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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versichertennummer"


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Drucksache 164/20

... "(3) Die Vertrauensstelle nach Absatz 2 Satz 2 f�hrt ein Verzeichnis der Krankenversichertennummern. Das Verzeichnis enth�lt f�r jeden Versicherten den unver�nderbaren und den ver�nderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie die erforderlichen Angaben, um zu gew�hrleisten, dass der unver�nderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das N�here zu dem Verzeichnis im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1 fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gew�hrleistung eines tagesaktuellen Standes des Verzeichnisses. Das Verzeichnis darf ausschlie�lich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer verwendet werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/20




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

a Bund

b L�nder und Kommunen

c Sozialversicherung

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

� 86
Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form.

� 86a
Verwendung von �berweisungen in elektronischer Form

� 291
Elektronische Gesundheitskarte

� 291a
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

� 291b
Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

� 291c
Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur

Erster Abschnitt

� 306
Telematikinfrastruktur

� 307
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten

� 308
Vorrang von technischen Schutzma�nahmen

� 309
Protokollierung

Zweiter Abschnitt

Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft f�r Telematik

� 310
Gesellschaft f�r Telematik

� 311
Aufgaben der Gesellschaft f�r Telematik

� 312
Auftr�ge an die Gesellschaft f�r Telematik

� 313
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

� 314
Informationspflichten der Gesellschaft f�r Telematik

� 315
Verbindlichkeit der Beschl�sse der Gesellschaft f�r Telematik

� 316
Finanzierung der Gesellschaft f�r Telematik; Verordnungserm�chtigung

Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft f�r Telematik

� 317
Beirat der Gesellschaft f�r Telematik

� 318
Aufgaben des Beirats

Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft f�r Telematik

� 319
Schlichtungsstelle der Gesellschaft f�r Telematik

� 320
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

� 321
Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

� 322
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums f�r Gesundheit �ber die Schlichtungsstelle

� 323
Betriebsleistungen

� 324
Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

� 325
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur

� 326
Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Best�tigung

� 327
Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Best�tigungsverfahren

� 328
Geb�hren und Auslagen; Verordnungserm�chtigung

Vierter Abschnitt

� 329
Ma�nahmen zur Abwehr von Gefahren f�r die Funktionsf�higkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur

� 330
Vermeidung von St�rungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur

� 331
Ma�nahmen zur �berwachung des Betriebs zur Gew�hrleistung der Sicherheit, Verf�gbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur

� 332
Anforderungen an die Wartung von Diensten

� 333
�berpr�fung durch das Bundesamt f�r Sicherheit in der Informationstechnik

F�nfter Abschnitt

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

� 334
Anwendungen der Telematikinfrastruktur

� 335
Diskriminierungsverbot

� 336
Zugriffsrechte der Versicherten

� 337
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten

� 338
Technische Einrichtungen zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte der Versicherten

� 339
Voraussetzungen f�r den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen

� 340
Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Zweiter Titel Elektronische Patientenakte

� 341
Elektronische Patientenakte

Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

� 342
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

� 343
Informationspflichten der Krankenkassen

� 344
Einwilligung der Versicherten und Zul�ssigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

� 345
Angebot und Nutzung zus�tzlicher Inhalte und Anwendungen

Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

� 346
Unterst�tzung bei der elektronischen Patientenakte

� 347
Anspruch der Versicherten auf �bertragung von Behandlungsdaten in die elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer

� 348
Anspruch der Versicherten auf �bertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenh�user

� 349
Anspruch der Versicherten auf �bertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach � 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte

� 350
Anspruch der Versicherten auf �bertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

� 351
�bertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte

Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte

� 352
Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen

� 353
Erteilung der Einwilligung

Vierter Untertitel Festlegungen f�r technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilit�t von Daten

� 354
Festlegungen der Gesellschaft f�r Telematik f�r die elektronische Patientenakte

� 355
Festlegungen f�r die semantische und syntaktische Interoperabilit�t von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten

Dritter Titel Erkl�rungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

� 356
Zugriff auf Erkl�rungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverf�gungen

� 357
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverf�gungen

F�nfter Titel Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

� 358
Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

� 359
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten

Sechster Titel �bermittlung �rztlicher Verordnungen

� 360
�bermittlung vertrags�rztlicher Verordnungen in elektronischer Form

� 361
Zugriff auf �rztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur

Siebter Titel Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung

� 362
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten f�r Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenkasse der Bundesbahnbeamten oder f�r Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Achter Titel Verf�gbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur f�r Forschungszwecke

