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"Untersagen"
Drucksache 181/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur �nderung des Au�enwirtschaftsgesetz es und anderer Gesetze
... (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bed�rfen des Einvernehmens mit dem Ausw�rtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, f�r Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Drucksache 5/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Soweit es in der Begr�ndung des Gesetzentwurfs hei�t, die Behandlung m�sse "auch objektiv �gerichtet sein auf ...�", bleibt unklar, worin eine "objektive" Zweckrichtung bestehen bzw. anhand welcher Kriterien eine solche festzustellen w�re. Da in der Begr�ndung des Entwurfs von "Einwirkungen" (physischer oder psychischer Natur) die Rede ist, l�sst dies vermuten, dass eine Behandlung �ber ein blo�es Handeln hinaus das Vorliegen eines davon abgrenzbaren Erfolgs erfordern k�nnte. Indes sind - so zutreffend die Begr�ndung des Entwurfs - die zu untersagenden "Behandlungen" gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein ungeeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuf�hren. Daher bleibt unklar, was in objektiver Hinsicht eine tatbestandsm��ige Einwirkung ausmachen soll. Unter die Legaldefinition des Entwurfs l�sst sich im Ergebnis jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen subsumieren, sobald es mit der entsprechenden subjektiven Zielrichtung ("gerichtet auf") erfolgt. Laut Begr�ndung des Entwurfs m�ssen Einwirkungen "ein hinreichendes Gewicht haben", um zur tatbestandlichen "Behandlung" zu werden, ohne dass diese Einschr�nkung n�her erl�utert wird. Insbesondere lie�e die bisherige Fassung der Legaldefinition es durchaus zu, auch die in der Entwurfsbegr�ndung als regelm��ig tatbestandslos bezeichneten seelsorgerischen Gespr�che bei entsprechender Zweckrichtung des Gespr�chspartners als Konversionsbehandlung zu bewerten.
Drucksache 268/1/20
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Ausf�hrungsgesetzes zum �bereinkommen vom 9. September 1996 �ber die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abf�llen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfall�bereinkommen-Ausf�hrungsgesetz - BinSchAbf�bkAG )
... (6) Wird bei einer �berpr�fung festgestellt, dass ein Fahrzeug nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des �bereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so soll die zust�ndige Beh�rde die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen bis die erforderlichen Ma�nahmen getroffen oder der Versto� beseitigt worden ist."
1. Zu � 2 Absatz 5 Satz 2 BinSchAbf�bkAG
2. Zu � 2 Absatz 6 BinSchAbf�bkAG
3. Zu � 2 Absatz 10 - neu - BinSchAbf�bkAG
4. Zu � 3 Absatz 2 BinSchAbf�bkAG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu � 3
6. Zu � 4 Absatz 3 Nummer 5 BinSchAbf�bkAG
7. Zu � 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 BinSchAbf�bkAG
8. Zu � 17 Absatz 6 BinSchAbf�bkAG
9. Zu � 17 Absatz 7 BinSchAbf�bkAV
10. Zu � 18 Absatz 1 Nummer 4 BinSchAbf�bkAV
11. Zu � 18 Absatz 5 und � 22 Absatz 2 Nummer 1 BinSchAbf�bkAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 268/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ausf�hrungsgesetzes zum �bereinkommen vom 9. September 1996 �ber die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abf�llen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfall�bereinkommen-Ausf�hrungsgesetz - BinSchAbf�bkAG )
... (6) Wird bei einer �berpr�fung festgestellt, dass ein Fahrzeug nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder des �bereinkommens entspricht, und stellt diese Tatsache eine schwere oder wiederholte Verletzung der Vorgaben dar, so soll die zust�ndige Beh�rde die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen bis die erforderlichen Ma�nahmen getroffen oder der Versto� beseitigt worden ist."
