln, die von dieser Maßnahme profitieren könnten. Unter der Annahme, dass 10 % dieser potentiell Berechtigten aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, wären rd. 5 000 Einrichtungen von der einmaligen Verpflichtung betroffen. Die Formulare für diese Erklärungen erhalten die Einrichtungen von den Erzeugerorganisationen/Erzeugern, die Erzeugnisse an die Einrichtungen abgeben. Daher ist deren Aufwand für die notwendige Information über die Regelung, das Beschaffen und Ausfüllen der Erklärungen mit der Kostenklasse "Steuern/Subventionen mittlere Komplexität" anzusetzen. Damit entsteht ein Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten von 83 200 €.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder
3. Wirtschaft
4. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3147: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 und zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
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Drucksache 665/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... es, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
Drucksache 208/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... (1) Die Letztvertreiber von in § 1 Absatz 1 aufgeführten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher vor Vertragsschluss durch Informationstafeln oder -schilder mit dem Hinweis "EINWEG" gemäß Absatz 4 darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
Drucksache 208/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... Eine Verpflichtung von rund 125 000 Supermärkten und Discountern, Tankstellen, Kiosken, Imbissen und Bäckereien, künftig im Ladenlokal Hinweistafeln aufzustellen, erscheint darüber hinaus praxisfern und wäre durch die Länderbehörden kaum kontrollierbar. Eine vergleichbare Regelung in § 18
Drucksache 665/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... es, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn
Drucksache 428/12 (Begründung)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs -Ordnung (StVO )
... Aus der "Schilderwaldnovelle" nicht übernommen wird allerdings das Fehlen einer konkreten Höchstgeschwindigkeit auf Fußgängerverkehrsflächen, wenn andere Verkehrsarten dort zugelassen werden. Eine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. Bund und Länder lehnen aus Gründen der Verkehrssicherheit bislang auch "Flanierzonen nach Schweizer Vorbild" ab, die mit einem Vortrittsrecht der Fußgänger bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit für den Fahrverkehr von 20 km/h einhergehen. Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Dort ist in der Regel mit einem plötzlichen Heraustreten aus Häusern, Geschäften, Lokalen etc. zu rechnen, ist Raum für den kommunikativen Gemeingebrauch, darüber hinaus lässt der (Ausbau-) Zustand dieser Verkehrsflächen (oftmals Kopfsteinpflaster, Blumenkübel, Werbetafeln/Möblierung etc.) höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeit in der Regel nicht zu. Auch Sport und Spiel ist dort zulässig. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung zum Neuerlass
2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle
3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle
4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle
5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle
a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung
b Radverkehrsvorschriften
c weitere wesentliche Inhalte
6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
7. Erfüllungsaufwand
7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II. Sonstige Kosten
9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
10. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
a Allgemeines
b Im Einzelnen:
1. § 2 Absatz
2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c
3. § 5 Absatz 3 Nummer 2
4. § 6 Satz 1
5. § 7
6. § 7a neu
7. § 8 Absatz 1a und 2
8. § 9 Absatz 2
9. § 9a
10. § 10
11. § 12
12. § 13 Absatz 2
13. § 15a
14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48
15. § 17 Absatz 2a
16. § 18
17. § 19
18. § 21 Absatz 3
19. § 24
20. § 30
21. § 31
22. § 35
23. § 37
24. § 39
25. § 40
26. § 41
27. § 42
28. § 43
29. § 44 Absatz 1 Satz 2
30. § 45
31. § 46 Absatz 3 Satz 4
32. § 49
33. § 51
34. § 52
35. § 53
36. Anlagen 1 bis 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
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Drucksache 32/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG )
... Daten zum genauen Alter bei Sterbefällen sind erforderlich, um die aktuellen Sterblichkeitsverhältnisse darzustellen und Sterbetafeln aufzustellen, mit denen die Lebenserwartung ermittelt wird. Aus der Verbindung des Geburtsjahrs mit dem genauen Sterbealter kann ermittelt werden, wie die Lebenserwartung einzelner Geburtsjahrgänge verläuft und welche Unterschiede sich für verschiedene Generationen ergeben. Die Entwicklung der Lebenserwartung ist für sozialpolitische Entscheidungen, etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung, relevant und als Grundlage für Bevölkerungsvorausberechnungen unerlässlich. Auch im Steuerrecht wird auf die Lebenserwartung Bezug genommen (Bewertungsrecht).