� 363
Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

Sechster Abschnitt

� 364
Vereinbarung �ber technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von R�ntgenaufnahmen

� 365
Vereinbarung �ber technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertrags�rztlichen Versorgung

� 366
Vereinbarung �ber technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahn�rztlichen Versorgung

� 367
Vereinbarung �ber technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien

� 368
Vereinbarung �ber ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde

� 369
Pr�fung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium f�r Gesundheit

� 370
Entscheidung der Schlichtungsstelle

Siebter Abschnitt

� 371
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme

� 372
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen f�r informationstechnische Systeme in der vertrags�rztlichen und vertragszahn�rztlichen Versorgung

� 373
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen f�r informationstechnische Systeme in Krankenh�usern

� 374
Abstimmung zur Festlegung sektoren�bergreifender einheitlicher Vorgaben

� 375
Verordnungserm�chtigung

Achter Abschnitt

� 376
Finanzierungsvereinbarung

� 377
Finanzierung der den Krankenh�usern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

� 378
Finanzierung der den an der vertrags�rztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

� 379
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

� 380
Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

� 381
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

� 382
Erstattung der dem �ffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

� 383
Erstattung der Kosten f�r die �bermittlung elektronischer Briefe in der vertrags�rztlichen Versorgung

Zw�lftes Kapitel Interoperabilit�tsverzeichnis

� 384
Interoperabilit�tsverzeichnis

� 385
Beratung durch Experten

� 386
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitf�den der Gesellschaft f�r Telematik

� 387
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitf�den f�r informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen

� 388
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitf�den von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz

� 389
Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

� 390
Beteiligung der Fach�ffentlichkeit

� 391
Informationsportal

� 392
Gesch�fts- und Verfahrensordnung f�r das Interoperabilit�tsverzeichnis

� 393
Bericht �ber das Interoperabilit�tsverzeichnis

Artikel 2
�nderung des Apothekengesetzes

Artikel 3
�nderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 4
�nderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
�nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
�nderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 7
�nderung des Implantateregistergesetzes

Artikel 8
�nderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Innovative digitale medizinische Anwendungen:

a E-Rezept:

b E-Rezept-App:

c Gr�nes Rezept:

d Digitaler �berweisungsschein:

2. Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte:

a Patientensouver�nit�t:

b Anspr�che der Versicherten:

c Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken:

d Interoperabilit�t:

e Verg�tung:

f Zugriffskonzept f�r die elektronische Patientenakte:

g Datenschutzgerechte Nutzung der elektronischen Patientenakte f�r alle Versicherten:

h Fristen f�r die Gesellschaft f�r Telematik:

i Bu�geldtatbest�nde:

3. Zentrale Zust�ndigkeit f�r die Sicherheit der Prozesse zur Ausgabe von Karten und Ausweisen:

4. Festlegung der Verantwortlichkeit in der Telematikinfrastruktur:

5. Gestaltung der Zugriffsberechtigungen:

6. Anbindung weiterer Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Vertr�gen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Entf�llt

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

4 Bund

4. Erf�llungsaufwand

B�rgerinnen und B�rger

Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

Davon B�rokratiekosten aus Informationspflichten

5 Verwaltung

a Bund

b L�nder und Kommunen

c Sozialversicherung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu � 291

Zu � 291a

Zu � 291b

Zu � 291c

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 31

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu � 306

Zu � 307

Zu � 308

Zu � 309

Zu � 310

Zu � 311

Zu � 312

Zu � 313

Zu � 314

Zu � 315

Zu � 316

Zu �� 317

Zu �� 319

Zu � 323

Zu � 324

Zu � 325

Zu � 326

Zu � 327

Zu � 328

Zu � 329

Zu � 330

Zu � 331

Zu � 332

Zu � 333

Zu � 334

Zu � 335

Zu �� 336

Zu � 338

Zu � 339

Zu � 340

Zu � 341

Zu � 342

Zu � 343

Zu � 344

Zu � 345

Zu � 346

Zu � 347

Zu � 348

Zu � 349

Zu � 350

Zu � 351

Zu � 352

Zu � 353

Zu � 354

Zu � 355

Zu � 356

Zu � 357

Zu � 358

Zu � 359

Zu � 360

Zu � 361

Zu � 362

Zu � 363

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu �� 364

Zu �� 371

Zu � 376

Zu � 377

Zu � 378

Zu � 379

Zu � 380

Zu � 381

Zu � 382

Zu � 383

Zu � 384

Zu � 385

Zu � 386

Zu � 387

Zu � 388

Zu � 389

Zu � 390

Zu � 391

Zu � 392

Zu � 393

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5148 BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erf�llungsaufwand