1. Zu � 2 Absatz 5 Satz 2 BinSchAbf�bkAG
2. Zu � 2 Absatz 6 BinSchAbf�bkAG
3. Zu � 3 Absatz 2 BinSchAbf�bkAG
4. Zu � 4 Absatz 3 Nummer 5 BinSchAbf�bkAG
5. Zu � 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 BinSchAbf�bkAG
6. Zu � 17 Absatz 6 BinSchAbf�bkAG
7. Zu � 17 Absatz 7 BinSchAbf�bkAG
8. Zu � 18 Absatz 1 Nummer 4 BinSchAbf�bkAG
9. Zu � 18 Absatz 5 und � 22 Absatz 2 Nummer 1 BinSchAbf�bkAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur �nderung weiterer Vorschriften
... so angepasst werden, dass einerseits f�r die Schuldner keine unn�tigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden k�nnen. Dabei sollen Schuldner vor allem in den F�llen entlastet werden, in denen sie die Forderungen auf ein erstes Mahnschreiben hin begleichen oder in denen Forderungen von bis zu 50 Euro eingezogen werden. Die Ersatzf�higkeit der Kosten, die im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanw�ltinnen oder Rechtsanw�lten entstehen, soll auf die seltenen F�lle beschr�nkt werden, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gr�nden sachgerecht war. Schuldner sollen �ber die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgekl�rt werden m�ssen. Die Anforderungen an die Eignung und Zuverl�ssigkeit nach dem RDG zu registrierender Personen soll eindeutig im RDG selbst festgeschrieben werden. Im Bereich der Aufsicht sollen die Bedeutung von Untersagungsverf�gungen sowie die Transparenz f�r die B�rgerinnen und B�rger gest�rkt und sollen weitere Zentralisierungen gef�rdert werden. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanw�ltinnen oder Rechtsanw�lten im gerichtlichen Mahnverfahren soll aufgehoben werden. In � 288 Absatz 4 des
Drucksache 92/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung �ber den L�rmschutz bei �ffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien �ber die Fu�ball-Europameisterschaft 2020
... -Immissionsschutzgesetzes kann die zust�ndige Beh�rde im Einzelfall die zur Durchf�hrung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die sch�dlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gef�hrden. Die Anforderungen werden f�r Freizeitanlagen und Freiluftgastst�tten, wo �ffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden k�nnen, zwar konkretisiert durch die "Freizeitl�rm-Richtlinie" der Bund/L�nder-Arbeitsgemeinschaft f�r Immissionsschutz (LAI) vom 6. M�rz 2015, die in verschiedenen L�ndern durch Erlass in den Vollzug eingef�hrt worden ist. Die LAI-"Freizeitl�rm-Richtlinie" kann aber trotz ihrer fachlichen Validit�t keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enth�lt sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fu�ball-Europameisterschaft 2020 mit ihren 22 Spieltagen vom 12. Juni bis 12. Juli 2020 (bei neun spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) und ihren �ffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung tr�gt. Von den insgesamt 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die regul�re Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten ma�geblich ist, beginnen sieben Spiele um 15 Uhr (jeweils Mitteleurop�ische Sommerzeit, MESZ), 14 Spiele um 18 Uhr und 15 Spiele um 21 Uhr. Von den 15 Spielen der Finalrunde beginnen sechs Spiele um 18 Uhr und neun Spiele um 21 Uhr.
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausf�hrungsgesetzes zum �bereinkommen vom 9. September 1996 �ber die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abf�llen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfall�bereinkommen-Ausf�hrungsgesetz - BinSchAbf�bkAG )
... 1. die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen oder
Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einf�hrung von Sondervorschriften f�r die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... (7) Hat die Abwicklungsbeh�rde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Vertr�ge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vor�bergehend untersagen, das Clearing f�r neue Vertr�ge derselben Art vorzunehmen.
Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums f�r Ern�hrung und Landwirtschaft
Verordnung zur �nderung der D�ngeverordnung und anderer Vorschriften
... bb Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die W�rter "zu untersagen" ersetzt.
Drucksache 341/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur �nderung des Au�enwirtschaftsgesetz es und anderer Gesetze
... "(1) Das Bundesministerium f�r Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des � 55 bis zum Ablauf der in � 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Abs�tzen 6 und 7, des Au�enwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegen�ber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die �ffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gew�hrleisten."
Drucksache 5/1/20
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Es ist untersagt eine Konversionsintervention durchzuf�hren."
Drucksache 576/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverl�ssigkeits�berpr�fungen
... Es handelt sich um eine Folge�nderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa. Diese Vorschrift umfasst nunmehr auch die M�glichkeit, unter den genannten Voraussetzungen auch die Bet�tigung als Luftfahrer zu untersagen.
Drucksache 283/19
Unterrichtung durch die Europ�ische Kommission
Vorschlag f�r eine Verordnung des Europ�ischen Parlaments und des Rates zur �nderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
�ber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und �ber den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen f�r Fahrzeuge - COM(2019) 208 final
... "(1) Ab dem 2. Juli 2007 d�rfen die nationalen Beh�rden aus Gr�nden, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbez�glichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung f�r einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug nach Ma�gabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgef�hrten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgef�hrten Euro-6-Grenzwerten."
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der �nderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldw�scherichtlinie
... "(5a) Ist die f�r die Aufsicht �ber einen Verpflichteten nach � 50 Nummer 1 Buchstabe g und h zust�ndige Beh�rde eine Beh�rde in einem anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbeh�rde nach � 50 Nummer 1, wenn die ausl�ndische Beh�rde selbst keine Ma�nahmen ergreift oder sich die von ihr ergriffenen Ma�nahmen als unzureichend erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zust�ndigen ausl�ndischen Beh�rde die zur Behebung eines schweren Versto�es erforderlichen Ma�nahmen ergreifen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchf�hrung neuer Gesch�fte im Inland untersagen. In dringenden F�llen kann die Aufsichtsbeh�rde nach � 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die erforderlichen Ma�nahmen ergreifen. Die Ma�nahmen m�ssen befristet und im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verst��e gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchf�hrung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rden, angemessen sein. Sie sind zu beenden, wenn die festgestellten schweren Verst��e abgewendet wurden. In dringenden F�llen des Satzes 3 ist die ausl�ndische Beh�rde �ber die ergriffenen Ma�nahmen unverz�glich zu unterrichten.