Drucksache 328/1/12
... vorzulegen, der eine verbindliche Reihenfolge der Kraftstoffe und ihrer Preise auf den Anzeigetafeln der Tankstellen festlegt.
Drucksache 663/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Eine mildtätige Körperschaft muss sich allerdings auch nach der vorgesehenen Neuregelung weiterhin in allen Fällen ausdrücklich die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen belegen lassen und hierüber Nachweis führen. Dies stellt die mildtätigen Körperschaften vor erhebliche bürokratische Hürden bzw. erfordert einen zum Teil unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Das gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen eigentlich nach der besonderen Art der Unterstützungsleistung typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich von entsprechend hilfsbedürftigen Personen in Anspruch genommen werden, wie etwa bei der Versorgung mit Lebensmitteln durch die sog. Tafeln oder bei der Versorgung von entsprechend bedürftigen Personen mit Kleidern bzw. anderen Dingen des täglichen Grundbedarfs.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO
12. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG
13. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
14. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 1a BGB , Nummer 3 § 3 1b BGB
15. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB
16. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 663/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Eine mildtätige Körperschaft muss sich allerdings auch nach der vorgesehenen Neuregelung weiterhin in allen Fällen ausdrücklich die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen belegen lassen und hierüber Nachweis führen. Dies stellt die mildtätigen Körperschaften vor erhebliche bürokratische Hürden bzw. erfordert einen zum Teil unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Das gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen eigentlich nach der besonderen Art der Unterstützungsleistung typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich von entsprechend hilfsbedürftigen Personen in Anspruch genommen werden, wie etwa bei der Versorgung mit Lebensmitteln durch die sog. Tafeln oder bei der Versorgung von entsprechend bedürftigen Personen mit Kleidern bzw. anderen Dingen des täglichen Grundbedarfs.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 AO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 5 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 53 Nummer 2 Satz 8 - neu - AO
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 und 7 Buchstabe b § 60a und § 63 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 AO
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 62 Absatz 3 AO
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 1 AO
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 63 Absatz 4 Satz 2 AO
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 63 Absatz 5 AO
12. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 26 und 26a EStG Artikel 6 Nummer 2 und 3 § 31a Absatz 1 und § 31b Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
13. Zu Artikel 2 nach Nummer 1 § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG
14. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu -, 1b - neu - und 3 - neu - § 4f - neu -, § 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
15. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 31a BGB , Nummer 3 § 31b BGB
16. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 80 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 BGB
17. Begründung:
3 18.
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt
21. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20:
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Drucksache 677/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
... a) In Nummer 7 werden die Wörter "die orangefarbenen Tafeln" durch die Wörter "die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln" ersetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Artikel 2 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Artikel 4 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 5 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 6
Artikel 7
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
1. Personalaufwand:
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
1. Personalaufwand:
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Zu Artikel 4
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
F. Weitere Kosten
II. Gleichstellungspolitsche Auswirkungen
III. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
I. Allgemeines:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
I. Allgemeines:
II. Im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu § 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2192: Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 829/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission:
... Beleuchtung ist eine wichtige Dienstleistung für den häuslichen Gebrauch, in öffentlichen Räumen und anderen Anwendungsbereichen - von Werbetafeln, Kraftfahrzeugen, Verkehrs- und Straßenbeleuchtung bis hin zu öffentlichen Büros und Gebäuden. In Europa macht gewerbliche Beleuchtung (Nichtwohngebäude und Straßenbeleuchtung) 52 % der Gesamtmarkteinnahmen aus, während der übrige Teil auf Wohnraumbeleuchtung entfällt27. In Bürogebäuden werden bis zu 50 % des Stromverbrauchs für Beleuchtung aufgewendet, während dieser Anteil in Krankenhäusern 20-30 %, in Fabriken 15 %, in Schulen 10-15 % und in Wohngebäuden 10-12 % beträgt28.
Drucksache 853/11
... b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
Drucksache 216/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... (1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des
Drucksache 283/11
Verordnung des Bundesversicherungsamtes
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
... Die einheitlichen versicherungsmathematischen Vorgaben hat das Bundesversicherungsamt nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bestimmt. Allgemein ist darauf zu achten, dass die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt berücksichtigt werden (zum Beispiel Zugrundelegung aktueller Sterbetafeln).
