Drucksache 193/1/14
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen - Antrag der Länder Bayern und Hessen - Punkt 10 der 932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
... Gegenüber der geltenden Fassung besitzt sie zusätzliche Vorteile: So entfällt bei einer bereits bewirkten Beeinträchtigung der Lebensgestaltung die Notwendigkeit einer Beurteilung der Kausalität. Diese kann bisher z.B. dann problematisch sein, wenn zur Entscheidung des Opfers für eine bestimmte Maßnahme neben dem Verhalten des Täters eventuell auch andere Faktoren beigetragen haben (vgl. z.B. Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 29. Aufl. 2014, § 238 Rn. 32). Gerade in Trennungssituationen kann das Opfer bereits durch die Trennung an sich in seiner äußeren Lebensgestaltung beeinträchtigt sein. Andererseits könnte sich ein Opfer im Extremfall gezwungen sehen, seine Lebensführung umzustellen, nur um im Falle nachstellender Handlungen die Strafbarkeit des Täters herbeizuführen. Unabhängig von diesen bislang mitunter schwierigen Kausalitäts- und Zurechnungsfragen können eingetretene Beeinträchtigungen auf der Basis der hier vorgeschlagenen Fassung als Auswirkung der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (§ 46 Absatz 2 StGB), ohne dass dies durch das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Absatz 3 StGB ausgeschlossen werden würde (vgl. Mitsch, NJW 2007, 1237, 1240).
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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