II.2. �One in one Out�-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 557/19

... "(5e) Die Vertrauensstelle nach � 290 Absatz 2 Satz 2 f�hrt ein Krankenversichertennummernverzeichnis. Das Krankenversichertennummernverzeichnis enth�lt f�r jeden Versicherten den unver�nderbaren und den ver�nderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie dar�ber hinaus die Angaben, um zu gew�hrleisten, dass der unver�nderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das N�here im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gew�hrleistung eines tagesaktuellen Standes des Krankenversichertennummernverzeichnisses. Das Krankenversichertennummernverzeichnis wird ausschlie�lich zum Ausschluss und zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer verwendet."



Drucksache 506/19

... (2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage der einheitlichen Krankenversichertennummer nach � 290 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unver�nderbaren Identifikationsnummer.



Drucksache 283/15

... "Soweit es zur Durchf�hrung der in den Vereinbarungen nach � 106b Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wirtschaftlichkeitspr�fungen erforderlich ist, sind der Pr�fungsstelle auf Anforderung auch die Versichertennummern arztbezogen zu �bermitteln."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/15




Gesetz

Artikel 1
* �nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

� 22a
Verh�tung von Zahnerkrankungen bei Pflegebed�rftigen und Menschen mit Behinderungen

� 27b
Zweitmeinung

� 43b
Nicht�rztliche Leistungen f�r Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

� 44a
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

� 47a
Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsst�ndische Versorgungseinrichtungen

� 75a
F�rderung der Weiterbildung

� 92a
Innovationsfonds, Grundlagen der F�rderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

� 92b
Durchf�hrung der F�rderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

� 106b
Wirtschaftlichkeitspr�fung �rztlich verordneter Leistungen

� 119c
Medizinische Behandlungszentren

� 137h
Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Elfter Abschnitt

� 140a
Besondere Versorgung

� 279
Verwaltungsrat und Gesch�ftsf�hrer; Beirat.

Artikel 2
Weitere �nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

� 106
Wirtschaftlichkeitspr�fung

� 106a
Wirtschaftlichkeitspr�fung �rztlicher Leistungen

� 106c
Pr�fungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitspr�fungen

� 296
Daten�bermittlung f�r Wirtschaftlichkeitspr�fungen.

� 297
Weitere Regelungen zur Daten�bermittlung f�r Wirtschaftlichkeitspr�fungen.

Artikel 3
�nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
�nderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
�nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
�nderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7
�nderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Artikel 8
�nderung des Zweiten Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
�nderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 10
�nderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 11
�nderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualit�ts-Weiterentwicklungsgesetzes

Artikel 12
�nderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 13
�nderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

� 44
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen f�r den Innovationsfonds

Artikel 14
�nderung der Zulassungsverordnung f�r Vertrags�rzte

Artikel 15
�nderung der Zulassungsverordnung f�r Vertragszahn�rzte

Artikel 16
�nderung der Schiedsamtsverordnung

� 22a
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten K�rperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach � 12 Satz 2 und die Geb�hr nach � 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.

Artikel 17
�nderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 18
�nderung des Gesetzes �ber ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Artikel 19
�nderung der Wirtschaftlichkeitspr�fungs-Verordnung

Artikel 20
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten


 
 
 


Drucksache 257/15 (Beschluss)

... Aufgabe klinischer Krebsregister ist nach � 65c SGB V die m�glichst vollst�ndige Erfassung der Daten �ber Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und R�ckmeldung der Prozessund Ergebnisqualit�t der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datens�tzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zur�ckgehen, ist diese Vollz�hligkeit und Fl�chendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datens�tzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Ma�e sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. W�hrend in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zur�ckgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument f�r die Krankenversicherten in der privaten Krankenversicherung und die Beihilfebezieher.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 31a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 31a Absatz 1 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b � 87 Absatz 2a Satz 12 SGB V und Nummer 13 � 291i �berschrift und Absatz 1 Satz 1 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - � 285 Absatz 1 Nummer 7 - neu - und Nummer 8 - neu -, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 7a - neu -, Satz 7b - neu - und Satz 9 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa � 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b1 - neu - � 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe g1 - neu - � 291a Absatz 5c Satz 2a - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb � 291b Absatz 4 Satz 4 SGB V


 
 
 


Drucksache 151/2/14

... V die m�glichst vollst�ndige Erfassung der Daten �ber Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und R�ckmeldung der Prozess- und Ergebnisqualit�t der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datens�tzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zur�ckgehen, ist diese Vollz�hligkeit und Fl�chendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datens�tzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Ma�e sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. W�hrend in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zur�ckgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument f�r die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/2/14