Drucksache 258/1/19
Empfehlungen der Aussch�sse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur �nderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bez�glich der �ffnung des Marktes f�r inl�ndische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeintr�chtigung des Zugangsrechts f�r andere Zugangsberechtigte f�hren. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuf�hrenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu ver�ffentlichen. Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbeh�rde anzuzeigen. Wenn eine Beeintr�chtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch f�r bestehende Auslagerungen von Funktionen."
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Aussch�sse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur �nderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechts�nderungsgesetz - 3. WaffR�ndG)
... Die Schusswaffe soll damit von (zuverl�ssigkeits�berpr�ften) J�gern verwendet werden d�rfen, sofern nicht andere Vorschriften dies untersagen. Dies betrifft beispielsweise Vorschriften des Eigentumsrechts, des Jagdrechts (F�hren von Schusswaffen im fremden Revier, Ausschlie�lichkeit des Jagdaus�bungsrechts), des Naturschutzrechts (besonderer und strenger Artenschutz) oder des Tierschutzrechts (vern�nftiger Grund).
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur �nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... (2) Die Praxiseins�tze d�rfen nur in Krankenh�usern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen durchgef�hrt werden, die sicherstellen, dass die studierende Person w�hrend eines Praxiseinsatzes durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der von der studierenden Person w�hrend eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1 k�nnen die L�nder bis zum Jahr 2030 einen geringeren Umfang f�r die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person w�hrend eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl. Im Fall von Rechtsverst��en kann die zust�ndige Landesbeh�rde einem Krankenhaus, einer freiberuflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengeleiteten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die Durchf�hrung der Praxiseins�tze untersagen.
Drucksache 651/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur �nderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechts�nderungsgesetz - 3. WaffR�ndG)
... (2) Werden bei der �berpr�fung M�ngel festgestellt, die eine Gef�hrdung der Benutzer der Schie�st�tte oder Dritter bef�rchten lassen, kann die zust�ndige Beh�rde die weitere Benutzung der Schie�st�tte bis zur Beseitigung der M�ngel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schie�st�tte ist im Fall der Untersagung nach Satz 1 verboten.
Drucksache 629/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz f�r den Schutz vor Masern und zur St�rkung der Impfpr�vention (Masernschutzgesetz)
... Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem sp�teren Zeitpunkt m�glich ist oder vervollst�ndigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollst�ndigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden R�ume betritt oder in einer solchen Einrichtung t�tig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach � 33 Nummer 3 dienenden R�ume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach � 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach � 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden R�ume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.
Drucksache 207/19
Gesetzesantrag der L�nder Niedersachsen, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Waffengesetz es
... Ein besserer Schutz vor Messerangriffen wird im Ergebnis zu einer deutlichen St�rkung des Sicherheitsempfindens in der Bev�lkerung f�hren. Die Verordnungserm�chtigung der L�nder zur Einrichtung von Waffenverbotszonen soll daher �ber kriminalit�tsbelastete Orte hinaus auf solche Orte erstreckt werden, an denen sich viele Menschen aufhalten. Weiterhin soll in diesen Verbotszonen bei Bedarf auch das F�hren von Messern jeglicher Art untersagt werden d�rfen. Daneben soll das in � 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative
Drucksache 157/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2370
vom 14. Dezember 2016 zur �nderung der Richtlinie 2012/34 /EU
/EU bez�glich der �ffnung des Marktes f�r inl�ndische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
... "Insbesondere darf die Auslagerung von Funktionen nicht zu einer Beeintr�chtigung des Zugangsrechts f�r andere Zugangsberechtigte f�hren. Die Auslagerung von Funktionen ist vom Infrastrukturbetreiber unter Angabe des auszuf�hrenden Unternehmens sowie des Zeitraums und der ausgelagerten Funktionen und Aufgaben zu ver�ffentlichen. Beabsichtigt ein Ei-senbahninfrastrukturunternehmen eine Auslagerung von Funktionen, ist dies vorab bei der Regulierungsbeh�rde anzuzeigen. Wenn eine Beeintr�chtigung des Wettbewerbs nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Auslagerung zu untersagen. Dies gilt auch f�r bestehende Auslagerungen von Funktionen."
Drucksache 594/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... alle geeigneten Ma�nahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschr�nken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zur�ckzurufen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.