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Die Vorschrift regelt die Anbringung von Warntafeln an Abfallbeförderungsfahrzeugen in Anlehnung an die Regelung des bisherigen § 49 Absatz 6
Drucksache 29/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... Die Forderung der Motorradfahrer, kleinere Motorradkennzeichenschilder einzuführen, wie sie z.B. in Österreich, Frankreich und Italien zugelassen sind, war Veranlassung, die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu beauftragen, Möglichkeiten zu prüfen, wie kleine Kennzeichentafeln eingeführt werden könnten, ohne die Verkehrssicherheit, speziell die Erkennbarkeit der Kennzeichen, zu beeinträchtigen. Nach dem Ergebnis der BASt-Untersuchung ist es möglich, die Kennzeichenschilder bis zu einer Minimalgröße von 18x20 cm auch unter Verwendung mehrstelliger Erkennungsnummern zu verringern. Durch Verwendung der verkleinerten Mittelschrift wie sie bisher nur für das Leichtkraftradkennzeichen zulässig war, lässt sich der Platz auf den Kennzeichenschildern vergrößern. Die Verkleinerung ist mit dem Internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 vereinbar, da danach die Mitgliedstaaten von den Vorgaben zur Mindesterkennbarkeit für Krafträder abweichen können. Untersuchungen zur Erkennbarkeit und Feststellung auf Radarphotos sind durchgeführt worden. Die neuen Schilder erfordern nur geringe Softwareanpassungen, die mit einem Softwareupdate der Gerätehersteller realisiert werden können. Die Verkleinerung ist mit herkömmlichen Platinengrößen im Format 22x20 cm und 20x20 cm umsetzbar, lässt aber auch Spezialfertigungen 18x20 cm zu. Österreich hat z.B. 21x17cm als Größe vorgeschrieben, italienische Schilder wurden von der BASt mit 17,5x17,5 cm gemessen. Mit der Neugestaltung der Schilder kann auch die Beschränkung aufgehoben werden, dass zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden dürfen, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist; insbesondere betrifft dies Krafträder. Die Neuregelung führt daher zu Deregulierung, zur Einsparung von Material und trägt den Wünschen der Motorradfahrer weitgehend Rechnung.
Drucksache 822/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 23a Pflichten des Entladers
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
I. Allgemeines
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
zu Absatz 2
Zu § 17
Zu § 18
zu Absatz 1
Zu § 19
zu Absatz 1
zu Absatz 2
zu Absatz 3
Zu § 20
Zu § 21
zu Absatz 1
zu Absatz 3
Zu § 22
zu Absatz 1
Zu § 23
Zu § 23a
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 33
Zu § 36
Zu § 37
zu § 38
zu § 39
Zu Anlage 1:
Zu Anlage 2:
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1419: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
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Drucksache 675/10
Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV )
... Der durchschnittliche zeitliche Aufwand für die Beschaffung (erfolgt als Sammelbestellung) und das Anbringen der Plaketten (zuvor muss die alte Plakette entfernt werden) betragen schätzungsweise 2 Minuten pro Plakette. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten je Plakette betragen schätzungsweise 1 EUR. Der zeitliche Aufwand für die Kennzeichnung der Kraftstoffsorten an den ca. 15 000 Tankstellen durch Umstellung der Preistafeln wird mit schätzungsweise durchschnittlich 3 Minuten veranschlagt (größtenteils erfolgt diese elektronisch).