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 151/14 (Beschluss)

... Aufgabe klinischer Krebsregister ist nach � 65c SGB V die m�glichst vollst�ndige Erfassung der Daten �ber Auftreten, Behandlung und Verlauf onkologischer Erkrankungen sowie die Auswertung und R�ckmeldung der Prozess- und Ergebnisqualit�t der medizinischen Leistungen an die Leistungserbringer. Durch die alleinige Erfassung und Bearbeitung von Datens�tzen, die auf gesetzlich Krankenversicherte zur�ckgehen, ist diese Vollz�hligkeit und Fl�chendeckung von Krebsregistern nicht zu erreichen. Dies wird erst durch die Erfassung von Datens�tzen von privat Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten erreicht. In gleichem Ma�e sind damit aber auch die finanziellen Anteile zu betrachten. W�hrend in Bezug auf gesetzlich Krankenversicherte auf die Versichertennummer zum Datenmanagement und Abrechnungswesen zur�ckgegriffen werden kann, fehlt ein derartiges Instrument f�r die Bereiche der privaten Krankenversicherung und Beihilfe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - � 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 � 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 � 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 � 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 � 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - � 192 Absatz 3 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 34 � 269 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- � 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 11 � 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG

11. Zu Artikel 1 1a - neu - � 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG

'Artikel 11a �nderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 74/13

... (4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen sind befugt, die f�r die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den Richtlinien aufgef�hrten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. F�r die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 d�rfen die in � 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Daten der Krankenkassen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; sofern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur in pseudonymisierter Form verwendet werden. Die Versicherten k�nnen in Textform weiteren Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezogene Daten der Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten �ber die Inanspruchnahme von Krebsfr�herkennungsuntersuchungen, d�rfen f�r die Einladungen nur mit Einwilligung der Versicherten verwendet werden. F�r die Datenerhebungen, - verarbeitungen und -nutzungen zum Zwecke der Qualit�tssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt � 299, sofern der Versicherte nicht schriftlich widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten nach Satz 4 und der Daten, die nach � 299 zum Zwecke der Qualit�tssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle �bermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zul�ssig, sofern der Versicherte nicht schriftlich widersprochen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche Daten f�r den Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen und den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern �bermittelt werden sollen.



Drucksache 511/12

... (4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen sind befugt, die f�r die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den Richtlinien aufgef�hrten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. F�r die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 d�rfen die in � 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Daten der Krankenkassen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; sofern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur in pseudonymisierter Form verwendet werden. Die Versicherten k�nnen in Textform weiteren Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezogene Daten der Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten �ber die Inanspruchnahme von Krebsfr�herkennungsuntersuchungen, d�rfen f�r die Einladungen nur mit Einwilligung der Versicherten verwendet werden. F�r die Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen zum Zwecke der Qualit�tssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt � 299, sofern der Versicherte nicht schriftlich widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten nach Satz 4 und der Daten, die nach � 299 zum Zwecke der Qualit�tssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle �bermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zul�ssig, sofern der Versicherte nicht schriftlich widersprochen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche Daten f�r den Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen und den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern �bermittelt werden sollen.



Drucksache 785/11

... "(2a) Enthalten die f�r Zwecke des Absatz 1 Satz 1 erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten noch keine den Anforderungen des � 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Krankenversichertennummer und ist in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorgesehen, dass die Pseudonymisierung auf der Grundlage der Krankenversichertennummer nach � 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien ein �bergangsverfahren regeln, das einen Abgleich der f�r einen Versicherten vorhandenen Krankenversichertennummern erm�glicht. In diesem Fall hat er in den Richtlinien eine von den Krankenkassen und ihren Verb�nden r�umlich, organisatorisch und personell getrennte eigenst�ndige Vertrauensstelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis nach � 35 Absatz 1 des Ersten Buches unterliegt, an die die Krankenkassen f�r die in das Qualit�tssicherungsverfahren einbezogenen Versicherten die vorhandenen Krankenversichertennummern �bermitteln. Weitere Daten d�rfen nicht �bermittelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien die Dauer der �bergangsregelung und den Zeitpunkt der L�schung der Daten bei der Stelle nach Satz 2 festzulegen."