Drucksache 822/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind in § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter "oder orangefarbene Tafeln" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 3 Nummer 3 GGVSEB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe ao - neu - § 2 Nummer 3 GGVSEB
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg § 16 Absatz 2 Nummer 11 GGVSEB
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d GGVSEB
5. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 19 Absatz 2 Nummer 11 GGVSEB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 2 Nummer 17 GGVSEB
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c GGVSEB
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b1 - neu und Nummer 33 Buchstabe k1 - neu - § 23 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 und Nummer 4 - neu und § 37 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, Buchstabe c und Buchstabe d neu - GGVSEB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 37 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe n GGVSEB
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Drucksache 822/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind in § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter "oder orangefarbene Tafeln" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 3 Nummer 3 GGVSEB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe ao - neu - § 2 Nummer 3 GGVSEB
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg § 16 Absatz 2 Nummer 11 GGVSEB
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d GGVSEB
5. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 19 Absatz 2 Nummer 11 GGVSEB
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 2 Nummer 17 GGVSEB
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 21 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c GGVSEB
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b1 - neu und Nummer 33 Buchstabe k1 - neu - § 23 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 und Nummer 4 - neu und § 37 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, Buchstabe c und Buchstabe dneu - GGVSEB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 37 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe n GGVSEB
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Drucksache 154/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Auf zahlreichen Ortstafeln finden sich Zusätze wie beispielsweise "
Drucksache 154/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Auf zahlreichen Ortstafeln finden sich Zusätze wie beispielsweise "
Drucksache 274/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 35)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Anlage 2
Anlage 3
1. Berlin:
2. Hamburg:
3. Niedersachsen:
4. Nordrhein-Westfalen:
5. Thüringen:
I. Allgemeines
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
Sonstige Kosten:
4 Bürokratiekosten:
II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 17
Zu § 19
Zu § 25
Zu § 27
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu Anlage 1:
Zu Anlage 2:
Zu Anlage 3:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
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Drucksache 736/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken KOM (2009) 499 endg.; Ratsdok. 13648/09 Drucksache: 736/09
... ", zu denen auch Sterbetafeln gehören sollen) Einfluss auf das nationale Arbeits- und Sozialrecht erhalten.
Drucksache 736/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken KOM (2009) 499 endg.; Ratsdok. 13648/09
... ", zu denen auch Sterbetafeln gehören sollen) Einfluss auf das nationale Arbeits- und Sozialrecht erhalten.
Drucksache 70/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
... (1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... 26 Muss von einer solchen Anbringung abgesehen werden oder sind die Zeichen nur vorübergehend angeordnet, z.B. bei Arbeitsstellen, sind die Ge- oder Verbotszeichen auf einer Verkehrslenkungstafel (Zeichen 501 ff.) am rechten Fahrbahnrand anzuzeigen (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 7). Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften sollen die angeordneten Ge- oder Verbotszeichen durch eine gleiche Verkehrslenkungstafel mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen angekündigt werden.
Drucksache 270/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG )
... 24. Zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln;
Drucksache 395/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... Die dabei fehlende örtliche Bauüberwachung regelte der bisherige § 57 in den Absätzen 1 und 2. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt.
Drucksache 4/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG )
... " zugrunde liegt. Seit der letzten Volkszählung im Jahr 1987, auf deren Ergebnisse die allgemeine Sterbetafel aufbaut, hat die Lebenserwartung deutlich zugenommen, wie die vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Sterbetafeln belegen. Das führt dazu, dass sowohl Ansprüche als auch Lasten aus Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit bei einer Bewertung nach § 14 Abs. 1
Drucksache 113/1/08
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit durch gesetzliche Regelungen den Unfallversicherungsträgern die Prüfung einer vorrangigen Abfindung bei Kleinrenten vorgegeben werden kann. Damit könnte die Eigenverantwortung der Träger gestärkt und der persönlichen Situation der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen werden. Allerdings sollte ein Widerspruchsrecht der Berechtigten vorgesehen werden. Zudem sollte eine Überprüfung der Kapitalwerte für die Abfindungen auf Basis aktualisierter Sterbetafeln erfolgen.
Drucksache 779/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen KOM (2008) 644 endg.; Ratsdok. 14482/08
... 6. Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, gespaltene und gesägte Schindeln; Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt geschliffen oder an den Enden profiliert (KN-Code 4418);
Drucksache 400/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten KOM (2008) 311 endg.; Ratsdok. 10037/08
... Bausätze für Vorhangfassaden – Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile – Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse – Außen- und Innentüren und -fenster, Dachluken und Oberlichter – Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen – Bausätze für vorgehängte Außenwandbekleidungen – Geklebte Glaskonstruktionen – Bausätze für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme – Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen – Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nicht tragende (selbsttragende) Verbundelemente
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten
2.2. Abschätzung der Auswirkungen von Handlungsalternativen
Option 1 - kein Tätigwerden der Gemeinschaft: keine Änderung
Option 2 – keine Rechtsvorschriften
Option 3 – Überarbeitung der Bauprodukte-Richtlinie: die bevorzugte Option
3. Behandlung der Problempunkte
3.1. Präzisierungsbedarf
3.2. Stärkung der Glaubwürdigkeit des Systems
3.3. Vereinfachungsbedarf
3.3.1. Allgemein anwendbare Bestimmungen
3.3.2. Besondere Bestimmungen
3.3.3. System der Europäischen Technischen Bewertung
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
4.2. Rechtsgrundlage
4.3. Subsidiarität
4.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Basisanforderungen an Bauwerke und wesentliche Produktmerkmale
Kapitel II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
Artikel 4 Bedingungen für die Erstellung von Leistungserklärungen
Artikel 5 Inhalt der Leistungserklärung
Artikel 6 Form der Leistungserklärung
Artikel 7 Verwendung der CE-Kennzeichnung
Artikel 8 Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Artikel 9 Produktinfostellen
Kapitel III Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Artikel 10 Pflichten der Hersteller
Artikel 11 Bevollmächtigte
Artikel 12 Pflichten der Importeure
Artikel 13 Pflichten der Händler
Artikel 14 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kapitel IV Harmonisierte technische Spezifikationen
Artikel 16 Harmonisierte Normen
Artikel 17 Formale Einwände gegen harmonisierte Normen
Artikel 18 [17] Leistungsstufen oder -klassen
Artikel 19 [18] Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Artikel 20 [19] Europäisches Bewertungsdokument
Artikel 21 [20] Europäische Technische Bewertung
Kapitel V Technische Bewertungsstellen
Artikel 22 [21] Benennung Technischer Bewertungsstellen
Artikel 23 [22] Anforderungen an Technische Bewertungsstellen
Artikel 24 [23] Begutachtung Technischer Bewertungsstellen
Artikel 25 [24] Koordinierung Technischer Bewertungsstellen
Kapitel VI Vereinfachte Verfahren
Artikel 26 [25] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation
Artikel 27 [26] Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen
Artikel 28 [27] Verwendung einer Spezifischer Technischen Dokumentation für individuell gefertigte Produkte
Kapitel VII Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
Artikel 29 [28] Notifizierung
Artikel 30 [29] Notifizierende Behörden
Artikel 31 [30] Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 32 [31] Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Artikel 33 [32] Anforderungen an notifizierte Stellen
Artikel 34 Konformitätsvermutung
Artikel 35 [33] Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 36 [34] Prüfungen im Beisein von Zeugen
Artikel 37 [35] Anträge auf Notifizierung
Artikel 38 [36] Notifizierungsverfahren
Artikel 39 [37] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Artikel 40 [38] Änderungen der Notifizierung
Artikel 41 [39] Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
Artikel 42 [40] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
Artikel 43 [41] Meldepflichten der notifizierten Stellen
Artikel 44 [42] Erfahrungsaustausch
Artikel 45 [43] Koordinierung der notifizierten Stellen
Kapitel VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Artikel 46 [44] Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene
Artikel 47 [45] Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft
Artikel 48 [46] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Bauprodukte
Artikel 49 [47] Formale Nichtkonformität
Kapitel IX Schlussbestimmungen
Artikel 50 [48] Änderung der Anhänge
Artikel 51 [49] Ausschuss
Artikel 52 [50] Aufhebung
Artikel 53 [51] Übergangsbestimmungen
Artikel 54 [52] Inkrafttreten
Anhang I Basisanforderungen an Bauwerke
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit
5. Lärmschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Anhang II Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung
Anhang III Leistungserklärung
Leistungserklärung Nr. ....................
Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen
Tabelle
Tabelle
Anhang V Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:
2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind
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Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
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Drucksache 113/08
... Nach aktuellen Berechnungen auf Basis der Sterbetafeln 2004/2006 und angesichts der begrenzten Berücksichtigung von Abfindungen nach § 177 Abs. 3 Satz 2 entsprechen diese Faktoren zurzeit annähernd den Rentenwerten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 177 Abs. 4): Der Arbeitsunfall-Rentenwert beträgt rund das 5,5fache des Aufwandes für Unfall-Neurenten; der Berufskrankheiten-Rentenwert ist rund 3,4mal so hoch wie der Aufwand für Berufskrankheiten-Neurenten. Die Neurenten-Werte werden bereits im Zusammenhang mit dem bisherigen Lastenausgleich ermittelt. Sie sind eine zuverlässige Größe und ermöglichen einen verwaltungseinfachen Einstieg in die neue Überaltlastverteilung. Die Faktoren sind in den Folgejahren versicherungsmathematisch zu überprüfen und anhand der tatsächlichen Entwicklung der Rentenwerte ggf. zu aktualisieren.