Drucksache 75/07

... "(1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische Gesundheitskarten f�r die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 bis 5, 6 und 8 entsprechend. F�r den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Satz 1 k�nnen Unternehmen der privaten Krankenversicherung als Versichertennummer den unver�nderbaren Teil " der Krankenversichertennummer nach � 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. � 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach � 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach � 290 Abs. 2 Satz 1 f�r den unver�nderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch f�r die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/07




Erl�uterung zum Tagesordnungspunkt 2 :

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Ma�nahmen vor:

Versicherungsschutz f�r alle und bessere Leistungen f�r GKV-Versicherte

Mehr Wettbewerb der Leistungserbringer durch gr��ere Vertragsfreiheit f�r Krankenkassen

Neues Verg�tungssystem in der ambulanten Versorgung

Mehr Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Grundlegende Reform und Neuordnung der Institutionen

Einrichtung eines Gesundheitsfonds

Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur St�rkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Wettbewerbsst�rkungsgesetz - GKV-WSG

Artikel 1
�nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere �nderungen des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
�nderung des GKV-Solidarit�tsst�rkungsgesetzes

Artikel 3
�nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
�nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
�nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
�nderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
�nderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
�nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Weitere �nderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
�nderung des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
�nderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12
�nderung des Gesetzes �ber die Sozialversicherung der selbstst�ndigen K�nstler und Publizisten

Artikel 13
�nderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14
�nderung des Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 15
�nderung des Zweiten Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 16
Weitere �nderungen des Zweiten Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 17
�nderung des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 18
�nderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 19
�nderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 20
�nderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 21
�nderung der Zulassungsverordnung f�r Vertrags�rzte

Artikel 22
�nderung der Zulassungsverordnung f�r Vertragszahn�rzte

Artikel 23
�nderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 24
�nderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 25
�nderung der Wirtschaftlichkeitspr�fungs-Verordnung

Artikel 25a
Weitere �nderung der Wirtschaftlichkeitspr�fungs-Verordnung

Artikel 26
�nderung der Datenerfassungs- und �bermittlungsverordnung

Artikel 27
�nderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 28
�nderung der Verordnung �ber die

Artikel 29
�nderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Artikel 30
�nderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 31
�nderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 32
�nderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 33
Weitere �nderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 34
�nderung der Bet�ubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 35
�nderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 36
�nderung des Apothekengesetzes

Artikel 37
�nderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 38
�nderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 39
�nderung des Gesetzes zu �bergangsregelungen zur Neuorganisation der vertrags�rztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Artikel 41
�nderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 42
�nderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 43
�nderung des Gesetzes �ber den Versicherungsvertrag

Artikel 44
�nderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 45
�nderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 45a
�nderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 46
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 755/06

... (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische Gesundheitskarten f�r die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 3 bis 5, 6 und 8 entsprechend. F�r den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Satz 1 k�nnen Unternehmen der privaten Krankenversicherung als Versichertennummer den unver�nderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach � 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. � 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach � 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach � 290 Abs. 2 Satz 1 f�r den unver�nderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/06




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Kosten- und Preiswirkungsklausel

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere �nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
�nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
�nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
�nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
�nderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
�nderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
�nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Weitere �nderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
�nderung des Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
�nderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12
�nderung des Gesetzes �ber die Sozialversicherung der selbst�ndigen K�nstler und

Artikel 13
�nderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14
�nderung des Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 15
�nderung des Zweiten Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 16
Weitere �nderung des Zweiten Gesetzes �ber die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 17
�nderung des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 18
�nderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 19
�nderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 20
�nderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 21
�nderung der Zulassungsverordnung f�r Vertrags�rzte

Artikel 22
�nderung der Zulassungsverordnung f�r Vertragszahn�rzte

Artikel 23
�nderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 24
�nderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 25
�nderung der Wirtschaftlichkeitspr�fungs-Verordnung

Artikel 26
�nderung der Datenerfassungs- und -�bermittlungsverordnung

Artikel 27
�nderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 28
�nderung der Verordnung �ber die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Tr�ger der allgemeinen Rentenversicherung

Artikel 29d
�nderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Artikel 30
�nderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 31
�nderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 32
�nderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 33
Weitere �nderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 34
�nderung der Bet�ubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 35
�nderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 36
�nderung des Apothekengesetzes

Artikel 37
�nderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 38
�nderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 39
�nderung des Gesetzes zu �bergangsregelungen zur Neuorganisation der vertrags�rztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Artikel 41
�nderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 42
�nderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 43
�nderung des Gesetzes �ber den Versicherungsvertrag

Artikel 44
�nderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 45
�nderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 46
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 220/05

... �Die Pr�fung einer Mehrfachvergabe der Krankenversichertennummer durch die Vertrauensstelle bleibt davon unber�hrt."



Drucksache 641/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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