Drucksache 343/08K
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... auf den Ehezeitanteil bezogen) zwei weitere Einflussgrößen eine wesentliche Rolle: Zum einen die Wahrscheinlichkeiten, mit denen eine solche Zahlung künftig zu erbringen ist, und zum anderen ein Zinssatz, mit dem die Zahlungen auf die Gegenwart abgezinst werden. Für die Barwertermittlung sind also biometrische Rechnungsgrundlagen (z.B. Überlebenswahrscheinlichkeiten) und ein bestimmter Zinssatz (technischer Zins) erforderlich. Um die Bestimmung des Barwerts für den Anwender zu vereinfachen stellt die Barwert-Verordnung entsprechende Faktoren zur Verfügung. Diese Barwert-Faktoren wurden im Wesentlichen auf Basis der sogenannten Heubeck-Richttafeln ermittelt und berücksichtigen sowohl Biometrie als auch Zins. Um den jeweiligen Barwert zu bestimmen, muss also der jährliche Rentenwert der Anwartschaft ermittelt und mit dem entsprechenden Barwert-Faktor der Barwert-Verordnung multipliziert werden.
Drucksache 857/08
Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV )
... Der durchschnittliche zeitliche Aufwand für die Beschaffung (erfolgt als Sammelbestellung) und das Anbringen der Plaketten (zuvor muss die alte Plakette entfernt werden) betragen schätzungsweise 2 Minuten pro Plakette. Die durchschnittlichen Beschaffungskosten je Plakette betragen schätzungsweise 1 €. Der zeitliche Aufwand für die Kennzeichnung der Kraftstoffsorten an den ca. 15 000 Tankstellen durch Umstellung der Preistafeln wird mit schätzungsweise durchschnittlich 3 Minuten veranschlagt (größtenteils erfolgt diese elektronisch).
Drucksache 277/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetz es und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "
Drucksache 714/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Partnerschaft für die Kommunikation über Europa KOM (2007) 568 endg.; Ratsdok. 13829/07
... 11 So sehen beispielsweise für den Zeitraum 2007-2013 die Verordnung 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Durchführung der Strukturfonds sowie die Verordnung 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) folgende Mindestanforderungen für die Kommunikationsarbeit der Verwaltungsbehörden vor: Veröffentlichung von Listen der Empfänger; Aufstellen von Erläuterungstafeln am Standort laufender Projekte sowie nationale und regionale Auftaktveranstaltungen oder jährliche Kommunikationsveranstaltungen in den Mitgliedstaaten und Regionen. Die Vertretungen der Kommission können durch Verbreitung von Informationen an potenzielle Empfänger einen Beitrag leisten.
Drucksache 905/07
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Errichtung eines Denkmals für die Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes an den Sinti und Roma
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, den Brunnenrand des Denkmals mit dem vorliegenden Text zu versehen und um Informationstafeln mit einer Chronologie zu ergänzen.
Drucksache 633/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... ". Die Höhe der einmaligen Zuweisung für bereits vorhandene Versorgungsempfängerinnen und -empfänger errechnet sich unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ruhegehälter, Beihilfeleistungen und Witwen- und Waisengelder sowie unter Zugrundelegung der Sterbetafeln, wobei sich eine Summe von 2,5 Mrd. Euro ergibt.
Drucksache 670/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... es nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Diese beziehen sich u. a. auf den Einsatz von überfahrbaren Warnschwellen im Straßenraum in Verbindung mit Absperrtafeln. Dadurch sei ein Sicherheitsgewinn für die Verkehrsteilnehmer und die im Straßenraum tätigen Arbeitskräfte zu erwarten. Der Verkehrsausschuss bittet die Bundesregierung darüber hinaus zu prüfen, ob im Interesse eines weiteren Abbaus des Schilderwaldes eine Regelung aufgenommen werden kann, die durch eine ununterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn das Halten und/oder das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn verbietet.
Drucksache 905/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Errichtung eines Denkmals für die Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes an den Sinti und Roma
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, den Brunnenrand des Denkmals mit dem vorliegenden Text zu versehen und um Informationstafeln mit einer Chronologie zu ergänzen.
Drucksache 800/07
... (8) Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet vom privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller erfüllt werden. Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet die nach Satz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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